Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4616-W/02
Zahlungserleichterung, wirtschaftliche Notlage, Gefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4616-W/02vom 12.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend
Zahlungserleichterung vom 19. August 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die
Zahlungserleichterung nicht gewährt wird.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe
vom 6. August 2002 ersuchte der Bw. um die Gewährung einer
Zahlungserleichterung für den derzeit aushaftenden Abgabenrückstand,
sowie die während der Laufzeit fällig werdenden
Einkommensteuer-Vorauszahlungen in Form von monatlichen Raten in der Höhe
von € 500,00.
Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Bw. zurzeit einem
Liquiditätsengpass gegenübersehe, sodass die Entrichtung der
Abgabenschuld in einer Summe für den Bw. eine erhebliche Härte
darstellen würde.
Ein auf die
Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten des Bw. liege nicht
vor.
Mit Bescheid vom
19. August 2002 erledigte das Finanzamt das
Zahlungserleichterungsansuchen dahingehend, dass es folgende Raten
bewilligte:
Vom
20. September 2002 bis 20. Juli 2003 je € 2.500,00
und eine Abschlussrate in Höhe von € 4.048,01.
In der gegen
diesen Bescheid eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass er sich
durch Geschäftsrückgang sowie aufgrund von Ausgaben für
Wohnraumsanierung in einem erheblichen Liquiditätsengpass
befinde.
Es werde
daher ersucht, die Raten für die ersten sechs Monate mit
€ 500,00/Monat festzusetzen. Ein auf Gefährdung der
Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten des Bw. liege nicht vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber
auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche gesetzlich vorgesehene Bedingungen erfüllt sein. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabe eine
erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet ist. Nur wenn alle Voraussetzungen vorliegen, steht es im
Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern ist der Antrag aus
Rechtsgründen abzuweisen.
In
Verfahren, die ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher
Begünstigungen gerichtet sind, tritt der Grundsatz der Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund, als der die
Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabenpflichtige selbst einwandfrei und
unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen
hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann
(vgl. z.B. VwGH 16.2.1988, 87/14/0064, ÖStZB 1988, 496, und die dort
angeführte Vorjudikatur).
Wirtschaftliche Notlage als
Begründung für ein Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum
Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl.
VwGH 8.2.1989, 88/13/0100).
Dies hat der Abgabepflichtige
konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage
überzeugend darzutun (VwGH 24.1.1996, 93/13/0172).
Daraus
folgt, dass das Vorbringen, dass ein auf Gefährdung der Einbringlichkeit
gerichtetes Verhalten nicht vorliege, nicht geeignet ist, den
Gefährdungstatbestand auszuschließen.
Schon der
Umstand, dass der Bw. die von ihm angebotenen Raten nicht entrichtet hat,
lässt den berechtigten Schluss zu, dass die Einbringlichkeit des gesamten
Abgabenrückstandes gefährdet ist.
Die
Einbringlichkeit der Abgaben muss daher als gefährdet angesehen werden, so
dass das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus diesem Grunde ex lege abzuweisen
gewesen wäre, bzw. ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
12. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4616-W/02
- Stammnummer
- 3091
- Gültig
- 12.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF