Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0452-S/07
Höhe des Unterhaltsabsetzbetrages bei Zahlungen unter den Regelbedarfsätzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0452-S/07vom 09.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für 2004 und 2005 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seinen
Einkommensteuererklärungen für 2004 und 2005 den vollen
Unterhaltsabsetzbetrag für seine Tochter A und zusätzlich für die
Monate Juni - Dezember 2005 den Unterhaltsabsetzbetrag für seine Tochter B.
Er unterstütze seine in Ausbildung befindlichen Töchter mit jeweils
€ 100,- monatlich. Mit den angefochtenen Bescheiden erkannte das
Finanzamt die Unterhaltsabsetzbeträge nicht zu.
In den dagegen eingebrachten Berufungen führte der Bw.
aus: Seine Tochter A, geboren 1982 studiere seit 2003
Rechtswissenschaften und werde von ihm mit monatlich € 100,-
unterstützt. Von diesem Geld werde der Studienbeitrag bezahlt, der Rest
werde der Tochter bar übergeben. A bestätigte die Richtigkeit dieser
Angaben mit ihrer Unterschrift. Vorgelegt wurde der Einzahlungsbeleg über
den Studienbeitrag für das Wintersemester 2004 in Höhe von
€ 378,22, abgebucht vom Konto des Bw. Für seine Tochter B leiste
er seit ihrem Lehrbeginn im Juni 2005 einen monatlichen Unterhalt von
€ 100,-. Dazu legte der Bw. Zahlscheine vor, wonach er mit laufend
€ 50,- monatlich eine Steuerschuld der Tochter B begleicht.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung betreffend das Jahr 2004 ab mit der Begründung, die Höhe der
Unterhaltsverpflichtung sei nicht ausreichend nachgewiesen worden. Dagegen
richtet sich der Vorlageantrag des Bw., in dem er ausführt, dass bei der
Ehescheidung im Jahr 1997 durch das Pflegschaftsgericht die Unterhaltsleistung
bis zur Selbsterhaltung festgelegt worden sei. Nachdem A vorerst eine Lehre
beendet hatte, habe er seine Unterhaltsleistungen eingestellt. Dann habe sie
aber mit dem Studium begonnen und hätte nur noch stundenweise arbeiten
können. Seither käme er seiner Unterhaltspflicht
selbstverständlich wieder nach. Eine Einforderung durch ein Gericht sei
für ihn und seine Familie absurd. Die Tochter habe einen Antrag auf ein
Stipendium gestellt. Dieser Antrag sei abgewiesen worden mit der
Begründung, die Eltern seien kraft Gesetzes unterhaltspflichtig und somit
bestehe keine soziale Bedürftigkeit.
Die Berufung betreffend 2005 wurde vom Finanzamt ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Aus dem vorgelegten Akt ist
neben dem geschilderten Sachverhalt noch ersichtlich, dass beide Töchter
direkt Familienbeihilfe beziehen, A seit Juni 2003 und B seit Juni 2005.
Über Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates
teilte der Bw. mit, es gebe keinen schriftlichen Vertrag über die Höhe
der Unterhaltszahlungen an seine Töchter. Gleichzeitig legte er
schriftliche Bestätigungen seiner Töchter vor, dass sie von ihm im
Durchschnitt monatlich € 100,- an Unterhaltszahlungen erhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. b EStG steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht
seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von
ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt
wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50
Euro monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht
haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für
das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro und für jedes weitere Kind
ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere
Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den
Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
Die Feststellung der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich
bei Vorliegen eines Gerichtsurteiles oder eines gerichtlichen oder
behördlichen Vergleiches aus dem darin festgesetzten Unterhaltsbetrag. Im
Falle einer außerbehördlichen Einigung ergibt er sich durch den in
einem schriftlichen Vertrag festgesetzten Unterhaltsbetrag. Bei einer
behördlichen Festsetzung des zu leistenden Unterhalts, egal in welcher
Höhe, steht der Unterhaltsabsetzbetrag bei Erfüllung der
Unterhaltsverpflichtung zur Gänze zu.
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche
Leistung des Unterhalts geknüpft. Liegt eine behördliche Festsetzung
der Unterhaltsleistung nicht vor, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für
jeden Kalendermonat zu, in dem der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in
vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die von den Gerichten angewendeten
Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden. Werden dagegen
unvollständige Zahlungen und Zahlungen unter den Regelbedarfsätzen
geleistet, dann ist der Absetzbetrag nur für so viele Monate zu
gewähren, wie rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann
(Doralt, ESt-Kommentar, § 33 TZ 44).
Liegt weder eine behördliche Festsetzung noch ein
schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der
empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten
Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich gezahlten Unterhalts
hervorgeht (Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
§ 33 RZ 801).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass es weder eine
behördliche Festsetzung noch einen schriftlichen Vertrag gibt. Der Bw. hat
aber Bestätigungen seiner Töchter vorgelegt, aus denen hervorgeht,
dass er im Schnitt jeweils € 100,- an jede Tochter bezahlt hat und
dies auch der vereinbarten Unterhaltsleistung entspricht. Allerdings wurden mit
diesen Zahlungen die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht
erreicht. Diese Regelbedarfsätze betragen für Kinder zwischen 20 und
28 Jahren im Jahr 2004 € 438,- pro Monat und im Jahr 2005
€ 447,- im Monat (siehe dazu Petschnig in SWK 2004, S 259; SWK 2006, S
133).
Für die Tochter A leistete der Bw. in beiden
Streitjahren Unterhaltszahlungen von jeweils € 1.200,- pro Jahr. Mit
diesen Beträgen wurde rechnerisch die volle Unterhaltszahlung für
jeweils zwei Kalendermonate erreicht. Eine Aliquotierung des monatlichen
Absetzbetrages hat nicht zu erfolgen. Dem Bw. steht daher für die Tochter A
in beiden Streitjahren ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 25,50 für
zwei Monate, gesamt daher € 51,- zu.
Für die Tochter B leistete der Bw. im Jahr 2005
Unterhaltszahlungen von € 700,-. Rechnerisch wurde damit die volle
Unterhaltszahlung für nur einen Monat erreicht, sodass dem Bw. für die
zweite Tochter im Jahr 2005 ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 38,20
zusteht.
Aus den angeführten Gründen war der Berufung
daher insgesamt teilweise stattzugeben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Salzburg, am
9. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0452-S/07
- Stammnummer
- 30901
- Gültig
- 09.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF