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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0375-I/07

Mobiler psychosozialer Pflegedienst, Schätzung der Betriebsausgaben

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0375-I/07vom 09.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch N.N., vom 18. Dezember 2006 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Im nunmehrigen Verfahrensstadium ist nur mehr die Höhe der abzugsfähigen Betriebsausgaben Berufungsgegenstand. Anlässlich des Erörterungsgespäches vom 9.10.2007 teilte der Bw. mit, dass er neben seiner Tätigkeit als Krankenpfleger auf Werkvertragsbasis als mobiler Mitarbeiter des X. Dienstes gearbeitet habe. Aus dieser Tätigkeit habe er im Jahr 2005 Einnahmen in Höhe von € 13.581,63.- erhalten (Bestätigung vom 28.2.2006, Bl. 38 d.A.). Sämtliche Ausgaben (insbes, Kfz- Aufwand) im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit habe der Bw. getragen (kein Ersatz durch den Auftraggeber). Der Bw. ersuchte um Schätzung seiner Betriebsausgaben in Höhe von € 7.800.- . Der Vertreter des Finanzamtes erhob gegen den Ansatz des angeführten Betriebsausgabenbetrages keinen Einwand. Über die Berufung wurde erwogen: Im Hinblick auf die Nichtvorlage von Ausgabenbelegen waren die Betriebsausgaben im berufungsgegenständlichen Fall gemäß § 184 BAO zu schätzen. Da sämtliche Aufwendungen (insbes. auch der Pkw- Aufwand) vom Werkvertragsnehmer zu bestreiten waren, erscheint der Betrag von € 7.800.- angemessen. Der angeführte Betrag wurde anlässlich des Erörterungsgespräches vom 9.10.2007 vom Vertreter der Amtspartei außer Streit gestellt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb errechnen sich daher wie folgt: | Einnahmen | 13.581,63 € | Ausgaben | 7.800,00 € | Gewinn 2005 | 5.781,63 € Hinsichtlich der Berechnung der Einkommensteuer 2005 wird auf das beigeschlossene Berechnungsblatt verwiesen. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Innsbruck, am 9. Oktober 2007

Normen und Schlagworte

Mobiler psychosozialer PflegedienstSchätzung der Betriebsausgaben

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0375-I/07
Stammnummer
30897
Gültig
09.10.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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