Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0375-I/07
Mobiler psychosozialer Pflegedienst, Schätzung der Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0375-I/07vom 09.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. Jänner 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch N.N., vom
18. Dezember 2006 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im nunmehrigen Verfahrensstadium ist nur mehr die Höhe
der abzugsfähigen Betriebsausgaben Berufungsgegenstand.
Anlässlich des Erörterungsgespäches vom
9.10.2007 teilte der Bw. mit, dass er neben seiner Tätigkeit als
Krankenpfleger auf Werkvertragsbasis als mobiler Mitarbeiter des X. Dienstes
gearbeitet habe. Aus dieser Tätigkeit habe er im Jahr 2005 Einnahmen in
Höhe von € 13.581,63.- erhalten (Bestätigung vom 28.2.2006, Bl.
38 d.A.). Sämtliche Ausgaben (insbes, Kfz- Aufwand) im Zusammenhang
mit dieser Tätigkeit habe der Bw. getragen (kein Ersatz durch den
Auftraggeber). Der Bw. ersuchte um Schätzung seiner Betriebsausgaben in
Höhe von € 7.800.- . Der Vertreter des Finanzamtes erhob gegen den
Ansatz des angeführten Betriebsausgabenbetrages keinen Einwand.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Hinblick auf die Nichtvorlage von Ausgabenbelegen waren
die Betriebsausgaben im berufungsgegenständlichen Fall gemäß
§ 184 BAO zu schätzen. Da sämtliche Aufwendungen (insbes.
auch der Pkw- Aufwand) vom Werkvertragsnehmer zu bestreiten waren, erscheint der
Betrag von € 7.800.- angemessen. Der angeführte Betrag wurde
anlässlich des Erörterungsgespräches vom 9.10.2007 vom Vertreter
der Amtspartei außer Streit gestellt.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb errechnen sich daher
wie folgt:
|
Einnahmen
|
13.581,63 €
|
Ausgaben
|
7.800,00 €
|
Gewinn 2005
|
5.781,63 €
Hinsichtlich der Berechnung der Einkommensteuer 2005 wird
auf das beigeschlossene Berechnungsblatt verwiesen.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 9. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0375-I/07
- Stammnummer
- 30897
- Gültig
- 09.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF