Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1501-W/07
Sachbezug für Firmenwagen eines Aussendienstmitarbeiters, Jahresgesamtkilometerleistung von über 6.000 Kilometern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1501-W/07vom 09.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
als technischer Außendienstmitarbeiter - Kundendienst-Servicetechniker und
Systemspezialist für die Wartung von Telefonanlagen - nichtselbständig
beschäftigt. Für diese Tätigkeit bekam der Bw. von seinem
Dienstgeber, der B sowie der T ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug
bereitgestellt, welches ihm auch für private Fahrten zur Verfügung
stand.
Aus einer Bestätigung des
Dienstgebers ist ersichtlich (AN-Akt 2000, AS 24), dass dem Bw. dafür
vom Dienstgeber ein Sachbezug von monatlich € 180,23 vom 1.
Jänner bis zum 31. Dezember 2000 bei der Gehaltsabrechnung
lohnversteuert wurde.
Mit Erklärung zur
Durchführung seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000,
beantragte der Bw. den bei der Lohnverrechnung versteuerten Sachbezug für
den Firmenwagen in Höhe von € 2.162,76 (= 12 x 180,23) als
Werbungskosten zu berücksichtigen, da die Summe der im Jahr 2000 privat
getätigten Fahrten unter 6.000 Kilometer gelegen hätte. Zum
Nachweis legte der Bw. ein Fahrtenbuch in Form einer excel-Tabelle bei, woraus
die dienstlich (42.602) und die privat (4.417) gefahrenen Kilometer ersichtlich
seien.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2006
wurde die Arbeitnehmerveranlagung 2000 durchgeführt und setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der beantragten
Werbungskosten fest. Den Bescheid begründend führte das Finanzamt aus,
die stichprobenweise Überprüfung des vorgelegten Fahrtenbuches habe
ergeben, dass der Bw. an jenen Tagen an denen er von zu Hause aus zu Kunden und
von dort zwischendurch in die Firma gefahren sei, keine privat gefahrenen
Kilometer ausgeschieden habe. Da der zur Verfügung gestellte Firmenwagen
somit für mehr als 6.000 Kilometer Privatfahrten Verwendung gefunden habe,
könne dem Antrag auf Berücksichtigung des halben Sachbezugswertes
nicht gefolgt werden.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2006
erhob der Bw. Berufung und führte im Wesentlichen begründend aus, dass
ihm in seinen Aufzeichnungen Fehler unterlaufen seien, die am Ergebnis der
Gesamtbeschränkung der Privatkilometer insofern nichts ändern
würden, als die Privatnutzung des Dienstwagens von 6.000 Kilometern pro
Jahr nicht überschreite. Zum Nachweis der beruflich und veranlassten
Fahrten lege er nunmehr den Buchkalender für das Jahr 2000 vor. Der Bw.
beantragt die korrigierten Daten bei der Arbeitnehmerveranlagung zu
berücksichtigen und der Berufung stattzugeben.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 18. April 2007 wies das zuständige Finanzamt die Berufung des Bw. gegen
den Einkommensteuerbescheid 2000 als unbegründet ab. Seine Entscheidung
begründend führte das Finanzamt aus, dass auch ein Vorteil aus dem
Dienstverhältnis vorliege, wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer
für die Zurücklegung einer Strecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug zur Verfügung stelle. Suche ein
Außendienst versehender Arbeitnehmer nach der mit dem dienstgebereigenen
Kraftfahrzeug unternommenen Reise oder zwischendurch zur Verrichtung von
Innendienst die Arbeitsstätte auf und kehrt am selben Tag zu seiner Wohnung
zurück, so sei die auf die Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung
entfallende Strecke ungeachtet der durchgeführten Kundenbesuche als
Privatfahrt zu erfassen. Laut Angaben des Dienstgebers habe der Bw. einen
Schreibtisch zur Verfügung und diverse Innendienstarbeiten zu erledigen
(Reperaturscheine, Wochenberichte, Tests).
Mit Schreiben vom 16. Mai 2007
beantragte der Bw. die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorzulegen und hält dabei nochmals fest, dass die
"Zwischendurchfahrten" in die Betriebstätte nicht als privat veranlasste
Kilometer zu bewerten seien. Der Bw. beantragt der Berufung stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als ausschließlich
strittig stellt sich im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren die Frage
dar, ob bei berufsbedingten Fahren, welche von zu Hause aus begonnen werden und
die während des Arbeitstages (zwischenzeitig) an die Arbeitsstätte des
Dienstgebers führen, die Kilometer für die Fahrt Wohnung -
Arbeitsstätte - Wohnung als privat veranlasst zu beurteilen sind.
Gemäß
§ 25
Abs.1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden
oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn).
Gemäß
§ 15 Abs.
1 EStG 1988 liegen Einnahmen auch dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder
geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7
leg. cit. zufließen. Im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind
geldwerte Vorteile (unter anderem die Überlassung von Kraftfahrzeugen zur
Privatnutzung) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen. Dieser Betrag ist jeweils im Bezug auf die betroffene
Besteuerungsperiode zu ermitteln, wie dies regelmäßig in
Verordnungsform geschieht (VwGH 7.8.2001, 97/14/0175).
Nach § 4 Abs. 1 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die
bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. Nr. 642/1992,
führt unter dem Titel "Privatnutzung des
arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges" wie aus, dass wenn für den
Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug
für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5%
der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal ÖS 7.000,--
monatlich (= € 509,--), anzusetzen ist.
Beträgt die monatliche
Fahrstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 der genannten Verordnung im
Monat nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im halben Betrag
(0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal
ÖS 3.500,--, sohin € 254,50 monatlich) anzusetzen.
Unterschiedliche Fahrstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind
unbeachtlich (§ 4 Abs. 2 leg. zit.).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes stellt bei Vertretern, die ihre berufsbedingten Fahrten
von der Wohnung aus antreten, ein fallweiser Besuch des Vertreters am
Unternehmenssitz dann keine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz dar, wenn
der Vertreter den Unternehmenssitz nur zwecks Ausladens der Muster und der Ware
oder für andere Nebensächlichkeiten besucht; Innendienst darf
allerdings dort nicht verrichtet werden (VwGH 3.7.1990, 90/14/0069).
Betrachtet man nunmehr das vom
Bw. vorgelegte Fahrtenbuch des Jahres 2000 so stellt sich dieses - zur
Veranschaulichung auszugsweise dargestellt - folgendermaßen dar:
|
Datum
|
|
Route
|
Km-Stand
|
dienstl.
|
priv.
|
|
|
|
|
|
|
01.01.2000
|
Sa
|
|
74.189
|
|
56
|
03.01.2000
|
Mo
|
W-12.-B-7.-1.-4.-W
|
74.245
|
180
|
|
04.01.2007
|
Di
|
W-Schwadorf-Schwechat-B-Schwechat-W
|
74.425
|
225
|
|
07.01.2000
|
Fr
|
W-Purkersdorf-B-16-W
|
74.815
|
117
|
|
19.01.2000
|
Mi
|
W-1.-1.-1.-1.-3.-1.-W
|
76.454
|
125
|
|
|
|
|
|
|
|
01.02.2000
|
Di
|
W-B-W
|
78.218
|
|
104
|
02.02.2002
|
Mi
|
W-St.Pölten-B-2.-W
|
78.322
|
148
|
|
21.02.2002
|
Mo
|
W-14.-B-1.-22.-W
|
80.679
|
142
|
|
|
|
|
|
|
|
06.03.2002
|
Mo
|
W-Vösendorf-W
|
83.040
|
122
|
|
14.03.2003
|
Di
|
W-4.-B-22.-W
|
83.997
|
172
|
|
|
|
|
|
|
|
03.04.2000
|
Mo
|
W-Zwettl-Schwadorf-W
|
86.493
|
326
|
|
07.04.2000
|
Fr
|
W-4.-B-Mödling-W
|
87.375
|
156
|
|
|
|
|
|
|
|
...
|
|
|
|
|
In Verbindung
mit dem vorgelegten Buchkalender (Tagesplaner) des Jahres 2000 ist
festzustellen, dass der Bw. zum Beispiel am 4. Jänner 2000 nach Schwadorf,
Schwechat, in die Betriebsstätte des Dienstgebers B und sodann nach
Schwechat fuhr. Nach den eigenen Anmerkungen des Bw. auf dem Fahrtenbuch
(excel-Tabelle) steht demnach "W" als
Abkürzung für die Wohnung und
"B" als Abkürzung für die
Arbeitsstätte am Firmensitz des Dienstgebers. Aus dem Buchkalender in
Verbindung mit dem Fahrtenbuch sind somit jene Fahrten, welche zu Hause
begannen, zu einem Kunden und "zwischenzeitig" in seine Arbeitsstätte
führten, eindeutig und zweifelsfrei ableitbar. Für diese Fahrten
brachte der Bw. auch keine privat veranlassten Kilometer für die Strecke
Wohnung - Dienststelle - Wohnung im Fahrtenbuch zum Abzug,
sondern wurden auch Fahrten diese zur Gänze als dienstlich veranlasst
behandelt.
Jene Fahrten des Bw. die ihn
(ausschließlich) von seinem Wohnort in die Betriebsstätte seines
Dienstgebers und zurück führten - so zum Beispiel am 1. Februar 2000 -
wurden als privat veranlasst im Fahrtenbuch behandelt.
Fasst man nunmehr die
monatlichen Angaben aus dem vorgelegten Buchkalender des Jahres 2000 im eben
dargestellten Sinne zusammen, so bleibt festzustellen, dass der Bw. das
arbeitgebereigene Fahrzeug im
|
Jänner
|
13
x
|
Februar
|
14
x
|
März
|
13
x
|
April
|
12
x
|
Mai
|
8
x
|
Juni
|
6
x
|
Juli
|
11
x
|
August
|
6
x
|
September
|
9
x
|
Oktober
|
15
x
|
November
|
7
x
|
Dezember
|
11
x
für die
Wegstrecken "W - Kunde - B - Kunde -
W"(in Summe somit an
125 Tagen im Jahr) verwendet hat.
Im Rahmen einer
Vorhaltsbeantwortung gab der Dienstgeber des Bw. dem Finanzamt bekannt, dass dem
Bw. für seine im "Innendienst" zu verrichtenden administrativen
Tätigkeiten, wie z.B. dem Ausfüllen der Reparaturscheine, dem
Verfassen von Wochenberichten und dem Durchführen von Tests udgl. ein
Schreibtisch an der Dienststelle zur Verfügung steht.
Unbestrittenerweise befindet
sich der Unternehmenssitz des Dienstgebers des Bw. (Dienststelle) in Wien. Die
einfache Fahrstrecke von der dortigen Adresse bis zur Wohnadresse des Bw.
beträgt (Quelle: www.de.map24.com)
vom 1. Jänner 2000 bis 8. Mai 2000 (47,26 km), vom 9. Mai 2000
bis 11. Dezember 2000 (38,51 km, kürzere Entfernung infolge
Wohnungswechsels des Bw.) und in der Zeit vom 11. Dezember 2000 bis
31. Dezember 2000 (48,86 km, infolge Standortverlegung des
Dienstgebers).
Unter Zugrundelegung der
Fahrstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung, unter Berücksichtigung
der Kilometerangaben, multipliziert mit den aus dem Buchkalender ermittelten
"zwischenzeitlichen" Anwesenheitszeiten am Unternehmenssitz lassen sich
nachstehende privat veranlasst und gefahrene Kilometer des Bw. errechnen:
|
Zeitraum
|
Anwesenheit
des Bw. am Firmensitz
|
Kilometer
Wohnung - Firmensitz - Wohnung
|
Gesamtkilometer
privat veranlasst
|
01.01.2000
bis 08.05.2000
|
54
|
94
|
5.076
|
09.05.2000
bis 11.12.2000
|
62
|
76
|
4.712
|
11.12.2000
bis 31.12.2000
|
9
|
96
|
864
|
Summe
|
125
|
|
10.652
Wie aus der
Tabelle ersichtlich, ergibt sich eine privat veranlasste Gesamtkilometerleistung
in Höhe von gerundet 10.600 Kilometer, was einen monatlichen Durchschnitt
von etwa 883 Kilometern entspricht.
Da das firmeneigene
Kraftfahrzeug vom Bw. nachweislich somit für Privatfahrten
(Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung) von mehr als 6.000
Kilometer verwendet wurde, war die beantragte Korrektur des Sachbezugswertes im
Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt zu Recht zu versagen.
Die vom Bw. in der Berufung
vertretene Ansicht, wonach bei seinen zu Hause als dienstlich begonnenen
Fahrten, welche "zwischendurch" ihn in die Betriebsstätte führten und
in weiterer Folge auch wieder zu Hause endeten, ein privat veranlasster
Kilometeranteil für die Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung nicht
zu berücksichtigen sei, findet in der oben erwähnten Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes keine Deckung und sieht auch der Unabhängige
Finanzsenat keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen.
Die Berufung war sohin als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 9.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1501-W/07
- Stammnummer
- 30894
- Gültig
- 09.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF