Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1489-W/05
Arbeitszimmer im Wohnungsverband
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1489-W/05vom 08.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Werner Heinz Kohler, 3441 Dietersdorf, Zum Hofgraben 4, vom 10. Juni
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom
10. Mai 2005 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen; die Einkommensteuer bleibt
weiterhin vorläufig festgesetzt.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
A)
Unter OZ 1/2003 wurde seitens des Berufungswerbers (= Bw.) dem Finanzamt eine
Aufstellung der Werbungskosten zu den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von € 29.788,82
übermittelt. Darunter finden sich auch folgende Positionen: -
dienstlich gefahrene km laut Fahrtenbuch 32.704 km x 0,356 = €
10.680,00; - Gebäude-AfA (Anteil 13 %): € 236,18; -
Hausbetriebskosten (Anteil 13%): € 723,38; - Büroeinrichtung
AfA 5%: € 99,63 (Anschaffung 1989) und € 276,15 (Anschaffung
1998). Die Gebäude-AfA, die Hausbetriebskosten und die
Büroeinrichtung machen € 1.335,34 aus.
B)
Unter OZ 5/2003 wurde seitens des Bw. dem Finanzamt eine Aufstellung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 2.305,90 beigebracht.
Diese Einkünfte stammen aus der Versicherungsvermittlung und
berücksichtigen die Betriebsausgabenpauschale (12%) in Höhe von €
314,44.
C)
Unter OZ 7/2003 wurde dem Finanzamt eine Aufstellung der negativen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 1.273,47
übersendet.
D)
Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 (OZ 10 ff./2003) wurde
am 26. Jänner 2005 erstellt und am 27. Jänner 2005 dem Finanzamt
zugestellt. Darin erklärte der Bw. eine bezugsauszahlende Stelle, zwei
Kinder, für die er für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe
bezogen habe sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von €
2.305,90. Als Werbungskosten machte der Bw. folgende Positionen geltend:
sonstige Werbungskosten (KZ 724) in Höhe von € 29.788,82. Weiters
erklärte der Bw. negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von € 1.273,47 und Kirchenbeiträge in Höhe von
€ 75,00.
E)
Der Einkommensteuererstbescheid (OZ 18 ff./2003) wurde am 10. Mai 2005
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig erstellt. Der
Bescheid erging mit Ausnahme der Position "Werbungskosten, die der Arbeitgeber
nicht berücksichtigen konnte" erklärungsgemäß. Die
genannten Werbungskosten wurden mit einem Betrag von € 28.453,48 anerkannt,
d. h. die unter Abschnitt A) angeführten Ausgabenpositionen für
Gebäude-AfA, Hausbetriebskosten und Büroeinrichtung in Höhe von
€ 1.335,34 wurden nicht anerkannt. Zur Begründung des Bescheides
wurde ausgeführt: - Bei einer Vertretertätigkeit liege der
Mittelpunkt der Tätigkeit jedenfalls nicht im häuslichen
Arbeitszimmer, die beantragten Kosten könnten daher nicht
berücksichtigt werden. - Der Einkommensteuerbescheid ergehe
vorläufig gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO, da die andauernden
Überschüsse der Ausgaben bei der Vermietung im Sinne der
Liebhabereiverordnung zu beobachten seien.
F)
Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 (OZ 28 f./2003), zur Post gegeben am 13. Juni
2005, wurde seitens des Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid laut Abschnitt E)
wegen der teilweisen Nichtanerkennung der Werbungskosten
berufen und Folgendes
ausgeführt:
Bei der
Ermittlung des Einkommens 2003 seien die im Rahmen der Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit geltend gemachten anteiligen Bürokosten
(anteilige Gebäude-AfA und Hausbetriebskosten mit € 959,56) und die
Abschreibung der Büroeinrichtung (€ 375,78) vom Finanzamt mit der
Begründung, dass bei Vertretertätigkeit der Mittelpunkt der
Tätigkeit jedenfalls nicht im häuslichen Arbeitszimmer liege, nicht
berücksichtigt.
Der Bw. erziele
im Rahmen seiner betrieblichenn und beruflichen Tätigkeit sowohl
Einkünfte aus Gewerbebetrieb als auch aus nichtselbstständiger Arbeit
als Mitarbeiter der X.AG. Im Rahmen dieser Tätigkeiten betreue der Bw.
einen großen Kundenkreis im Raum der Marktgemeinde S.. Da viele dieser
Kunden außerhalb des Gemeindebereichs berufstätig seien (Pendler),
benötige der Bw. für die effiziente Betreuung dieser Kunden im Rahmen
von Beratungen in Versicherungs-, Bausparkassen- und Leasing-Angelegenheiten
sowie Produktpräsentationen außerhalb der üblichen
Geschäftszeiten entsprechende Büroräumlichkeiten.
Die Nutzung
dieser im Erdgeschoss gelegenen und direkt von der Straße zu betretenden
und ausschließlich der Betriebs- und Berufssphäre des Bw.
zuzuordnenden Büroräumlichkeiten erfolge daher im Rahmen eines
Kunden-(Parteien-)verkehrs. Aus diesem Grunde fielen diese zwar im Wohnhaus des
Bw. gelegenen Räumlichkeiten jedenfalls nicht unter den Begriff
"Arbeitszimmer" und treffe daher die vom Finanzamt in seiner Begründung
vorgenommenen Abstellung auf den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
nicht zu.
Eine Aufteilung
dieser Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten auf die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb und auf die Einkünfte aus (nicht-)selbstständiger
Arbeit sei in der Steuererklärung aus Gründen der Vereinfachung nicht
vorgenommen worden, da bei beiden Einkunftsarten jedenfalls positive
Einkünfte vorlägen. Richtigerweise sei jedoch das in der
Steuererklärung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb irrtümlich
abgezogene Betriebsausgabenpauschale (€ 314,44) nicht zu
berücksichtigen, da es dadurch zu einer doppelten Berücksichtigung von
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten käme.
Es werde
deshalb im Vollmachtsnamen des Bw. beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2003
dahingehend zu berichtigen, dass die geltend gemachten Bürokosten
(insgesamt € 1.335,34) abzüglich des Betriebsausgabenpauschales
(€ 314,44), per saldo somit € 1.020,90, bei der Ermittlung der
Einkünfte als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben berücksichtigt
würden und die Einkommensteuer neu festgesetzt werde.
G)
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28.
Juni 2005 (OZ 38 /2003) wurde die Berufung vom 10. Juni 2005 als
unbegründet abgewiesen. Begründend wird ausgeführt: Der
Büroraum befinde sich im privaten Wohnhaus und liege somit im
Wohnungsverband (er stelle einen Teil des Eigenheimes dar, befinde sich auf
demselben Grundstück, das Vorhandensein weiterer Zugänge von
außen sei nicht relevant, siehe u.a. VwGH vom 8. Mai 2003,
2000/15/0176). Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seien nur
dann abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit bilde. Dies könne jdoch in zeitlicher Hinsicht
nur dann der Fall sein, wenn die Tätigkeit zu mehr als 50% im Arbeitszimmer
ausgeübt werde. Aus den zurückgelegten Kilometern ergebe sich
unumstritten, dass der Bw. im zeitlich überwiegenden Ausmaß im
Außendienst tätig sei und die Kundenbetreuung im Büro des
Eigenheimes in zeitlich untergeordnetem Ausmaß stattfinde.
Dem Argument,
gegenständlich handle es sich um ein Büro und nicht um ein
häusliches Arbeitszimmer, könne nicht gefolgt werden, da die zumindest
nahezu ausschließlich berufliche Nutzung die Voraussetzung bilde, um
überhaupt von einem Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn sprechen zu
können (siehe u.a. VwGH vom 2. Juni 2004, 2003/13/0166).
H)
Mit Schreiben vom 11. Juli 2005 wurde seitens des Bw. der
Vorlageantrag gestellt und Folgendes
ausgeführt: Die Abweisung der Berufung werde vom Finanzamt unter
Hinweis auf die Erkenntnisse des VwGH vom 8. Mai 2003, 2000/15/0176 und vom 2.
Juni 2004, 2003/13/0166, im Wesentlichen damit begründet, dass die
Kundenbetreuung im Büro des Eigenheimes in zeitlich untergeordnetem
Ausmaß stattfinde, wodurch die Voraussetzung für das Vorliegen eines
Arbeitszimmers im steuerlichen Sinn nicht gegeben sei. In Ergänzung der
Berufung werde auf die in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 dargestellte
Verwaltungspraxis hingewiesen. Gemäß RZ 325 der Lohnsteuerrichtlinien
würden im Wohnungsverband gelegene Räume, die aufgrund der
funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechend der
Verkehrsauffassung von vornherein der Betriebs- bzw. Berufssphäre des
Steuerpflichtigen zuzuordnen seien, nicht unter den Begriff Arbeitszimmer im
steuerlichen Sinn fallen.
Unter den dort
beispielhaft aufgezählten Räumen, die nicht als Arbeitszimmer
anzusehen und somit vom Abzugsverbot nicht betroffen seien, würden u.a.
Kanzleiräumlichkeiten genannt, deren Einrichtung eine Nutzung im Rahmen der
privaten Lebensführung typischerweise ausschließe. Dies sei der Fall,
wenn die Kanzlei regelmäßig u.a. im Rahmen eines Parteienverkehrs
(Vortragsraum, Verkaufsbüro) genutzt werde. Gelegentliche Besprechungen
machten Räume nicht zu Kanzleiräumlichkeiten. Weiters werde
ausgeführt, dass der gegenteiligen Ansicht in verschiedenen
VwGH-Erkenntnissen nicht zu folgen sei.
Da - wie
bereits in der Begründung zur Berufung ausgeführt - die betriebliche
bzw. berufliche Nutzung der gegenständlichen Büroräumlichkeiten
durch den Bw. nicht nur gelegentlich, sondern durchaus regelmäßig
erfolge, und durch die ausschließliche Einrichtung als Büro eine
Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung typischerweise ausgeschlosssen
sei, gehe die Begründung im abweisenden Bescheid ins Leere.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
die Anerkennung eines im Wohnhaus des Bw. als Büro eingerichteten Raumes
als Arbeitszimmer im einkommensteuerlichen Sinn.
I)
Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
1a) Der Bw. ist
als Versicherungsvertreter vorwiegend nichtselbstständig erwerbstätig
und erzielte im Streitjahr von der X.AG. steuerpflichtige Einkünfte (KZ
245) in Höhe von € 145.489,56. Demgegenüber erzielte der Bw.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Vermittlungsprovisionen) von
€ 2.305,90.
1b) Im Rahmen
seiner nichtselbstständigen Tätigkeit machte der Bw. u.a. anteiliege
Bürkosten von € 1.335,34 sowie für 32.704 dienstlich gefahrene
Kilometer € 10.680,00 geltend.
2a) Der
streitgegenständliche Raum im privaten Wohnhaus des Bw. ist durch einen
Zugang in der Wohnung, aber auch von außen betretbar. Der Raum wird vom
Bw. als Büroraum genutzt. Dies ergibt sich aus dem Berufungsvorbringen
sowie aus der im Akt befindlichen, am 17. August 2005 mit dem Bw. aufgenommenen
Niederschrift: "Es wurde daher folgender
Sachverhalt festgestellt: Der Büroraum ist 16 m² groß, Vorraum 6
m², KundenWC 2 m². Es gibt einen Aufgang in die Wohnung und Garage.
Der Büroraum ist ausschließlich betrieblich genutzt. Meine Angaben
wurden richtig und vollständige aufgenommen."
II)
einkommensteuerliche Beurteilung:
Gemäß
§ 124a Z 3 EStG 1988 ist u.a. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 in der
Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, wenn die
Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1996, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben
oder durch Arbeitnehmerveranlagung festgesetzt wird, für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995 enden,
anzuwenden.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 in der angeführten Fassung
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
in der Wohnung nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet
ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung, abzugsfähig.
Dass die
streitgegenständlichen Räumlichkeiten im Eigenheim des Bw. im
Wohnungsverband gelegen sind, wird auch seitens des Bw. nicht bestritten. Somit
ist die Frage nach der Eigenschaft eines Arbeitszimmers nach der vorgenannten
Gesetzesbestimmung zu prüfen. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass dieser Raum neben einem hausinternen Zugang - lt. vorerwähnter
Niederschrift gibt es einen Aufgang zur Wohnung und zur Garage - auch von
außen zugänglich ist. Das Finanzamt hat in der
Berufungsvorentscheidung unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 8. Mai
2003, 2000/15/0176 zu Recht darauf hingewiesen, dass auch ein weiterer Zugang
von außen nichts daran ändert, dass der Büroraum im
Wohnungsverband gelegen ist.
In Bezug auf
das häusliche Arbeitszimmer ist nach der ständigen Judikatur des VwGH
der Mittelpunkt einer Tätigkeit nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu
beurteilen und nur im Zweifelsfall ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer
in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im
Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl. z.B. VwGH vom 19.
Dezember 2000, 99/14/0283).
Im
gegenständlichen Fall hat das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
festgestellt, aus der vom Bw. zurückgelegten Kilometerleistung ergebe sich
unumstritten, dass er in zeitlich überwiegendem Ausmaß im
Außendienst tätig sei und die Kundenbetreuung im Büro des
Eigenheimes in zeitlich untergeordnetem Ausmaß stattfinde.
Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH stellen entsprechende
Sachverhaltsfeststellungen in einer Berufungsvorentscheidung einen Vorhalt dar,
der der Partei Gelegenheit zu einem Gegenvorbringen bietet, dessen
Nichterstattung ihr zur Last fällt (Hinweis zu diesem Fall der sogenannten
Mitwirkungspflicht z.B. zuletzt Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 2004/16/0034,
mit Hinweis auf Stoll, BAO, Band 3, 2713).
Die
Feststellung des Finanzamtes betreffend die zeitlich überwiegende
Außendiensttätigkeit hat der Bw. im Vorlageantrag unwidersprochen
gelassen, sein Vorbringen im Vorlageantrag beschränkt sich auf den Hinweis
auf RZ 325 der Lohnsteuerrichtlinien.
Soweit vom Bw.
im Vorlageantrag in Bezug auf die dort erwähnten Kanzleiräumlichkeiten
auf die RZ 325 der Lohnsteuerrichtlinien für 2002, wonach der gegenteiligen
Ansicht in verschiedenen VwGH-Erkenntissen nicht zu folgen sei, verwiesen wird,
genügt es darauf hinzuweisen, dass Richtlinien keine den unabhängigen
Finanzsenat bindende Rechtsquelle darstellen, weil nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Erlässe der Finanzverwaltung
keine Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen zu begründen vermögen
(vgl. VwGH vom 28. Jänner 2003, 2002/14/0139).
Im
Beschwerdeverfahren 2003/13/0166 brachte der Beschwerdeführer - wie der Bw.
ein Versicherungsvertreter - vor, dass der Büroraum "faktisch wie eine
Kanzlei ausgestattet" sei, sich darin auch eine Bürohilfe aufgehalten habe
und die Räumlichkeiten immer wieder im Rahmen von Parteienverkehr genutzt
würden, weshalb es sich von vornherein um ein ausschließlich
beruflich genutztes Zimmer handle. Der VwGH hielt diesem Vorbringen Folgendes
entgegen:
"....Der
Beschwerdeführer übersieht dabei, dass die - zumindest nahezu -
ausschließlich berufliche Nutzung die Voraussetzung bildet, um
überhaupt von einem Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn sprechen zu
können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2004, 2001/14/0004).
Eine private Nutzung des Raumes wurde von der belangten Behörde ohnehin
nicht angenommen, andernfalls hätte es sich um einen gemischt genutzten
Raum gehandelt, welcher schon unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1
und Z 2 lit. a EStG 1988 gefallen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25.
Februar 2004, 2003/13/0124).
Mit
dem Vorbringen, im Rahmen der vom Beschwerdeführer ausgeübten
Tätigkeit habe sich auch eine Bürohilfe in den Räumlichkeiten
aufgehalten, kann der Beschwerdeführer nichts für sich gewinnen, hat
es der Verwaltungsgerichtshof doch im erwähnten Erkenntnis vom
22. Jänner 2004 als nicht einsichtig angesehen, dass die
Beschäftigung einer Bürokraft (dort im Ausmaß von 20
Wochenstunden) nicht in Räumlichkeiten erfolgen kann, die sich im
Wohnungsverband befinden.
Nichts
anderes gilt für die zeitlich nicht näher ("immer wieder") abgegrenzte
Nutzung "im Rahmen von Parteienverkehr"......"
Wendet man die
Ausführungen des VwGH im vorangeführten Erkenntnis auf das
gegenständliche Verfahren an, so vermag auch der Bw. mit seinem Vorbringen,
die betriebliche bzw. berufliche Nutzung der gegenständlichen
Büroräumlichkeiten erfolge "durchaus
regelmäßig", nichts für den von ihm eingenommenen
Standpunkt zu gewinnen. Auch eine "durchaus
regelmäßige" Nutzung zeigt nämlich nicht auf, dass das
Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der
Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird.
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien,
am 8. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1489-W/05
- Stammnummer
- 30891
- Gültig
- 08.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF