Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1617-W/06
Investitionszuwachsprämie - wirtschaftliches Eigentum auch bei Besitzkonstitut (hier nicht gegeben)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1617-W/06vom 11.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des CD, vertreten durch Mag.S, gegen den
Bescheid des Finanzamtes XY, vertreten durch T.K., betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG für das
Jahr 2004 nach der am 2. Oktober 2007 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (idF Bw) machte für das Jahr 2004
betreffend einen bei der ET HandelsgmbH erworbenen Mähdrescher der Marke
GFT eine Investitionszuwachsprämie geltend.
Das Finanzamt führte beim Bw eine
Außenprüfung gemäß
§ 150 BAO durch. In seinem
über diese Prüfung erstatteten Bericht gelangte der Prüfer zu dem
Ergebnis, die Anschaffung des Mähdreschers habe nicht im Jahr 2004
stattgefunden. Der Mähdrescher sei am 29.12.2004 in K._(EU-Ausland) auf
Eisenbahnwaggons verladen worden und nachweislich per Bahn am 7.1.2005 am
Werksgelände der Verkäuferin, der ET HandelsgmbH angekommen und dort
von den hauseigenen Mitarbeitern übernommen und entladen worden. Mangels
Lieferung im Jahr 2004 stehe daher für diesen Mähdrescher keine
Investitionszuwachsprämie zu.
In einem anlässlich von Erhebungen aufgenommenen
Aktenvermerk über eine Besprechung bei der ET HandelsgmbH wird
festgehalten, es habe Ende des Jahres 2004 vermehrt Bestellungen diverser
Erntemaschinen gegeben. Seitens der ET HandelsgmbH seien diese unter der
Bedingung vorgenommen worden, dass deren Vorlieferant, die VL_KG sowohl die
Lieferung als auch die Rechnungslegung im Jahr 2004 durchführe. Im Dezember
2004 sei die ET HandelsgmbH von der VL KG telefonisch informiert worden, dass
einige dieser Lieferungen mangels freier Transportkapazitäten der in
Geschäftsbeziehung stehenden Spedition vielleicht nicht mehr im Jahr 2004
erbracht werden könnten. Der streitgegenständliche
Mähdrescher GFT sei laut Aufzeichnungen des Verlademeisters der VL KG am
29.12.2004 in K._(EU-Ausland) auf Eisenbahnwaggons verladen worden. Der
Grenzübertritt sei am 3.1. oder 4.1.2005 erfolgt. Der Mähdrescher sei
nachweislich per Bahn am 7.1.2005 am Werksgelände der ET HandelsgmbH
angekommen und dort von den hauseigenen Mitarbeitern übernommen und
entladen worden.
Das Finanzamt erließ einen entsprechenden Bescheid,
in welchem es keine Investitionszuwachsprämie gewährte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw Berufung, wobei er den
vom Prüfer festgestellten Sachverhalt nicht bestritt und ausführte,
entscheidend sei, ob das begünstigbare Wirtschaftsgut als unmittelbar und
ausschließlich dem künftigen Nutzer zurechenbar, betriebsbereit, ohne
weitere Montage-, Zusammen- oder Einbauarbeiten vor dem 1.1.2005 existent
gewesen sei und der Bw allenfalls noch im Jahr 2004 die faktische
Verfügungsmacht darüber erlangt habe. Ob es sich in diesem sowohl
technischen wie rechtlichen Zustand im Betrieb des Bw, am Hof des
Zwischenhändlers in Österreich oder im Gemeinschaftsgebiet befunden
habe, sei genauso wenig verfahrenserheblich, wie allfällige
Gewährleistungsansprüche oder der Übergang der Preisgefahr. Der
Unabhängige Finanzsenat habe sich bereits in einer näher genannten
Entscheidung mit der Thematik "Anschaffung im Sinne des § 108e EStG"
auseinander gesetzt und dabei näher dargestellte Grundsätze
erarbeitet, aus welchen sich eine Berechtigung zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie durch den Bw ergebe. Es bleibe zu prüfen, ob
die am 29.12.2004 auf die Bahn verladene Maschine technisch einsatzbereit
gewesen sei und ob sie sich in der faktischen Verfügungsmacht des Bw
befunden habe. Beide Fragen seien eindeutig mit ja zu beantworten, die Maschine
sei voll einsatzbereit gewesen, es habe dem Bw oblegen zu bestimmen, wohin diese
zu liefern gewesen sei.
In seinem Vorlagebericht führte das Finanzamt aus,
maßgeblicher Zeitpunkt für die Anschaffung im Sinne des § 108
EStG sei der Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums, dies sei
der Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft des Mähdreschers im Betrieb des
Steuerpflichtigen. In der Berufung werde die Ansicht vertreten, der Zeitpunkt
der Betriebsbereitschaft im Betrieb des Bw sei im Zeitpunkt der Verladung auf
die Bahn gegeben gewesen. Dies werde damit begründet, dass es dem
Abgabepflichtigen oblegen habe zu bestimmen, wohin der Mähdrescher zu
liefern sei. Dies sei nach Ansicht des Finanzamtes deshalb nicht zutreffend,
weil die ET HandelsgmbH den Mähdrescher bei der VL KG bestellt habe und
dieser durch die VL KG "frei Haus" an die ET HandelsgmbH ausgeliefert worden
sei. Dies werde auch durch die Rechnung über diesen Verkauf untermauert, in
welcher als Warenempfänger eindeutig die ET HandelsgmbH bezeichnet werde
und als Lieferbedingung "CPT/Ort" vermerkt sei; dabei handle es sich um einen
dem Betriebsort der ET HandelsgmbH nahe gelegenen Bahnhof. Erst bei der
anschließenden Lieferung durch die ET HandelsgmbH an den Bw habe diesem
entsprechend den Lieferbedingungen (Lieferung frei angegebene Lieferadresse)
oblegen zu bestimmen, wohin der Mähdrescher zu liefern sei. Diesem
Sachverhalt sei zu entnehmen, dass der Bw im Zeitpunkt der Verladung des
Mähdreschers auf die Bahn gegenüber der VL KG nicht habe bestimmen
können, wohin dieser geliefert werde. Eine betriebliche
Nutzungsmöglichkeit, dh das Bereitstehen zur Nutzung im Betrieb, sei erst
im Zeitpunkt der Übernahme des Mähdreschers durch die ET HandelsgmbH
am 7.1.2005 gegeben gewesen.
Der steuerliche Vertreter des Bw erstattete eine
Äußerung zu diesem Vorlagebericht, in welcher er ausführte, zwar
seien für den Bahntransport etwa die Räder des Mähdreschers
abmontiert worden, dies ändere aber nichts an der technischen
Einsatzbereitschaft. Schon mit Auftragserteilung (Auftragsbestätigung)
werde fixiert, wohin der Mähdrescher über Wunsch des Kunden geliefert
werden müsse. Schon mit Auftragsbestätigung vom Herbst 2004 sei dieser
Lieferort bestimmt worden. Da es sich um ein aufgrund der ganz kundenspeziellen
Konfigurations- und Ausstattungsmöglichkeiten exakt für den Kunden
bestimmtes Wirtschaftsgut handle, sei auch das Verfügungsrecht hinsichtlich
der durchzuführenden Lieferung mit Auftragserteilung bzw
Auftragsbestätigung konsumiert und verpflichtend zustande gekommen. Dass
diese Lieferverpflichtung selbstverständlich der Generalimporteur und nicht
der Hersteller zu erfüllen habe liege auf der Hand bzw beruhe auf der
Generalimporteursvereinbarung zwischen den betroffenen Unternehmen. Jedoch
hätte das Nichterfüllen "der schon im Spätherbst 2004
vereinbarten Lieferorterfüllung" einen Rechtsbruch bedeutet. Somit sei
bereits im Zeitpunkt der Verladung auf die Bahn in K._(EU-Ausland) am 29.12.2004
"durch in Anspruch genommene Verfügungsmöglichkeit der Lieferweg bzw
Lieferort" exakt bestimmt gewesen.
In der am 2. Oktober 2007 abgehaltenen Berufungsverhandlung
stellten die Parteien außer Streit, dass sich der Sachverhalt so wie im
Aktenvermerk über das Gespräch bei der ET HandelsgmbH (AS 86f / ArbBog
ET) zugetragen hat (Verladung in K._(EU-Ausland), am 29.12.2004 - Abladung in
Österreich am 7.1.2005).
Der steuerliche Vertreter führte aus, erforderlich sei
weder die Inbetriebnahme des Gerätes und noch die Inbetriebbefindlichkeit.
Einsatzbereitschaft sei jedenfalls gegeben gewesen. Die Geräte würden
bei der Bestellung bereits genau spezifiziert, dabei könnten zahlreiche
Details durch den Kunden (also den Bw) ausgesucht werden. Auch der Hersteller,
die VL KG, wisse bei der Produktion bereits, wer letztlich der Endabnehmer sein
werde.
Es liege einerseits ein Besitzkonstitut vor, andererseits
handle sich um einen Fall der Versendung von beweglichen Gütern.
Gemäß
§ 429 ABGB gehe das Eigentum bei Übergabe an den
Spediteur auf den Erwerber, also die ET HandelsgmbH über. Dies sei der
29.12.2004. Mit diesem Datum hätte auch der Endkunde (der Bw) das Eigentum
durch ein Besitzkonstitut erworben.
Auf Frage des Referenten, woraus sich das Bestehen eines
Besitzkonstitutes genau ergebe, erklärte der steuerliche Vertreter, im
Kaufvertrag werde vereinbart, dass die Maschine bis zur Abholung von der ET
HandelsgmbH verwahrt werde. Sie sei jedoch bereits Eigentum des Kunden. Weder
könnte der Kunde die Übernahme verweigern, noch könnte die ET
HandelsgmbH die Geräte an jemand anderen veräußern. Die ET
HandelsgmbH sei lediglich Verwahrer (zivilrechtlich Innehaber), keineswegs
Besitzer respektive Eigentümer. Wirtschaftliche Verfügungsmacht habe
ab 29.12.2004 der Bw erworben. Der Modus sei das Besitzkonstitut.
Bei der Bestellung im Oktober 2004 sei vereinbart worden,
dass die Geräte bis zur Druschsaison bei der ET HandelsgmbH bleiben
sollten. Daher sei klar gewesen, dass die Geräte noch eine Zeit lang bei
der ET HandelsgmbH stehen sollten.Aus diesem Punkt 5 der Verkaufs- und
Lieferbedingungen der ET HandelsgmbH ergebe sich ganz eindeutig, dass sich der
Lieferant (ET HandelsgmbH) als Verwahrer sehe. Nach einer Woche Gratisverwahrung
werde sogar einen Lagergebühr bzw Lagerzins geschuldet. Der Lieferant habe
außerdem wirtschaftlich keine andere Möglichkeit als auf diese Art
die Geschäfte zu machen, weil er sonst auf den spezifizierten Maschinen
unter Umständen sitzen bleiben würde.
Ein Teil des Entgeltes sei erst nach Ende der Druschsaison
des Jahres 2005 geschuldet worden.
Aus Punkt 5 "Lieferung und Übernahme" und aus Punkt 7
"Eigentumsvorbehalt" ergebe sich, dass der Käufer wirtschaftlicher
Eigentümer im Sinne des § 24 BAO sei. Der Käufer habe den
Gegenstand versichert zu halten, er müsse für Ersatzteile aufkommen,
er hat die mit dem Besitz der Ware verbundenen Kosten und Gefahren zu tragen, er
haftet für den Untergang durch Zufall. Weiters ergebe sich aus Punkt 5,
dass der Käufer nach einer Woche die Kosten der Verwahrung zu tragen
habe.
Dem Endabnehmer sei es essentiell auch auf die
Investitionszuwachsprämie angekommen, sonst würde dieser nicht die
Lieferung noch im Jahr 2004 in der Bestellung vereinbart haben. Dass der
Endabnehmer nicht vom Vertrag zurückgetreten sei zeige, dass dieser sich
als wirtschaftlicher Eigentümer verstanden haben müsse. Die Verkaufs-
und Lieferbedingungen stünden nicht zu der Annahme im Widerspruch, dass die
Parteien ein Besitzkonstitut vereinbart hätten. Vielmehr würden sogar
alle Kosten dem Kunden überbunden.
Mit der Übergabe in K._(EU-Ausland) am 29.12.2004
hätte den Endkunden bereits das Risiko eines zufälligen Unterganges
getroffen. Jedenfalls sei dies im Verhältnis zwischen der VL KG und der ET
HandelsgmbH gegeben gewesen. Praktisch komme dies jedoch nicht zum Tragen, da es
üblich sei für derartige Risiken Versicherungen
abzuschließen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vom
Finanzamt vorgelegten, den Bw betreffenden Einkommensteuerakt des Finanzamtes,
den Arbeitsbogen des Finanzamtes betreffend die beim Bw durchgeführte
Außenprüfung gemäß
§ 150 BAO, den Arbeitsbogen des
Finanzamtes betreffend ergänzende Ermittlungen bei der ET HandelsgmbH,
sowie die in diesen Akten erliegenden Urkunden, insbesondere die Niederschrift
über die Besprechung mit der ET HandelsgmbH vom 19.4.2006 (AS 86f / ArbBog
ET), die Rechnung der VL KG an die ET HandelsgmbH vom 20.12.2004 (AS 46 / ArbBog
Bw bzw AS 34 / ArbBog ET), die Rechnung der ET HandelsgmbH an den Bw (Rechnung
yyyyyy) vom 28.12.2004 (AS 9ff / ArbBog Bw), das vom Bw unterschriebene
Bestellformular der ET HandelsgmbH vom 28.10.2004 (AS 17 / ArbBog Bw), die
Verkaufs- und Lieferbedingungen der ET HandelsgmbH, die im Zuge des Verfahrens
erstatteten Schriftsätze sowie das Vorbringen in der mündlichen
Berufungsverhandlung.
Danach steht
folgender Sachverhalt fest:
Der Bw hat am 28.10.2004 bei der ET HandelsgmbH auf Basis
der Verkaufs- und Lieferbedingungen dieses Unternehmens einen Mähdrescher
der Marke GFT bestellt.
Dabei wurde vereinbart, dass ein Teil des Kaufpreises
(200.000 €) erst am 30.9.2005 zu leisten sei.
Weiters wurde vereinbart: "Rechnung und Typenschein bis 15.
Dezember 2004".
Die vermehrten Bestellungen von diversen Erntemaschinen
Ende des Jahres 2004 wurden seitens der ET HandelsgmbH unter der Bedingung
vorgenommen, dass die VL KG sowohl die Lieferung als auch die Rechnungslegung im
Jahr 2004 durchführt. Mitte Dezember 2004 wurde die ET HandelsgmbH von der
VL KG telefonisch informiert, dass einige dieser Lieferungen mangels freier
Transportkapazitäten der in Geschäftsbeziehungen stehenden Spedition
vielleicht nicht mehr im Jahr 2004 erbracht werden könnten. Dabei wurde die
ET HandelsgmbH ersucht, sich selbst um Transportmöglichkeiten umzusehen.
Letztlich wurden einige der bestellten Erntemaschinen, ua der vom Bw bestellte
streitgegenständliche Mähdrescher mit der Bahn transportiert und am
29.12.2004 in K._(EU-Ausland) auf Eisenbahnwaggons verladen. Der
Grenzübertritt nach Österreich erfolgte am 3.1. oder 4.1.2005. Die
Erntemaschinen kamen am 7.1.2005 am Werksgelände der ET HandelsgmbH an und
wurden dort von Mitarbeitern dieses Unternehmens übernommen und entladen.
In der Rechnung der VL KG an die ET HandelsgmbH wurde die
ET HandelsgmbH als Warenempfänger bezeichnet und als Lieferbedingung
"CPT/Ort" (Bahnhof nahe dem Betriebsort der ET HandelsgmbH) vermerkt.
Bei der anschließenden Lieferung durch die ET
HandelsgmbH an den Bw oblag es dem Bw zu bestimmen, wohin der
streitgegenständliche Mähdrescher zu liefern sei [Lieferung frei
angegebene Lieferadresse versichert (CIP)].
Die Verkaufs- und Lieferbedingungen der ET HandelsgmbH
lauten auszugsweise wie folgt:
"4.
Liefertermin
Die Ausfolgung der Ware wird voraussichtlich zum im
Kaufanbot festgelegten Liefertermin erfolgen. Liefertermine sind jedoch
unverbindlich. Für Lieferverzögerungen durch Verzögerungen durch
Lieferanten, höhere Gewalt, Streik, Aussperrungen, sowie ohne Verschulden
von ET. entstandene Nichtlieferung und Beschädigung haftet ET. nicht. Im
Falle jedweder Verzögerung verzichtet der Käufer auf den
Kaufrücktritt und Schadenersatzansprüche.
5. Lieferung und
Übernahme
Die Lieferung erfolgt zu den vereinbarten Bedingungen
(Incoterms 2000). Der Käufer hat die Ware zu prüfen und zu
übernehmen. Die Ware gilt als mängelfrei geliefert, wenn nicht
innerhalb einer Frist von einem Kalenderwoche ab Lieferdatum eine schriftliche
Beanstandung der Mängel bei ET. eingelangt ist. Falls Abholung der umseitig
bestellten Ware vereinbart ist, ist der Käufer verpflichtet, diese
innerhalb einer Kalenderwoche nach Bekanntgabe der Abholbereitschaft abzuholen.
Nach Ablauf der Frist ist ET. berechtigt, eine angemessene Lagergebühr zu
verrechnen, ebenso gehen die mit dem Besitz der Ware verbundenen Kosten und
Gefahren auf den Käufer über.
7.
Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand (inklusive Typenschein sowie
sämtlicher gelieferter Dokumentationen wie zB Betriebsanleitungen) bleibt
bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren
(Zinsen, Kosten, etc) und etwaiger bis dahin entstandener Forderungen für
Lieferung von Ersatzteilen für den betreffenden Kaufgegenstand und an ihm
ausgeführter Reparaturen nebst Zinsen und Spesen, Eigentum von ET..
Sämtliche Gefahren, von welchen die gegenständlichen Waren betroffen
werden, trägt der Käufer, insbesondere haftet er für den durch
Zufall entstandenen Schaden.
Der Käufer ist bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises verpflichtet, die Kaufgegenstände zum vollen Wert auf
eigene Kosten gegen alle wie immer Namen habenden Schäden versichert zu
halten und ET. über die Prämienzahlung jederzeit Nachweis zu gegen,
sowie die Polizze bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises zugunsten von ET. zu
vinkulieren und diesem in Verwahrung zu geben. Im Falle eines Verzuges der
Prämienzahlung, hat ET. das Recht, zu lastend es Käufers die
Prämien selbst zu leisten.
..."
Zwischen dem Bw und der ET HandelsgmbH war eine
körperliche Übergabe des Mähdreschers (noch im Jahr 2004)
vereinbart.
Der Bw hat mit der ET HandelsgmbH keine Vereinbarung
getroffen, wonach der Bw bereits mit der Übergabe des Wirtschaftsgutes an
die Bahn durch den Hersteller VL KG am 29.12.2004 durch ein Besitzkonstitut
Eigentum erwerben sollte.
Der Bw konnte im Zeitpunkt der Verladung des
Mähdreschers auf die Bahn (29.12.2004) gegenüber der VL KG nicht
bestimmen, wohin dieser geliefert werden sollte.
Die tatsächliche körperliche Übergabe des
Mähdreschers GFT an den Bw erfolgte zu einem nicht näher
feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2005.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass vereinbart
gewesen wäre, die ET HandelsgmbH solle den Liefergegenstand bis zum Beginn
der Druschsaison verwahren.
Der festgestellte Sachverhalt
gründet sich auf die oben angeführten Beweise sowie
folgende Beweiswürdigung,
soweit er sich nicht aus den in Klammern angeführten unbedenklichen
Urkunden ergibt.
Die Feststellungen über den Bahntransport sowie
über die Übernahme des streitgegenständlichen Mähdreschers
durch die ET HandelsgmbH am 7.1.2005 wurden dem Bw im Bericht des Prüfers
vom Finanzamt vorgehalten und blieben unbestritten Diese Feststellungen
entsprechen den Angaben in der Niederschrift über die Besprechung mit der
ET HandelsgmbH. Dieser Sachverhalt wurde auch in der mündlichen
Berufungsverhandlung außer Streit gestellt.
Die Feststellung über die Lieferbedingung (CPT/Ort)
der VL KG gründet sich auf die Rechnung vom 20.12.2004 (AS 46/ ArbBog Bw
bzw AS 34 / ArbBog ET).
Die Feststellung, wonach Lieferung frei angegebene
Lieferadresse zwischen dem Bw und der ET HandelsgmbH vereinbart wurde
gründet sich auf die Rechnung vom 28.12.2004 (AS 9ff / ArbBog Bw).
Die Feststellungen über die Verkaufs- und
Lieferbedingungen der ET HandelsgmbH gründen sich auf den im Akt
erliegenden Ausdruck dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen aus dem Internet mit
Datum vom 17.5.2005. Diese wurden dem steuerlichen Vertreter des Bw in der
mündlichen Berufungsverhandlung vorgehalten und von diesem nicht
bestritten.
Die Feststellung über die konkreten Vertragsinhalte
(Liefertermin, Kreditierung des Kaufpreises etc) gründet sich auf das vom
Bw unterschriebene Bestellformular der ET HandelsgmbH vom 28.10.2004 (AS 17 /
ArbBog Bw).
Die Feststellung, dass der Bw mit der ET HandelsgmbH keine
Vereinbarung getroffen hat, wonach er bereits mit der Übergabe des
Wirtschaftsgutes an die Bahn durch den Hersteller VL KG am 29.12.2004 durch ein
Besitzkonstitut Eigentum erwerben sollte, sondern dass vielmehr vereinbart war,
dass der Bw durch körperliche Übergabe Eigentum erwerben sollte
gründet sich darauf, dass die Verkaufs- und Lieferbedingungen der ET
HandelsgmbH ein Besitzkonstitut nicht erwähnen sondern vielmehr von einer
körperlichen Übergabe des Kaufgegenstandes ausgehen. Ebenso gibt das
vom Bw unterschriebene Bestellformular der ET HandelsgmbH vom 28.10.2004 (AS 17
/ ArbBog Bw) keinen Hinweis auf ein Besitzkonstitut. Die erstmalig in der
Berufungsverhandlung (entgegen der Äußerung zum Vorlagebericht)
aufgestellte Behauptung, es sei dennoch ein Besitzkonstitut vereinbart worden
blieb damit insgesamt ohne Nachweis.
Die Feststellung, dass der Bw im Zeitpunkt der Verladung
des Mähdreschers auf die Bahn (29.12.2004) gegenüber der VL KG nicht
bestimmen konnte, wohin dieser geliefert werden sollte gründet sich auf die
Rechnungen der VL KG (AS 46 / ArbBog Bw bzw AS 34 / ArbBog ET) und der ET
HandelsgmbH (AS 9ff / ArbBog Bw) welche beide ein derartiges Recht des Bw nicht
vorsehen sondern zwei von einander unabhängige Liefervorgänge zum
Ausdruck bringen.
Die Feststellung, dass die körperliche Übergabe
des Mähdreschers an den Bw zu einem nicht näher feststellbaren
Zeitpunkt im Jahr 2005 erfolgte gründet sich auf den Umstand, dass die
Abladung des Wirtschaftsgutes in Österreich und Übernahme durch die ET
HandelsgmbH erst im Jahr 2005 erfolgte.
Die Behauptung, dass vereinbart gewesen wäre, die ET
HandelsgmbH solle den Liefergegenstand bis zum Beginn der Druschsaison
verwahren, blieb ohne Nachweis.
Rechtlich
folgt daraus:
§ 108e EStG bestimmt:
"(1) Für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine
Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
(2) Prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter
des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen:
-
Gebäude.
-
Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt
werden.
-
Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie
Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung
dienen.
-
Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte
verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer
entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden,
nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.
(3) Der Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen
deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und
2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser
Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.
Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 bzw. dem 1. Jänner 2004
enden.
Dabei gilt Folgendes:
1.
Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in die Ermittlung des
durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden
Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit einzubeziehen.
Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der Änderung entsprechend
anzupassen.
2.
Von der Summe aller Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sind die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für die die
Begünstigung nach § 10c Abs. 2 oder § 108d Abs. 2 Z 2 geltend
gemacht wurde, abzuziehen. Der Investitionszuwachs ist höchstens in
Höhe der Differenz prämienbegünstigt.
(4) Die Prämie kann nur in einer Beilage zur
Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung
(§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann
überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage
geltend gemacht werden. In der Beilage sind die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie
darzustellen.
..."
Für die Berechnung der
Bemessungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie ist der Zeitpunkt der
Anschaffung bzw Herstellung von Bedeutung. Ein Wirtschaftsgut ist angeschafft,
wenn das wirtschaftliche Eigentum übergegangen ist. Es kommt nicht darauf
an, ob das Wirtschaftsgut erst später zugelassen oder typisiert wird oder
ob die die Inbetriebnahme im Jahr der Investitionsbegünstigung erfolgt
(Hofstätter/Reichel, EStG §
108e Tz 5).
Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Lieferung
(Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums), also der Erlangung der betrieblichen
Nutzungsmöglichkeit im Sinne der faktischen Verfügungsmöglichkeit
über das Wirtschaftsgut. Der Zeitpunkt der Anschaffung stimmt mit dem
Zeitpunkt des Überganges des wirtschaftlichen Eigentums überein. Unter
wirtschaftlichem Eigentum (§ 24 Abs 1 lit d BAO) ist die
(tatsächliche) Herrschaft über ein Wirtschaftsgut gleich einem
(zivilrechtlichen) Eigentümer zu verstehen.
Wenn auch bei beweglichen Wirtschaftsgütern die
Anschaffung in der Regel mit der körperliche Übergabe erfolgt, gibt es
doch auch andere Möglichkeiten, dem Abnehmer das wirtschaftliche Eigentum
am Gegenstand zu verschaffen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an die
Einigung über den Eigentumsübergang, wenn der Abnehmer den beweglichen
Gegenstand schon innehat, oder an das so genannte Besitzkonstitut, wenn der
Unternehmer dem Abnehmer das Eigentum an einem bereits bestehenden
Wirtschaftsgut überträgt, ohne die Innehabung des beweglichen
Gegenstandes aufzugeben, weil er den Gegenstand fortan unter einem anderen
Rechtstitel innehaben will (VwGH 26.7.2007, 2007/15/0096 unter Hinweis auf VwGH
25.2.1997, 97/14/0006).
Im Streitfall ist das Vorliegen eines Besitzkonstitutes
strittig.
Bewegliche Sachen können gemäß
§ 426
ABGB in der Regel nur durch körperliche Übergabe von Hand zu Hand an
einen Andern übertragen werden.
Die körperliche Übergabe (Übergabe von Hand
zu Hand) stellt sich das Gesetz als Ideal- und Grundfall vor. Alle übrigen
Formen sind Surrogate (Koziol/Welser,
Bürgerliches
Recht12 I 236).
Gemäß
§ 429 ABGB werden in der Regel
überschickte Sachen erst dann für übergeben gehalten, wenn sie
der Übernehmer erhält; es wäre denn, dass dieser die
Überschickungsart selbst bestimmt oder genehmiget hätte.
Hat der Übernehmer die Übersendungsart bestimmt
oder war er damit einverstanden, so gelten die Sachen schon mit der
Übergabe an den Transporteur als an den Erwerber übergeben. Die
Rechtsprechung ist der Auffassung, dass ein Erwerber von vornherein
stillschweigend mit der verkehrsüblichen Versendungsart (Bahn etc)
einverstanden ist, so dass Besitzübergang mit Übergabe an den
Transporteur die Regel sein wird
(Koziol/Welser, Bürgerliches
Recht12 I
240f).
Aus dem Gesagten ergibt sich ein Eigentumserwerb der ET
HandlelsgmbH im Jahr 2004, nicht jedoch auch ein Eigentumserwerb des Bw.
Letzterer würde, um noch im Jahr 2004 erfolgt zu sein, ein Besitzkonstitut
- wie in der mündlichen Berufungsverhandlung behauptet - erfordern.
Gemäß
§ 428 ABGB wird die Sache durch
Erklärung übergeben, wenn der Veräußerer auf eine
erweisliche Art seinen Willen an den Tag legt, dass er die Sache künftig im
Namen des Übernehmers innehabe ... ("Besitzkonstitut").
Beim Besitzkonstitut soll der Übergeber die Sache
für den Erwerber innehaben. Gleichgültig ist, ob die (auch
schlüssig mögliche) Vereinbarung schon im Grundgeschäft enthalten
ist (dann mit dessen Abschluss wirksam) oder in dessen späterer
Änderung, nach der die Sache zB nicht übersendet werden soll oder der
Veräußerer sie vorübergehend noch verwenden darf oder verwahren
soll. Im Zweifel ist Verwahrung, bei Benützungserlaubnis Bittleihe
anzunehmen. Ob Dritte die Vereinbarung erkennen können, ist bedeutungslos;
"erweislich" drückt nur aus, dass ein Konstitut nicht (wie früher)
vermutet wird. Allerdings sind an den Beweis der vereinbarten Gewahrsame
für den Erwerber strenge Anforderungen zu stellen, wo unlautereres
Zusammenwirken nahe liegt (wie bei Exszindierungen) (vgl
Spielbüchler in
Rummel
3,
§ 428 Rz 2).
Das Vorbringen, es sei im Streitfall ein Besitzkonstitut
vereinbart worden, wird ua auf die Regelung in Punkt 5 der Verkaufs- und
Lieferbedingungen gestützt, wonach, falls Abholung der bestellten Ware
vereinbart ist, der Käufer verpflichtet ist, diese innerhalb einer
Kalenderwoche nach Bekanntgabe der Abholbereitschaft abzuholen und nach Ablauf
der Frist ET. berechtigt ist, eine angemessene Lagergebühr zu verrechnen
sowie wonach ebenso die mit dem Besitz der Ware verbundenen Kosten und Gefahren
auf den Käufer übergehen.
Dies vermag nicht zu überzeugen. Zum einen setzt Punkt
5 der Verkaufs- und Lieferbedingungen offenbar eine körperliche
Übergabe und nicht ein Besitzkonstitut voraus, spricht er doch zuvor davon,
dass der Käufer die Ware zu prüfen und zu übernehmen hat und
erwähnt in diesem Zusammenhang auch den Liefertermin.
Zum anderen spricht jedoch auch folgendes gegen diese
Ansicht:
Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung
anzunehmen; so fallen die widrigen Folgen gemäß
§ 1419 ABGB
auf ihn. Widrige Kosten sind zB Kosten der Verwahrung (vgl
Reischauer in
Rummel
2,
§ 1419 Rz 8). Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen
Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür laut § 354 Abs
1 HGB in der in den Jahren 2004 und 2005 anzuwendenden Fassung auch ohne
Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach
den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.
Die Regelungen des Punktes 5 der Verkaufs- und
Lieferbedingungen ist als nähere Ausgestaltung dieser Regelungen zu
verstehen.
Wenn vorgebrachte wird, in der Fahrzeugbestellung habe der
Bw als Liefertermin "ehest möglich" bzw "Dezember 2004" vereinbart, weil er
noch in den Genuss der Investitionszuwachsprämie kommen wollte, diese sei
für ihn ein wesentlicher Gesichtspunkt gewesen, er hätte sonst nicht
schon im Herbst 2004 bestellt, so verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg.
Denn bei der Bestellung ist der Bw offenbar noch von einer
Lieferung im Jahr 2004
ausgegangen. Ein Besitzkonstitut konnte mangels Nachweis nicht festgestellt
werden.
Soweit schließlich vorgebracht wird, die Lieferantin
(die ET HandelsgmbH) habe wirtschaftlich keine andere Möglichkeit als auf
diese Art (mittels Besitzkonstitut) die Geschäfte zu machen, weil sie sonst
auf den spezifizierten Maschinen unter Umständen sitzen bleiben würde
ist entgegenzuhalten, dass sich die vertraglichen Verpflichtungen bereits aus
dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes (Kaufvertrag) ergeben.
Keineswegs kann der Käufer nach Abschluss des Kaufvertrages ohne weiteres
(wenn nicht besondere Gründe vorliegen) von diesem wieder
zurücktreten. Dies gilt unabhängig davon, ob als Modus
(Verfügungsgeschäft) eine körperliche Übergabe (§ 426
ABGB) oder ein Besitzkonstitut (§ 428 ABGB) vereinbart wurde.
In Punkt 7 der Verkaufs- und Lieferbedingungen
"Eigentumsvorbehalt" wird bestimmt, dass der Kaufgegenstand bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren Eigentum
der ET HandelsgmbH bleibt.
Lag kein Besitzkonstitut vor, so wurde die unter
Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Sache dem Bw erst mit der
körperlichen Übergabe übertragen. Da die körperliche
Übergabe nicht mehr im Jahr 2004, sondern unstrittig erst im Jahr 2005
erfolgte, kann es in diesem Fall dahinstehen, ob der Bw als
Vorbehaltskäufer wirtschaftlicher Eigentümer der Sache wurde (vgl
Doralt/Mayr,
EStG6, § 6 Tz
42).
Der Bw konnte schließlich im Zeitpunkt der Verladung
des Mähdreschers auf die Bahn durch die VL KG nicht bestimmen, wohin dieser
geliefert wird bzw zu liefern sei. Eine betriebliche Nutzungsmöglichkeit
durch den Bw war zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Eine solche lag für den
Bw vor dem Zeitpunkt der Übernahme des Mähdreschers durch die ET
HandelsgmbH am 7.1.2005 nicht vor. Denn Warenempfänger des
Mähdreschers bei Lieferung der VL KG war eben die ET HandelsgmbH und nicht
der Bw.
Die Behauptung, es sei zwischen dem Bw und der
Verkäuferin die Vereinbarung getroffen worden, dass die Verkäuferin
das Wirtschaftsgut für den Bw verwahre (Besitzkonstitut), ist im
Verwaltungsverfahren somit ohne Nachweis geblieben. Die körperliche
Übergabe des Wirtschaftsgutes ist unstrittig erst im Jahr 2005 erfolgt. Auf
der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes ist somit in rechtlicher Hinsicht
davon auszugehen, dass die Lieferung sei erst mit der körperlichen
Übergabe im Jahr 2005 erfolgte.
Der Bw ist damit keinesfalls vor dem 7.1.2005
wirtschaftlicher Eigentümer des streitgegenständlichen
Mähdreschers geworden.
Mangels Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums und damit
mangels Anschaffung im Jahr 2004 steht dem Bw die geltend gemachte
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 nicht zu.
Das Berufungsbegehren erweist sich somit als nicht
berechtigt. Der Berufung war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 426 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 428 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 429 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1617-W/06
- Stammnummer
- 30887
- Gültig
- 11.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF