Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2015-W/07
Ausstellungen, Museumsbesuche, Kamera und Fachliteratur einer unselbständig tätigen Archäologin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2015-W/07vom 31.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb.,vom
8. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und
14. Bezirk und Purkersdorf vom 11. Mai 2007 betreffend Einkommensteuer 2005
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist wissenschaftlich und
schriftstellerisch tätige Archäologin und erzielt Einkünfte aus
selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit.
In den Beilagen zur Abgabenerklärung für das Jahr
2005 wurden Werbungskosten betreffend Fachliteratur, Arbeitsmittel sowie
Kilometergelder als Reisekosten geltend gemacht.
Die Abgabenbehörde erster Instanz kürzte in der
Folge die geltend gemachten Ausgaben für Fachliteratur und
Kulturveranstaltungen betreffend Museumsbesuche, Ausstellungen u. dgl. in
Höhe von € 965,88 und € 61,-, sowie weiters geltend gemachte
Werbungskosten betreffend eine Digitalkamera in Höhe von insgesamt €
766,10 als nicht beruflich veranlasst.
In der form- und fristgerechten Berufung wurde vorgebracht,
dass die gekauften Bücher und Zeitschriften für die Tätigkeit der
Bw. notwendig und der Kauf u. a. bei der Fa.X lediglich aus Kostengründen
erfolgt wäre, da in der Regel auch Bestellungen neuerer Literatur schneller
als im Fachhandel erledigt würden. Bei den Museums- und
Ausstellungsbesuchen würde es sich um spezielle für die Tätigkeit
der Bw. notwendige Ausstellungen handeln.
Betreffend die Digitalkamera wendete die Bw. ein, dass die
Behauptung der nicht ausschließlich betrieblichen bzw. beruflichen
Verwendung nicht den Tatsachen entsprechen würde. Die Bw. und ihr Ehegatte
würde noch vier weitere Kameras besitzen, die beruflich verwendet und nicht
als Werbungskosten abgesetzt worden wären. Das im Streitjahr geltend
gemachten Gerät in Höhe von € 766,10 würde
ausschließlich für die Tätigkeit der Bw. herangezogen, zur
Dokumentierung von mehreren tausend Bildern. Die Notwendigkeit dieser
Werbungskosten könnte bei einer persönlichen Vorsprache geklärt
werden.
Die Bw. verweise in diesem Zusammenhang weiters darauf,
dass keine Kosten für ein eigenes Arbeitszimmer beantragt worden wären
und Arbeiten wegen Platzmangels an der Universität durchgeführt werden
müssten.
Im Zuge eines Ergänzungsschreibens wurde weiters
ausgeführt, dass das Buch "Kleiner Leitfaden Steine und Mineralien"
betreffend Lagerungsanteile in der Keramikherstellung (dem Rohton zugeschlagen)
verwendet werden würde; der Titel "Who is who" zum Überblick
biographischer Daten lebender österreichischer Wissenschafter; die Rezepte
mittelalterlicher Speisen zum Vergleich für archivarische Auswertung von
Speisezettel des Klosters Mondsee aus den Jahren 1532, 1632 und 1730 hergezogen
worden wäre; der Titel Ars Vivendi-Ars Moriendi (Die Kunst zu leben, die
Kunst zu sterben) der mittelalterlichen Buchmalerei zum Vergleich von
zeitgenössischen Realien dienen würde und eine Straßenkarte
Belgien zur Anfahrt zum Internationalen Hafnerei-Symposium des Arbeitskreises
für Keramikforschung in Belgien der Wegbestimmung gedient hätte.
Die Besuche der Schatzkammer und Basilika in T. (Belgien)
hätten mittelalterlicher Fundausstellungen zum Vergleich zu
österreichischen Realien gedient. Ein Besuch des Kunsthistorischen Museums
wäre nach 10 Jahren Sperre bzgl. Neuaufstellung der Antikensammlung als
Pflichtbesuch für jeden Archäologen zu absolvieren.
Betreffend die zwei Digitalkameras wurde ausgeführt,
dass diese u. a. zu Aufnahmen der oberösterreichischen Keramik für das
Projekt FWF der Universität Y (rund 120.000 digitalen Aufnahmen) gedient
hätte und wurde weiters eine Bestätigung des ehemaligen Projektleiters
Univ.Prof.Dr.Y vorgelegt, dass die Kamera ausschließlich für eine
projektbezogene Fotodokumentation verwendet worden wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 und 2a EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben den Haushalt und die private
Lebensführung betreffen, selbst wenn sie die wirtschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt, bzw. zur Förderung des Berufes oder der
Tätigkeit erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden.
Zur Abgrenzung zwischen betrieblich oder privat
veranlassten Aufwendungen ist der tatsächliche Verwendungszweck im
Einzelfall zu prüfen, wobei lt. ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch die typisierende Betrachtungsweise heranzuziehen
ist. Aufwendungen, die typischerweise der Lebensführung dienen, sind daher
nicht abzugsfähig und dies auch im Falle einer beruflichen bzw.
betrieblichen Mitverwendung. Der Gesetzgeber führt weiters aus, dass wenn
einmal eine der Lebensführung dienende Aufwendung vorliegt, die
gleichzeitige Förderung des Berufes nicht beachtet wird.
ad Fachliteratur)
Aufwendungen für Fachliteratur, die zur
Berufsausübung, -fortbildung oder Weiterbildung nötig sind, stellen
grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Dagegen stellen Ausgaben für die
Anschaffung von Werken allgemein bildenden Inhaltes nichtabzugsfähige
Ausgaben im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2a EStG dar. So werden allgemeine
Nachschlagwerke und Lexika, Weltatlas, Reiseführer eines
Geographieprofessors, Bildbände allgemeiner Art, Kulturreiseführer
nicht als Werbungskosten anerkannt. Lt. ständiger Rechtsprechung gilt dies
auch, wenn diese Literatur bei der Abfassung eigener Veröffentlichungen
eines Publizisten herangezogen wird.
Die Aufwendungen für allgemein bildende Literatur,
Nachschlagwerke und Lexika stellen somit lt. ständiger Rechtsprechung nicht
abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2a EStG dar, da
sie auch bei nicht in der Berufssparte des Bw. tätigen Personen von
allgemeinen Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil
der Allgemeinheit bestimmt sind (VwGH 23.5.1984, 82/13/0184).
Die geltend gemachten Ausgaben im vorliegenden
Berufungsfall betreffen u. a. auch Fachbücher über, "Leitfaden Steine
und Mineralien" (€ 7,98), "Who is Who-Verlag Personenenzyklopädie
(€ 348,70), "Schlemmen hinter Klostermauern" (€ 29,99),
Straßenkarten Belgien (€ 7,7), Historische Kostümkunde (€
29,-) Geschichte des Teufels (€°20,20) und Eintritt
Bücherbörse (€ 3,--) sind nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates auch für einen allgemein bildenden Personenkreis wie oben
beschrieben bestimmt. Die vorgebrachten Argumente überzeugen nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates nicht. Die geltend gemachten Ausgaben
für Bücher des Mittelalters bzw. auch Sarkophage, Mumien, Schatzkunst
800 bis 1800 und dergleichen werden jedoch anerkannt.
Die Werbungskosten für Fachliteratur werden somit in
Höhe von insgesamt € 446,57 nicht anerkannt.
ad Ausstellungen, Museumsbesuche)
Lt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
Ausstellungen und Museen in der Regel nicht nur für Angehörige einer
bestimmten Berufsgruppe, sondern von allgemeinen Interesse (VwGH 26.9.2000,
94/13/0131).
Maßstab für Besuche von Ausstellungen und Museen
ist somit, ob diese von Allgemeinen Interesse sein könnten, oder ob sie nur
für eine bestimmte Berufsgruppe geeignet sind. Aus den vorgelegten Inhalten
der streitgegenständlichen besuchten Museen und Ausstellungen lässt
sich ableiten, dass diese auch von allgemeinen Interesse sind und z. B. nicht
mit dem besuchten Symposium zusammenhängen (Bücherbörse,
Kunsthistorisches Museum, B. - T. Schatzkammer bzw. Basilika, Stift
Schlägl-Ausstellung Stifter 2005, ergibt insgesamt € 29). Lt. Bw.
seien diese Besuche und Ausstellungen für die Tätigkeit der Bw.
notwendig. Dazu ist anzumerken, dass die genannten Besuche jedenfalls auch im
allgemeinen Interesse der Bevölkerung liegen und es sich nicht um
berufsspezifische Ausstellungen handelt.
ad Aufwendungen betreffend Digital-Kamera)
Eine Digital-Kamera samt entsprechendem Zubehör
gehört zu den typischen Geräten für Hobby und Freizeit und sind
in der Regel der privaten Sphäre zuzurechnen. Eine andere Beurteilung ist
nur möglich, wenn feststeht, dass das jeweilige Gerät
ausschließlich oder so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird
(wie Fotoreporter, Kunstmaler). Um bei Gegenständen, die nach der
Lebenserfahrung ganz oder überwiegend zu Zwecken der Lebensführung
angeschafft werden, den Abzug als Werbungskosten zu ermöglichen, reicht es
infolge des Aufteilungsverbotes nicht aus, allgemein eine tatsächliche
berufliche Nutzung zu behaupten. Im vorliegenden Fall legte die Bw. eine
Erklärung des ehemaligen Arbeitgebers hinsichtlich der ausschließlich
beruflichen Verwendung zum Nachweis vor. Dieser Sachverhalt entspricht auch den
vorgelegten Unterlagen betreffend Fundaufnahmen bei mehreren FWF-Projekten im
Streitzeitraum 2005. In der Regel handelt es sich bei diesen
Wirtschaftsgütern um solche, die eben unter das Aufteilungsverbot
gemäß
§ 20 EStG 1988 fallen und damit eine Aufteilung
in private und berufliche Nutzung nicht möglich ist. Da im vorliegenden
Fall die Kamera lt. Bestätigung des Projektleiters und ehemaligen
Dienstleiters ausschließlich dienstlichen Zwecken gedient hat und zwei
weitere Rechnungen zum Nachweis betreffend private Kameras vom 12. Jänner
und 24. Februar 2006 vorgelegt wurden, kann eine entsprechende private
Mitveranlassung ausgeschlossen werden (untergeordnet). In freier
Beweiswürdigung kommt der Unabhängige Finanzsenat daher zum Schluss,
dass die Aufwendungen für die Digitalkamera im Streitjahr 2005 in Höhe
von €°766,10 als Werbungskosten bezüglich Geringwertige
Wirtschaftsgüter nach § 13 EStG 1988 im Wege der Absetzung für
Abnutzung in Höhe von 109,44 (Nutzungsdauer 7 Jahre) anteilig anerkannt
werden können.
Der Berufung war daher insgesamt teilweise Folge zu
geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 31.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2015-W/07
- Stammnummer
- 30885
- Gültig
- 31.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF