Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2574-W/07
Liegt eine mindestens dreimonatige krankheitsbedingte Studienbehinderung vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2574-W/07vom 09.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G. P., W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 6/7/15 betreffend Familienbeihilfe ab 1. März 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter der Berufungswerberin (Bw.) studiert an der
Wirtschaftsuniversität Wien seit dem Wintersemester 2005
Betriebswirtschaft. Die Familienbeihilfe wurde bis Februar 2007 bezogen.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 ersuchte die Bw. um
Verlängerung der Familienbeihilfe für ein Semester und legte ein
psychiatrisch-ärztliches Attest von Dr. S., Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapeut vom 15. Februar 2007 vor, das wie folgt lautet:
"Obengenannte
Patientin kommt seit 22.1.07 zur regelmäßigen psychiatrischen
Behandlung in meine Ordination wegen Panikstörung (ICD 40.0).
Die Patientin
leidet seit Einstieg ins Studien- und Arbeitsleben an Angstzuständen. Seit
einem Unfall mit Sturz vom Pferd vor einigen Monaten kam es zur Intensivierung
und Frequenzzunahme mit Panikattacken. Die Patientin erlebt dabei jedes Mal
Herzjagen mit Todesangst und ist handlungsunfähig, nachfolgend treten
hypochondrische Ängste auf. Zuletzt war es ihr nicht mehr möglich
alleine zu leben. In den letzten Monaten suchte sie mehrmals die Akutambulanz
auf. Eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung ist unabdingbar
und wird von der Patientin nun in Anspruch genommen, wodurch sie ermutigt ist,
ihr Studium weiterzuführen und sich Prüfungen stellt. Sie kommt mit
den derzeitigen Lebensumständen nur eingeschränkt zurecht. Aus
psychiatrischer Sicht ist eine wiederholte Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit gegeben."
Das Finanzamt erließ am 6. März 2007 einen
Bescheid und wies den Antrag vom 21. Februar 2007 auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab März 2007 mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung
ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei
Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten.
Eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder
unabwendbaren Ereignisses (z. B. bei Krankheit) oder ein nachgewiesenes
Auslandsstudium während des im Inland betriebenen Studiums verlängern
die vorgesehene Studienzeit.
Eine
Verlängerung der Studienzeit erfolgt nur semesterweise, wobei eine
Verlängerung nur möglich ist, wenn die Studienbehinderung pro Semester
innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang ununterbrochen
angedauert hat.
Ihre
obgenannte Tochter hat jedoch laufend positive Prüfungen abgelegt und das
Studium somit zielstrebig betrieben, daher war der Antrag
abzuweisen."
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
begründete diese wie folgt:
"Meine Tochter
pausiert von der Uni bis zur nächsten Prüfungswoche und sie wird ihre
nächste Prüfung erst wieder am 07.03.2007 ablegen. Somit wird meine
Tochter wie gefordert mehr als 3 Monate an keiner Prüfung
teilnehmen.
Ihre letzte
absolvierte Prüfung vom 01.02.2007, war für sie nur möglich unter
Einnahme von Beruhigungsmitteln, Anti-Depressiva und Dank der bereits begonnenen
Psychotherapie. Weiters dauerte diese Prüfung nur 10 Minuten, da es sich
nur um eine kürze mündliche Überprüfung handelte, um die PI
EBIS II abzuschließen. Sie wollte damit verhindern, dass ihr die ganze PI
verfällt, da sie bereits 90 % dieser PI vor Weihnachten positiv absolviert
hatte..."
Das Finanzamt erließ am 12. April 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit der Begründung ab, dass
die Tochter die letzte Prüfung am 1. Februar 2007 abgelegt habe; laut den
Angaben der Bw. werde sie die nächste Prüfung am 7. März
2007 ablegen. Somit sei die für eine eventuelle
Studienzeitverlängerung erforderliche Frist von 3 Monaten nicht gegeben.
Der Bescheid vom 6. März 2007 bleibe aufrecht.
Die Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung
fristgerecht einen als Vorlageantrag zu wertenden "Einspruch" und führte
Folgendes aus:
"...Es war leider
ein Tippfehler in meinem Schreiben, für den ich mich hiermit entschuldigen
möchte. Anbei noch einmal das Schreiben mit dem korrekten
Datum:
Meine Tochter
pausiert von der Uni bis zur nächsten Prüfungswoche und sie wird ihre
nächste Prüfung erst wieder am 07.05.2007 ablegen. Somit wird meine
Tochter wie gefordert mehr als 3 Monate an keiner Prüfung
teilnehmen..."
Im Nachhang zum Vorlageantrag übermittelte die Bw.
einen aktuellen Prüfungsnachweis ihrer Tochter; Demzufolge hat die Tochter
der Bw. am 1. Februar 2007 eine Prüfung mit "sehr gut" abgelegt, am 9. Mai
2007 eine Prüfung nicht bestanden und schließlich die bisher letzte
Prüfung am 10. Mai 2007 mit "befriedigend" bestanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch
auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester.
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die für
den ersten Studienabschnitt vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines
Semesters im Feber 2007 abgelaufen ist. Es war lediglich zu prüfen, ob mit
der Krankheit der Tochter ein unabwendbares Ereignis vorgelegen ist, das eine
Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit rechtfertigt.
Ein solches Ereignis müsste eine vollständige
Studienbehinderung mit sich bringen. Eine Verlängerung der Studienzeit
erfolgt nur semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich ist,
wenn die Krankheit pro Semester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei
Monate lang ununterbrochen angedauert hat. Demnach erfolgt eine
Verlängerung der Studienzeit beispielsweise um ein Semester, wenn die
Krankheit - bezogen auf ein Semester - mindestens drei Monate angedauert hat
(sh. Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2 S 10/1).
Die für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes maßgeblichen
Umstände sind durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Als
Nachweis für eine krankheitsbedingte vollständige Studienbehinderung
ist grundsätzlich eine schlüssige ärztliche Bestätigung
unumgänglich.
Im vorliegenden Fall bestätigt der behandelnde Arzt ,
dass die Tochter seit 22. Jänner 2007 wegen Panikstörung zur
regelmäßigen psychiatrischen
Behandlung in seine Ordination komme. In den letzten Monaten hätte
sie mehrmals die Akutambulanz
aufgesucht. Aus psychiatrischer Sicht sei eine
wiederholte Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit gegeben.
Die Bw. missversteht die gesetzlichen Bestimmungen, wenn
sie glaubt, dass bei ihrer Tochter die Voraussetzungen für eine
Verlängerung des Anspruchszeitraumes der Familienbeihilfe deswegen
vorliegen, weil diese drei Monate lang "an keiner Prüfung teilnehmen wird".
Es ist zwar zutreffend, dass die Ablegung von Prüfungen ein Indiz
dafür ist, dass keine eine Studienbehinderung bewirkende Erkrankung gegeben
ist. Voraussetzung für die Verlängerung des Anspruchszeitraumes um ein
Semester ist aber vielmehr unabhängig von absolvierten Prüfungen, dass
- wie oben ausgeführt - eine
ununterbrochene dreimonatige Erkrankung
vorliegen muss. Diese wurde von Dr. S. nicht bestätigt. Vielmehr wird im
Attest ausgeführt, dass die Patientin seit Einstieg ins Studien- und
Arbeitsleben an Angstzuständen leide. Dies spricht aber dafür, dass
die Tochter zwar durch ihre Erkrankung immer wieder in ihrer
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war, jedoch nicht ununterbrochen drei
Monate lang während eines Semesters. Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz sieht es somit in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2
BAO) als erwiesen an, dass eine zumindest dreimonatige Studienbehinderung iSd
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht vorgelegen ist. Eine Weitergewährung
von Familienbeihilfe kann daher erst erfolgen, wenn die Tochter der Bw. den
ersten Studienabschnitt abgeschlossen hat.
Wien, am 9.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2574-W/07
- Stammnummer
- 30876
- Gültig
- 09.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF