Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2458-W/07
Gefährdung der Einbringlichkeit, wirtschaftliche Lage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2458-W/07vom 09.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 27. April 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien X vom 29. März 2007 betreffend
Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 2. März 2007 stellte die
Berufungswerberin (Bw.) hinsichtlich des am Abgabenkonto aushaftenden
Rückstandes in Höhe von € 176.770,71 den Antrag auf
Gewährung einer Zahlungserleichterung in Form von Raten, nämlich
€ 20.000,00 Anzahlung, fällig am 20. des der Stattgabe
folgenden Monates und 12 Monatsraten in Höhe von € 13.064,26,
fällig jeweils am 20. des Monates.
Zur Begründung führte die Bw. aus, dass der
Rückstand zur Gänze auf die Körperschaftsteuerveranlagung 2005
zurückzuführen sei. Der Jahresgewinn des Jahres 2005 habe sich durch
den Verkauf eines Aktienpaketes ergeben. Die Bw. sei im Großanlagenbau
beschäftigt und habe in den letzten Monaten in Großbritannien eine
Biodieselraffinerieanlage errichtet. Wenngleich der vertraglich vereinbarte
Kaufpreis für diese Anlage rd. 8,4 Mio. betragen habe, habe der
Lieferant bis dato lediglich Zahlungen in Höhe von rd. 15
Mio. € geleistet. Da die Bw. den Anlagenbau
größtenteils habe vorfinanzieren müssen, sei sie in einen nicht
unbeachtlichen Liquiditätsengpass geraten und hätte zwecks Sicherung
des Fortbetriebes auch jene Mittel herangezogen, die ursprünglich zur
Steuerzahlung gewidmet gewesen seien.
Die sofortige Entrichtung des Abgabenrückstandes
würde eine unbillige Härte im Sinne der Judikatur darstellen, weshalb
um antragsmäßige Erledigung ersucht werde.
Mit Bescheid vom 29. März 2007 wies das
Finanzamt das Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung ab, dass in
einem solchen Ansuchen alle Umstände darzulegen seien, welche die
Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die
Begründung des Ansuchens reiche für eine stattgebende Erledigung nicht
aus.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass sie der Ansicht sei, dass die Begründung ausreichend sei, jedoch
sei ein Schreibfehler unterlaufen. Der vereinbarte Kaufpreis der Anlage habe
nicht € 8,4 Mio. , sondern € 18,4 Mio. betragen. In der
Folge wiederholte die Bw. ihr bisheriges Vorbringen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Juli 2007
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
dass die Einbringlichkeit gefährdet erscheine. Sollte neuerlich um
Zahlungserleichterung angesucht werden, müssten dem Finanzamt geeignete
Sicherheiten (Bankgarantie, Grundstücke usw.) angeboten werden.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass die Verhandlungen
mit der Bank für eine Finanzierung sich hingezogen hätten, jedoch nun
erfolgreich hätten abgeschlossen werden können, weshalb die Zahlung
der ausstehenden laufenden Zahlungen zugesichert werden könne.
Bei der Vorsprache bei Herrn Herbert G. seien verschiedene
Schriftstücke über Projekte vorgezeigt worden, es werde mit der
Unterzeichnung eines Projektes (Wert € 2,5 Mio.) Anfang September 2007
aus Spanien gerechnet. Es stünden auch noch weitere Projekte vor dem
Abschluss, welche im Oktober und November zum Abschluss kommen
würden.
Im letzten Halbjahr hätten keine Projekte
abgeschlossen werden können, da die europäische Marktlage aus
verschiedenen Gründen vollkommen verunsichert gewesen sei. Die meisten
Mitgliedstaaten würden bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Verwendung
von Biotreibstoffen nachhinken, jedoch habe sich in den letzen Monaten einiges
getan und in vielen Mitgliedsländern seien Gesetze zur Durchführung
der Richtlinie erlassen worden. Zum Beispiel werde im Vereinigten
Königreich ab April 2008 eine 2,5%ige vol. Beimischung erfolgen, in Spanien
ab 1. Jänner 2008 eine 3,4%ige energetische Beimischung, im Jahr
2010 solle dann die EU-Forderung von über 5% erreicht werden. Weiters sei
in den Vorgremien der EU beschlossen worden, bis 2020 den Biotreibstoffanteil
auf 10% energetisch, dies entspreche 10-12% vol. zu erhöhen.
Mit den erwähnten und anderen Maßnahmen in den
einzelnen Mitgliedsländern der EU habe sich der Markt wieder beruhigt und
alte Projekte würden wieder aufleben. Derzeit sei die Bw. an über 10
Projekten beschäftigt und sie sei zuversichtlich, zwei, drei davon
zugeschlagen zu bekommen, da die österreichische Technologie erhebliche
Vorteile gegenüber der ausländischer Anbieter habe.
Es werde ersucht, dem Antrag stattzugeben, da die Bw. die
laufenden Zahlungen nun bedienen könne und sehr bald auch mit
Aufträgen zu rechnen sei, um die Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu
können.
Mit Vorhalt vom 16. August 2007 ersuchte das
Finanzamt die Bw. um Beantwortung folgender Fragen:
"Wie viele Dienstnehmer beschäftigen Sie
derzeit?
An welchen Projekten und wo sind Ihre Dienstnehmer derzeit
beschäftigt?
Wie hoch ist das Firmenvermögen
(Betriebsvermögen) zum letzten verfügbaren Stand?
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Anlagevermögen:
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a) derzeit kurzfristige Forderungen innerhalb 1 Monates
fällig
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b) langfristige Forderungen (übrige)
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c) kurzfristige Verbindlichkeiten innerhalb 1 Monates
fällig
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d) langfristige Verbindlichkeiten (übrige)
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e) übriges Anlagevermögen (Gebäude,
Einrichtungen usw.)
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f) Geldbestände"
In der Vorhaltsbeantwortung vom 29. August 2007
wurde ausgeführt, dass derzeit 9 Personen und hauptsächlich mit 4
Projekten (2x Spanien, 1x Nordirland, 1x Österreich) beschäftigt
seien. Diese Projekte seien noch nicht an die Bw. vergeben, jedoch müsse
die Bw. an den Genehmigungsverfahren mitarbeiten, die Vergabe werde erst nach
dem positiv abgeschlossenen Genehmigungsverfahren erfolgen.
Zu Frage 3:
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Derzeit kurzfristige Forderungen, innerhalb 1 Monat
fällig
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€ 25.848,00
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Langfristige Forderungen
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€ 663.404,00
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Kurzfristige Verbindlichkeiten innerhalb 1 Monat
fällig
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€ 195.104,49
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Langfristige Verbindlichkeiten
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€ 2,827.196,85
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Anlagevermögen (Rechte, Geschäftseinrichtung,
Beteiligungen etc.
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€ 791.189,77
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Geldbestände (Kassa und Bank)
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€ - 1,279.084,60
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212
Abs. 1 BAO lautet: Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer
Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehene
Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige
(volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die
Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Nur wenn alle
Voraussetzungen vorliegen, steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die
beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der
genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum,
sondern ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (VwGH 7.2.1990,
89/13/0018).
In Verfahren, die ausschließlich auf die Erwirkung
abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichtet sind, tritt der Grundsatz der
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund, als der
die Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei
und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen
hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann
(VwGH 16.2.1988, 87/14/0064).
Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein
Zahlungserleichterungsansuchen kann nur dann zum Erfolg führen, wenn
gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch
den Aufschub nicht gefährdet ist.
Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird
regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der
Abgabenforderungen und der Einkommens- und Vermögenslage des
Abgabepflichtigen erfolgen.
Die Bw. hat mit Eingabe vom 29. August 2007 ihr
Betriebsvermögen dargelegt.
Den positiven Vermögenswerten (Forderungen,
Anlagevermögen) in Höhe von € 1,480.441,77 stehen
Verbindlichkeiten in Höhe von € 4,301.385,94
gegenüber.
Die in Arbeit befindlichen Projekte wurden noch nicht an
die Bw. vergeben. Weiters hat die Bw. im Vorlageantrag dargetan, dass auf Grund
der Verhandlungen mit der Bank die Zahlung der ausstehenden laufenden Zahlungen
zugesichert werden könne. Eine Bankgarantie für die aushaftenden
Abgabenschulden liegt nicht vor. Weiters wurden von der Bw. auch keinerlei
Sicherheitsleistungen angeboten.
Die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten muss daher
als gefährdet angesehen werden, so dass das Ansuchen um
Zahlungserleichterung aus diesem Grunde ex lege abzuweisen war.
Dem angefochtenen Bescheid lastet daher keine
Rechtswidrigkeit an, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 9.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2458-W/07
- Stammnummer
- 30874
- Gültig
- 09.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF