Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2572-W/06
Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages wegen Verspätung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2572-W/06vom 08.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X vom 18. September 2006 betreffend Zurückweisung des
Antrages auf Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren gemäß
§
303 BAO für die Jahre 1993 bis 1995 (Wiederaufnahmsantrag vom
31. August 2006) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 7. Februar 1997, 10. Februar 1997 bzw.
24. Februar 1997 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für die Jahre 1993,
1994 und 1995 fest.
Die Umsatzsteuerfestsetzungen erfolgten unter
Zugrundelegung der Feststellungen einer abgabenbehördlichen
Prüfung.
Über die vom Berufungswerber gegen die Bescheide vom
7. Februar 1997, 10. Februar 1997 bzw. 24. Februar 1997 erhobenen Berufungen
wurde mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 21. Mai 2001, RV/304-15/05/98,
entschieden.
Die Berufungsentscheidung vom 21. Mai 2001 wurde dem
Berufungswerber am 20. Juni 2001 zugestellt.
Mit Eingabe vom 31. August 2006 brachte der Berufungswerber
einen Antrag auf Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren für 1993, 1994
und 1995 beim Finanzamt ein.
Mit Bescheid vom 18. September 2006 wies das Finanzamt
den Wiederaufnahmsantrag vom 31. August 2006 mit der Begründung
zurück, die Eingabe sei nicht fristgerecht eingebracht worden.
Gegen den Bescheid vom 18. September 2006 erhob der
Berufungswerber fristgerecht Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf
Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches (§ 4).
Im Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen
Wiederaufnahmsantrages (vom 31. August 2006) war für die Jahre
1993 bis 1995 bereits die absolute Verjährung gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO eingetreten.
Gemäß
§ 304 BAO ist nach Eintritt der
Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr
nicht ein
a) innerhalb
des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der
Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2) von sieben
Jahren zulässig wäre, oder
b) vor
dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des
das Verfahren abschließenden Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß
§ 303 Abs. 1
zugrunde liegt.
§ 304 lit. a BAO ist gegenständlichenfalls wegen
der bereits eingetretenen absoluten Verjährung nicht anwendbar.
Die Antragsfrist hat im vorliegenden Fall gemäß
§ 304 lit. b BAO fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des das
Verfahren abschließenden Bescheides (im gegenständlichen Fall daher
fünf Jahre nach der am 20. Juni 2001 erfolgten Zustellung der
Berufungsentscheidung vom 21. Mai 2001, RV/304-15/05/98), somit am 20. Juni 2006
geendet.
Der Wiederaufnahmsantrag vom 31. August 2006 war
somit verspätet und wurde daher vom Finanzamt zu Recht
zurückgewiesen.
Die gegen den Zurückweisungsbescheid vom
18. September 2006 erhobene Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 8.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 304 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2572-W/06
- Stammnummer
- 30858
- Gültig
- 08.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF