Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1428-W/05
Der Sachbezugswert für die Privatnutzung des Firmenfahrzeuges ist mit 1,5% der Anschaffungskosten anzusetzen, wenn kein Nachweis erbracht wird, dass die Privatfahrten unter 6000 km im Jahr betragen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1428-W/05vom 08.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Straße 17-19, vertreten
durch XY, Gasse 11, vom 15. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 23. Bezirk vom 17. Juli 2003 betreffend Haftung zur
Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1998
bis 31. Dezember 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (in
Folge: Bw.) fand für den oben angeführten Zeitraum eine Prüfung
der lohnabhängigen Abgaben statt. Vom Prüfer wurde ua. festgestellt,
dass von der Bw. an die Dienstnehmer HO, H, N, T und K Firmenfahrzeuge auch
für Privatfahrten zur Verfügung gestellt worden sind. Für die
Privatnutzung der Firmenfahrzeuge wurde von der Bw. für die genannten
Dienstnehmer ein Sachbezug in Höhe von 0,75% der Anschaffungskosten der
jeweiligen Fahrzeuge bei der laufenden Lohnverrechnung angesetzt. Da
während der Prüfung von der Bw. keine Nachweise erbracht werden
konnten (es wurden keine Fahrtenbücher oder andere Aufzeichnungen
vorgelegt), dass die Firmenfahrzeuge weniger als 6.000 km für Privatfahrten
im Jahr benutzt worden sind, wurde vom Prüfer der Sachbezugswert für
die Privatnutzung auf 1,5% der Anschaffungskosten gemäß der
Sachbezugsverordnung erhöht und eine Neuberechnung der lohnabhängigen
Abgaben für die fünf Dienstnehmer ermittelt.
Das Finanzamt schloss sich den
Prüfungsfeststellungen an und hat der Bw. mit Haftungs - und
Abgabenbescheid die sich aus der Neuberechnung der lohnabhängigen Abgaben
(Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) ergebenden Beträge zur Zahlung
vorgeschrieben.
Innerhalb der vom Finanzamt
gewährten Fristverlängerung zur Einbringung eines Rechtsmittels hat
die Bw. Berufung erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen
vorgebracht, dass die Fahrtenbücher bei der steuerlichen Vertretung nunmehr
auflägen und dass die abzurechnenden Kilometergelder mit den vorliegenden
Fahrtenbüchern verifiziert werden könnten, daher sei von der
Nachforderung Abstand zu nehmen.
Im Zuge des Verfahrens hat die
Bw. Ablichtungen der Fahrtenbücher und Spesenabrechnungen
(Reisekostenaufzeichnungen) der Dienstnehmer H, N und K für die
Kalenderjahre 2000 und 2001 dem Finanzamt übermittelt. Für die
Dienstnehmer HO und T wurden keine Unterlagen von der Bw. nachgereicht.
Außerdem hat die Bw. Ablichtungen von Zulassungsscheinen der Privatautos
der Dienstnehmer K und H sowie von Frau N und einige Ablichtungen von
Werkstättenrechnungen vorgelegt.
Das Finanzamt hat die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 2005 als unbegründet
abgewiesen. Nach Anführung der bezugshabenden Normen wurde vom Finanzamt
Folgendes in der Begründung wörtlich ausgeführt:
Gemäß
§ 4 Abs. 2 der Sachbezugs - VO ist der Umstand, dass das arbeitgebereigene
Kraftfahrzeug vom Arbeitnehmer weniger als 6.000 km im Kalenderjahr privat
genutzt wird, nachzuweisen. Als Beweismittel kommt nach § 166 BAO alles in
Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und
nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Beweisen heißt die
Überzeugung vom Bestehen oder Nichtbestehen eines behaupteten oder
angenommenen Sachverhaltes herbeiführen. Alles was als Erkenntnismittel zur
Verschaffung eines Urteils über den Sachverhalt dient, gilt als
Beweismittel. In erster Linie dient als geeigneter Nachweis für die
betrieblich und privat gefahrenen Kilometer ein exakt geführtes
Fahrtenbuch. Ein Fahrtenbuch muss, sollen aus ihm die für die Ermittlung
des Privatanteiles erforderlichen Tatsachen einwandfrei fest gestellt werden
können, fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum,
Kilometerstand, Ausgangs - und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt
zweifelsfrei und klar angeben. Es geht nicht an, dass die Tatsachen, über
die das Fahrtenbuch selbst und unmittelbar Aufschluss geben müsste, erst
aus anderen gegebenen Zusammenhängen erschlossen werden
sollte.
Selbst
in den anderen von Ihnen vorgelegten Unterlagen (Spesenabrechnungen) erfolgt
bestenfalls eine Kumulierung von Dienstreisen (Namen des Kunden) an mehreren
Tagen, oft ist aber nur der Km - Stand eingetragen. Auch dürften nicht
für jeden Tag Spesenabrechnungen geführt worden sein, oder wurden
diese nur teilweise vorgelegt.
Fahrtenbücher
wurden für die Jahre 2000 und 2001 von Herrn
K, Herrn
H und Herrn
N vorgelegt. Vorweg wurde festgestellt,
dass in den Fahrtenbüchern des Herrn
K für das Jahr 2001 und des Herrn
H für das Jahr 2000 mehr als 6.000
Privat - Km ausgewiesen sind.
Das
Fahrtenbuch des Herrn K beginnt mit der
Eintragung von Dienstfahrten am 3. Jänner 2000, die Aufstellung im
Vergleich von Spesenabrechnung zu Fahrtenbuch mit 10. Jänner 2000 und
eine Spesenabrechnung wurde erst ab 31. Jänner 2000 vorgelegt. Laut
Spesenabrechnung ist Herr K am
31. Jänner 2000 KM von 241 gefahren(wohin?)- laut Fahrtenbuch nach
Innsbruck. In der Aufstellung wurde dieses Datum, sowie einige andere nicht
angeführt.
Die
Führung des Fahrtenbuches erfolgte sehr großzügig, lediglich
Anführung der Städte, wie Salzburg, Innsbruck etc. Da auch die
Spesenabrechnungen, sofern vorhanden, nicht aussagekräftig sind, wird eine
Überprüfung des Fahrtenbuches nicht ermöglicht. Die Fahrten
nach W haben welchen Zweck
(Firmenmeeting?). Am 4. August 2000 wird in der Aufstellung ein
Bürotag ausgewiesen, laut Fahrtenbuch erfolgte Fahrt zur Post, laut
Spesenabrechnung keine Spesen gefahrene KM 6. Für die Fahrt zur
Werkstätte am 27. Oktober 2000 erfolgte keine Eintragung im
Fahrtenbuch.
Im
Fahrtenbuch 2001 des Herrn H wurden
Privat - KM von 5.985 ausgewiesen. Für Fahrten ins Büro, also Fahrten
Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung wurden an folgenden Tagen keine Privat KM
angeführt: 28.3., 13.8., 14.8., 7.9., 3.13. Auch in diesem Fahrtenbuch ist
die Anführung von Kundenbesuch W
oder NÖ zu ungenau, zB Am 3.1. oder 4.1 - Spesenabrechnung liegt nicht
vor.
Aber
auch die Anführung von 7 C
Märkten in der Spesenabrechnung ohne gleichzeitiger Angabe der Adresse
ermöglicht keinen Vergleich mit den Angaben im Fahrtenbuch.
Auch
im Fahrtenbuch des Herrn N werden
Städtenamen aneinandergereiht, wie
L oder LL und in der Spesenabrechnung werden
Kundennamen aufgezählt. Der Besuch der Werkstätte wird weder im
Fahrtenbuch noch in der Spesenabrechnung angeführt. Die Fahrten Büro
W oder Meeting
W wären, sofern es sich nicht um
kurzfristiges Aufsuchen handelt, den Privatfahrten zuzuordnen.
Da
die vorgelegten Fahrtenbücher und die anderen Aufzeichnungen mangelhaft
geführt wurden und in keiner Weise den Anforderungen der
Verwaltungsgerichtshofrechtsprechung entsprechen, ist es daher als nicht
erwiesen anzusehen, dass die Dienstnehmer das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug im
Kalenderjahr für weniger als 6.000 Kilometer privat genutzt
haben.
Darauf hin hat der steuerliche
Vertreter der Bw. einen Vorlageantrag eingebracht.
Zwecks Klärung des
Sachverhaltes wurde am 8. März 2007 ein Erörterungsgespräch
gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO beim Unabhängigen Finanzsenat
abgehalten. In der an die Bw. ergangene Ladung zum Erörterungstermin wurde
gebeten die Fahrtenbücher und Spesenabrechnungen der Dienstnehmer H, N und
K für die Kalenderjahre 1998 und 1999, das Fahrtenbuch und die
Spesenabrechnung für den Dienstnehmer T für das Kalenderjahr 1998,
Fahrtenbücher und Spesenabrechnungen des Dienstnehmers HO für die
Kalenderjahre 1998, 1999, 2000 und 2001 mitzubringen. Außerdem wurde
ersucht die Dienstverträge sowie Zusatzvereinbarungen vorzulegen.
Zu Beginn des
Erörterungsgespräches wurde von der Referentin das Thema der
Nachweisführung an Hand der Rechtslage angesprochen und dargelegt, dass
nach Durchsicht der in Ablichtung vorgelegten Fahrtenbücher (ohne
Überprüfung auf die sachliche Richtigkeit) folgende Privatkilometer
von den nachfolgend angeführten Dienstnehmern ausgewiesen worden
sind:
|
|
Kalenderjahr
2000
|
Kalenderjahr 2001
|
Anmerkung
|
K
|
5.422
|
6.431
|
Differenz 811
|
H
|
6.226
|
6.365
|
|
N
|
4.427
|
5.797
|
Außerdem wurde
festgehalten, dass der Prüfungszeitraum die Kalenderjahre 1998 bis 2001
umfasst hat und dass für den Dienstnehmer T für das Kalenderjahr 1998,
für den Dienstnehmer HO für den gesamten Prüfungszeitraum sowie
für die Dienstnehmer H, N und K für die Kalenderjahre 1998 und 1999
keine Unterlagen weder beim Finanzamt noch beim Unabhängigen Finanzsenat
vorhanden sind.
Im Zuge des Gesprächs gab
der steuerliche Vertreter bekannt, dass von der Kanzlei geklärt werden
würde, für welchen Zeitraum und für welchen Dienstnehmer der
halbe Sachbezugswert anzusetzen sei, da nach den vorgelegten Unterlagen die
Privatkilometer für die oben angeführten Dienstnehmer über 6.000
km betragen und auch nach Meinung des steuerlichen Vertreters der volle
Sachbezugswert anzusetzen ist. Weiters wurde von der Referentin gebeten, jene
Adressen, an welchen die Dienstnehmer ihre Bürotätigkeit ausgeübt
haben, bekannt zu geben, da laut den Fahrtenbüchern das Reisegebiet ganz
Österreich umfasst. Für den Dienstnehmer Neulinger wurde ersucht
abzuklären, wo die Meetings in W stattgefunden haben und ob diese Fahrten
nicht als Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte gewertet werden müssten und
daher zu den Privatfahrten zu zählen seien.
Die in der Ladung zum
Erörterungstermin angeführten Unterlagen wurden von der steuerlichen
Vertretung nicht beigebracht.
Zur Nachreichung der
benötigten Unterlagen wurde kein Abgabedatum vereinbart, der steuerliche
Vertreter versicherte aber im Gespräch, die Unterlagen ehebaldigst zu
übermitteln.
Die steuerliche Vertretung der
Bw. hat bis zum 30. September 2007 keine Unterlagen vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der vorliegenden
Unterlagen wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zugrunde gelegt:
Von der Bw. wurde den
Dienstnehmern HO, H, N, K und T das arbeitgebereigene Fahrzeug auch für
Privatfahrten überlassen. Die angeführten Dienstnehmer sind als
Außendienstmitarbeiter für die Bw. tätig. Die Bw. hat
während der laufenden Lohnverrechnung für die Privatnutzung der
Firmenfahrzeuge durch ihre Mitarbeiter den Sachbezugswert in Höhe von 0,75%
der Anschaffungskosten berücksichtigt. Da während der Prüfung
keine Nachweise zur Überprüfung der Sachbezugswerte von der Bw.
vorgelegt werden konnten, wurden die Sachbezugswerte für die fünf
Dienstnehmer vom Prüfungsorgan in Höhe von 1,5% der Anschaffungskosten
gemäß dem § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung angesetzt. Das
Finanzamt hat der Bw. auf Grund der vom Prüfer getroffenen Feststellungen
den Nachforderungsbetrag mit Bescheid zur Zahlung vorgeschrieben.
Im Zuge des Berufungsverfahrens
hat die Bw. dem Finanzamt Ablichtungen der Fahrtenbücher und
Spesenabrechnungen der Dienstnehmer K, H und N für die Kalenderjahre 2000
und 2001 vorgelegt. Für die Kalenderjahre 1998 und 1999 hat die Bw.
für diese drei genannten Dienstnehmer keine Fahrtenbücher oder andere
Aufzeichnungen vorgelegt. Unterlagen zum Nachweis, dass der Ansatz des halben
Sachbezugswertes für die Dienstnehmer HO und T gerechtfertigt wäre,
sind unbestritten für den Prüfungszeitraum von der Bw. weder an das
Finanzamt noch an den Unabhängigen Finanzsenat übermittelt
worden.
Im vorliegenden Berufungsfall ist
strittig, ob die Hinzurechnung des vollen Sachbezugswertes für die private
Nutzung der Firmenfahrzeuge vom Finanzamt zu Recht erfolgt ist. Die Bw. ist der
Meinung, dass nur eine Hinzurechnung des halben Sachbezugswertes erfolgen
dürfe, da die Aufzeichnungen korrekt geführt worden seien.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 15 Abs. 1
EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte
Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7
zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung,
Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige
Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen (§ 15 Abs. 2 EStG 1988).
Gemäß
§ 4 Abs. 1
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die
bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab
1993 (in der Folge Sachbezugs - VO), BGBL 1992/642, ist, wenn für den
Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug
für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benutzen, ein Sachbezug von 1,5% der
tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich
Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 7.000,00 S (€ 510)
monatlich anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch die Kosten für
Sonderausstattungen.
Beträgt die monatliche
Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr
nachweislich nicht mehr als 500 km, ist
ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen
Anschaffungskosten, maximal 3.500,00 S/€ 255 monatlich) anzusetzen.
Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind
unbeachtlich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
schon wiederholt ausgesprochen, dass bei unbestrittener privater Verwendung des
Autos der verminderte Sachbezug nach § 4 Abs. 2 der Verordnung vom Nachweis
abhängt, dass die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des
Abs. 1 der Verordnung im Jahr nicht mehr als 500 km beträgt. Da das Gesetz
keine Einschränkung der Beweismittel kennt, kann die Nachweisführung
im Sinne des § 4 Abs. 2 der Verordnung nicht nur mit einem Fahrtenbuch
erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass außer
einem Fahrtenbuch, welches ohnedies nach allgemeinen Erfahrungen nicht immer die
tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt, auch andere Beweismittel zur
Führung des in Rede stehenden Nachweises in Betracht kommen (vgl. VwGH vom
18. Dezember 2001, Zl. 2001/15/0191 und vom 7. August 2001,
Zl. 97/14/0175).
Von der Bw. sind für die
Dienstnehmer T und HO weder bei der Prüfung noch im Zuge des Verfahrens
entsprechende Nachweise, die eine Überprüfung der von den
Dienstnehmern unternommenen Privatfahrten, ermöglicht hätten,
vorgelegt worden. Für die Dienstnehmer K, H und N hat die Bw. nur für
die Kalenderjahre 2000 und 2001 Beweismittel (Ablichtungen der
Fahrtenbücher und Spesenabrechnungen) vorgelegt. Für die Kalenderjahre
1998 und 1999 sind keine Unterlagen übermittelt worden.
Die für die Kalenderjahre
2000 und 2001 vorliegenden Ablichtungen der Fahrtenbücher und die
Spesenabrechnungen der Dienstnehmer K, H und N sind daher im
gegenständlichen Fall als Beweismittel anzusehen. Ob diese vorgelegten
Unterlagen taugliche Beweismittel darstellen, ist zu überprüfen. Dies
bedeutet, dass auf Grund der Eintragungen in den Fahrtenbüchern und
Spesenabrechnungen festzustellen ist, ob die Aufzeichnungen
ordnungsgemäß im Sinne von Lehre und Rechtsprechung erfolgt sind und
ob die Inhalte die tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben. Wenn bei
der Überprüfung der Inhalte Zweifel an deren Richtigkeit bestehen und
vom Abgabepflichtigen keine Klärung herbeigeführt werden kann, ist von
keiner ordnungsgemäßen Fahrtenbuchführung oder der
Spesenabrechnungen auszugehen und es können bei dieser
Sachverhaltskonstellation die Fahrtenbücher und die anderen Aufzeichnungen
nicht als taugliche Beweismittel anerkannt werden.
Von den Dienstnehmern K H und N
ist je Kalenderjahr ein ÖAMTC Auto Bordbuch als Fahrtenbuch verwendet
worden. In diesem Fahrtenbuch sind Spalten zur Eintragung für Datum,
Abfahrt (Ort und Zeit), Fahrten (Abfahrtsort - Zielort, und Zweck), Ankunft
(Zeit und KM - Stand), Gefahrene Kilometer (dienstlich, privat) vorgesehen.
Für die Spesenabrechnung wurde von den Dienstnehmern ein CP Vordruck der
Bw. verwendet. Dieses Formular wird wochenweise geführt und enthält
ua. Angaben für Km (Skm, Ekm, Gkm, Pkm), die Kundennummer, den Kundennamen,
Besuchsart, Aufträge, Bemerkungen, Treibstoff, Bürobedarf, Hotel,
Telefon und Sonstiges. Die Bw. hat für die Dienstnehmer K H und N je 5
Spesenabrechnungen der Kalenderjahre 2000 und 2001 übermittelt.
Aus den vorgelegten Ablichtungen
der Fahrtenbücher des Dienstnehmers H ergibt sich, dass von diesem die
Anzahl der privat gefahrenen Kilometer im Fahrtenbuch für das Kalenderjahr
2000 mit 6.260 und für das Kalenderjahr 2001 mit 6.365 eingetragen worden
ist. Die Anzahl der Privatkilometer liegt über 6.000 Kilometer, sodass nach
dem Wortlaut der Sachbezugs - Verordnung der Sachbezug in Höhe von 1,5% der
Anschaffungskosten anzusetzen ist.
Die Ablichtung des Fahrtenbuches
des Dienstnehmers K weist am 1. Jänner 2000 einen Anfangskilometerstand von
54.616 aus. Am 21. Dezember 2000, der letzten Eintragung im Jahr 2000, wird der
Kilometerstand mit 92.879 angegeben. In der Spalte dienstlich gefahrene
Kilometer werden 33.640 und in der Spalte privat gefahrene Kilometer werden
5.434 angeführt. Insgesamt wurden daher im Kalenderjahr 2000 nach Angaben
des Dienstnehmers 39.074 Kilometer zurückgelegt. Zählt man zum
Anfangskilometerstand von 54.616 die 39.074 hinzu, ergibt dies einen
Endkilometerstand von 93.690, welcher mit dem am 21. Dezember 2000 angegebenen
Kilometerstand von 92.879 nicht übereinstimmt. Daraus ergibt sich eine
Differenz von 811 km. Die für das Kalenderjahr 2000 vorgelegten 5
Spesenabrechnungen können nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenates zur Überprüfung des Anfangs - und Endkilometerstandes
nicht herangezogen werden, da die erste Spesenabrechnung am 31. Jänner
erfolgt ist. Auf dieser Abrechnung ist ein Km - Stand von 56.666 angeführt.
Die für das Kalenderjahr 2000 letzte vorliegende Spesenabrechnung ist vom
20. Oktober und weist einen Km - Stand von 85.643 auf. Die am 31. Jänner
und am 20. Oktober angegebenen Kilometerstände auf der Spesenabrechnung
stimmen zwar mit den Eintragungen im Fahrtenbuch an diesen Tagen überein.
Aus den fünf vorgelegten Spesenabrechnungen lässt sich aber nicht
feststellen, wie der Differenzbetrag von 811 km im Fahrtenbuch entstanden ist.
Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung auf Unstimmigkeiten in der
Fahrtenbuchführung hingewiesen. Die Bw. ist diesen Ausführungen -
denen der Charakter eines Vorhaltes zukommt - im Vorlageantrag konkret nicht
entgegengetreten. Auch im Erörterungsgespräch konnten von der Bw.
keine ausreichenden Angaben zu der ausgewiesenen Anzahl der Differenzkilometer
gemacht werden. Weitere Nachweise die zur Klärung des Sachverhaltes
benötigt worden wären, sind von der Bw. nicht übermittelt worden.
Da von der Bw. keine Aufklärung über die Entstehung des
Differenzbetrages erfolgt ist, sind diese Kilometer nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenates den Privatfahrten zuzuordnen. Zählt man zu
den ausgewiesenen Privatkilometern von 5.434 den Differenzbetrag von 811 hinzu,
ergibt dies im Kalenderjahr 2000 6.245 gefahrene Privatkilometer.
Die vorgelegten Aufzeichnungen
für das Kalenderjahr 2000 stellen nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenates kein taugliches Beweismittel dar, dass das Firmenfahrzeug vom
Dienstnehmer K für weniger als 6.000 km für Privatfahrten genutzt
wurde. Für das Kalenderjahr 2001 sind die privat gefahrenen Kilometer mit
6.431 vom Dienstnehmer im Fahrtenbuch angegeben worden. Das Finanzamt hat daher
zu Recht den Sachbezugswert nach § 4 Abs. 1 der Verordnung mit 1,5% der
Anschaffungskosten angesetzt.
Die für den Dienstnehmer N
vorgelegten Ablichtungen der Fahrtenbücher weisen im Kalenderjahr 2000
für Privatfahrten 4.427 und für das Kalenderjahr 2001 5.797 Kilometer
aus. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Führung von
Aufzeichnungen und Belegen so zu erfolgen, dass ein Sachverständiger
Dritter sich in angemessener Zeit darin zurechtfinden und sichere Kenntnis der
einzelnen Eintragungen und der ihnen zugrunde liegenden
Geschäftsvorfälle gewinnen kann. Vom Dienstnehmer sind das Datum, der
Abfahrtsort, der Zielort (zB am 4.5. 2000 KB Bez. Steyr, LL, am 9.5. 2000
Büro W , am 17. 5. 2000 KB Bez. L, LL), der Kilometerstand und die
dienstlich und privat zurückgelegten Kilometer (zB am 4.5. 2000 Km - Stand
41.375, dienstlich 158 km, am 9.5. 2000 Km - Stand 41.829, dienstlich 430 km,
privat 24 km, am 17. 5. 2000 Km - Stand 42.489, dienstlich 91 km) in das
Fahrtenbuch eingetragen worden. Spesenabrechnungen für diesen Zeitraum sind
nicht übermittelt worden. Ob ein Kunde oder mehrere Kunden vom Dienstnehmer
besucht worden sind, wie groß die Entfernung zwischen Abfahrtsort und den
Kundenbesuch(en) ist, ob die Fahrt nach W (Büro) unter Umständen als
eine Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte einzuordnen ist, kann mangels Vorlage
der Spesenabrechnung und ohne nähere Angaben (zB Anschrift der besuchten
Kunden, Anschrift des Büros) nicht beurteilt werden. Dies bedeutet nach
Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates, dass nicht überprüft
werden kann, ob die im Fahrtenbuch eingetragene Anzahl der dienstlich gefahrenen
Kilometer den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. In der
Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt auf die mangelhafte Führung
der Aufzeichnungen hingewiesen. Diesen Ausführungen ist die Bw. weder im
Vorlageantrag konkret entgegen getreten, noch wurden die im
Erörterungsgespräch zugesagten fehlenden Angaben nachgeholt. Die
vorgelegten Fahrtenbücher und Spesenabrechnungen stellen nach Meinung des
Unabhängigen Finanzsenates keine tauglichen Beweismittel dar, dass die
Anzahl der privat zurückgelegten Kilometer unter 6.000 im Jahr gelegen
ist.
Zusammenfassend ist daher
festzuhalten, dass von der Bw. für die Dienstnehmer T und HO für den
gesamten Prüfungszeitraum und für die Dienstnehmer K H und N für
die Kalenderjahre 1998 und 1999 keine Nachweise vorgelegt worden sind. Die von
der Bw. übermittelten Aufzeichnungen der Dienstnehmer K und N für die
Kalenderjahre 2000 und 2001 stellen nach den vorstehenden Ausführungen
keine tauglichen Beweismittel dar. Vom Dienstnehmer H sind die Privatkilometer
in den Ablichtungen der Fahrtenbücher in den Kalenderjahren 2000 und 2001
mit 6.260 km und 6.365 km angegeben worden. Bei diesem Sachverhalt kann dem
Finanzamt nicht entgegen getreten werden, wenn es den Sachbezugswert für
die Privatnutzung der arbeitgebereigenen Fahrzeuge nach § 4 Abs. 1 der
Verordnung mit 1,5% der Anschaffungskosten angesetzt hat.
Dem Berufungsbegehren der Bw.
konnte daher nicht gefolgt werden, sodass wie im Spruch zu entscheiden
war.
Wien, am 8.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
- § 4 Abs. 2 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1428-W/05
- Stammnummer
- 30854
- Gültig
- 08.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF