Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0144-W/07
Zahlungserleichterung, zu geringe Raten angeboten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0144-W/07vom 04.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen H.Z., (Bf.) über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 3. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat
Gerasdorf vom 10. April 2007, SN 1, betreffend Abweisung eines
Ansuchens um Zahlungserleichterung
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. April 2007 hat das Finanzamt Wien
3/11 Schwechat Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Ansuchen
des Bf. um Gewährung weiterer Ratenzahlungen abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte, fälschlich als Berufung bezeichnete Beschwerde des
Beschuldigten vom 3. Mai 2007, in welcher vorgebracht wurde, dass er die
monatlichen Raten nicht aus Zahlungsunwillen nicht entrichtet habe. Mit Hilfe
seiner Familie wäre es ihm nunmehr möglich die Ratenzahlungen in
Höhe von € 50,00 pro Monat hinkünftig zu leisten, eine sofortige
Bezahlung des aushaftenden Rückstandes sei jedoch nicht durchführbar.
Auf Grund seines schlechten Gesundheitszustandes und seines Alters ersuche er
von der Vollziehung einer Ersatzfreiheitsstrafe Abstand zu nehmen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt
die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze
sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den
Finanzstrafbehörde erster Instanz. Dabei gelten, soweit dieses Bundesgesetz
nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO)und die
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gleiches bestimmt § 185 Abs.
5 FinStrG hinsichtlich der auferlegten Verfahrenskosten.
Hinsichtlich der
Rechtsmittelverfahren liegen jedoch konkrete Bestimmungen des FinStrG vor. So
steht gemäß
§ 151 Abs.1 FinStrG gegen Erkenntnisse das
Rechtsmittel der Berufung zu und ist gemäß
§ 152 Abs.1 leg. cit.
gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht
ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die
Beschwerde zulässig. Die Eingabe vom 3. Mai 2007 war daher als Beschwerde
im Sinne des § 152 FinStrG zu qualifizieren.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von
Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO ist also sowohl die Einbringlichkeit
des aufhaftenden Betrages als auch das Vorliegen einer erheblichen Härte
gegenüber dem Abgabepflichtigen (vgl. VwGH vom 21. Jänner 2004, ZI.
2001/16/0371), wobei letztgenannte Bestimmung auf Strafen aber nur insoweit
Anwendung finden kann, als die mit der sofortigen (vollen) Entrichtung
verbundene erhebliche Härte gegenüber der mit der Bestrafung
zwangsläufig verbundenen und auch gewollten Härte hinausgeht (VwGH vom
7. Mai 1987, ZI. 84/16/0113).
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der
zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher
Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die
Finanzstrafbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten
Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht
erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es
bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal
(VwGH 25.6.1990, 89/15/0123, 17.12.1996, 96/14/0037, 20.9.2001,
2001/15/0056).
Bei Begünstigungstatbeständen tritt ganz
allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot
der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweislast unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den
Hintergrund.
Dabei hat der Bf. die Voraussetzungen für die
Zahlungserleichterungen aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu
machen. Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in
der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hierdurch in eine wirtschaftliche
Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung,
gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner
anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm
zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen nicht zugemutet werden könne,
hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisierend anhand seiner
Einkommens- und Vermögenslage darzulegen (VwGH 24.1.1996, 93/13/0172,
20.9.2001, 2001/15/0056).
Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein
Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum Erfolg führen, wenn
gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch
den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl. VwGH 24.1.1996, 93/13/0172,
8.2.1989, 88/13/0100).
Für die Gewährung einer Zahlungserleichterung ist
aber darüber hinaus prüfen, ob durch den damit erwirkten Aufschub die
Einbringlichkeit der Strafe nicht gefährdet wird.
Es ist daher erforderlich, dass durch die bzw. auch ohne
die Gewährung der Zahlungserleichterung iSd § 212 BAO keine
Gefährdung der Einbringlichkeit ent- bzw. besteht, da sowohl eine (erst)
durch den Aufschub eintretende als auch eine schon vorher gegebene Einkommens-
bzw. Vermögenslosigkeit des Antragstellers bzw. eine Uneinbringlichkeit der
Abgabenschuld einer Stundung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 7. Februar 1990,
ZI. 89/13/0018, bzw. vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/16/0371).
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
24.9.2003, 2003/13/0084) ist für die Entscheidung über
Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe allein die sachgerechte
Verwirklichung des Strafzwecks maßgebend, wobei eine "bequeme"
Ratenzahlung dem Strafzweck zuwider liefe.
Die dem Ansuchen zu Grunde liegende Geldstrafe ist vor
nunmehr 3 Jahren in Rechtskraft erwachsen und es haftet bei einem
Gesamtrückstand von € 10.210,29 weiterhin ein reiner Strafbetrag in
der Höhe von € 8.500,00 aus. Die letzte Zahlung ist am 16. November
2005 eingegangen.
Im Hinblick auf die andauernde schlechte wirtschaftliche
Situation des Bf. und die Nichteinhaltung von Ratenzahlungsplänen ist eine
weitere Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht mehr sachadäquat.
Ein Eingehen auf die angebotene Ratenzahlungen von € 50,00 pro Monat
zöge eine Zahlungsdauer von weiteren 14 Jahren allein für den
Strafbetrag nach sich. Die Geldstrafe ist als uneinbringlich anzusehen, daher
wird das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vollzug einer
Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0144-W/07
- Stammnummer
- 30812
- Gültig
- 04.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF