Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2573-W/07
Liegt eine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit vor, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2573-W/07vom 04.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K. X., Y, vertreten durch Dr. Herbert
Eisserer, Rechtsanwalt, 1090 Wien, Alserstraße 34/40, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 betreffend Familienbeihilfe und
erhöhte Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geb. 1977, ist
besachwaltet.
Der Sachwalter brachte im Februar 2006 einen Antrag auf
Zuerkennung der (erhöhten) Familienbeihilfe ein und führte in seinem
dem Antrag beiliegenden Schreiben aus, dass sein Mandant seit dem 13. Lebensjahr
an einer Polytoxikomanie (Form der Drogensucht, deutsch:
Mehrfachabhängigkeit) leide. Nach seinem Informationsstand habe der Bw.
keinen Beruf mit Lehrabschluss erworben. Er sei auf Grund der frühen
Drogenabhängigkeit nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen.
Dem Bw. wurde von der PVA eine befristete
Invaliditätspension für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30. Juli 2007
zuerkannt.
Über Aufforderung des Finanzamtes wurde der Bw. am 3.
Juli 2006 im Bundessozialamt untersucht und folgendes Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
X.K.
Vers.Nr.:
Z
Untersuchung
am: 2006-07-03 08:40 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: Reisepass
Anamnese:
1998
Gynäkomastieoperation, sonst keine Voroperationen; seit dem 13. LJ
Polytoxikomanie; auch Heroinkonsum; vor etwa 6 Jahren Entzugsbehandlung auf der
Baumgartner Höhe, seitdem im Methadonprogramm. Anlässlich der
Entzugsbehandlung Diagnosestellung einer Hep. C, bis jetzt keine antivirale
Therapie. Befunde können nicht vorgelegt werden. Regelmäßige
Betreuung auch der Baumgartner Höhe. Eine Lehre als Speditionskaufmann
wurde abgeschlossen, derzeit keine Berufsausübung.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Methadon. Rohypnol
Untersuchungsbefund:
guter
AEZ, 188 cm, 76 kg, RR: 120/80, sonorer KS, reines VA, normale Herzgrenzen,
keine Herzgeräusche, regulärer abdomineller Tastbefund
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde: keine
Diagnose(n):
Suchtverhalten
Richtsatzposition:
585 Gdb: 030% ICD: F48.9
Rahmensatzbegründung:
3
Stufen über dem URS, da langjähriger Verlauf und lfd.
Substitutionsprogramm.
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Hep.
C kann nicht eingestuft werden, da darüber keine Befunde vorgelegt
werden.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-07-05 von R.
Facharzt
für Innere Medizin
zugestimmt
am 2006-07-06
Leitender
Arzt: F.
Das Finanzamt erließ am 7. Juli 2006 einen Bescheid
und wies den Antrag vom 10. Februar 2006 auf Gewährung der (erhöhten)
Familienbeihilfe mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 8 Abs. 4 - 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist Anspruch auf die
erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder
gegeben.
Als erheblich
behindert gilt ein Kind unter anderem, wenn auf Grund des ärztlichen
Zeugnisses ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % vorliegt.
Laut
ärztlichem Gutachten vom 5.7.2006 wurde bei Ihnen jedoch ein Grad der
Behinderung von 30 % bestätigt.
Außerdem
befinden Sie sich nicht mehr in Berufsausbildung, weshalb gemäß
§ 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und obiger Bestimmung kein
Anspruch auf die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe
besteht."
Der Sachwalter erhob mit Schreiben vom 7. August 2006
fristgerecht Berufung und führte dazu Folgendes aus:
"...Eingangs ist
festzuhalten, dass das Gutachten des Bundessozialamts vom 06.07.2006
unvollständig ist. Unberücksichtigt blieben in dem Gutachten die
Persönlichkeitsentwicklungsstörungen, Benzodiazepionabhängigkeit,
Drogenentzugssyndrom Opiate sowie die Hepatitis C Erkrankung meines
Kuranden.
In der Beilage wird
der Arztbericht vom Sozialmedizinischen Zentrum Baumgartner Höhe, Abteilung
für Drogenkranke, übermittelt. Aus diesem Arztbrief geht hervor, dass
mein Kurand seit März 2000 an einer Hepatitis C Erkrankung leidet. Auch
wird in diesem Arztbericht auf die
Persönlichkeitsentwicklungsstörungen Bezug genommen.
Richtigerweise
hätten die vorgenannten Erkrankungen bei der Festlegung der
Richtsatzposition berücksichtigt werden müssen. Bei Einbeziehung des
Krankheitsbildes wäre die Behinderung zumindest mit mehr als 50 v.H.
einzustufen gewesen.
Die Behörde
hätte sohin richtigerweise feststellen müssen, dass bei Herrn
X. ein Grad der Behinderung von mindestens
50 % vorliegt.
Unrichtig ist auch
die Begründung im Abweisungsbescheid, dass gemäß
§ 6 Abs. 5
in Verbindung mit § 2 Abs. 1 FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht.
Hiezu ist
mitzuteilen, dass nach Ansicht des Sachwalters aufgrund der Drogenproblematik
seit frühester Jugend eine erhebliche Behinderung vorliegt und sohin eine
Ausübung des erlernten Berufes nicht möglich ist..."
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde der Bw. am 28.
März 2007 ein weiteres Mal untersucht und folgendes Gutachten
erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
X.K.
Vers.Nr.:
Z
Untersuchung
am: 2007-03-28 10:40 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: Reisepass
Anamnese:
Anamnestisch
erstmals Kontakt mit Drogen ab 15, 16 Lebensjahr, Hasch, Ecstasy, danach Heroin;
hat Hauptschule und Lehre zum Speditionskaufmann abgeschlossen. Vor 5 oder 6
Jahren erster Entzug (Baumgartner Höhe), insgesamt 3 Entzüge, zuletzt
im Jahr 05/06. Seither Mathadon 80 mg, kein Beikonsum.
Alleinstehend,
checkt alles selber, hat zuletzt im Sommer gearbeitet, weil Firma Auftrag
verloren hat, gekündigt worden. Am Montag erneute Vorstellung bei
Berufsmesse. Hepatitis C wurde festgestellt, Interferontherapie aber von seiner
Seite abgelehnt; keine diesbezügliche Medikation oder Beschwerden- lt. eig.
Angaben: Leberwerte bei Kontrolle oB.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Dominal
forte, Gladem, Mirtabene, Truxa bei Bedarf, Pantoloc, Methadon 80mg
Untersuchungsbefund:
körperlich oB, lebhafte Reflexe, neurologisch oB
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
orientiert,
ductus kohärent, nicht verlangsamt. Die Stimmung leicht depressiv
getönt, Ein und Durchschlafstörungen.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-03-28
KEINE BEFUNDE VORLIEGEND
nur
heutige Untersuchung
Diagnose(n):
Persönlichkeitsstörung mit Dependenzsyndrom
Richtsatzposition:
585 Gdb: 030% ICD: F32.0
Rahmensatzbegründung:
Wahl
3 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da ohne Beikonsum seit 05/06
substituiert. Selbstständiges Leben nicht beeinträchtigt.
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Die
Hepatitis C kann ohne rezente Befunde und ohne Therapienotwendigkeit nicht
eingestuft werden.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu
verschaffen
.
2002
als Datum der erstmaligen Entzugaufnahme, vor dem 19. Lebensjahr wurde die
Hauptschule und die Lehre zum Speditionskaufmann erfolgreich abgeschlossen.
erstellt
am 2007-03-29 von M
Facharzt
für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt
am 2007-03-29
Leitender
Arzt: F.
Das Finanzamt erließ am 3. April 2007 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung mit der Begründung
abwies, bei der neuerlichen Untersuchung des Bundessozialamtes sei beim Bw. wie
bei der Erstuntersuchung lediglich eine MdE von 30 % festgestellt
worden.
Der Sachwalter stellte mit Schreiben vom 4. April 2007
fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und machte dazu folgende Ausführungen:
"...Herr
X. wurde am 15.12.2006 im Rahmen des
Pflegschaftsverfahrens von Herrn Primarius Dr.
H. P.
D. untersucht und liegt ein detailliertes
Gutachten vor, aus dem ersichtlich ist, dass Herr
X. nach wie vor an einer schweren
psychiatrischen Erkrankung leidet.
Das vorgenannte
Gutachten hat auch dazu geführt, dass die Sachwalterschaft nunmehr auch auf
Rechtsgeschäfte, die über das tägliche Leben hinausgehen,
erweitert wurde..."
Folgende
relevante Unterlagen liegen im Akt auf:
Gutachten
von Dr. H. P. D. vom 15. Dezember 2006
(auszugsweise):"Die gesundheitliche
Situation des Betroffenen ist zufrieden stellend. Die Wohnsituation kann als
gesichert angesehen werden. Der Betroffene bezieht Notstandshilfe. Die
Einkommenssituation kann als gesichert angesehen werden.
Laut
Bericht des Sachwalters vom 10.7.2006 befindet sich der Betroffene in
ausreichender körperlicher Gesundheit... Es konnte für ihn eine
Invaliditätspension erreicht werden.
Laut
Protokoll des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 14.11.2006 erscheint der
Betroffene und gibt an, dass er das Sachwalterschaftsverfahren beenden
möchte. Er sei seit einem Jahr clean, werde ambulant behandelt und brauche
seit ca. 6 - 7 Monaten auch keine Substitution mehr...
Laut
psychiatrischem Sachverständigengutachten im Sachwalterschaftsverfahren ...
vom 11.11.2003 findet der Sachverständige bei dem Betroffenen eine
Polytoxikomanie inkl. Morphintyp im Sinne sowohl einer Opiatabhängigkeit
wie eines Benzodiazepinmissbrauches. Weiters finden sich aus psychiatrischer
Sicht Hinweise auf eine rezidivierende depressive Symptomatik.
Es besteht zum
Untersuchungszeitpunkt keine akute psychiatrische Symptomatik, aber weiterhin
eine Opiatabhängigkeit
, wobei der
Betroffene zum Untersuchungszeitpunkt im Rahmen eines
Methadon-Substitutionsprogramms Opiate ärztlich verschrieben erhält.
Der Betroffene hat zwar eine entsprechende Überblicksgewinnung zu seinen
Angelegenheiten, es ist aber aufgrund der im Zusammenhang mit der
Drogenabhängigkeit fassbaren Persönlichkeitsstörung sowohl im
Sinne der Suchtpersönlichkeit, aber auch Hinweisen auf eine dissoziale
Persönlichkeitsstörung ein psychiatrisches Krankheitsbild gegeben.
Anamnestisch finden sich auch bei häufigen Rückfällen der
Drogenabhängigkeit trotz Substitutionsbehandlung und auch der
Benzodiazepinabhängigkeit immer wieder depressive Phasen einerseits wie
auch deutliche Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit, wie
in der Krankengeschichte beschrieben...
Laut
Krankengeschichte des Psychiatrischen Zentrums des SMZ-Baumgartner Höhe
stand der Betroffene dort mehrfach in stationärer Behandlung.
1.
Aufnahme: 14.10. bis 21.10.1999
Diagnose:
Polytoxikomanie inkl. Morphintyp, Drogenentzugssyndrom, steroid induzierte Akne
conglobata...
2.
Aufnahme: 15.3. bis 4.4.2000
Diagnose:
Polytoxikomanie inkl. Morphin, Drogenentzugssyndrom, akute Hepatitis
C...
3.
Aufnahme: 19.4. bis 25.4.2002
Diagnose:
Polytoxikomanie inkl. Morphin, Drogenentzugssyndrom, akute Hepatitis
C...
4.
Aufnahme: 14.5. bis 27.5.2002
Diagnose:
Polytoxikomanie inkl. Morphin, Drogenentzugssyndrom, akute Hepatitis
C...
5.
Aufnahme: 17.12. bis 27.12.2003
Diagnose:
Polytoxikomanie inkl. Morphin, Drogenentzugssyndrom, akute Hepatitis
C...
Der
Patient kommt zum stationären Entzug. Er plant nach dem Teilentzug
neuerlich eine Aufnahme, um anschließend Morphinentzug durchzuführen
und anschließend in den Irak zu reisen (war UNO-Soldat vor mehreren
Jahren), will wieder als UNO-Soldat arbeiten, imponiert in seinen
Berufsplänen eher unrealistisch...
6.
Aufnahme 18.4. bis 10.6.2006
Diagnose:
Polytoxikomanie inkl. Morphin, Drogenentzugssyndrom, akute Hepatitis
C...
Er
habe zuletzt zwei Monate bei der Firma Siemens als Objektbetreuer gearbeitet,
sei derzeit wieder arbeitslos, verbringe viel Zeit am AMS mit der Arbeitssuche
im Computer...
Zum
Themenkreis des Vorliegens einer psychischen Krankheit:
Bei
dem Betroffenen besteht ein Drogenabusus vom Morphintyp, derzeit unter
Substitutionstherapie, und ein diskretes organisches Psychosyndrom und somit
eine psychiatrische Erkrankung.
Zum
Themenkreis der Einschränkung der Fähigkeit zur Besorgung ihrer
Angelegenheiten:
Wegen
der damit verbundenen Störung von Auffassung und Abstraktionsvermögen
ist er weiterhin nicht imstande, seine das alltägliche Ausmaß
überschreitenden Angelegenheiten sowie seine Vertretung vor Ämtern,
Gerichten und Behörden ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst
zu regeln.
Beschluss
des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 5. März 2004 über die
Sachwalterschaftssache:"...Nach der
Aktenlage, insbesondere aufgrund des eingeholten psychiatrischen Gutachtens, ist
der Betroffene unter Berücksichtigung aller psychiatrischen
Störungsbereiche zumindestens grenzwertig als geistig behindert zu sehen
und es besteht die Gefahr, dass er insbesondere seine finanziellen
Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteiles selbständig regeln
kann.
Es erscheint daher der Schutz
und die Hilfe eines Sachwalters zur Regelung der finanziellen Angelegenheiten,
insbesondere der Schuldnerregulierung, medizinisch
indiziert.
Auch der Bereich der
etwaigen Vertretung gegenüber Ämtern oder Gerichten oder Behörden
ist für den Betroffenen derzeit zu komplex, weshalb die Sachwalterschaft
auch auf diesen Bereich auszudehnen war..."
Ärztliches
Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt zum Antrag auf Gewährung
einer Invaliditätspension vom 26. August 2005:Punkt 10:
"Ärztliche Gesamtbeurteilung der
Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer
vorliegenden
Leidenspotenzierung:
Anamnestisch ist
eine langjährige Polytoxikomanie mit bisher lediglich körperlichen
Entzügen erhebbar. Eine Langzeittherapie wurde noch nicht
durchgeführt. Der PW ist infolge der Benzodiazepineinnahme erheblich
kognitiv eingeschränkt. Anzeichen einer irreversiblen
Hirnleistungsstörung sind nicht
fassbar.
Derzeit sind Ausdauer und
Belastbarkeit deutlich
herabgesetzt.
Geregelte
Tätigkeiten sind nicht
zumutbar.
Ein
Restleistungskalkül wird nicht erstellt...."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe
nach den genannten Bestimmungen ist also, dass das Kind wegen seiner vor
Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das
prozentuelle Ausmaß der Behinderung ist somit in den Fällen, in denen
sich der Anspruch auf § 2 Abs. 1 lit. c FLAG stützt, ohne
Bedeutung.
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG enthält eine
gleichlautende Bestimmung für den Eigenanspruch von volljährigen
Vollwaisen; dies gilt gem. § 6 Abs. 5 FLAG auch für Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen,
eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes widerlege die
für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach der genannten Bestimmung
notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage
gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. die Erkenntnisse vom
24.10.1995, 91/14/0197, vom 21.11.1990, 90/13/0129 und vom 25.1.1984,
82/13/0222).
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen
(zB bei minderjährigen Kindern), soweit es sich nicht um ein Kind handelt,
das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe beantragt wurde, hat also nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 9.8.2004, 99/15/0250) ist von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die untersuchenden Fachärzte
(Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Psychiatrie und
Neurologie) stellten den Grad der Behinderung mit 30 v.H. fest und reihten die
Erkrankung unter die Richtsatzposition 585 der Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze
für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den
Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein, die in Abschnitt V,
Geisteskrankheiten, e) Psychosen des manisch-depressiven und schizophrenen
Formenkreises einschließlich der Paranoia sowie der in den letzten Jahren
vorläufig als "bionegativer Persönlichkeitswandel",
"Entwurzelungsdepression" usw. bezeichneten Zustandsbilder unter der
Richtsatzposition 585 (Defektzustände nach akuten Schüben) mit einem
MdE von 30 v.H. ein. Ebenso übereinstimmend stellten die Gutachter fest,
der Untersuchte sei nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen. Die Hepatitis C könne ohne rezente Befunde bzw. ohne
Therapienotwendigkeit nicht eingestuft werden.
Schon allein diese beiden
schlüssigen Gutachten sprechen somit eindeutig dagegen, dass beim Bw. eine
dauernde Unfähigkeit vorliegt, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
die vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Hierzu kommen noch folgende
Umstände:
Der
Bw. war in den Jahren 1995 bis 2000 immer wieder berufstätig. Selbst im
Jahr 2006 war er vom 17. Juli bis 31. August bei der Fa. X beschäftigt.
Auch im Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 29. März
2007 wird in der Anamnese davon gesprochen, dass der Bw. zuletzt im Sommer
gearbeitet habe und gekündigt worden sei, weil Firma Auftrag verloren
habe.
Im
ärztlichen Gesamtgutachten vom 26. August 2005 zum Antrag auf
Gewährung einer Invaliditätspension wird als erlernter Beruf:
"Speditionskaufmann mit LAP...angegeben, der Bw. habe zuletzt nicht angemeldet
als Hilfsarbeiter für Aufbautätigkeiten gearbeitet, bis 2003..." Eine
Besserung des Gesundheitszustandes sei in einem Zeitraum von 18 Monaten
möglich; der Krankheitsverlauf bleibe abzuwarten.
Gutachten
von Dr. H. P. D. vom 15. Dezember 2006:
"
Die gesundheitliche Situation
des Betroffenen ist zufrieden stellend....Laut Bericht des Sachwalters
vom 10.7.2006 befindet sich der
Betroffene in ausreichender körperlicher
Gesundheit...Er habe zuletzt
zwei Monate bei der Firma Siemens als Objektbetreuer gearbeitet, sei
derzeit wieder arbeitslos, verbringe
viel Zeit am AMS mit der Arbeitssuche im Computer..."
Drogenentzug:
1. Aufnahme vom 14.10. bis 21.10.1999 (der Bw. war zu diesem Zeitpunkt bereits
22 Jahre alt).
Dem
Bw. wurde von der Pensionsversicherung eine Invaliditätspension, befristet
von Juli 2005 bis Juli 2007, zugesprochen. Auch dies spricht dafür, dass
eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht angenommen wurde.
Aus den
verschiedenen Gutachten ist nicht zu entnehmen, dass der Bw. arbeitsunfähig
ist. Im Gegenteil, der Bw. selbst versucht immer wieder berufsmäßig
Fuß zu fassen. Dass dies auf Grund seiner jahrelangen
Drogenabhängigkeit nur schwer möglich war und ist, steht außer
Zweifel. Fest steht jedenfalls, dass der Bw. erstmalig im Jahr 1999, somit im
Alter von 22 Jahren einen Drogenentzug gemacht hat. Weiters steht fest, dass der
Bw. sowohl vor als auch nach dem 21. Lebensjahr berufstätig war.
Auch die
Ausführungen des Sachwalters in der Berufung vom 7. August 2006, die
Erkrankung an Hepatitis C sei im Gutachten des Bundessozialamtes
unberücksichtigt geblieben, entspricht nicht den Tatsachen. Es findet sich
diesbezüglich folgender Satz im Gutachten vom 29. März 2007:
"Die Heptatis C kann ohne rezente Befunde und
ohne Therapienotwendigkeit nicht eingestuft werden." Auch diese Aussage,
dass nämlich eine Erkrankung, die dem Bw. offensichtlich keine Beschwerden
verursacht und nicht behandelt werden muss, zu keiner Behinderung und dauernden
Erwerbsunfähigkeit führt, ist als schlüssig anzusehen.
Es kann somit
im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung
des Behinderungsgrades des Bw. mit 30 v.H. sowie die Feststellung, dass der Bw.
voraussichtlich nicht dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, mit
größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht.
Es sind daher die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages nicht
gegeben.
Wien, am 4.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2573-W/07
- Stammnummer
- 30807
- Gültig
- 04.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF