Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0277-W/07
keine Anerkennung als Betriebsausgabe, wenn nachweislich andere Unterschriften auf "Honorarbestätigungen" als vom vorgeblichen Leistungserbringer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0277-W/07vom 03.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S, 1170 Wien, FGasse, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im berufungsgegenständlichen Jahr
Einkünfte in Höhe von € 15.191,07 (M) sowie in Höhe von
€ 300 (W) - Bescheid vom 5. März 2004. In Beantwortung eines
Ersuchens um Ergänzung vom 2. Dezember 2004 betreffend die Art der
selbständig ausgeübten Tätigkeit, beschreibt der Bw. diese als
Zeitungszusteller und übermittelt die Honorarabrechnungen für das Jahr
2003. In einer Einnahmen- Ausgabenrechnung erklärt der Bw. Honorareinnahmen
von der Firma MP in Höhe von € 11.164,48. Unter den aufgelisteten
Ausgaben findet sich die Position "Aushilfe" mit einem Betrag von
€ 5.970. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 wird das Verfahren
gem. § 303 (4) BAO wiederaufgenommen, und im Einkommensteuerbescheid vom
14. Dezember 2005 die geltend gemachten Aufwendungen für die Aushilfe in
Höhe von € 5.970 nicht anerkannt, da aus den vorgelegten Honorarnoten
nicht hervorgegangen sei, wann die Beträge ausgezahlt worden seien.
Die Honorarabrechnungen (Februar bis Dezember) wurden mit Datum
31. 1. 2005
gefertigt. In der vom Bw. nicht datierten Berufungsschreiben, eingelangt
am 29. Dezember 2005 wird ausgeführt:
"Die Beträge der von Ihnen nicht
anerkannten Honorarnoten wurden dem Zusteller
jeden 15. d.
M
. bar ausbezahlt, was dieser, wie
ersichtlich, mit seiner Unterschrift bestätigte". Die
Berufung vom 29. Dezember 2005 gegen den Einkommensteuerbescheid vom 14.
Dezember 2005 wird mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO am 5. April
2006 als unbegründet
abgewiesen: "Mit Vorhaltsbeantwortung
wurde bekannt gegeben, dass "die Beträge dem Zusteller jeden 15. d. M. bar
ausbezahlt" worden seien, was dieser überdies mit seiner Unterschrift
bestätigt habe. Aus dem, der Unterschrift des Honorarempfängers
beigefügten Datum geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass die Rechnungslegung
über die genannten Zeiträume erst im Jahr 2005 erfolgt. Die auf den
Honorarnoten enthaltenen Bestätigungen des Erhaltes der ausgewiesenen
Beträge weisen ebenfalls nur einen "Gleichzeitigkeits" - Bezug aus, und
nicht einen rückwirkenden Bezug auf bereits in der Vergangenheit erhaltene
Beträge. Die vorgebliche Auszahlung der genannten Beträge bereits im
Jahr 2003 ist damit nicht nachvollziehbar, bzw. durch die Angaben auf den
vorgelegten Bestätigungen widerlegt". Der Vorlageantrag des
Bw. vom 19. April 2006 wird wie folgt
begründet: "Die in der Beilage
angeführten Beträge wurden am 15. jeden Monats im Jahr 2003 an den
Zeitungszusteller Herrn SS ausbezahlt,
wie auch von diesem mit seiner Unterschrift neuerlich bestätigt wird. Da
die Zeitungen 7 Tage in der Woche zugestellt wurden, war es möglich, dass
der Auszahlungstag an einen Sonn- oder Feiertag
fiel.
Die Bestätigungen der
Honorarübernahme von März 2003 bis Dezember 2003 bestanden nur aus dem
Betrag und dem Datum der Übergabe, dadurch wurden die Honorarabrechnungen
im
Nachhinein vom Honorarempfänger Herrn SS
unterschrieben und
mit dem Datum des Zeitpunkts der Unterschrift
versehen
.
Fakt ist, dass Herr SS
im Jahr 2003 die in der Beilage
angeführten Beträge ordnungsgemäß erhalten
hat". Es werden dem Schreiben neuerlich Honorarabrechnungen
für den Zeitraum Februar bis Dezember 2003 beigelegt, welche eine
Unterschrift mit gleichen Zügen wie die mit 31. 1. 2005 gefertigten
Honorarabrechnungen tragen, diesmal jedoch mit keiner Datumsangabe versehen
sind. In einem weiteren Ersuchen um Ergänzung werden seitens des
Finanzamtes weitere Erhebungen getätigt:
"In der neuerlichen
Berufung (im Vorlageantrag) wurde eine Auszahlung jeweils am 15. jeden Monats an
den vorgeblichen Zahlungsempfänger behauptet. Diesbezüglich wurden
nunmehr neuerlich Bestätigungen in der schon einmal vorgelegten Form ein
weiteres Mal nachgereicht, die sich von den vorherigen dadurch unterscheiden,
dass nunmehr überhaupt kein Datum mehr ausgewiesen wird. Somit ist damit
der behauptete Zahlungsfluss nicht nachgewiesen, die bislang einzigen
Bestätigungsdaten lauten auf
2005.
Hinsichtlich der
vorgeblichen Zahlungen jeweils "am 15. jeden Monats" wird um schlüssigen
Nachweis der jeweiligen Zahlungsflüsse zu den Zahlungszeitpunkten
(einschließlich der Identität des jeweiligen Zahlers und
Zahlungsempfängers) gebeten". Der Vorhalt wird seitens des
Bw. dahingehend beantwortet, als ein Meldezettel von Herrn SS und weitere
Zahlungsbestätigungen übermittelt werden. Darin wird bestätigt,
dass für den Zeitraum März bis Dezember (ohne den Monat Februar)
jeweils am 15. des Folgemonates die Auszahlung der Beträge erfolgt sei. Der
Bw. erklärt sich mit der Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung
einverstanden. In weiterer Folge werden Erhebungen seitens des
Finanzamtes dahingehend getätigt, dass mit 5. Oktober 2006 die
Meldebehörde in einem Ersuchen um Beistandsleistung gem. Art. 22 B-VG i. V.
m. § 158 BAO gebeten wird, zwecks Ermöglichung eines
Unterschriftenvergleiches eine Ablichtung der von Herrn SHS (ZMR-Zahl XX)
persönlich unterfertigten Wohnsitzanmeldung zum Wohnsitz in 1020 Wien,
AStr. zu übermitteln. Am 5. 10. 2006 erfolgt die Übermittlung
des Meldezettels. Die Unterschrift mit der Herr SHS die Bestätigung der
Richtigkeit der Meldedaten zeichnet, ist mit der auf allen dem Finanzamt bisher
von Herr SHS übermittelten Honorarbestätigungen nicht
übereinstimmend. Es handelt sich dabei um eine völlig andere
Unterschrift.
In einer weiteren Berufungsvorentscheidung weist das
Finanzamt die Berufung vom 19. 4. 2006 gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005
als unbegründet ab:
"Als Empfänger der
vorgeblichen Aushilfshonorare (€ 5.970) wurde (unter Vorlage einer
Ablichtung einer Meldebestätigung vom 22. 9. 2004 Herr SHS
bekannt gegeben bzw. im Berufungsverfahren
neuerlich bestätigt.
Anhand der aus dem
Meldeverfahren nachvollziehbaren Unterschrift des Herrn SHS
ist eine Unterfertigung der vorgelegten
"Honorarabrechnungen" bzw. Bestätigungen über Zahlungserhalt und
Zahlungsgrund durch den vorgeblichen Leistungsempfänger
auszuschließen
.
Die
als Betriebsausgaben geltend gemachten Honorare für "Aushilfe" sind daher
durch die beigebrachten "Honorarabrechnungen" bzw. "Bestätigungen" nicht
nachgewiesen". In der mit 15. Jänner 2007 vom Bw.
eingebrachten Berufung kündigt der Bw. eine persönliche
Unterschriftenabgabe des Herrn SHS im Februar 2007 im Finanzamt an. Herrn SHS
befinde sich im Ausland und werde im Februar wieder in Österreich sein.
Mit 22. Jänner 2007 wird die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Betriebsausgaben sind gemäß
§ 4
Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die
Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer betrieblichen
Tätigkeit stehen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches
Abzugsverbot fallen.
Betriebsausgaben sind im Allgemeinen
durch schriftliche Belege nachzuweisen
(vgl. VwGH 29.1.1991, 89/14/0088). Gemäß
§ 138 Abs. 2 BAO sind Belege ("Geschäftspapiere,
Schriften und Urkunden") auf Verlangen des Finanzamtes diesem
zur Einsicht und Prüfung
vorzulegen.
Es müssen, soll dieses Verlangen gerechtfertigt sein,
objektiv greifbare Tatsachen vorliegen, die etwa der Aktenlage (zum Beispiel
Kontrollmitteilungen, Berücksichtigung früherer Erklärungen)
nach, der Einsicht in die sich aus der Zusammenschau aller im Kernbereich des
Sachverhaltes liegenden Verhältnisse nach oder die der den Sachverhalt
umgebenden Verhältnisse zufolge (Widersprüche) und die der Beurteilung
des Vorliegenden und Bekannt gegebenen unter Berücksichtigung der
Lebenserfahrung, sowie des Sach- und Fachwissens zufolge, den Inhalt von
Anbringen im Lichte berechtigter Zweifel erscheinen lassen. Der
Abgabepflichtige hat dem Finanzamt über Verlangen die geltend gemachten
Aufwendungen
nachzuweisenoder, wenn ihm dies
nicht
zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu
machen (§ 138 Abs. 1 BAO).
Aus diesem Blickwinkel ist in vielen Verfahrenssituationen
die Geltendmachung der Darlegungs- und Nachweispflicht nicht als im Ermessen
gelegen zu sehen, sondern
Rechtspflicht der Behörde.
Insbesondere die Frage, ob "Zweifel" vorliegen oder nicht, ist keine
Ermessensfrage, sodass dann, wenn
objektiv solche Zweifel
bestehen, also für jeden
der Aktenlage kundigen Dritten solche Zweifel bestehen müssen, das
auf § 138 gestützte Verlangen nicht Ermessen, sondern in Verbindung
mit § 115 Abs. 1 und 2 Pflicht
ist.
Ein Verlangen nach § 138 setzt voraus, dass Anbringen
des Abgabepflichtigen zu berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit des Bekannt
gegeben oder Erklärten im Bereich des Tatsächlichen Anlass geben.
Der Weg, auf dem die Überzeugung vom Gegebensein oder
Nichtgegebensein von Tatsachen gewonnen werden soll, zwingt zur
Gewissenhaftigkeit, der sorgfältigen, objektiven, das Für und Wider
abwägenden Ermittlung und der naturwissenschaftlichen Einsichten und
Lebenserfahrungen berücksichtigenden, den Denkgesetzen nicht
widersprechenden Überzeugungsbildung. Kann nach Durchlaufen dieses
verfahrensrechtlichen Weges und der auf Herstellung der Überzeugung
gerichteten Gedanken, Folgerungen und Schlüsse ein Eindruck gewonnen
werden, der zur Annahme eines gewissen (erwiesenen) Geschehens führt, und
ist dies ein Eindrucksbild, an dessen Übereinstimmung mit der Wirklichkeit
auf Grund des Wissensstandes ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse
klar überschauender Mensch nicht zweifelt, ist also eine möglichst "an
Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" des Zutreffens von Tatsachen
hergestellt, so kann man von einem Bewiesensein des Sachverhaltes
sprechen.
Dabei muss jedoch gelten, dass dann, wenn gegenüber
dem glaubhaft gemachten Geschehen ein Beweis der Andersartigkeit erbracht wird,
dieses Verfahren für die Herstellung einer höherrangigen
Wahrscheinlichkeit, für das Herbeiführen einer höheren Stufe der
Überzeugung von der Verwirklichung einer Möglichkeit, also die
Herstellung des Beweises, stets zulässig ist.
§ 138 Abs. 1 letzter Satz besagt, dass wenn ein Beweis
nach den Umständen
nicht
zugemutet werden kann, die Glaubhaftmachung genügt.
Für den hier zu prüfenden Fall bedeutet oben
gesagtes, dass seitens des Finanzamtes berechtigte Zweifel an der Richtigkeit
der Darstellung des Sachverhaltes durch den Bw. bestanden haben. Auch
handelt es sich bei dem vom Bw. begehrten Ansatz der Betriebsausgaben um die
Erbringung eines Nachweises, welcher nach den im vorliegenden Fall gegebenen
Umständen durchaus zugemutet werden kann. Demgegenüber hat der Bw.
keinerlei Nachweise einer Auszahlung der behaupteten Betriebsausgaben im Jahre
2003 angeboten. Die behauptete Barauszahlung im Jahr 2003 sei nur durch den
Betrag und die Unterschrift bestätigt worden, darüber können aber
keine Unterlagen vorgelegt werden. Es sei daher notwendig gewesen, im Jahre
2005, als dies von der Finanzbehörde verlangt wurde, Honorarnoten
auszustellen, die die Barauszahlung im Jahre 2003 belegen würden. Da die
Nachweise im Nachhinein erstellt werden mussten, seien sie eben auch mit Datum
2005 gefertigt worden. Das Finanzamt hat zu Recht darauf hingewiesen,
dass die Bestätigung aus dem Jahre 2005 keinen tauglichen Nachweis für
die Abzugsfähigkeit erforderlichen Auszahlung im Jahre 2003 darstellt.
Wenn der Bw. in weiterer Folge "Honorarnoten" vorlegt, welche im Jahre
2005 erstellt worden sind, den Nachweis der Auszahlung der begehrten
Beträge im Jahre 2003 nachweisen sollen, und diese ohne Datum versieht,
zeigt er damit, dass ihm die Voraussetzungen der Nachweisführung zwecks
Erlangens der Beträge als Betriebsausgaben im Rahmen der dem Finanzamt
für das Jahr 2003 übermittelten Einnahmen- Ausgabenrechnung unbekannt
geblieben sind. So ist auch der dritte Versuch einer
Nachweisführung insofern gescheitert, als der Bw. nochmals Honorarnoten
vorlegt (welche offensichtlich auch erst im Nachhinein erstellt wurden), die
für die ersten Monate mit dem Fehler behaftet sind, dass der
Leistungserbringer zu dieser Zeit noch gar nicht an der in den "Honorarnoten"
angeführten Adresse wohnhaft gewesen ist, welche überdies, und dies
trifft nun auf den gesamten Leistungszeitraum zu mit einer Unterschrift
gefertigt wurden, welche nachweislich nicht vom vorgeblichen Leistungserbringer
stammte.
Aus diesem Grund ist, und das hat das Finanzamt zu Recht
erkannt, dem Bw. trotz dreimaligem Versuch einen Nachweis über die von ihm
lediglich behauptete Erbringung der Leistungen durch einen Dritten, und somit
die vom Gesetz aufgetragene Nachweisführung nicht gelungen. Gründe,
warum für den gegebenen Fall nach den konkreten Umständen eine
Nachweisführung nicht zugemutet werden kann, hat der Bw. im Verfahren nicht
genannt, und sind diese der Abgabenbehörde zweiter Instanz auch nicht
ersichtlich. Die vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz in Streit
geratenen Betriebsausgaben in Höhe von € 5.970, von denen der Bw.
Aushilfsleistungen eines Herrn SHS, Staatsangehörigkeit Indien angibt,
welcher in seinen mit Datum 31. Jänner 2005 gefertigten Honorarabrechnungen
für das Jahr 2003 als Wohnadresse den zweiten Wiener Gemeindebezirk AStr.
angibt, wobei dieser mit 17. Jänner 2005 seinen Wohnsitz nach SL, HStr.
(Hauptwohnsitz) verlegt hat, also die Honorarabrechnungen zum einen, einen
falschen (ehemaligen) Wohnsitz aufweisen, und überdies mit einer
Unterschrift gefertigt wurden, welche eindeutig keinerlei Ähnlichkeit mit
der vor der Meldebehörde abgegebenen Unterschrift des Herrn SHS aufweisen,
ist der Versuch des Bw., diese durch schriftliche Belege nachzuweisen (vgl.
VwGH 29.1.1991, 89/14/0088) nicht gelungen. Die vom Bw.
vorgeschlagenen weiteren Versuche, Honorarbestätigungen durch den
vermeintlichen Leistungserbringer fertigen zu lassen, erscheinen schon deswegen
als wenig Erfolg versprechend, den erforderlichen Nachweis über die vom Bw.
behaupteten Betriebsausgaben für das Jahr 2003 zu erbringen, als der diese
Honorarnoten zu fertigende, nach Erhebungen des Finanzamtes nachweislich
über eine andere Unterschrift verfügt (Unterschrift bei der
Meldebehörde), als die in den bisherigen Honorarnoten aufscheinende
Unterfertigung. Eine weitere (vierte) Honorarbestätigung im Jahr 2007,
welche den Abfluss obiger Beträge im Jahre 2003 schlüssig, das
heißt für jedermann nachvollziehbar, und mit dem Erfordernis der
größten Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit ausgestattet, belegen
kann, kann damit als wenig Erfolg versprechend angesehen werden. Offenkundig
fingierte Ausgaben sind nach der Rechtsprechung des Höchstgerichtes nicht
anzuerkennen (VwGH 8.4.1992, 90/13/0132; VwGH 26.9.1990,
89/13/0239).
Zusammenfassend ergibt sich: Die erstmals beigebrachten
Honorarabrechnungen, welche den geldlichen Abfluss im Jahre 2003 bestätigen
hätten sollen, wurden mit dem Jahre 2005 datiert, können in dieser
Form also nicht einen geldlichen Abfluss im Jahre 2003 nachweisen. Wenn der Bw.
in weiterer folge vermeint, jenen Geldabfluss im Jahre 2003 damit nachzuweisen,
als in einer weiteren Honorarbestätigung für das Jahr 2003 das Datum
des Geldabflusses gar nicht angegeben wird, ist dazu zu vermerken, dass auch mit
dem zweiten Versuch des Bw. eine Bestätigung der von Herrn SHS erbrachten
Leitungen nicht erfolgt ist. Zu den vom Bw. in einem dritten Versuch
übermittelten Bestätigungen ist zu vermerken, dass diese zwar ein
Datum aufweisen (im Jahre 2003), allerdings eine Adresse des Leistungserbringers
aufweisen, in welchem dieser jedenfalls bis 18. Juni 2003 noch gar nicht gewohnt
hat (jedenfalls nicht gemeldet war), und überdies eine Unterschrift
aufweisen, die mit der des Herrn SHS vor der Meldebehörde abgegebenen
Unterschrift divergieren. Die Bestätigung für die Monate März,
April, Mai trägt also einen Wohnsitz, auf dem Herrn SHS zu diesem Zeitpunkt
noch nicht gewohnt hat, und für die Folgemonate jedenfalls nicht die
Unterschrift des Herrn SHS. Es konnte also - nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz - auch damit der erforderliche Nachweis
obiger Betriebsausgaben nicht erfolgreich geführt werden.
Die Glaubhaftmachung setzt die
schlüssige Behauptung aller
maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus
(VwGH 26.4.1989, 89/14/0027). Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn
die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete
Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die
größte Wahrscheinlichkeit für sich (VwGH 14.9.1988,
86/13/0150). Für Aufwendungen, über die vom Empfänger auf Grund
allgemeiner Verkehrsübung keine oder meist nur mangelhafte Belege erteilt
werden genügt an Stelle eines belegmäßigen Nachweises, dass die
Ausgaben bloß glaubhaft gemacht werden (VwGH 9.12.1992,
91/13/0094).
Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz stehen
der Möglichkeit des Bw. obiger Betriebsausgaben glaubhaft zu machen,
widersprüchliche Behauptungen entgegen.
Der Bw. hat zwar vorgebracht, dass die Zahlung im Jahre
2003 erfolgt sei, die Bestätigungen aber erst im Nachhinein erstellt, um in
weiterer Folge im Nachhinein nochmals Bestätigungen zu verfassen, welche
nachweislich vordatiert wurden, sodass nach Ansicht der Abgabenbehörde
zweiter Instanz ernsthafte Zweifel an der Erbringung der Leistung durch Herrn
SHS bestehen.
Wenn der Bw. in seiner Eingabe vom 15. Jänner 2007 die
Abgabe der Unterschrift durch Herrn SHS anbietet, ist dazu folgendes
auszuführen: Eine Überprüfung der Unterschrift auf seine
Echtheit kann erfolgreich nicht mit Unterschriften erfolgen, deren Fertigung
(Abgabe) nach dem Zeichnungszeitpunkt der in Streit geratenen Bestätigung
erfolgt ist. Nachträglich abgegebenen "Unterschriften" haben - da sich
diese logischerweise an den bereits abgegebenen (auf den Bestätigungen)
orientieren können, gegenüber älteren Unterschriften,
demgegenüber eine geringere Aussagekraft. Der Aussagekraft der am 21.
Februar 2005 vor der Meldebehörde abgegebenen Unterschrift kommt
demgegenüber erhöhte Bedeutung zu. Ein Sachverhalt ist glaubhaft
gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der
vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die
größte Wahrscheinlichkeit für sich (VwGH 14.9.1988,
86/13/0150). Dies kann im vorliegenden Fall jedoch nicht für die vom Bw.
behauptet Betriebsausgaben gesagt werden. Vielmehr hat die vom Bw. angebotene
Sachverhaltsdarstellung eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit. So
hat der Bw. nach dreimaligem Versuch der Darstellung der Honorarabrechnung durch
widersprüchliche Aussagen wie etwa die in der Berufung vom 29. Dezember
2005, dass der Zusteller Herr SHS mit seiner Unterschrift die Bezahlung jeden
fünfzehnten des Monats bestätigt habe, wo demgegenüber wohl auch
dem Bw. ersichtlich sein musste, dass als Datum der von ihm übergebenen
"Honorarabrechungen" jedenfalls der 31. Jänner des Jahres 2005 als
Fertigungsdatum angegeben war. Offenkundig fingierte Ausgaben sind nicht
anzuerkennen (VwGH 8.4.1992, 90/13/0132; VwGH 26.9.1990, 89/13/0239).
Bei den vom Bw. begehrten Ausgaben handelt es sich daher nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz um nämliche Ausgaben, die
offensichtlich (jedenfalls in dieser Höhe) vom Leistungserbringer nicht mit
seiner Unterschrift bestätigt wurden.
Das Berufungsbegehren, € 5.970 als Betriebsausgaben
anzuerkennen, ist somit abzuweisen.
Wien, am 3.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Anerkennung von Betriebsausgabenohne geforderte Zahlungsnachweisenachweislich falsche Unterschriftenfalsche Wohnadresse
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0277-W/07
- Stammnummer
- 30799
- Gültig
- 03.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF