Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0820-W/05
Keine Abzinsung einer übernommenen Darlehensschuld, wenn eine Gebietskörperschaft für Zinsen und Tilgung einen Annuitätenzuschuss leistet.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0820-W/05vom 03.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden bei Darlehen zu ihrer Tilgung von dritter Seite Zuschüsse gewährt, werden diese dadurch nicht zu unverzinslichen oder gering verzinslichen Darlehen. Durch die Gewährung des Annuitätenzuschusses liegen beim Darlehen selbst keine besonderen Umstände vor, welche einen höheren oder geringeren Wert begründen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn M.D., G.K., vertreten durch
Rechtsanwälte K.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 21. Jänner 2005 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2
BAO abgeändert wie folgt: Die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG wird festgesetzt mit € 3.597,23 [3,5 % von
einer Bemessungsgrundlage von S 1,414.245,11 (entspricht
€ 102.777,20) = Grunderwerbsteuer S 49.499,-- (entspricht
€ 3.597,23)]. Im Übrigen wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 29. September bzw. 4. Oktober 2000 wurde
zwischen der S.Z.. und Herrn M.D., dem Berufungswerber, ein Anwartschaftsvertrag
abgeschlossen. Gegenstand dieses Vertrages war die Wohnung Nr. x, ein
Kellerabteil und ein Tiefgaragenabstellplatz des von der S.Z.. auf der
Liegenschaft EZ y errichteten Wohnhauses.
Laut Vertrag setzt sich der vorläufige und
unverbindliche Kaufpreis aus den Grundkosten in der Höhe von
S 170.732,-- (€ 12.407,58) und den Baukosten in der Höhe von
S 1,350.476,-- (€ 98.142,92) zusammen. Die Finanzierung der
Gesamtkosten in der Höhe von S 1,521.208,-- (€ 110.550,50)
erfolgt durch Eigenmittel in der Höhe von S 370.437,--
(€ 26.920,71) und dem Hypothekardarlehen gemäß
§ 11
NÖ WFG in der Höhe von S 1,150.771,--
(€ 83.629,79).
Der Punkt "VI. Wohnbauförderung" dieses Vertrages
lautet:
"Der
Wohnungseigentumsbewerber hat insbesonders zur Kenntnis genommen, daß der
Annuitätenzuschuß, welcher auf seine künftige Wohnung
entfällt, vom Land Niederösterreich aufzukündigen ist, wenn die
Wohnung nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des
Wohnungseigentumsbewerbers regelmäßig verwendet wird.
Er hat ferner
zur Kenntnis genommen, daß er den Annuitätenzuschuß nur dann
erhält, wenn er dem Kreis der begünstigten Personen angehört,
d.h. daß das Familieneinkommen die im Gesetz genannte Einkommensgrenze
nicht überschreitet. Der Wohnungseigentumsbewerber nimmt zur Kenntnis,
daß auf dem zur Wohnung gehörigen Grundanteil grundbücherlich
zugunsten des Landes Niederösterreich ein Veräußerungsverbot
eingetragen ist, sodaß der Weiterverkauf der Wohnung der Zustimmung des
fördernden Landes bedarf. Der Wohnungseigentumsbewerber stimmt der Aufnahme
dieser gesetzlichen Bestimmungen in den künftigen Kaufvertrag
zu.
Der
Wohnungseigentumsbewerber hat auch zur Kenntnis genommen, daß er zum
Zeitpunkt des Bezuges der gegenständlichen Eigentumswohnung nachweisen
muß, daß er seine letzte geförderte Wohnung aufgegeben hat,
weiters, daß er während der Laufzeit des Annuitätenzuschusses
ebenso wie sein Ehegatte und die noch unversorgten Kinder keine Rechte an einer
anderen geförderten Wohnung besitzen darf, sowie daß die Einschaltung
von Vermittlerbüros anläßlich der Weitergabe oder der sonstigen
Veräußerung der Wohnung unzulässig ist."
Mit Bescheid vom 19. Jänner 2001 wurde dem
Berufungswerber vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die
Grunderwerbsteuer für diesen Erwerbsvorgang vorläufig mit
S 53.242,00 vorgeschrieben. Die Grunderwerbsteuer wurde von den
Gesamtkosten in der Höhe von S 1,521.208,-- berechnet. Die
Vorschreibung erfolgte vorläufig, da nach dem Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss war.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass ein gering verzinsliches Darlehen übernommen worden sei,
welches abzuzinsen wäre. Diese Berufung wurde vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Berufungsvorentscheidung vom
12. März 2001 im Wesentlichen mit der Begründung, dass es
sich um ein normal verzinsliches Darlehen handle, für welches vom Land ein
Zinsenzuschuss gewährt werde und deshalb keine Abzinsung vorzunehmen sei,
als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2004 wurde die
Gesamtkostenabrechnung vom 23. Mai 2003 übersendet und
ausgeführt, dass laut Mitteilung der Verkäuferin der mit
€ 55.329,91 ursprünglich aushaftend gewesene Kredit durch einen
jährlichen konstanten nicht rückzahlbaren Zuschuss des Landes
Niederösterreich gefördert werde. Die Laufzeit des Hypothekardarlehens
betrage 50 Jahre und die Verzinsung derzeit 2,875 %. Die Gesamtkonstruktion
wäre einheitlich zu betrachten, weshalb das Darlehen abzuzinsen sei. Laut
der beigelegten Gesamtkostenabrechnung stehen den Belastungen folgende
Gutschriften gegenüber:
Belastungen:
|
Grundkosten
|
€
|
12.535,16
|
Baukosten
|
€
|
90.242,04
|
Summe
|
€
|
102.777,20
Gutschriften:
|
Darlehen LHB NÖ m. AZ
|
€
|
55.329,91
|
Darlehen LHB NÖ o. AZ
|
€
|
24.847,34
|
Eigenmittel
|
€
|
26.920,71
|
Summe
|
€
|
107.097,96
Damit ergibt sich ein Guthaben von
€ 4.320,76.
Laut Grundbuch ist die Liegenschaft zu Gunsten der
Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank Aktiengesellschaft wie
folgt belastet:
Schuldschein vom 3. September 1999: Pfandrecht
€ 2,659.825,73, 15 % Z, 19,5 % VuZZ, NGS
€ 398.973,86, Schuldschein vom 4. Mai 2005:
Pfandrecht € 1,606.626,97, 15 % Z, 19,5 % VuZZ,
NGS € 240.994,05 und Schuldschein vom 15. Jänner
2001: Pfandrecht € 109.081,92, 15 % Z, 19,5 % VuZZ,
NGS € 16.362,29.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde mit Bescheid vom 21. Jänner 2005 die Grunderwerbsteuer
endgültig mit € 3.748,39 festgesetzt. Berechnet wurde die
Grunderwerbsteuer von einer Gegenleistung in der Höhe von
S 1,473.700,06 (entspricht € 107.097,96).
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die Summe der Grund- und Baukosten € 102.777,20
betrage und das Darlehen durch den Annuitätenzuschuss mit einem zinsenlosen
Darlehen gleichzustellen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist Gegenleistung - von
deren Wert die Steuer auf Grund des § 4 Abs. 1 GrEStG zu berechnen ist
- bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen. Dass die übernommene Darlehensschuld eine sonstige Leistung im
Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG darstellt wird vom
Berufungswerber nicht bestritten. Die Berufung richtet sich allein dagegen, dass
das übernommene Darlehen in der Höhe von € 55.329,91 bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage mit dem Nennwert und nicht mit einem
abgezinsten Betrag berücksichtigt wurde.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 BewG gelten die
Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes (§§ 2 bis 17),
soweit sich - wie im Fall des Grunderwerbsteuergesetzes - nicht aus den
abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas
anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten Abgaben (damit für
die Grunderwerbsteuer) sowie für.....
Nach § 14 Abs. 1 BewG sind Kapitalforderungen, die
nicht im § 13 bezeichnet sind, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen,
wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert
begründen.
Auf Grund des § 14 Abs. 3 BewG in der zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses geltenden Fassung ist der Wert unverzinslicher
befristeter Forderungen oder Schulden der Betrag, der nach Abzug von
Jahreszinsen in Höhe von 5,5 v.H. des Nennbetrages bis zur Fälligkeit
verbleibt.
Der Berufungswerber übersieht zunächst, dass bei
Forderungen und Schulden die Bewertung mit dem Nennwert die Regel ist, von der
nur in Ausnahmefällen - nämlich wenn besondere Umstände einen
höheren oder geringeren Wert begründen - eine Abweichung zulässig
ist. Als "besondere Umstände" sind solche anzusehen, die vom Normalfall -
gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden Konditionen -
erheblich abweichen (vgl. VwGH 23. 4. 1974, 1093/73 und
11. 4. 1991, 90/16/0079).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt dargetan, dass
die Bewertung einer vom Erwerber eines Liegenschaftsanteiles übernommenen
Darlehensschuld mit deren Nennwert auch dann nicht rechtswidrig ist, wenn eine
Gebietskörperschaft im Rahmen der Förderung der Errichtung von
Wohnungen für Zinsen und Tilgung einen Zuschuss (Annuitätenzuschuss)
leistet (VwGH 4. 10. 1963, 555/63, 26. 10. 1964, 304/64,
11. 4. 1991, 90/16/0079 und 19. 3. 2003, 2002/16/0083, siehe
auch Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz
38 zu § 5 GrEStG).
Bereits in dem angeführten Erkenntnis vom
4. Oktober 1963 hat der Verwaltungsgerichtshof weiters dargetan, dass
eine unverzinsliche Forderung immer nur dann vorliegt, wenn der Gläubiger
für die Hingabe des Darlehensbetrages keine Zinsen erhält. Dabei ist
es unerheblich, ob der Darlehensgeber Zinsen vom Darlehensnehmer oder von
dritter Seite bekommt. Zahlt für den Darlehensschuldner ein Dritter die
Zinsen, dann bewirkt dieser Umstand nicht die Zinsenfreiheit des hingegebenen
Darlehens. Ein solches Darlehen wird dadurch nicht zu einem unverzinslichen
Darlehen.
Darlehen, zu denen von dritter Seite bei ihrer Tilgung
Zuschüsse gewährt werden, sodass der Schuldner entweder gar keine
Zinsen zu entrichten hat oder die Zinslast nicht in voller Höhe trägt,
sind wie voll verzinsliche Darlehen zu behandeln. Durch die Gewährung des
Annuitätenzuschusses liegen beim Darlehen selbst keine besonderen
Umstände vor, welche einen höheren oder geringeren Wert begründen
würden. Das übernommene Darlehen ist daher mit dem Nennwert
anzusetzen.
Im Hinblick auf die Gesamtkostenhöhe wurde der
Berufung stattgegeben und die Bemessungsgrundlage entsprechend den
tatsächlichen Belastungen laut der Gesamtkostenabrechnung mit
S 1,414.245,11 (entspricht € 102.777,20) festgesetzt.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 14 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 14 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0820-W/05
- Stammnummer
- 30794
- Gültig
- 03.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF