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Findok · Richtlinien

VB-0310

5. Waren, deren Kontrolle nicht den Zollämtern übertragen wurde

überholte Fassung (bis 30.06.2009)RichtlinieBMF-010311/0034-IV/8/2008gilt ab 02.10.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0310

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.10.2007 bis 30.06.2009.

Wortlaut laut Findok

5. Waren, deren Kontrolle nicht den Zollämtern übertragen wurde (1) Neben den in Abschnitt 1 angeführten Waren bestehen auch für die nachstehend angeführten Waren Vermarktungsnormen: Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, des KN-Codes 0601 10 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 315/68, Blüten und Blütenknospen des KN-Codes 0603 10 sowie Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile des KN-Codes 0604 91 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 316/68, Walnüsse in der Schale des KN-Codes 0802 31 00 gemäß Verordnung (EG) Nr. 175/2001, Kulturchampignons der Gattung Agaricus des KN-Codes 0709 51 00 gemäß Verordnung (EG) Nr. 982/2002 sowie für Haselnüsse in der Schale der KN-Codes 0802 21 00 und ex 0813 50 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1284/2002. (2) Bis auf weiteres ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Waren den einschlägigen Vorschriften entsprechen; die Sendungen sind daher auch ohne Vorliegen einer Kontrollbescheinigung abzufertigen. Sollte den Sendungen jedoch eine Kontrollbescheinigung aus einem anerkannten Drittstaat (siehe Abschnitt 2.4. Abs. 6) beiliegen, ist das Original dieser Kontrollbescheinigung anlässlich der Zollabfertigung einzuziehen, zollamtlich zu bestätigen und gemeinsam mit den anderen Kontrollbescheinigungen monatlich gesammelt an das Bundesamt für Ernährungssicherheit, Gruppe Vermarktungs- und Qualitätsnormen, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, zu übermitteln. (3) Ist ein "Beanstandungsprotokoll" in einem Versandschein angeführt oder den sonstigen Begleitpapieren angeschlossen und wird die Sendung neuerlich zur Abfertigung gestellt, ist diese Unterlage in der Anmeldung anzuführen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7241"). Vor der Abfertigung ist in jedem Fall das Bundesamt für Ernährungssicherheit, Gruppe Vermarktungs- und Qualitätsnormen (050 555 - 41312) zu verständigen. Die Abfertigung darf erst nach Zustimmung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführt werden. (4) Sollte ein Kontrollorgan der Gruppe Vermarktungs- und Qualitätsnormen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit im Bereich des Zollamtes anwesend sein, so wäre dieses vom Eintreffen einer solchen Sendung zu verständigen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0034-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0102-IV/8/2007
Stammnummer
30789
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 18)
Gültig
02.10.2007 bis 30.06.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF