Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2042-W/07
Jubiläumszuwendung eines Gemeindebeamten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2042-W/07vom 02.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine steuerliche Gleichbehandlung der Jubiläumszuwendung mit der bei Beendigung eines Dienstverhältnisses ausgezahlten Abfertigung ist nicht zulässig, da keine gleich gelagerten Sachverhalte vorliegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw., vertreten durch RPW Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 3500 Krems, Roseggerstraße 2/6, vom
26. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom
4. Juni 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
entschieden:
Der Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Gemeindebeamter und hat im
Dezember 2006 eine Jubiläumszuwendung iHv € 17.242,16 erhalten.
Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Jubiläumszuwendung ist §
53 Abs 3 der Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (idF
LBGl. 2400) gewesen.
Das Finanzamt hat die Jubiläumszuwendung mit den in
§ 33 EStG 1988 normierten Tarifsteuersätzen besteuert (vgl.
Einkommensteuerbescheid 2006).
In der gegen die Tarifbesteuerung gerichteten Berufung hat
der Bw. vorgebracht:
Die
Nichtanwendung von § 67 EStG 1988 auf die Jubiläumszuwendung ist
gesetzeskonform.
§
67 EStG 1988 ist verfassungswidrig. Bei verfassungskonformer Auslegung ist
§ 67 EStG 1988 auf Jubiläumszuwendungen anwendbar:Für eine
Anwendbarkeit von § 67 EStG 1988 auf Jubiläumszuwendungen spreche
dabei insb. der Umstand, dass der Gesetzgeber ein aus § 3 EStG 1988, §
37 EStG 1988 und § 67 EStG 1988 bestehendes Begünstigungssystem
geschaffen habe, von dem Jubiläumszuwendungen im Falle der
Nichtanwendbarkeit von § 67 EStG 1988 zur Gänze ausgeschlossen
sind.Für eine Anwendbarkeit von § 67 EStG 1988 auf
Jubiläumszuwendungen spreche auch, dass Jubiläumszuwendungen die sog.
"dritte Säule der
Altersversorgung" von Beamten seien, da Beamte keine Abfertigung
erhalten. Sollte § 67 EStG 1988 auf Jubiläumszuwendungen
anwendbar sein, ist die in § 67 Abs 2 EStG 1988 normierte Berechnung des
Jahressechstels verfassungswidrig, da dieses Jahressechstel idR durch den 13.
und 14. Monatsbezug ausgeschöpft werde.
Der Bw. beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2006
aufzuheben, die Jubiläumszuwendung mit dem in § 67 EStG 1988
normierten 6%igen Steuersatz zu besteuern und diese Jubiläumszuwendung in
eventu in das Jahressechstel miteinzuberechnen.
Die in der Berufung gestellten Anträge auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung sind zurückgenommen worden
(Schriftsatz, 21. September 2007).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streitpunkt im ggstl. Berufungsverfahren ist die
Anwendbarkeit von § 67 EStG 1988 auf die in § 53 Abs 3 der
Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung 1976 normierte
Jubiläumszuwendung.
I.
Sach- und Entscheidungsgrundlage:
Im ggstl. Berufungsverfahren ist von folgender Sach- und
Entscheidungsgrundlage auszugehen:
Einen Rechtsanspruch auf Auszahlung einer
Jubiläumszuwendung im Sinne des § 53 Abs 3 der
Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung 1976 hat ein
Gemeindebeamter aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren:
Im Falle des Bw. ist die Jubiläumszuwendung für 40 Jahre Dienstzeit
ausgezahlt worden.
II.
Rechtslage:
Der nach den Berufungsausführungen auf die
Jubiläumszuwendung anwendbare § 67 EStG 1988 lautet in der im
Streitjahr geltenden Fassung des Steuerreformgesetzes (StReformG) 2005, BGBl. I
2004/57:
"§ 67. (1) Erhält der Arbeitnehmer
neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere
einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so
beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines
Kalenderjahres 620 Euro übersteigen, 6%..."
"§ 67. (3) Die Lohnsteuer von
Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des
Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes
bestimmt, wird so berechnet, dass die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende
tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die
dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen
entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes des Abs. 1
niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen nach dieser Bestimmung.
Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu
verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des
Dienstverhältnisses auf Grund - gesetzlicher Vorschriften, -
Dienstordnungen von Gebietskörperschaften, -
aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst-(Besoldungs)ordnungen der
Körperschaften des öffentlichen Rechts, - eines
Kollektivvertrages oder - der für Bedienstete des
Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung zu
leisten ist" ... "§ 67. (6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach
Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen ... sind mit dem Steuersatz des
Abs. 1 zu versteuern ..."
III.
Auslegung von § 67 Abs 1, 3 und 6 EStG 1988:
Verwaltungsgesetze sind nach den vom Verwaltungsgerichtshof
in seiner ständigen Rechtsprechung entwickelten Interpretationsregeln
auszulegen. Die diesbezügliche VwGH-Rechtsprechung zusammenfassend gelten
für Jubiläumszuwendungen folgende Interpretationsregeln:
Die Jubiläumszuwendung ist kein sonstiger Bezug im
Sinne des § 67 Abs 1 EStG 1988 (Doralt,
EStG10, § 67 und
die do. zit. Judikate). Die Aufzählung der Rechtsgrundlagen in § 67
Abs 3 EStG 1988 ist taxativ (VwGH 27.9.2000, 2000/14/0087); Anlass für
die Jubiläumszuwendung ist die Vollendung einer bestimmten Dienstzeit und
nicht der Übertritt in den Ruhestand (VwGH 19.4.2006, 2002/13/0038); von
der begünstigten Besteuerung des § 67 Abs 6 EStG 1988 werden nur
solche Bezüge erfasst, deren unmittelbare Ursache die Beendigung des
Dienstverhältnisses ist (VwGH 31.10.2001, 98/15/0122).
IV.
Entscheidung:
Das Berufungsbegehren - die Jubiläumszuwendung mit dem
in § 67 EStG 1988 normierten 6%igen Steuersatz zu besteuern - ist aus
folgenden Gründen abzuweisen:
Die
Jubiläumszuwendung ist kein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs 1
EStG 1988:
Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs 1 EStG
1988 sind alle vom selben Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitslohn
ausbezahlten Bezüge.
Weitere Kennzeichen von sonstigen Bezügen im Sinne des
§ 67 Abs 1 EStG 1988 sind: Die Bezüge dürfen nicht für den
üblichen Lohnzahlungszeitraum (idR 1 Monat) gezahlt werden und mit diesen
Bezügen müssen Leistungen aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen
abgegolten werden.
Mit Jubiläumszuwendungen im Sinne des § 53 Abs 3
der Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung 1976 werden keine
Leistungen aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen abgegolten; diese
Jubiläumszuwendungen sind eine Art Treueprämie für
langjährige Betriebszugehörigkeit. Begünstigungsschädlich
ist daher, dass Jubiläumszuwendungen keine Entgelte für -
nichtselbständig erbrachte - Arbeitsleistungen sind.
Die
Jubiläumszuwendung ist nicht unter § 67 Abs 3 und 6 EStG 1988
subsumierbar:
Per definitionem ist die Abfertigung eine in
ursächlichen Zusammenhang mit der Auflösung eines
Dienstverhältnisses stehende, vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu
zahlende, einmalige Entschädigung.
Jubiläumszuwendungen im Sinne des § 53 Abs 3 der
Gemeindebeamtendienstordnung 1976 sind aus Anlass der Vollendung einer
bestimmten Dienstzeit - idF von 40 Jahren - zu zahlen.
Bei oder nach Auszahlung der Jubiläumszuwendung ist
das Dienstverhältnis des Bw. nicht beendet worden:
Begünstigungsschädlich ist daher die fehlende
"Beendigung eines
Dienstverhältnisses".
Die
Rechtsfolgen von § 67 Abs 3 und 6 EStG 1988 sind nicht auf
Jubiläumszuwendungen erstreckbar, weil durch den Ausschluss der
Jubiläumszuwendungen von der begünstigten Besteuerung nach
§ 67 EStG 1988 keine planwidrige, durch Gesetzesanalogie zu
schließende, Gesetzeslücke entstanden ist:
Eine planwidrige Gesetzeslücke liegt vor, wenn die
auf Grundlage der gesamten geltenden Rechtsordnung einschließlich aller
Interpretationsregeln ermittelte - ratio legis (das höhere Rechtsprinzip)
in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der
Rechtsfolgenanordnung (der Werttendenz) einer gesetzlichen Norm (oder auch
mehrerer Vorschriften) auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall
fordert (F. Bydlinski in Rummel, ABGB, 3. Auflage, § 7 Rz 2 mwN und die do.
zit. Urteile des Obersten Gerichtshofes).
Mit § 67 Abs 3 und 6 EStG 1988 hat der Gesetzgeber
jene Fälle von einmaligen Geldleistungen steuerlich begünstigt, die
der Arbeitgeber anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses zu
zahlen hat: Ratio legis von § 67 Abs 3 und 6 EStG 1988 ist daher, den
infolge Beendigung des Dienstverhältnisses eintretenden Versorgungsbedarf
steuerlich zu begünstigen.
Der Gleichheitsgrundsatz verlangt, dass gleich gelagerte
Sachverhalte gleich behandelt werden: Auf die ratio legis von § 67 Abs 3
und 6 EStG 1988 bezogen müsste mit Entstehen des Rechtsanspruches auf die
Jubiläumszuwendung ein Versorgungsbedarf infolge Beendigung des
Dienstverhältnisses eingetreten sein, damit die in § 67 EStG 1988
normierten Rechtsfolgen auf die Jubiläumszuwendung anwendbar sind.
IdF konnte ein durch die Beendigung des
Dienstverhältnisses verursachter Versorgungsbedarf nicht eintreten, da das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit Entstehen des
Rechtsanspruches auf die Jubiläumszuwendung nicht beendet worden ist und
auch mit dem Wechsel vom aktiven Dienststand in den Ruhestand nicht beendet
wird: Begünstigungsschädlich ist daher, dass Jubiläumszuwendungen
und Abfertigungen keine gleich gelagerten Sachverhalte zugrunde liegen.
Wien, am 2.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2042-W/07
- Stammnummer
- 30786
- Gültig
- 02.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF