Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0307-S/07
Säumniszuschlag; Herabsetzungsantrag; Herabsetzung; grobes Verschulden; Fahrlässigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0307-S/07vom 02.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der RW-Ges, Sbg., vertreten durch AGITAS
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH, 1030 Wien, Apostelgasse
23, vom 15. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt
vom 9. Februar 2007 betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages
wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert und der Säumniszuschlag
nicht festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9.Februar 2007 wurde der
Abgabepflichtigen RW-Ges in Salzburg ein erster Säumniszuschlag (SZ)
gemäß
§ 217 BAO in Höhe von
€ 13.691,70
vorgeschrieben. Diese Anlastung des SZ erfolgte, weil die
Umsatzsteuervorauszahlung für den Zeitraum November 2006 nicht
spätestens am Fälligkeitstag, dem 15.1.2007, entrichtet wurde.
Mit Anbringen vom 15.Februar 2007 wurde gegen diesen
Bescheid berufen und um "Nachsicht" des Säumniszuschlages ersucht. Es sei
irrtümlich der falsche Betrag überwiesen worden, die Buchhaltung habe
den Fehler nach Erkennen sofort korrigiert und die Überweisung der
Differenz veranlasst. Es werde die Stornierung des Säumniszuschlages
beantragt.
Das Finanzamt wertete diese Eingabe als Berufung gegen den
SZ-Bescheid und erließ am 8.März 2007 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, in der darauf hingewiesen wurde, dass gerade bei der
Umsatzsteuer auf eine fristgerechte und sorgfältige Entrichtung zu achten
sei, weil diese nur treuhänderisch für den Staat einbehalten werde.
Zudem sei keine ausnahmsweise Säumnis gegeben, da die Säumnis mehr als
fünf Tage betragen habe.
Durch den am 14.Mai 2007 eingelangten Vorlageantrag gilt
diese Berufung wiederum als unerledigt. Die Berufungswerberin bringt vor, dass
die Begründung des Finanzamtes am vorliegenden Problem vorbei gehe. Die
Tatsache, dass die Säumnis länger oder kürzer als 5 Tage gedauert
habe, habe nämlich nichts damit zu tun, ob ein Irrtum bzw. ein grobes
Verschulden Ursache für die falsche Berechung der Umsatzsteuer war, sondern
vielmehr damit, dass dieser Fehler nicht rechtzeitig aufgeklärt wurde.
Der Gesetzgeber habe durch die Schaffung des § 217 Abs. 7 BAO
gezeigt, dass er die Tatsache, dass bis dahin das Verschulden bei der
Verhängung von Säumniszuschlägen gänzlich außer
Betracht bleiben sollte, für unbefriedigend halte. Der Gesetzgeber habe
diesbezüglich einen Handlungsbedarf gesehen. Die für die
Zahlung der Umsatzsteuer verantwortliche Mitarbeiterin arbeite seit Februar 1987
für den P-Konzern. Sie habe sich in diesen Jahren das Vertrauen der
Geschäftsleitung verdient und bearbeite unter anderem die Debitoren- und
Kreditorenbuchhaltung, aber auch sensible Bereiche, wie Kassen, Banken und
Finanzamtskonten. In all den Jahren arbeite die Mitarbeiterin zur vollsten
Zufriedenheit der Geschäftsführung, ihr sei ein derartiger Fehler nie
passiert. Ihr erstmaliges Missgeschick sei darin gelegen, dass sie bei der
Telebanking-Anweisung irrtümlich den Betrag "gesamte abziehbare Vorsteuer"
anstatt den Betrag aus der darunter liegenden Zeile "Vorauszahlungen" zur
Überweisung gebracht habe. Bei der Kontrolle der Banküberweisung sei
dieser Irrtum nicht aufgefallen, da der eingezahlte USt-Betrag sogar höher
als die durchschnittlichen bisherigen Monats-USt Beträge des Jahres 2006
war und nicht augenscheinlich als falsch hervorgestochen sei.
Es werde daher beantragt gem. § 217 Abs. 7 BAO den
Säumniszuschlag nicht festzusetzen, da eine ansonsten besonders
zuverlässig arbeitende Mitarbeiterin aufgrund eines geringfügigen
Irrtums einmalig einen falschen Betrag überwiesen hat und dieses Versehen
keinesfalls ein grobes Verschulden nach § 217 Abs. 7 BAO darstelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO tritt mit Ablauf
eines bestimmten Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unter Entrichtung ist
dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu
verstehen. Ob eine Abgabe spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wurde, beurteilt sich aus sachlicher (verrechnungstechnischer) Hinsicht nach den
§§ 213 und 214 BAO, in zeitlicher Hinsicht danach, ob die im §
210 leg. cit. oder in anderen Abgabengesetzen vorgesehenen Fälligkeiten
eingehalten wurden. Nach Abs. 2 beträgt der (erste) Säumniszuschlag 2
% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I Nr. 142/2000,
wurde das Säumniszuschlags-recht neu gefasst und u. a. die Bestimmung des
§ 217 Abs. 7 neu in das Gesetz aufgenommen. Danach sind
Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als den Abgabepflichtigen an der
Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach
Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Anträge nach § 217
Abs. 7 BAO können auch in der Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden ( Ritz, BAO-Handbuch, 155), was in
der vorliegenden Berufung auch geschehen ist. Der Antrag nach § 217 Abs. 7
kann auch im Zuge des Berufungsverfahrens nachgeholt werden, weil die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nach § 280 BAO auf neue Tatsachen,
Beweise und Anträge Bedacht zu nehmen hat, auch wenn dadurch das
Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.
Nach der Aktenlage hat die Berufungswerberin am
Fälligkeitstag der USt-Vorauszahlung für den Zeitraum 11/2006, dem
15.1.2007, einen (Teil-)Betrag von € 246.798,17 entrichtet. Der
verbleibende Teilbetrag von € 684.585,16 wurde erst am 8.2.2007
überwiesen. Damit ist hinsichtlich dieses Teilbetrages die Säumnis
objektiv eingetreten, sodass die Festsetzung des Säumniszuschlages zurecht
erfolgt ist.
Wie oben dargelegt sieht § 217 Abs. 7 BAO ein
Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von
Säumniszuschlägen für den Fall vor, dass den Abgabepflichtigen
kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Grobes Verschulden fehlt,
wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit
vorliegt. Ob ein grobes Verschulden anzunehmen ist, ist nach den
Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ein minderer Grad des Versehens
ist leichter Fahrlässigkeit im Sinne des
§ 1332 ABGB
gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht.
Keine leichte Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn
eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer
Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und
nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen
lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101).
Der Berufungswerber darf also nicht auffallend sorglos
gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die
Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht
gelassen haben. Eine auffallende Sorglosigkeit setzt ein Handeln oder
Unterlassen voraus, bei dem unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall
jedem hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt
nach den Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wurde und
ganz einfache und nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden ( VwGH
11.6.1987, 87/16/0024; 8.9.1988, 88/16/0066).
In der vorliegenden Berufung und vor allem im Vorlageantrag
vom 14.Mai 2007 werden die Umstände ausführlich dargestellt, die zum
Eintritt der Säumnis geführt haben. Ebenso ausführlich wird
dargestellt, warum nach Ansicht des Bw zwar eine geringfügige Fehlleistung
der ansonsten verlässlichen Mitarbeiterin vorliegt, aber kein grobes
Verschulden.
Nach Beurteilung der Rechtsmittelbehörde kommt diesem
Vorbringen Berechtigung zu: Folgt man den Darstellungen im Vorlageantrag
(wobei es keine gegenteiligen Feststellungen gibt ), so ist einer seit 20 Jahren
im Konzern tätigen Mitarbeiterin, die mit durchaus sensiblen
Tätigkeitsbereichen befasst ist, bei Erstellung der Telebanking-Anweisung
für die USt 11/2006 ein einmaliges Missgeschick unterlaufen. Sie hat
irrtümlich den Betrag der abziehbaren Vorsteuern zur Überweisung
gebracht anstatt den Betrag der darunter liegenden Zeile "Vorauszahlung". Dies
ist ein Fehler, wie er gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen
unterlaufen kann; damit liegt aber allenfalls leicht fahrlässiges Verhalten
vor, das der Berichtigung des Säumniszuschlages im Sinne des § 217
Abs. 7 BAO nicht im Wege steht.
Dem Berufungsvorbringen kommt auch insofern Berechtigung
zu, als die Dauer der Säumnis gedanklich vom Grad des Verschuldens zu
trennen ist. Der Hinweis des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, dass
die Dauer der Säumnis 5 Tage bei weitem überschritten habe, trifft zu,
ist aber für sich allein nicht geeignet, ein grobes Verschulden anzunehmen.
Die Dauer der Säumnis hängt einzig davon ab, zu welchem Zeitpunkt der
Fehler aufgeklärt wird, hat aber nichts damit zu tun, ob der Fehler der
Falschberechnung durch Irrtum oder grobes Verschulden verursacht wurde.
Schließlich stellt die Herabsetzungsmöglichkeit des § 217 Abs. 7
nur auf die Verschuldenskomponente ab, weitere Kriterien sind dem Gesetz nicht
zu entnehmen.
Berücksichtigt man weiters, dass der (irrtümlich
zu niedrig) überwiesene Vorauszahlungsbetrag von rund €
246.000.-höher als die bisherigen Monats-USt-Beträge des Jahres 2006
waren, ist es nachvollziehbar und schlüssig, dass der Fehler auch im
Rechenwesen der Bw nicht auffällig hervorgestochen ist. Nach Erkennen des
Fehlers hat die Bw sofort reagiert und den Restbetrag unverzüglich an das
Finanzamt überwiesen.
Insgesamt stellt sich der Vorgang als eine Verknüpfung
unglücklicher Umstände dar. Diese Umstände gehen nach
Einschätzung der Rechtsmittelbehörde nicht über das Ausmaß
einer leichten Fahrlässigkeit hinaus. Dazu kommt, dass nach den
vorliegenden Kontoauszügen im vorhergehenden Kalenderjahr alle
Finanzamtsüberweisungen termingerecht durchgeführt worden sind und es
zu keiner Festsetzung von Säumniszuschlägen gekommen ist. Auch daraus
ist das Bemühen der Bw zu erkennen, ihren abgabenrechtlichen
Zahlungsverpflichtungen stets termingerecht nachzukommen.
Mangels groben Verschuldens der Bw war gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO ein Säumniszuschlag nicht festzusetzen. Der Berufung
war daher Folge zu geben.
Salzburg, am
2. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0307-S/07
- Stammnummer
- 30784
- Gültig
- 02.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF