Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3693-W/02
Keine steuerliche Berücksichtigung von nicht nachgewiesenen Aufwendungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3693-W/02vom 13.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Leistet der Abgabepflichtige der Aufforderung zur Vorlage einer Aufgliederung von geltend gemachten Material- und Fremdleistungsaufwendungen unter Angabe von Namen, Anschrift und Betrag keine Folge und hat der Bw auch nicht durch andere stichhaltige Gegenäußerungen die Zweifel der Abgabenbehörde an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung des strittigen Aufwandes beseitigt, ist diese zu der Annahme berechtigt, die betriebliche Veranlassung der strittigen Aufwendungen liege nicht vor, sodass ihre steuerliche Berücksichtigung zu unterbleiben habe.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. u.15. Bezirk in Wien
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1997 vom 19. Mai 1999
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Bw wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 1. Oktober 1993 gegründet und am
8. Oktober 1993 in das Firmenbuch eingetragen.
Den Gegenstand des Unternehmens
bildeten im Berufungszeitraum ua die Ausübung des Baugewerbes und
Bauträgergewerbes, der Handel und die Verwertung von Immobilien, der
Betrieb eines Reisebüros, das Gastgewerbe sowie der Handel mit Waren aller
Art.
Über das Unternehmen der
Bw wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 22. Februar 2001 der
Konkurs eröffnet.
Wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr
1997 im Schätzungswege mit ATS 42.322,00 und die
Körperschaftsteuer für 1997 mit ATS 23.000,00 fest.
Dagegen erhob die Bw Berufung
und beantragte unter gleichzeitiger Nachreichung des Jahresabschlusses für
das Jahr 1997 die Festsetzung der Umsatzsteuer mit
ATS - 20.975,93 sowie der Körperschaftsteuer mit
0.
Mit Vorhalt vom 7. Juli
1999 wurde die Bw von Seiten des Finanzamtes aufgefordert, die Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärung für 1997 sowie eine Aufgliederung des
im Jahresabschluss zum 31.12.1997 ausgewiesenen Materialaufwandes und der
Aufwendungen für bezogene Leistungen in Höhe von insgesamt
ATS 3,975.813,02 bis zum 6. August 1999 nachzureichen.
Nach ungenütztem
Verstreichen der gesetzten Frist wurde der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 18. Oktober 1999 unter Aberkennung der in Rede stehenden Aufwendungen
sowie der bezughabenden Vorsteuerbeträge teilweise Folge
gegeben.
Innerhalb offener Frist stellte
die Bw den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Abs 1 BAO sind die für den Bestand und
Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Nach
Abs 2 leg cit dienen der Offenlegung insbesondere die
Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige
Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche
Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung
von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die
Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu
entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
Gemäß
§ 138 Abs 1 leg cit haben die Abgabepflichtigen
und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen auf Verlangen
der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§119)
zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu
ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach
den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die
Glaubhaftmachung.
Abs 2 leg cit
bestimmt, dass Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und
Urkunden auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen sind, soweit sie
für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
Im Zusammenhang mit der
Offenlegungspflicht des § 119 Bundesabgabenordnung sieht
§ 138 Abs 1 leg cit vor, dass die
Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie
dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Abs 2 der zitierten Gesetzesstelle
normiert, dass Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und
Urkunden, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind, auf
Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen sind.
§ 138 Abs 1 leg cit
betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die
Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar
sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der
Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Es handelt sich
um Tatsachen, bei deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige vorsorglich wirken
kann (vgl Ritz, Kommentar zur BAO 1994, 278 u.d.d.zit.Jud.)
Die Bw ist weder der
Aufforderung, hinsichtlich des im nachgereichten Jahresabschluss zum 31.12.1997
ausgewiesenen Materialaufwandes bzw der Aufwendungen für bezogene
Leistungen in Höhe von insgesamt ATS 3,975.813,02 eine Aufgliederung
unter Angabe von Namen, Anschrift und Betrag einzureichen, nachgekommen, noch
hat sie durch andere stichhaltige Gegenäußerungen die Zweifel der
Abgabenbehörde an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung des
strittigen Aufwandes beseitigt, weshalb davon auszugehen ist, dass das Finanzamt
im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung zu der Annahme
berechtigt war, die betriebliche Veranlassung der strittigen Aufwendungen liege
nicht vor, sodass ihre steuerliche Berücksichtigung zu unterbleiben habe
(vgl. VwGH vom 17.9.1997, Zl. 93/13/0059).
Im übrigen dienten die
nachgereichten Abgabenerklärungen als Grundlage für die
Abgabenfestsetzung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am
13. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3693-W/02
- Stammnummer
- 3078
- Gültig
- 13.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF