Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0053-Z1W/05
Entstehung der Zollschuld wegen der Beteiligung an der vorschriftswidrigen Verbringung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0053-Z1W/05vom 01.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Rudolf
Breuer, Rechtsanwalt, 2700 Wr.Neustadt, Hauptplatz 28, gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien, Zl. 100/90.173/99-AFC/Oe,
betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
Der Spruch des
bekämpften Bescheides wird insofern abgeändert, als dass für N.
P. im Zeitraum 1998 bis Juni 2000 wegen der Beteiligung an der
vorschriftswidrigen Verbringung von 4000 Stangen Zigaretten verschiedener
Marken, als eingangsabgabenpflichtige, Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
die Zollschuld gemäß Art.202 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 zweiter
Anstrich Zollkodex (ZK) im Betrage von € 128.351,85.- (Z1 €
32.964,40.-, EU € 30.112,72.-, TS € 65.274,74) entstanden
ist.
Im Übrigen
bleibt der Spruch unverändert und die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 11. Februar 2005,
Zl: 100/90.173/125/99-AFC-Oe wurde gegenüber dem Bf. die Zollschuld
gemäß Artikel 202 Abs.1 und Abs.3 erster Anstrich iVm. § 2 Abs.1
ZollR-DG in der Höhe von € 11.788,22.- an Zoll (Z1),
€ 30.112,72.- an Einfuhrumsatzsteuer (EU) sowie € 65.274,74.- an
Tabaksteuer (TS) festgesetzt. Als Begründung dazu wurde angeführt, es
stehe aufgrund von Ermittlungen des Zollamtes Wien, als Finanzstrafbehörde
erster Instanz fest, dass er von 1998 bis Juni 2000 4000 Stangen Zigaretten
verschiedener Marken, als eingangsabgabepflichtige Waren, ohne Gestellung beim
Grenzzollamt und ohne Entrichtung der auf diese Waren lastenden Eingangsabgaben
in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eingebracht habe oder
einbringen lassen habe.
Als Folge dieser Zollschuldentstehung wurde gleichzeitig
gegenüber dem Bf. eine Abgabenerhöhung, gemäß
§ 108
Abs.1 ZollR-DG, im Betrage von € 10.496,14.-geltend gemacht.
Gleichzeitig wurde dem Bf. mitgeteilt, dass hinsichtlich
des zur Entrichtung vorgeschriebenen Abgabenbetrages in der Höhe von €
117.671,82.- ein Gesamtschuldverhältnis gemäß
§ 213 ZK mit
F.B. und H.H. bestehen würde.
Dagegen erhob der Bf. durch seinen ausgewiesenen
Rechtsvertreter fristgerecht Berufung, beantragte darin die ersatzlose Aufhebung
des angefochtenen Bescheides bzw. in Stattgabe der Berufung die Zollsache zur
Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde
erster Instanz zurück zu verweisen und begründete dieses Vorbringen im
Wesentlichen wie folgt:
Der Bescheid würde keine bekämpfbare und
nachvollziehbare Begründung enthalten, weshalb die Abgabenbehörde zu
den, dem Spruch des Bescheides zugrunde gelegten, Ermittlungsergebnissen
gekommen ist, und wäre deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Der Bf. wäre zu dem Vorwurf Zigaretten
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht zu haben weder
gehört worden noch wäre er in die diesbezüglichen Ermittlungen
des Zollamtes Wien, als Finanzstrafbehörde erster Instanz, eingebunden
gewesen. Dieser Umstand würde gegen den, sich im Verfassungsrang
befindlichen, in Artikel 6 MRK geregelten, Grundsatz des "Fair trial"
verstoßen.
Der Bf. habe
in dem ihm angelasteten Zeitraum weder Zigaretten vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht, noch an einer solchen
Verbringung mitgewirkt.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 23. Mai 2005 wies das Zollamt Wien diese
Berufung als unbegründet ab und führte dazu im Wesentlichen
nachstehendes aus:
Im Zuge des
laufenden Finanzstrafverfahrens wären diverse Zeugen einvernommen worden,
welche den Bf. eindeutig belastet hätten. Der Bf. habe mehrmals Gelegenheit
erhalten, sich zu diesen Zeugenaussagen zu äussern und von diesem Recht
auch Gebrauch gemacht. Es habe sogar eine Gegenüberstellung des Bf. mit
Belastungszeugen gegeben, in deren Verlauf der Bf. trotz erdrückender
Gegenbeweise an seiner Unschuld festgehalten habe. Die vom Bf. aufgestellten
Behauptungen würden daher nicht dem Aktenstand entsprechen. Der
Sachverhalt, der zur Entstehung der Einfuhrzollschuld im Sinne des im Spruch des
bekämpften Bescheides angeführten zollrechtlichen Tatbestandes
geführt habe, wäre unter Einbeziehung des Bf. zweifelsfrei
festgestellt worden.
In der dagegen
fristgerecht eingebrachten Beschwerde wiederholte der Bf. das
Berufungsvorbringen und führte zudem ergänzend aus:
Es gäbe
keine niederschriftliche Zeugenaussage aus welcher sich eine eindeutige
Belastung des Bf. ableiten ließe. Ebenso wenig habe eine
Gegenüberstellung des Bf. mit etwaigen Belastungszeugen stattgefunden. Der
Umstand dass, in einem Verfahren gegen H. H. und F. B. der Name P. als
Organisator des Zigarettenschmuggels, noch dazu ausserhalb des Protokolls, zur
Anführung gelangt ist, müsse entgegengehalten werden, dass einerseits
keine Namensidentität gegeben ist, andererseits die vorstehend genannten
Personen dem Bf. unbekannt sind. Weder habe der Bf. einen silberfarbenen Fiat
Croma gefahren, noch wären ihm die im Strafakt angeführten
Telefonanschlüsse zugehörig. Der Umstand, dass die im Strafverfahren
beantragte Einvernahme des F. B. weder im Abgabenverfahren noch im gerichtlichen
Verfahren zur Durchführung gelangte, würde einen relevanten
Verfahrensmangel darstellen; nicht zuletzt deshalb wäre gegen das Urteil
des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30. Mai 2005 Nichtigkeitsbeschwerde
und Berufung erhoben worden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in der im
entscheidungsrelevanten Zeitraum geltenden Fassung lauten:
Gemäß Art. 202 Abs.1 Buchstabe a entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in
das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
Gemäß Abs.3 erster Anstrich leg.cit. ist
derjenige Zollschuldner, der die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet
verbracht hat.
Gemäß Abs.3 zweiter Anstrich leg.cit. ist auch
die Person Zollschuldner, die an diesem Verbringen beteilig war, obwohl sie
wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie damit
vorschriftwidrig handelt.
Waren, die nach Maßgabe des Art. 38 Abs.1 Buchstabe a
ZK bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden
bezeichneten oder zugelassenen Ort eintreffen, sind nach Art. 40 ZK von der
Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbracht hat oder die gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem
Verbringen übernimmt.
Gemäß Art. 4 Nr.19 ZK ist unter Gestellung die
Mitteilung an die Zollbehörde zu verstehen, dass sich eine eingeführte
oder auszuführende Ware bei der Zollstelle, oder an einem anderen
zugelassenen Ort befindet.
Im Sinne des § 2 Abs.1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), gelten die Bestimmungen
über das Entstehen einer Einfuhrzollschuld auch für das Entstehen
Einfuhrumsatzsteuerschuld.
Sofern in diesem Zollkodex nichts anderes bestimmt ist,
wird der Betrag der auf eine Ware zu erhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
unbeschadet Abs.2 anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für diese
Ware zum Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten. (Art. 214 Abs.1
ZK)
Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil des
Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30. Mai 2005, GZ 37 S Hv 37/05f-67,
wurde der Bf. des Finanzvergehens des Schmuggels und Hinterziehung von Eingangs-
und Ausgangsabgaben nach §§ 35 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1
lit. a FinStrG, in Tateinheit mit dem Finanzvergehen des vorsätzlichen
Eingriffes in die Rechte des Alkoholmonopols, des Salzmonopols oder des
Tabakmonopols nach dem § 44 Abs.1 lit b FinStrG als Bestimmungstäter
nach dem § 11 zweiter Fall für schuldig befunden und zu einer
Geldstrafe von € 120.000,00.- (im Nichteinbringungsfall zu einer
Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Monaten) verurteilt.
Dazu wurde im Spruch dieses Urteiles angeführt,
dass
er an einem noch festzustellenden Ort in der Zeit von 1998 bis Juni 2000 in
wiederholten Angriffen den abgesondert verfolgten F. B. sowie weitere unbekannte
Täter dadurch bestimmt hat, eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich
4.000 Stangen Zigaretten im Wert von € 121.363,63.- (§ 44 Abs.2
FinStrG, inländischer Verschleißpreis) die zugleich Gegenstände
des Tabakmonopols waren, vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet zu
verbringen, dass er ihnen auftrug, diese mit Lastkraftwagen aus Ungarn über
die Grenze nach B. zu transportieren, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die
wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen
(gewerbsmäßige Begehung).
In der Begründung dieses Urteils wurde dazu im
Wesentlichen nachstehendes festgestellt:
Im
Jahr 1998 entschloss sich der Angeklagte Zigaretten nach Österreich zu
schmuggeln, was dergestalt organisiert wurde, dass der Bf. den in der
Zwischenzeit abgesondert verfolgten und bereits verurteilten F. B. sowie einen
unbekannten Täter beauftragte (bestimmte), diese Zigaretten von Ungarn nach
Österreich zu bringen. Tatsächlich wurde in der Zeit von 1998 bis Juni
2000 auf diese Art ein vom Angeklagten veranlasster in mehr als zehn Fällen
erfolgter Schmuggel von zusammen 4000 Stangen Zigaretten (800.000 Stück
Zigaretten) verschiedener Marken von Ungarn nach Österreich (nach O.) per
Fahrzeug durchgeführt und diese geschmuggelte Ware im Haus des auch
abgesondert verfolgten und in der Zwischenzeit ebenfalls bereits
rechtskräftig verurteilten H. H. in B./NÖ gelagert, wo sie von H. H.
und S. H. weiterverwertet wurden.
Der
Angeklagte wusste, dass ein Schmuggel sowie auch die Bestimmung eines Menschen
dazu einen Schmuggel von Zigaretten von Ungarn nach Österreich
durchzuführen, rechtlich nicht erlaubt ist und es war dem Angeklagten auch
bekannt, dass durch einen Schmuggel in die Tabakmonopolrechte Österreichs
eingegriffen wird. Da die Vorgangsweise eines Schmuggels vom Bf. ins Auge
gefasst war, war vom Angeklagten vorgestellt und auch gewollt, dass auf eine
verbotene Einfuhr von Zigaretten (von Ungarn nach Österreich) und auf das
Unterlassen der Stellung der individuellen Konterbande (Schmuggelgut) gerichtet
war.
Der
strafbestimmende Wertbetrag für die tatgegenständliche Zigarettenmenge
von 4.000 Stangen (= 800.000 Stück) Zigaretten beträgt €
128.351,85.-
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Bf. wurde mit Erkenntnis
des Obersten Gerichtshofes vom 16. März 2006, GZ 15 Os 95/05t-8
zurückgewiesen. Der Berufung des Bf. wurde mit mittlerweile
rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom14. Juni 2006,
17 Bs 82/06t, nicht Folge gegeben.
Nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende
Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein
Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die
jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen
zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren
würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer
Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle
der Organe der Rechtssprechung durch die Verwaltung gleichkommen; die
Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten, und durch den
Spruch gedeckten Tatsachen (VwGH, 30.4.2003, 2002/16/0006).
Überdies ist festzustellen, dass das vom Gericht
durchgeführte Strafverfahren vom Offizialgrundsatz beherrscht war und auf
die Erforschung der materiellen Wahrheit abzielte. In Folge dessen war in dem
Verfahren alles, was zur Be-und Entlastung des Beschuldigten führen konnte,
in gleicher Weise von Amtswegen zu erforschen.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht daher, im Rahmen der
im Abgabenverfahren gebotenen freien Beweiswürdigung, wonach es genügt
von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit hat
oder zumindest alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen
lässt, keine Veranlassung die Richtigkeit des im Urteil festgestellten
Sachverhaltes anzuzweifeln.
Tathandlung einer Einfuhrzollschuld im Sinne des Artikels
202 Abs.1 ist das vorschriftsmäßige Verbringen von Waren in das
Zollgebiet der Gemeinschaft. Dabei wird der Begriff der vorschriftwidrigen
Verbringung nicht auf den unmittelbaren Grenzübertritt beschränkt,
sondern durch Verweis auf die Artikel 38 bis 41 ZK auf den gesamten Zeitraum bis
zur Gestellung.
Von der Tathandlung der vorschriftwidrigen Verbringung wird
der klassische Einfuhrschmuggel erfasst.
Objektiv beteiligt am Einfuhrschmuggel kann jedermann sein,
der durch sein Verhalten das vorschriftswidrige Verbringen durch andere
unterstützt.
Neben der objektiven Beteiligung wird als subjektives
Element positive Kenntnis vom vorschriftswidrigem Verbringen oder Wissen
müssen gefordert. Dabei ist auf die Sicht des vernünftigen Beteiligten
abzustellen. Ihm muss die Unkenntnis nach den objektiven, nicht fern liegenden
Umständen des Einzelfalls zur Last gelegt werden können. (Witte,
Zollkodex 3 Artikel 202 Rz.10).
Aufgrund der spruchrelevanten Feststellungen des vorstehend
angeführten Strafurteils, ist als erwiesen anzusehen, dass der Bf.
wissentlich und willentlich im Zeitraum 1998 bis Juni 2000 F. B. zur
vorschriftswidrigen Verbringung von 4000 Stangen Zigaretten in das Zollgebiet
der Gemeinschaft bestimmt hat, von wo diese in B. von H.H. übernommen
wurden.
Er hat dadurch gleich wie F.B. und H.H. von vorne herein
einen wesentlichen Beitrag zur Vollendung bzw. zum Erfolg eines
Einfuhrschmuggels geleistet, wobei er wusste dass die vorschriftswidrige
Verbringung eingangsabgabenpflichtiger Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
ohne Gestellung, gegen die Zollvorschriften verstößt.
Er hat durch diese Tathandlung den Tatbestand der
Beteiligung an der vorschriftswidrigen Verbringung gemäß Art.202
Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 zweiter Anstrich ZK verwirklicht.
Er hat jedoch nicht als handelnder Einführer den
Tatbestand des Abs.3 erster Anstrich leg.cit. verwirklicht.
Im Sinne des Art.214 Abs.1 ZK gilt der Zeitpunkt der
Entstehung der Zollschuld als maßgeblicher Zeitpunkt im Hinblick auf die
festzustellende Höhe der Zollschuld; unbeschadet dessen ob am
tatsächlich noch offenen Zollschuldbetrag in der Laufzeit von Zollverfahren
eine Änderung eingetreten ist.
Vom Zollamt Wien wurde im Satz zwei des Spruches des
bekämpften Bescheides irrtümlich der tatsächlich noch offene
Zollbetrag (Z1= € 11.788,22.-) angeführt.
Im Lichte der vorstehenden Ausführungen war daher der
Spruch des bekämpften Bescheides sowohl hinsichtlich des Tatbestandes
(Art.202 Abs.1 Buchst.a und Abs.3 zweiter Anstrich) als auch hinsichtlich der
Höhe der entstandenen Zollschuld (Z1= € 32.964,40.-)
abzuändern.
Wogegen im Leistungsgebot keine Änderung zu erfolgen
hatte.
Zur Festsetzung der Abgabenerhöhung wird nachstehendes
festgestellt:
Entsteht ausser in den Fällen des § 108 Absatz 2
ZollR-DG eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 und 211 ZK oder
ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist
gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu
entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem
Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei
Nacherhebung gemäß Artikel 220 ZK zwischen der Fälligkeit der
ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der
buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an
Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die
Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der
Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt
unberührt.
Nach Art.232 Abs.1 Buchstabe b zweiter Satz ZK kann der
Säumniszinssatz höher als der Kreditzinssatz sein. Er darf jedoch
nicht niedriger sein.
Gemäß
§ 80 Abs.2 ZollR-DG ist als
Jahreszinssatz ein um zwei Prozent über dem Kreditzins nach § 78 Abs.2
liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je
Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten
Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen
Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom
15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats.
Für jeden Säumniszeitraum ist der 12. Teil jenes Jahreszinssatzes
heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes
gegolten hat.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat
mit Urteil vom 16. Oktober 2003,Rs.C-91/02 zu Rech erkannt, dass die
Bestimmung des § 108 Abs.1 ZollR-DG den Regelungen des ZK sowie der ZK-DVO
dann nicht entgegenstehen, sofern der Zinssatz unter den Bedingungen festgesetzt
wird, die denjenigen entsprechen, die im nationalen Recht für
Verstöße gleicher Art uns Schwere gelten, wobei die Sanktion
jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein
muss.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 25.März 2004,
Zl: 2003/16/0479 festgestellt, dass eine Abgabenerhöhung dann dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspricht, wenn die
Verantwortlichkeit für die verspätete Erhebung der Zollschuld
ausschließlich der Zollverwaltung zuzurechnen ist.
Die Abgabenerhöhung ist dann
unverhältnismäßig, wenn die Abgabenbehörde deren Bemessung
Säumniszeiträume zu Grunde legt, deren Anzahl über den Zeitraum
in welchem sie durch hinreichende Kenntnis des Zollschuldners und des
Abgabenbetrages in der Lage war, die Abgaben zu berechnen, hinausgeht.
Im gegenständlichen Fall ergab die
Überprüfung der Abgabenerhöhung, dass vom Zollamt Wien deren
Berechnung, ausgehend von der Bemessungsgrundlage von € 128.351,85.-, unter
Zugrundelegung von dreiunddreißig Säumniszeiträumen (letzter
Säumniszeitraum ab dem Beginn des Entstehungszeitraumes der
Zollschuld:15. Juli 2000 bis 14. August 2000), im Betrage von €
10.496,14.- zu Recht erfolgte.
Dazu ist auszuführen:
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Abgabenbescheides gegen
F.B., am 8. August 2000, stand, aufgrund des gegen diesen verfassten
Schlussberichtes des Zollamt Wien, als Finanzstrafbehörde erster Instanz,
vom 28. Juli 2000, fest, dass der Einfuhrschmuggel, bei welchem F.B.4000
Stangen Zigaretten verschiedener Marken an H.H. lieferte, von einem so genannten
"Mann" organisiert worden war. Gleichzeitig lag der Abgabenbehörde ein mit
19. Juni 2000 datierter Erhebungsbericht der Finanzstrafbehörde erster
Instanz vor, aus welchem hervorging, dass F.B. eingestanden hatte, dass es sich
bei dem als " der Mann" bezeichneten Organisator dieses Einfuhrschmuggels um den
Bf. gehandelt hatte. Ausserdem lag der Abgabenbehörde ein Fax der
ungarischen Zollverwaltung vom 31. Juli 2000 vor, mit welchem
bestätigt wurde, dass die bei F.B., von der Finanzstrafbehörde erster
Instanz. im Zusammenhang mit dem vorgenannten Eingeständnis sichergestellte
und von F.B. unter dem Namen "N." gespeicherte Handynummer, tatsächlich dem
Bf. zuzuordnen war.
Die Zollbehörde konnte am 8. August 2000 aufgrund
dieser Ermittlungsergebnisse, im Rahmen der im Abgabenverfahren gebotenen freien
Beweiswürdigung, davon ausgehen, dass es wesentlich wahrscheinlicher war,
dass es sich bei dem zu diesem Zeitpunkt flüchtigen Bf. tatsächlich um
den Organisator des Einfuhrschmuggels gehandelt hatte, als dass F.B., ohne
ersichtlichen Grund, eine ihm bekannte, unschuldige Person derart belastet hatte
oder dass eine unbekannte Person gegenüber F.B. den Namen des
"ahnungslosen" Bf. gemeinsam mit dessen Telefonanschluss missbräuchlich
verwendet hatte.
Die Abgabenbehörde erster Instanz war daher bereits im
Zeitpunkt der Erstellung des Abgabenbescheides gegen F.B., am 8. August
2000, unbeschadet des Umstandes, dass die Erstellung des Abgabenbescheides
gegenüber dem Bf erst am 11. Februar 2005 erfolgte, in der Lage, den
Bf. als Zollschuldner zu benennen, und den auf ihn gesamtschuldnerisch
entfallenden Abgabenbetrag zu berechnen.
Aus den aufgezeigten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 202 Abs. 3 erster Anstrich VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 40 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 4 Nr. 19 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- Art. 214 Abs. 1 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Zollschuld.vorschriftswidrige VerbringungBeteiligungHöhe der Zollschuld. Abgabenerhöhungf reie Beweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0053-Z1W/05
- Stammnummer
- 30755
- Gültig
- 01.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF