Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0789-W/06
Sicherstellung, Gefährdung durch Verstrickungsbruch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0789-W/06vom 27.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag.
Regine Linder, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser und Gerhard Mayerhofer im
Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung des
Bw., vom 8. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom
14. Juni 2005 betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO am 27. September 2007 in nichtöffentlicher Sitzung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der sicherzustellende Betrag mit
€ 251.640,00 festgesetzt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom
14. Juni 2005 ordnete das Finanzamt zur Sicherung der im
Betriebsprüfungsverfahren festgestellten voraussichtlichen Nachforderungen
an Einkommensteuer 2003 im Betrag von € 107.200,00 und 2004 von
€ 181.350,00 die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche
Vermögen des Berufungswerbers (Bw.) an, da die Ermittlungen des
Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich Kriminalabteilung
Außenstelle Krems und die Anzeige des P.B. vom 18. Mai 2005 ergeben
hätten, dass der Bw. im Zeitraum vom 14. November 2003 bis zumindest
30. April 2004 aus der Vermittlung von Krediten, Übergabe eines PKW
sowie Pferdeanhängers und Pferdeboxen, etc. insgesamt
€ 610.100,00 persönlich vereinnahmt bzw. die Sachzuwendungen in
sein Vermögen übernommen hätte.
Die Ermittlungen hätten
außerdem ergeben, dass der Bw. weder über Bankguthaben noch über
Grundvermögen verfügen würde. Laut Aktenlage sei als
nennenswertes Vermögen nur das bewegliche Inventar vorhanden, welches
jederzeit einem exekutiven Zugriff leicht entzogen werden könne. Die
Erschwerung der Einbringung werde auf Grund des bisherigen steuerunehrlichen
Verhaltens und der Höhe der Nachforderung befürchtet.
Die Schlussbesprechung
anlässlich der auf Grund einer Anzeige des Landesgendarmeriekommandos
durchgeführten Betriebsprüfung fand am 27. Juli 2005 statt. Die
Prüfungsfeststellungen hätten ergeben, dass der Bw. deutscher
Staatsbürger wäre. Laut eigenen Angaben wäre der Zuzug nach
Österreich 1997 erfolgt, weshalb er auch seit diesem Zeitpunkt in
Österreich unbeschränkt steuerpflichtig wäre. Seit 6. Juni
2005 sei der Bw. wegen Verdachts des schweren Betruges inhaftiert. Ihm werde
vorgeworfen, Herrn P.B.um
€ 1.225.434,00 betrogen zu haben.
Der Bw. wäre bisher im
Inland steuerlich nicht erfasst gewesen. Es wären keine
Steuererklärungen abgegeben und auch keine Abgaben entrichtet worden. Der
Betriebsprüfung wären weder Aufzeichnungen noch Belege vorgelegt
worden, die eine Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen ermöglicht
hätten. Anhand der vom Finanzamt Waldviertel am 16. Juni 2005
beschlagnahmten Unterlagen wäre festgestellt worden, dass der Bw. als
Grundstücksmakler und als Beteiligungs-, Finanzierungs- und
Privatgeschäftevermittler aufgetreten wäre.
Weiters besitze der Bw. ein
Gestüt in S. . Eine am 13. Mai 2005 durchgeführte Kontrolle
hätte ergeben, dass vier Personen beschäftigt gewesen wären. Zu
diesem Zeitpunkt wären auch 42 Pferde vorhanden gewesen.
Gemäß
§ 23
Abs. 1 EStG seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb alle
Einkünfte aus einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung, die
mit Gewinnabsicht unternommen werden und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellen würden, wenn diese Betätigung
weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch selbstständige
Arbeit anzusehen sei.
Als Grundlage für die
Berechnung der Abgabenansprüche wären die Kosten der Lebenshaltung
laut statistischem Zentralamt einschließlich der Kosten für das
Gestüt (Schätzung nach äußerem
Betriebsvermögensvergleich) gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege ermittelt worden.
Als Indiz für die
nachhaltig ausgeübte Vermittlertätigkeit hätten die bisherigen
Ermittlungen des Landesgendarmeriekommandos unter Berücksichtigung der
Anzeige des P.B. angesehen werden können, wonach der Bw. von ihm für
die Vermittlung einer von diesem benötigten Bankgarantie (über
€ 10 Mio.) im Zeitraum November bis Dezember 2003
€ 181.000,00 und Jänner bis September 2004
€ 1.044.000,00 erhalten hätte.
In der dagegen am 8. Juli
2005 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass die
Behörde ihrer Verpflichtung, die Annahme der Verwirklichung des
abgabepflichtigen Tatbestandes schlüssig zu begründen, nicht
nachgekommen wäre.
Dabei würde sie
nämlich übersehen, dass der Bw. im Strafverfahren bereits schriftliche
Bestätigungen des P.B. vorgelegt hätte, dass "der Einschreiter an ihn"
keine Zahlungen geleistet hätte. Zum Nachweis lege er die Unterlagen dem
Rechtsmittel bei.
Im Schreiben vom 18. Juni
2004 werde von P.B. bestätigt, dass bis zum heutigen Tage von ihm an den
Bw. oder an Dritte keine Provisionszahlungen bzw. Honorare gezahlt worden
wären und diese vereinbarungsgemäß mit Abschluss und Auszahlung
seiner Finanzierungen fällig werden würden. Insofern wie auch
grundsätzlich würde dieser den Bw. freistellen von jeglichen
Ansprüchen, Haftungen und Forderungen seinerseits, gleich welcher Art,
Höhe und Herkunft.
Weiters würde P.B. am
21. Februar 2004 bzw. 4. März 2005 den Erhalt eines binnen vier
Wochen rückzuzahlenden Darlehens von € 5.000,00 bzw.
€ 2.000,00 bestätigen .
Im Schreiben vom
14. Februar 2005 werde von P.B. bestätigt, dass er dem Bw. niemals
persönlich Geld gegeben hätte und alle Abschlüsse selbst in
eigener Verantwortung und Einschätzung getätigt habe bzw. noch
tätigen werde, dass dieser vom Bw., seiner Gattin und der Gesellschaft bis
zu € 80.000,00 geborgt hätte und diese schnellstmöglich
zurückzahlen werde sowie dass er vom Bw. in keiner Weise geschädigt
worden wäre und er sich daher auch keiner Klage anschließen
werde.
Weiters werde moniert, dass der
Umstand, dass der Bw. von dem im Sicherstellungsauftrag genannten P.B. zu
Unrecht beschuldigt werde, aber nicht das Entstehen einer Abgabenschuld
begründen könne. Selbst wenn man den unrichtigen Anschuldigungen
folgen wollte, hätte der Bw. nur Eigenmittel des Genannten zur Erlangung
eines Kredites übernommen und diesen Kredit dann in weiterer Folge nicht
erhalten.
Bei einer derartigen
Vorgangsweise könnten jedoch niemals Einkünfte aus Gewerbebetrieb
vorliegen, sodass bereits aus rechtlichen Erwägungen das Entstehen einer
Abgabenschuld denkunmöglich wäre. Dazu komme, dass der Bw. von P.B.
auch niemals irgendwelche Zahlungen übernommen hätte, was sich aus der
unter einem vorgelegten Bestätigung, welche von B. eigenhändig
unterfertigt worden wäre, ergeben würde. Weiters werden auch die mit
dem Enthaftungsantrag vom 9. Juni 2005 vorgelegten Unterlagen zum Beweis
dafür, dass die Anschuldigungen des P.B. jeglicher Grundlage entbehren
würden, vorgelegt. Vielmehr wären die Kreditgeschäfte durch B.
selbst durchgeführt worden und hätte dieser auch die erforderlichen
Eigenmittel übergeben.
Nach ständiger Judikatur
hätte die Behörde darzutun gehabt, welcher konkrete Sachverhalt der
Entscheidung zugrundegelegt werde und welche Erwägungen im Rahmen der
Beweiswürdigung dafür maßgebend gewesen wären. Es
wären aber einfach nur irgendwelche nicht näher bezeichnete
Ermittlungsergebnisse einer anderen Behörde herangezogen und die Behauptung
aufgestellt worden, dass sich aus den Angaben eines im Strafverfahren
vernommenen Zeugen die Tatsache der Verwirklichung eines Tatbestandes ergeben
würde, ohne nur mit einem Wort auf die Verantwortung des Bw. einzugehen,
wonach er Zahlungen von diesem Zeugen niemals erhalten hätte. Es liege
daher ein grober Begründungsmangel vor.
Die Behörde erster Instanz
hätte auch zu begründen gehabt, weshalb von einer Gefährdung oder
Erschwerung der Einbringung auszugehen wäre. Auch in diesem Zusammenhang
wäre die Gefährdung mit nicht näher bezeichneten Ermittlungen von
Beamten der Kriminalaußenstelle K. begründet. Nicht einmal
abgeschlossene Ermittlungen von Kriminalbeamten könnten begründen,
dass die wirtschaftliche Lage des Bw. oder die besonderen Umstände des
Einzelfalles dazu angetan wären, von einer Gefährdung oder Erschwerung
der Einbringlichkeit einer Abgabe auszugehen. Ansonsten wäre es ein
Leichtes, durch verleumderische Anschuldigungen durch eine dritte Person im Zuge
eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auch die Finanzbehörden dazu
bringen zu können, das Vermögen des unrichtig Beschuldigten zu
beschlagnahmen.
Da nicht einmal der Abschluss
der Ermittlungen geschweige denn eine Strafanzeige im Sinne einer Vollanzeige
vorliegen würde, könne von Vermögensverhältnissen, welche
auf eine Gefährdung oder Erschwerung der Abgabeneinbringung schließen
lassen, keine Rede sein. Gemäß der ständigen Judikatur
hätte sich die Behörde aber mit seiner wirtschaftlichen Lage
auseinander zu setzen gehabt.
Außerdem liege eine
weitere grobe Verletzung seiner Parteienrechte vor, da dem Bw. keine
Möglichkeit zur Rechtfertigung gegeben worden wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 20. September 2005 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab. Dazu wurde ausgeführt, dass erstmals am 23. November 2004 im
Zusammenhang mit der Eröffnung eines Gestüts der Antrag auf Vergabe
einer Steuernummer gestellt worden wäre, obwohl der Bw. bereits seit 1997
auf Grund seiner Wohnsitzverlegung ins Inland unbeschränkt steuerpflichtig
gewesen wäre.
Die Ermittlung des
Ausmaßes der Abgabenschuld im Zeitpunkt der Erlassung des
Sicherstellungsauftrages hätte auf den dem Finanzamt vorliegenden
Ermittlungen der Kriminalaußenstelle K. sowie auf der
Überprüfung des Zahlungsflusses durch das Finanzamt beruht. Demnach
wäre davon auszugehen gewesen, dass die dort aufgelisteten Beträge dem
Bw. persönlich zugeflossen wären, da der Zufluss durch entsprechende
Zahlungsbestätigungen bzw. Vereinbarungen und Bestätigungen über
die Übergabe von Sachwerten zwischen dem Bw. und P.B. nachvollziehbar
gewesen wäre. Die nunmehr vorgelegten Bestätigungen, dass der Bw. von
B. niemals irgendwelche Zahlungen erhalten hätte, wären lediglich als
Schutzbehauptung zu qualifizieren, weil deren Echtheit nicht überprüft
werden könne. Der Zusammenhang zu den im Sicherstellungsauftrag
angeführten Beträgen wäre bei den vom Bw. darüber hinaus
vorgelegten Unterlagen zu Zahlungsflüssen nicht verifizierbar.
Weiters führte das
Finanzamt aus, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei
dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung eine Gefährdung oder
wesentliche Erschwerung der Einbringung einer Abgabe vorliegen würde.
Nachdem die Vermögensverhältnisse des Bw. sich so darstellen
würden, dass dieser weder über Guthaben bei Banken noch über
Grundvermögen verfügen würde, dieser sich zum Zeitpunkt der
Erlassung des Sicherstellungsauftrages in Untersuchungshaft befunden hätte
und seitens des Finanzamtes anzunehmen gewesen wäre, dass es zu
Vermögensverschiebungen auch ins Ausland bzw. der Exekutionsvereitelung
kommen werde - wie auch tatsächlich am 5. August 2005 durch den
Abtransport der gepfändeten Pferde versucht worden wäre -, wäre
nach Ansicht des Finanzamtes die Gefährdung der Einbringung gegeben
gewesen.
Fristgerecht beantragte der Bw.
mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass zwar die genaue Ermittlung des Ausmaßes der
Abgabenschuld bei der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht
erforderlich, hingegen sehr wohl eine ordnungsgemäße Schätzung
gemäß
§ 184 BAO durchzuführen wäre. Hierbei
hätte die Abgabenbehörde erster Instanz ohne Begründung sichtlich
völlig andere Grundlagen, nämlich die Aussagen einer in
Untersuchungshaft befindlichen Person, herangezogen als bei der
Einkommensermittlung für die einen Monat später ergangenen
Steuerbescheide. Dazu komme noch, dass die Aussagen dieser Person (Herr B. )
durch andere Zeugenaussagen völlig unglaubwürdig geworden
wären.
Weiters sei anzumerken, dass
die Gefährdung der Einbringung der Abgaben nicht gegeben gewesen wäre,
da sich der Bw. bei Erlassung des Sicherstellungsauftrages bereits in
Untersuchungshaft befunden hätte. Zur Behauptung, es liege
steuerunehrliches Verhalten vor, sei darauf verwiesen, dass für jeden noch
nicht gerichtlich Verurteilten die Unschuldsvermutung zu gelten
hätte.
In Beantwortung des Vorhaltes
des Unabhängigen Finanzsenates vom 14. Juni 2006, wonach der Bw.
ersucht wurde, die im Vorlageantrag angesprochenen Zeugenaussagen vorzulegen
oder die Zeugen mit Name und Anschrift zu benennen, teilte der steuerliche
Vertreter des Bw. mit, dass zur Geschäftszahlt xy des Landesgerichtes K.
ein gerichtliches Strafverfahren gegen seinen Mandanten anhängig wäre.
Die in diesem Akt befindlichen Zeugenaussagen könnten von der Behörde
eingesehen werden, weshalb um Beiziehung des Strafaktes ersucht werde.
Von der Beischaffung des
genannten Strafaktes konnte Abstand genommen werden, weil mittlerweile die
Entstehung des Abgabenanspruches auf Grund der ergangenen Abgabenbescheide
feststeht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der
Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht
knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht,
bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den
Abgabenpflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer
Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu
begegnen.
Ein Sicherstellungsauftrag ist
kein abschließender Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der
Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme, aus deren Natur sich
ergibt, dass die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld
für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich ist
(VwGH 7.2.1990, 89/13/0047), zumal er dazu dient, selbst vor Feststellung des
Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu
können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere
Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es
liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach
Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des
Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es genügt, dass die
Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte
für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche
Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind (VwGH 27.8.1998, 98/13/0062).
Die
Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt somit die Entstehung eines noch
nicht vollstreckbaren Abgabenanspruches sowie die Gefährdung oder
wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus.
Folgender
Sachverhalt wurde festgestellt:
Am 6. Juni 2005 wurde der
Bw. wegen Betrugsverdachtes in Haft genommen.
Am 14. Juni 2005 wurde ein
Prüfungsauftrag unterfertigt und ein Sicherstellungsauftrag für, auf
Erhebungen des Landesgendarmeriekommandos für NÖ basierende,
voraussichtliche Abgabenschuldigkeiten an Einkommensteuern für die Jahre
2003 und 2004 in der Höhe von € 288.550,00 erlassen. Am selben
Tag wurden Pfändungen zugunsten des Sicherstellungsbetrages
durchgeführt, wobei unter den Pfandgegenständen auch Pferde waren, die
an der Adresse S. untergebracht sind. Parallel dazu wurden bei Gefahr im Verzug
auch Beschlagnahmen nach dem Finanzstrafgesetz durchgeführt.
In der Niederschrift zum
Schlussbericht über die Betriebsprüfung vom 27. Juli 2005 wird zu
den steuerlichen Verhältnissen des Bw. ausgeführt:
Der Bw. war nach eigenen
Angaben 1997 nach Österreich gezogen und daher unbeschränkt
steuerpflichtig, war jedoch bis zum Prüfungsbeginn im Jahr 2005 steuerlich
nicht erfasst und hatte, trotz Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen über
Jahre hinweg, weder Steuererklärungen gelegt noch Abgaben
entrichtet.
Er hatte auch im Zuge der
Prüfung keine Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen getätigt
und keine Belege vorgelegt, die eine Berechnung von Steuernachforderungen
zugelassen hätten.
Anhand der vom Finanzamt am
16. Juni 2005 beschlagnahmten Unterlagen konnte festgestellt werden, dass
der Bw. als Grundstücksmakler sowie als Beteiligungs-, Finanzierungs- und
Privatgeschäftevermittler aufgetreten war.
Weiters besaß er ein
Gestüt, bei dem im Zeitpunkt einer Kontrolle durch die KIAB am 13. Mai
2005 vier Personen beschäftigt gewesen sind und 42 Pferde untergebracht
waren.
Die Berechnung der
Abgabenansprüche erfolgte nach § 184 BAO im
Schätzungsweg, dazu wurden die Kosten der Lebenshaltung (nach Auskunft des
statistischen Zentralamtes für 1999/2000) und die Kosten für das
Gestüt (Schätzung nach äußerem Betriebsvergleich)
herangezogen.
Als Indiz für die
nachhaltig ausgeübte Vermittlertätigkeit konnten die
Ermittlungsergebnisse des Landesgendarmeriekommandos NÖ herangezogen
werden, wonach der Bw. von dem Anzeiger B. für die Vermittlung einer von
diesem benötigten Bankgarantie über einen Zeitraum von 11 Monaten
insgesamt € 1.225.000,00 erhalten hätte.
Dem Einwand des Bw., dass der
Umstand, dass er von dem im Sicherstellungsauftrag genannten P.B. zu Unrecht
beschuldigt worden wäre, was sich auch aus den vorgelegten
Bestätigungen, wonach dieser dem Bw. niemals Geldbeträge
übergeben hätte, nicht das Entstehen einer Abgabenschuld
begründen könne, ist entgegenzuhalten, dass im Berufungsverfahren nach
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Ausnahme vom Grundsatz, wonach
für Berufungsentscheidungen grundsätzlich die Sachlage zur Zeit der
Entscheidung maßgeblich ist, lediglich zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt
der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die diesbezüglichen
Voraussetzungen gegeben waren (VwGH 20.2.1997, 95/15/0057), somit nicht, ob sie
im Zeitpunkt der Berufungserledigung noch vorliegen.
Zum
Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (und auch auf Grund der
zwischenzeitig erlassenen Abgabenbescheide nach wie vor) war von der
Verwirklichung des Tatbestandes auszugehen. Die schlüssige und
nachvollziehbare Darlegung der Entstehung des Abgabenanspruches erfolgte durch
die Feststellungen der Abgabenbehörde sowohl im Bericht über das
Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung vom 27. Juli 2005 als auch in
der Begründung zum bekämpften Sicherstellungsauftrag vom 14. Juni
2005.
Zudem ist
die mit Bescheiden vom 28. Juli 2005 erfolgte Festsetzung der dem
Sicherstellungsauftrag zu Grunde liegenden Abgaben ein Indiz für die
Entstehung des Abgabenanspruches, obwohl dieser grundsätzlich
unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit entsteht, er demnach
keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraussetzt (VwGH 19.2.1997,
95/13/0046). Auch kommt es dabei nicht auf die Rechtskraft der Abgabenbescheide
an, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem
Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden ist, ob der Abgabenanspruch
tatsächlich entstanden ist (VwGH 10.7.1996, 92/15/0115); die Einwendungen
des Bw. gehen daher ins Leere.
Da
allerdings mittlerweile infolge Erlassung der Einkommensteuerbescheide vom
28. Juli 2005 das Ausmaß der Abgabenschuld feststeht (E 2003
€70.290,00, E 2004 € 181.650,30), war die Sicherstellung auf
den im Spruch ersichtlichen Betrag von € 251.640,00
einzuschränken, weil durch die genannten Bescheide (teilweise) Minderungen
(2003) des Abgabenanspruches eingetreten sind. Unberücksichtigt bleiben
musste dabei jener Fall, bei dem die bescheidmäßige Vorschreibung
einen höheren Betrag als im Sicherstellungsauftrag angenommen ergab
(2004).
Der nunmehr
sicherzustellende Betrag stellt sich wie folgt dar:
|
Einkommensteuer 2003
|
€ 70.290,00
|
Einkommensteuer 2004
|
€ 181.350,00
|
|
€ 251.640,00
Von einer
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von Abgaben im Sinne der
Bestimmung des § 232 BAO ist im Wesentlichen dann zu sprechen,
wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des
Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der
Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint
(VwGH 27.8.1998, 98/13/0062).
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7.2.1990, 89/13/0047) sind
derartige Gefährdungen oder Erschwerungen u.a. bei
Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem
Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben. Auch schwer wiegende Mängel in
den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass
sich der Abgabenpflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden
Abgaben zu entziehen trachten wird, rechtfertigen ebenso wie eine erhebliche
Verschuldung des Abgabenpflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger
auf sein Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach
§ 232 BAO.
Ob eine solche Gefährdung
vorliegt, ist auf Grund der Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des
zur Begleichung der Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und
Vermögens zu beurteilen. Es reicht, wenn das Aufkommen in Gefahr gerät
(VwGH 20.4.1989, 88/16/0243).
Im
gegenständlichen Fall ist die Gefährdung der Einbringlichkeit bereits
darin zu erblicken, dass der dringende Verdacht der Abgabenhinterziehung besteht
und der zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages zu erwartenden
Steuernachforderung kein ausreichendes laufendes Einkommen zur Abdeckung der
Steuerschulden gegenüberstand.
Die Überprüfung der
zur Begründung der Gefährdung angeführten Gründe hat
ergeben:
Den Feststellungen über
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. liegen Erhebungen in Datenbanken,
(Sozialversicherung und Grundbuch, Seiten 37 und 38 des
Einbringungsordners I) Pfändungsprotokolle und ein
Vermögensverzeichnis nach § 31a AbgEO vom 14. Juni 2005
(Seiten 39-44, 51, 56-74, 80 und 81 des oben zitierten Ordners) zu
Grunde.
Dass der Bw. offenbar
versuchte, die Einbringung der festgesetzten Abgaben zu gefährden, ergibt
sich auf Grund der laufend wechselnden Angaben über die
Eigentumsverhältnisse der als einziger Vermögenswert vorhandenen
Pferde (Aussage des Bw. vom 14. Juni 2005, die Pferde gehörten seiner
Gattin; Aussage der Gattin, die Pferde gehörten dem Bw., Seite 77 des
Ordners I; Angaben der Mutter des Bw., die Pferde gehörten der
Schwiegertochter; Seite 75; im Laufe des Verfahrens änderte die Mutter
ihr Vorbringen, Seite 95 des Ordners I, mit Schreiben vom
23. Juni 2005, worin sie mitteilte, dass der gesamte Pferdebestand in ihrem
Eigentum stehe und die Versorgung der Pferde aus den vorhandenen Mitteln nur
noch einige Tage möglich sei und dass sie zur weiteren Kostendeckung einige
Pferde verkaufen müsse).
Im Zeitpunkt der Erlassung des
Sicherstellungsauftrages lagen konkrete Anhaltspunkte für die Entstehung
der Abgabenschuld eines Nachforderungsbetrages während eines laufenden
Betriebsprüfungsverfahrens vor, dessen Einbringung allein durch Verwertung
der gepfändeten Pferde als wesentlichste Vermögensgüter
möglich erschien. Der Bw. war in diesem Zeitpunkt in Haft, erzielte daher
kein Einkommen und verfügte weder über Bankvermögen noch
über eine Liegenschaft.
Seine gesamte
Verfahrenseinlassung, Verschweigung der Erzielung von steuerpflichtigem
Einkommen und von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen, keine Mitarbeit im
Ermittlungsverfahren zur Berechnung der Besteuerungsgrundlagen, sowie der
Umstand, dass nach den Feststellungen der Betriebsprüfung seinem
Unternehmensbereich zuzurechnende Pferde ohne Belegvorlage von seiner Mutter
beansprucht wurden, wobei sogar ein nicht als rechtmäßig erkennbarer
Verkauf der Pferde durch sie in Aussicht gestellt und am 5. August 2005
sogar versucht wurde, die Tiere illegal zu verbringen (Seiten 162 ff. des
Einbringungsordners I) und dass eine Versorgung der Pferde nicht mehr
gewährleistet war (tierärztliche Bestätigung über den
schlechten Allgemeinzustand der Pferde C. und W., Seite 188 des
Einbringungsordners I), belegen eine Gefährdung der Einbringung
für den Fall der weiteren Belassung der Vermögenswerte an der
Unternehmensadresse.
Somit ist
auch die weitere kumulative Voraussetzung des § 232
Abs. 1 BAO als erfüllt anzusehen.
Da ein rascher Zugriff zur
Sicherung des Abgabenaufkommens geboten war und sich der bekämpfte
Sicherstellungsauftrag im Ausmaß von nunmehr € 251.640,00 als
rechtmäßig erwies, war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Auf eine Anpassung des
Hinterlegungsbetrages konnte verzichtet werden, weil der Bw. sich der
Sicherstellung nicht mehr entziehen kann, da bereits auf Grund eines
Rückstandsausweises Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt wurden.
Wien, am 27.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0789-W/06
- Stammnummer
- 30740
- Gültig
- 27.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF