Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2268-W/06
Säumniszuschlag für nicht zeitgerecht entrichtete Kapitalertragsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2268-W/06vom 27.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Walter Mette, KR Gottfried Hochhauser und Gerhard Mayrhofer
über die Berufungen der TL, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23
vom 13. Juni 2006 betreffend Säumniszuschlag gemäß
§ 217 BAO nach der am 27. September 2007 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtstraße 7, durchgeführten mündlichen Verhandlung
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 13. Juni 2006 setzte das
Finanzamt erste Säumniszuschläge in Höhe von € 248,61
und € 305,33 fest, da die Kapitalertragsteuer 1-12/2002 in Höhe
von € 12.430,73 und die Kapitalertragsteuer 1-12/2003 in Höhe von
€ 15.266,32 nicht innerhalb der dafür zur Verfügung
stehenden Fristen entrichtet wurden.
In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen
beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die ersatzlose Aufhebung der (ebenfalls
angefochtenen) Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2002 und 2003
und verwies zur Begründung der Berufung auf die Ausführungen ihres
ehemaligen Geschäftsführers im Zuge der Schlussbesprechung und auf die
im Zuge der Betriebsprüfung übergebenen Unterlagen.
Weiters beantragte die Bw. gemäß
§ 282 BAO die Entscheidung über die Berufungen durch den
gesamten Berufungssenat und gemäß
§ 284 BAO die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Die am 27. September 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde in Abwesenheit der Bw. durchgeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Bei der den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden
Kapitalertragsteuer handelt es sich um eine Zahlungsschuld kraft Gesetzes. Nach
§ 96 Abs. 1 Z 1 EStG hat der Schuldner der Kapitalerträge
die Kapitalertragsteuer von Beteiligungserträgen im Sinne des
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG binnen einer
Woche nach dem Zufließen an das Finanzamt abzuführen. Im
Berufungsfall sind die der Kapitalertragsteuer unterliegenden
Kapitalerträge in Höhe von € 49.722,93 und
€ 61.065,29 im Lauf der Jahre 2002 und 2003 zugeflossen. Somit
hätte die Bw. die auf diese Kapitalerträge entfallende
Kapitalertragsteuer einbehalten und in Befolgung der Anordnung des
§ 96 Abs. 1 Z 1 EStG innerhalb einer Woche nach dem
Zufließen dieser Kapitalerträge an das Finanzamt abführen
müssen. Aus dieser Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer zum gesetzlich festgelegten Termin folgt, dass die
Kapitalertragsteuer gegenüber der Bw. schon längst vor ihrer
Haftungsinanspruchnahme fällig gewesen ist.
Der Bestreitung der Säumniszuschläge aus dem
Grunde, dass gegen die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung Berufung eingebracht
worden sei, ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.11.1993, 90/13/0084) bei festgesetzten
Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne
Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die
Säumniszuschlagsverpflichtung nur den Bestand einer formellen
Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.
Im Falle der nachträglichen Herabsetzung oder
Aufhebung der den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden
Abgabenschuldigkeiten infolge der dagegen eingebrachten Berufung hat die
Berechnung des Säumniszuschlages ohnehin auf Grund der Bestimmung des
§ 217 Abs. 8 BAO auf Antrag der Bw. unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu
erfolgen.
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des
§ 217 BAO erfolgte somit die Festsetzung von
Säumniszuschlägen im Ausmaß von 2% der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbeträge zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2268-W/06
- Stammnummer
- 30730
- Gültig
- 27.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF