Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0419-G/05
Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafters einer GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0419-G/05vom 27.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Übernahme einer Bürgschaft, die der Gesellschafter einer GesmbH zu Gunsten der GesmbH eingeht, stellt bei dessen Inanspruchnahme als Bürge keine außergewöhnliche Belastung dar, weil der Gesellschafter im Fall der Bürgschaftsübernahme ein Wagnis übernimmt, das dem eines Unternehmers gleicht, was eine Zwangsläufigkeit ausschließt.
Eine Zahlung von einem Gesellschafter (Bürgschaftszahlung) wurzeln in der Gesellschafterposition und sind deswegen einem Abzug als Werbungskosten bei den Gesellschaftereinkünften nicht zugänglich
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn W.W. in XY, vom 11. Juli
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 15. Juni 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 eine Ausgleichszahlung in
Höhe von 19.000 Euro an die Raiffeisenbank G als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Er wurde als
Gesellschafter der Firma A Bau-GesmbH als Bürge zur Zahlung herangezogen.
Die Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20.
August 1982 gegründet und mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 3.
Jänner 2005 infolge Beendigung des Konkursverfahrens gelöscht.
Bei der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2004 wurden die
angeführten Kosten für nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt.
Der Berufungswerber erhob gegen den Einkommensteuerbescheid
2004 das Rechtsmittel der Berufung und führte Folgendes aus:
Ihre Abweisung
begründet sich auf das fehlende Merkmal der Zwangsläufigkeit. Nach
meiner Auffassung bestanden zur Übernahme der Haftungen vom 21.4.1999
tatsächliche, rechtliche und sittliche Gründe, weil ohne diese
Bürgschaftsübernahme schon damals eine Weiterführung des
Betriebes nicht möglich gewesen wäre und schon damals der Verlust des
Arbeitsplatzes für etwa 50 bis 60 Personen bedeutet
hätte.
Mit Bericht vom 18. Juli 2005 legte das Finanzamt
Judenburg Liezen die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen,
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat
zu Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Nachträgliche Werbungskosten:
Aus dem Aktenvermerk aufgrund eines Telefonates vom 25. Mai
2005 geht hervor, dass der Berufungswerber in der Haftungsübernahme eine
Maßnahme zur Sicherung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit als Gesellschafter sieht, da die Kreditaufnahme zur
Begründung und Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der
Gesellschaft notwendig gewesen sei und ohne Haftungsübernahme durch ihn und
den anderen vier Gesellschaftern eine Kreditgewährung durch die Banken
nicht erfolgt wäre.
Im Erkenntnis vom 3.8.2004, 99/13/0252, betont der VwGH,
dass bei einer vom Gesellschafter geleisteten Zahlung an die Bank in nichts
anderem gelegen sei als in der seinerzeit eingegangenen
Bürgschaftsverpflichtung. Solche Bürgschaftszahlungen würden in
der Gesellschafterposition wurzeln und seien deswegen einem Abzug als
Werbungskosten bei den Gesellschafter-Einkünften nicht
zugänglich.
Bezieht man diese rechtlichen Ausführungen auf den
gegenständlichen Fall, so bedeutet dies, dass ein Abzug der Zahlungen des
Bw. als nachträgliche Werbungskosten zu den Einkünften als
Gesellschafter nicht in Betracht kommt. Denn die Übernahme der
Bürgschaften durch den Berufungswerber ist durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst und diente wirtschaftlich in erster
Linie dem Fortbestand der GesmbH (Auszahlung der Löhne lt. Aktenvermerk v.
25.5.2005, aufgenommen anlässlich eines Telefonates mit dem
Berufungswerber).
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG sind bei der
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig
erwachsen, sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen. Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Da weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten (noch
Sonderausgaben) vorliegen, ist schließlich zu prüfen, ob der Abzug
der strittigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung
zulässig ist.
Nach Meinung des Bw. ist eine Zwangsläufigkeit der
Haftungsübernahme gegeben, da mangels entsprechender Eigenmittel die
Schaffung der Einkunftsquelle nur durch Kreditaufnahme möglich gewesen sei
und die Kredite nur unter der Voraussetzung der Haftungsübernahme vergeben
worden seien.
Von Lehre und Rechtsprechung wurde zur Frage der
Anerkennung von Bürgschaftszahlungen als außergewöhnliche
Belastung wiederholt Stellung genommen:
Erwächst eine Belastung aus der Erfüllung einer
Rechtspflicht, muss bereits die Übernahme der Rechtspflicht das Merkmal der
(rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen) Zwangsläufigkeit
aufweisen (Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG, § 34 Anm.
28). Dies bedeutet, dass nicht die aus der Schuldübernahme resultierende
Rückzahlung die im § 34 EStG geforderten Kriterien erfüllen muss,
sondern die dieser Rückzahlung zu Grunde liegende Verpflichtung. Aus
welchen Gründen auch immer der Steuerpflichtige in weiterer Zukunft aus der
übernommenen Haftung in Anspruch genommen und letztendlich zur
Rückzahlung verpflichtet wird, ist nicht relevant.
Die Übernahme einer Bürgschaft, die der
Gesellschafter (Geschäftsführer) einer GesmbH zu Gunsten der GesmbH
eingeht, stellt bei dessen Inanspruchnahme als Bürge keine
außergewöhnliche Belastung dar, weil der Gesellschafter im Fall der
Bürgschaftsübernahme ein Wagnis übernimmt, das dem eines
Unternehmers gleicht, was eine Zwangsläufigkeit ausschließt (z.B.
VwGH 12.6.1985, 84/13/0100, VwGH 13.10.1987, 86/14/0007, VwGH 2.3.1993,
93/14/0018, VwGH 10.9.1998, 93/15/0051,
Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG § 34 Anm. 78).
Wenn der Gesellschafter als Bürge für Schulden
der Gesellschaft herangezogen wird, ohne sich bei dieser regressieren zu
können, stellen diese Zahlungen keine außergewöhnliche Belastung
dar, weil es sich dabei um eine Kapitalanlage handelt. Letztlich handelt es sich
dabei um Vermögenseinbußen im Bereich von Kapitalanlagen, die im
Privatvermögen gehalten werden (VwGH 5.7.1988, 85/14/0111).
§ 34 wurde nicht zu dem Zweck geschaffen,
wirtschaftliche Misserfolge mit einer Ermäßigung der Einkommensteuer
zu berücksichtigen und in einem solchen Fall die Steuerlast auf die
Allgemeinheit abzuwälzen (VwGH 6.11.1991, 89/13/0093).
Im Sinne dieser Rechtsprechung ist daher auch im
vorliegenden Fall keine außergewöhnliche Belastung gegeben. Die vom
Bw. behauptete Zwangsläufigkeit der Haftungsübernahme liegt nicht vor.
So hat der VwGH in einem ähnlichen Fall festgestellt, dass weder der
Umstand, dass die Hingabe von Darlehen seitens der Gläubigerbanken
regelmäßig von der Übernahme der persönlichen Haftung der
Gesellschafter (von GesmbH) für Gesellschaftsschulden abhängig gemacht
werde, noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine andere
Möglichkeit gehabt hätte, als durch seine Bürgschaft für die
Gesellschaft eine "Darlehensgewährung zu erzielen", tatsächliche
Gründe für eine Zwangsläufigkeit darstellen. Darunter seien nur
solche in der Person des Steuerpflichtigen gelegenen Gründe zu verstehen,
die ihn unmittelbar betreffen (VwGH, 2.3.1993, 93/14/0018).
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 27.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0419-G/05
- Stammnummer
- 30710
- Gültig
- 27.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF