Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2318-W/07
Kein Vorliegen einer Berufsausbildung bei einem freiwilligen berufsvorbereitenden Praktikum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2318-W/07vom 26.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein freiwilliges berufsvorbereitendes Praktikum stellt keine Berufsausbildung iSd FLAG dar, wenn es nicht zwingender Teil der Ausbildung für den angestrebten Beruf ist (z.B. Aufnahmevoraussetzung für die Akademie für den physiotherapeutischen Dienst).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GT, W, vom 30. Oktober 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 20. Oktober 2006 betreffend Rückforderung zu Unrecht
bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) für den
Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. August 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
dahingehend abgeändert, dass für den Monat August 2006
Familienbeihilfe iHv € 165,50 und Kinderabsetzbetrag iHv 50,90
gewährt wird. Im übrigen wird das Berufungsbegehren als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für den Zeitraum
Oktober 2005 bis August 2006 für ihren Sohn O, geb. am 29. Jänner
1987, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 und Purkersdorf
vom 20. Oktober 2006 wurden obige Beträge mit der Begründung, dass die
Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes keine Berufsausbildung
darstelle, zurückgefordert.
In der Berufung gegen den Rückforderungsbescheid wurde
von der Bw. im Wesentlichen ausgeführt, sie habe nicht gewusst, dass man
als Präsenzdiener keinen Anspruch mehr auf Familienbeihilfe habe. Im
Übrigen beantrage sie eine Richtigstellung und Neuberechnung der
Rückforderung, da ihr Sohn O lediglich sechs Monate den Präsenzdienst
abgeleistet habe, während das Finanzamt die Familienbeihilfe für
insgesamt elf Monate rückgefordert habe.
O habe im Juni 2005 maturiert. Vom 6. Feber 2006 bis 5.
August 2006 habe er den Präsenzdienst in Langenlebern geleistet.
Gleichzeitig habe er sich für die Prüfung zur Aufnahme an der Akademie
für den physiotherapeutischen Dienst am AKH angemeldet und einen
mehrstufigen Test absolviert. Mit 2. Oktober 2006 habe er sein Studium zum
Physiotherapeuten begonnen.
Mit Ergänzungsersuchen vom 22. März 2007 wurde
die Bw. um Vorlage einer Bestätigung des Arbeitsamtes über "als
arbeitssuchend" vorgemerkte Kinder (Zeitraum Matura bis
Präsenzdienstbeginn) ersucht.
Die angeforderten Bescheinigung des Arbeitsmarktservice
wurde von der Bw. nicht beigebracht. Statt dessen legte sie eine
Bestätigung des praktischen Arztes Dr. XY vor, aus welcher hervorgeht, dass
OT im Rahmen seiner Ausbildung als Physiotherapeut im AKH Wien zur Vorbereitung
vom 1. November 2005 bis 31. Jänner 2005 ein 3-monatiges Praktikum in
dessen Lehrpraxis durchgeführt habe.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag gab die Bw. eine detaillierte
chronologische Aufstellung bekannt, aus welcher ersichtlich ist, dass ihr Sohn O
im Juni 2005 maturiert hat, von Mitte Juli 2005 bis Mitte Oktober 2005 als
Animateur im Club Magic Life beschäftigt war und von Anfang November 2005
bis Ende Jänner 2006 ein Berufspraktikum bei Dr. XY absolviert hat. Vom 6.
Feber 2006 bis 5. August 2006 hat O den Präsenzdienst geleistet, im
September 2006 habe er sich auf das Studium vorbereitet und mit 2. Oktober 2006
zu studieren begonnen. Sie könne daher nicht nachvollziehen, warum sich ihr
Sohn als arbeitslos hätte melden sollen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einen
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Mit Ablegung der Reifeprüfung ist die
Berufsausbildung, die die absolvierte Schule vermittelt, abgeschlossen. Mit der
Aufnahme eines Studiums wird ein neuer Ausbildungsweg beschritten. Zeiten, die
zwischen dem Ende eines Berufsausbildungsverhältnisses und dem Beginn einer
neuen Berufsausbildung liegen, stellen keine Zeiten einer Berufsausbildung dar
(vgl. VwGH 14.4.1978, 702/77).
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu.
OT hat im Mai 2005 maturiert, war von Mitte Juli 2005 bis
Mitte Oktober als Animateur beschäftigt und hat anschließend vom
1.November 2005 bis 31. Jänner 2006 ein berufsvorbereitendes Praktikum bei
einem Arzt für Allgemeinmedizin absolviert.
Vom 6: Feber 2006 bis 5. August 2006 leistete OT den
Präsenzdienst, am 2. Oktober 2006 hat er mit dem Studium der
Physiotherapie begonnen.
Hinsichtlich der Rückforderung an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für den Monat Oktober 2005 ist Folgendes
auszuführen:
Da für diesen Zeitraum unstrittig eine
Berufsausbildung nicht vorliegt und auch von der Bw. nicht behauptet wird, ist
somit ein Familienbeihilfeanspruch gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ex lege
nicht gegeben.
Gem. § 2 Abs. 1 lit. f FLAG besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, wenn sie aa) weder den Präsenz-oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bb) bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Im Hinblick darauf, dass OT bis Mitte Oktober 2005 als
Animateur beschäftigt war und daher eine Meldung als Arbeit suchend nicht
erfolgt ist, kann auch aus § 2 Abs. 1 lit. f FLAG kein Anspruch auf
Gewährung der Familienbeihilfe abgeleitet werden.
Zu prüfen bleibt, ob das von OT absolvierte Praktikum
vom 1.November 2005 bis 31. Jänner 2006 als Berufsausbildung anzusehen
ist.
Unter den Begriff "Berufsausbildung" fallen alle Arten
schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht
berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten
an einem bestimmten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben
erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH 23.1.1999, 87/14/0031, und
18.11.1987, 87/13/0135).
Ein
Praktikum fällt nur dann unter diesen Begriff, wenn es eine
unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme an eine Lehranstalt darstellt
bzw. wenn diese Praxis für die Ausübung des Berufes vorgeschrieben ist
(vgl. Unabhängiger Finanzsenat vom 21.07.2004, RV/0123-I/03 und vom
06.09.2007, RV/1353-W/07 unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH ). Der
bloße Umstand, dass durch den Besuch des Praktikums die Aufnahmechancen
erhöht werden, reicht nicht aus.
Schon aus dem Umstand, dass es sich bei dem von OT
absolvierten Praktikum um ein freiwilliges gehandelt hat, geht hervor, dass
diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Das Sammeln von
Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissenstandes durch
verschiedene Tätigkeiten stellt für sich allein keine Berufsausbildung
im Sinne des FLAG 1967 dar. Als Berufsausbildung kann eine solche Tätigkeit
nur dann angesehen werden, wenn sie nachweislich Voraussetzung für die
Aufnahme in die Akademie wäre. Für die Aufnahme in eine der Akademien
für den physiotherapeutischen Dienst wird aber nur die Ablegung der
Reifeprüfung (oder Äquivalent) und das Bestehen eines mehrstufigen
Aufnahmeverfahrens, nicht aber eine praktische Ausbildung gefordert.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates lag daher
für diesen Zeitraum keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vor. Folglich
besteht auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Monate November
2005 bis Jänner 2006.
Die Ableistung des Präsenzdienstes stellt ebenfalls
keine Berufsausbildung dar, weshalb für den Zeitraum von Feber 2006 bis
einschließlich Juli2006 die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag
ebenfalls zu Unrecht ausbezahlt wurden. Dass die Rückforderung dieser
Beträge nicht rechtens gewesen sein sollte, wird auch von der Bw. nicht
behauptet; vielmehr richtet sich die Berufung gegen die Rückforderung der
Familienbeihilfe für insgesamt elf Monate, zumal O nur sechs Monate den
Präsenzdienst geleistet hat.
Die Zeit, die zwischen dem Ende des Präsenz-oder
Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung liegt,
ist ebenfalls keine Zeit der Berufsausbildung. Für diese Zeit besteht
jedoch kraft der ausdrücklichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e
FLAG dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Berufsausbildung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
Es besteht nun aber keinerlei Zweifel, dass der
frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn des Studiums nach Ende
des Präsenzdienstes per 5. August 2006 der 2.Oktober 2006 war.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG wird die
Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen
für den Anspruch erfüllt werden.
Da am 6. August 2006 die Anspruchsvoraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG vorlagen, besteht für den Monat August
2006 Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe.
Für die Monate Oktober 2005 bis Juli 2006 erfolgte die
Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages zu
Recht.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Wien, am 26.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2318-W/07
- Stammnummer
- 30679
- Gültig
- 26.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF