Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2513-W/06
Mittelpunkt der Lebensinteressen bei Doppelansässigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2513-W/06vom 26.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.G-Straße, vertreten
durch Exinger GmbH, Steuerberatungskanzlei, 1013 Wien, Renngasse1/Freyung,
vom 28. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4.,
5. und 10. Bezirk vom 15. September 2006 betreffend Einkommensteuer 2005
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielte im Streitjahr 2005
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit 1.6.2005 wurde sie von A
(Wien) zu B nach Russland versetzt.
In der Einkommensteuererklärung des Jahres 2005
erklärte sie laufende steuerpflichtige Bezüge in Höhe von
€ 60.852,79, von denen sie € 15.683,71 als effektiv in
Österreich steuerpflichtig bezeichnete. In einer Beilage führte sie
aus, sie sei im Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.5.2005 an 25 Tagen in
Österreich tätig gewesen. Sie habe neben einem Wohnsitz in
Österreich auch einen Wohnsitz in Russland. In Russland befinde sich ihr
Lebensmittelpunkt, weshalb sie nach dem DBA Österreich-Russland in Russland
als ansässig gelte.
Im Zuge der Durchführung der Veranlagung wurden die
von der Bw. in Russland erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit in Höhe von € 55.932,95 im Wege des
Progressionsvorbehaltes in die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer
einbezogen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte die
Bw. vor, der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befinde sich ab 2005 in
Russland, weshalb gemäß Art 23 DBA Österreich-Russland auf Grund
der Ansässigkeit in Russland Österreich kein Recht auf
Progressionsvorbehalt habe.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht der Antrag auf Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt.
Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurde die Bw. mit Schreiben vom 11.12.2006 ersucht
bekanntzugeben,
wie lange voraussichtlich ihr Tätigkeitsort in Russland liegen werde und
eine allfällige mit dem Dienstgeber getroffene Vereinbarung
vorzulegen,
eine
Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerverwaltung
vorzulegen
nachweislich
ihre persönlichen Beziehungen zu Russland und zu Österreich
darzustellen und
bekanntzugeben,
welche wirtschaftlichen Beziehungen (über die nichtselbständige
Tätigkeit hinaus) in Russland bestehen.
Da trotz mehrmaliger Verlängerung der Frist eine
Vorlage der Unterlagen und eine Beantwortung der offenen Fragen nicht erfolgten,
ersuchte die Behörde mit Schreiben vom 27. Juni 2007 die zum Nachweis
abverlangten Unterlagen vorzulegen, andernfalls - gestützt auf die
Tatsache, dass von der Bw. in den ersten fünf Monaten des Jahres 2005
Aufwendungen auf Grund berufsbedingter doppelter Haushaltsführung geltend
gemacht wurden und Auslandsentsendungen in der Regel eher kurzfristig erfolgen -
davon ausgegangen werde, dass die Bw. im Jahr 2005 in Österreich
ansässig im Sinne des Art 4 Z 2 lit a DBA Russland gewesen sei.
Hingewiesen wurde die Bw. in diesem Schreiben weiters
darauf, dass in Anwendung der Bestimmung des Art. 23 Z 2 DBA Russland nicht nur
die in den Monaten 1-5/2005 in Russland erzielten Einkünfte, sondern auch
die im Zeitraum 6-12/2005 erzielten Einkünfte zur Berechnung des
Progressionsvorbehaltes heranzuziehen seien. Ergänzend wurde der
steuerliche Vertreter der Bw. darauf aufmerksam gemacht, dass die auf
Österreich entfallenden sonstigen Einkünfte im angefochtenen Bescheid
nicht erfasst worden seien und dies daher im Zuge der Berufungserledigung
nachzuholen sei.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 nahm die Bw. zum Schreiben
vom 27. Juni 2007 wie folgt Stellung:
Ursprünglich sei die Versetzung nach Russland unter
dem Vorbehalt einer Verlängerungsoption auf zwei Jahre erfolgt. Es sei aber
von dieser Option Gebrauch gemacht worden und das vorläufige Ende der
Versetzung zwischen der Bw. und ihrem Arbeitgeber einvernehmlich mit Ende 2008
festgelegt worden.
Ihr Welteinkommen für das gesamte Jahr 2005 sei
aufgrund der Tatsache, dass sich der Lebensmittelpunkt nach Russland verlagert
habe, mit dem für in Russland ansässige Personen anwendbarem
Steuersatz von 13% besteuert worden.
Hinsichtlich ihrer persönlichen Beziehungen teilte die
Bw. mit, dass sie ledig sei und von Anfang Jänner bis Ende Mai 2005 eine
Wohnung in P gemietet habe. Ab Mai 2005 habe sie eine Wohnung in M gemietet, in
der sie bis heute lebe. Sie habe zwar ihre Wohnung in Österreich
beibehalten, halte sich aber überwiegend in Russland auf. Ihre Familie
(Eltern, Geschwister) lebten in Tirol, sie besuche sie ein- bis zweimal im
Jahr.
Im Zusammenhang mit ihrem wirtschaftlichen
Lebensmittelpunkt führte die Bw. aus, es sei darauf abzustellen, von wo aus
eine Person ihrer täglichen Arbeit nachgehe. Nach Ansicht des VwGH sei auch
die Höhe der in den Vertragsstaaten erwirtschafteten Einkünfte
ausschlaggebend (VwGH 19.3.2002, 98/14/0026 und 98/14/0064). Da sie ihrer
Tätigkeit von Russland aus nachgehe und es sich dabei um ihre einzigen
Einkünfte handle, liege auch der wirtschaftliche Mittelpunkt in
Russland.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden
Sachverhalt als erwiesen an:
Die Bw. ist ledig. Sie wurde
mit 1.6.2005 nach Russland versetzt. In der Zeit von Jänner bis Mai 2005
war sie an 25 Tagen in Österreich tätig, an den restlichen
Arbeitstagen in Russland. Sie erklärte für diese Zeit laufende
steuerpflichtige Bezüge in Höhe von 60.852,79 Euro, von denen ein
Anteil von 15.683,71 Euro auf Österreich entfiel. An Sonderzahlungen nach
Abzug der Sozialversicherungsbeiträge entfiel ein Betrag von 3.737,45 Euro
auf Österreich.
Der ursprünglich mit zwei
Jahren befristete Vertrag mit ihrem Arbeitgeber wurde einvernehmlich um weitere
zwei Jahre bis Ende 2008 verlängert.
Die Bw. hat sowohl in M als
auch in W einen Wohnsitz. Ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich in
Russland.
Dieser Sachverhalt gründet
sich auf die Angaben der Bw. und die Ermittlungsergebnisse des Verfahrens vor
dem unabhängigen Finanzsenat.
Der festgestellte Sachverhalt
ist folgender rechtlicher Würdigung zu unterziehen:
Gemäß Artikel 15
Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Regierung der
Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und Vermögen, BGBl III Nr. 10/2003,
...dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger
Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit
wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt,
so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat
besteuert werden.
Einkünfte aus
Dienstverhältnissen werden grundsätzlich in dem Staat besteuert, in
dem der Dienstnehmer ansässig ist. Der andere Vertragsstaat hat nur dann
und insoweit ein Besteuerungsrecht, als die Tätigkeit in seinem Gebiet
ausgeübt wurde.
Daraus folgt, dass die
Gehälter der Bw. im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DBA Russland nur insoweit in
Österreich zu versteuern waren, als die Tätigkeit in Österreich
ausgeübt wurde, für die in Russland ausgeübte Tätigkeit
stand das Besteuerungsrecht Russland zu.
Entsprechend diesem Grundsatz
wurden im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer lediglich jene Einkünfte
der Bw. einer Besteuerung unterzogen, soweit die Bw. dabei in Österreich
tätig geworden ist. Übersehen wurde dabei lediglich, die auf
Österreich entfallenden sonstigen Einkünfte der Besteuerung zu
unterziehen.
Strittig ist im vorliegenden
Fall aber die Frage, ob die von der Bw. in Russland erzielten Einkünfte im
Wege des Progressionsvorbehaltes zu Ermittlung der österreichischen
Einkommensteuer heranzuziehen sind oder nicht.
Gemäß Artikel 23
Abs. 1 lit a DBA Russland wird die Doppelbesteuerung in Österreich wie
folgt vermieden:
Bezieht eine in Österreich
ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen
diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der
Russischen Föderation besteuert werden, so nimmt Österreich
vorbehaltlich der lit. b, c und d diese Einkünfte oder dieses Vermögen
von der Besteuerung aus.
Nach Artikel 23 Abs. 1 lit d
DBA Russland dürfen Einkünfte oder Vermögen einer in
Österreich ansässigen Person, die nach diesem Abkommen von der
Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, gleichwohl in Österreich
bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder
Vermögen der Person einbezogen werden.
Voraussetzung für die
Anwendung des Progressionsvorbehaltes ist demnach, dass die Bw. 2005 in
Österreich ansässig im Sinne des DBA Russland war.
Nach Artikel 4 Abs. 1
DBA-Russland bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres
Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer
Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen
ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht
eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem
Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig
ist.
Ist eine nach Abs. 1
natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt
gemäß Abs. 2 des Artikels 4 DBA Russland Folgendes:
a) Die
Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine
ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat
ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann
nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie in dem Staat ansässig, in dem
sei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Laut Auskunft des Zentralen
Melderegisters des Bundesministeriums für Inneres hat die Bw. ihren
Hauptwohnsitz seit 31.8.2004 in W.G-Straße . Für die Zeit ihrer
Entsendung mietete die Bw. eine Wohnung in M. Sie verfügte daher im
Streitjahr sowohl in Österreich als auch in Russland über eine
ständige Wohnstätte.
Bei der Klärung der Frage,
wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet, ist nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, zu welchem Wohnsitz
die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestanden,
wobei unter persönlichen Beziehungen alle jene zu verstehen sind, die einen
Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an
dem er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen
lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird. Von Bedeutung sind dabei die
Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie
Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere
Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und
Neigungen.
Die stärkste
persönliche Bindung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand
regelmäßig mit seiner Familie lebt. Diese Annahme setzt die
Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebener
stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder
gesellschaftlichen Gründen voraus (vgl. VwGH 22.3.1991, 90/13/0073).
Wendet man diese
Grundsätze auf den zu beurteilenden Sachverhalt an, so ist davon
auszugehen, dass die Bw. den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Streitjahr
2005 nach Russland verlagerte. Die persönlichen Beziehungen der Bw. zu
Österreich, die nicht verheiratet ist, bestehen nämlich lediglich
darin, ihre in Tirol lebenden Eltern, mit denen sie keinen gemeinsamen Haushalt
führte, ein- bis zweimal jährlich zu besuchen. Darüber hinaus
waren die beruflichen Bindungen der Bw. zu Russland in der Zeit ihrer Versetzung
stärker als zu Österreich, zumal sie ihrer Erwerbstätigkeit von
Russland aus nachging und es sich bei den dabei erzielten Einkünften um
ihre einzigen Einkünfte handelte.
Darüber hinaus ist bei der
Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht auf die Verhältnisse
eines Jahres abzustellen, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum,
wobei Zeiträume bis zu zwei Jahren aus österreichischer Sicht zu wenig
sind, um daraus alleine Rückschlüsse auf Lebensmittelpunkt einer
Person zu ziehen. Im vorliegenden Fall wurde die Versetzung ins Ausland
über die ursprünglich vertraglich vorgesehenen zwei Jahre
einvernehmlich auf vier Jahre verlängert und war daher bei
Gesamtwürdigung der Verhältnisse davon auszugehen, dass die Bw. im
Jahr 2005 den Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Russland verlagert hat. Die
Bw. war somit im Streitjahr 2005 im Sinne des Art. 4 DBA Russland in Russland
ansässig.
In Konsequenz der obigen
Ausführungen waren die in Russland zu versteuernden Einkünfte nicht
für Zwecke Tarifermittlung heranzuziehen und daher der Berufung insoweit
stattzugeben.
Eine Änderung ergibt sich
aber aus der Einbeziehung der auf Österreich entfallenden - bisher
irrtümlich nicht erfassten - sonstigen Bezüge.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 26.
September 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 1 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
- Art. 23 Abs. 1 lit. a DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
- Art. 4 Abs. 1 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
- Art. 4 Abs. 2 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2513-W/06
- Stammnummer
- 30675
- Gültig
- 26.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF