Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0299-I/05
Lohneinkünfte (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) und Zahlungen aus dem Insovenzausfallgeldfonds sind nach Maßgabe ihres Zuflusses zu versteuern.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0299-I/05vom 26.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes vom 10.5.2005 (betreffend Arbeitnehmerveranlagung für 2001) und
vom 20.9.2004 (betreffend Arbeitnehmerveranlagung für 2003)
entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war im Jahr 2001 Angestellte einer
zwischenzeitlich (nach Abwicklung eines Konkursverfahrens) im Firmenbuch
gelöschten Baufirma in I. Im Berufungsjahr 2003 war sie Arbeitnehmerin der
Nachfolgefirma, über deren Vermögen ebenfalls ein Konkursverfahren
abgewickelt wurde.
Im Bescheid vom 10.5.2005 betreffend die
Arbeitnehmerveranlagung 2001 berücksichtigte das Finanzamt die
Lohneinkünfte entsprechend dem für den Zeitraum vom 1.1.2001 bis
31.12.2001 übermittelten Lohnzettel. In der dagegen erhobenen Berufung
wurde eingewendet, 2001 seien die Gehälter für die Monate August,
September, November, Dezember sowie die Weihnachtsremuneration nicht mehr
ausbezahlt worden. Zahlungen seien erst in den Folgejahren aus dem
Insolvenzausgleichsfonds zugeflossen. Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Auch im Jahr 2003 seien der Arbeitnehmerveranlagung
fehlerhafte Lohnzettel zugrunde gelegt worden. Sowohl in der Berufung als auch
im Vorlageantrag wurde beantragt, nur die tatsächlich ausbezahlten
Gehälter zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen - von hier
nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - in jenem Kalenderjahr
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ein Zufluss ist
gegeben, wenn der Steuerpflichtige rechtlich und wirtschaftlich die
Verfügungsmacht über die Einnahmen erhält (VwGH 5.3.1986,
85/13/0085). Ein auf ein Bankkonto des Zahlungsempfängers eingezahlter
Betrag ist dem Empfänger mit dem Zeitpunkt der Gutschrift zugeflossen (VwGH
10.11.1987, 86/14/0201). Das Steuerrecht stellt somit grundsätzlich nicht
darauf ab, für welchen Zeitraum eine Zahlung geleistet wird. Entscheidend
ist ausschließlich der Zeitpunkt der Erlangung der
Verfügungsmacht.
Die im Jahr 2001 zugeflossenen Lohneinkünfte konnten
dem vorliegenden berichtigten Lohnzettel entnommen werden.
Für die Ermittlung der im Jahr 2003 tatsächlich
zugeflossenen Löhne stehen der Schriftverkehr in den beiden
Konkursverfahren (Forderungsanmeldungen, Bescheide der IAF-Service GmbH
betreffend die erfolgten Zahlungen aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, diverse
Eingaben der Rechtsvertreter der Berufungswerberin) zur Verfügung.
Außerdem wurden die Lohnzettel für den Zeitraum 2.4.2003 bis
30.9.2003 (ausgestellt vom Masseverwalter) und vom 1.10.2003 bis 31.12.2003
vorgelegt. Im Vorlageantrag vom 3.6.2005 (betreffend Einkommensteuer für
2003) wurde ergänzend ausgeführt, die im Konkurs erfolgten
Forderungsanmeldungen, die die IAF-Service GmbH als Grundlage für die
Berechnung der Entschädigung verwendet habe, würden mit den
"Nettoauszahlungen bis auf geringfügige Abweichungen" übereinstimmen.
Eine Rückfrage bei der IAF-Service GmbH ergab weiters, dass die im Akt des
Finanzamtes für 2003 aufscheinenden Auszahlungen zutreffend sind. Im Jahr
2003 sind daher die mitgeteilten Zahlungen der IAF-Service GmbH und die in den
beiden Lohnzetteln ausgewiesenen Lohneinkünfte der Besteueruung zu
unterziehen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 26. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0299-I/05
- Stammnummer
- 30673
- Gültig
- 26.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF