Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0144-G/06
Ohne Nachweis oder Glaubhaftmachung über durchgeführte Fahrten keine Fahrtkosten als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0144-G/06vom 26.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 14. September 2005,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 23. August 2005,
betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000, die
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001, die Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 und die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2003, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000, die
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 und die Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 bleiben unverändert.
Der Bescheid betreffend die
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 wird im Sinne der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 24. Februar 2006
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist nach der Aktenlage "Hausarbeiter"
in einer größeren Wohnanlage. Mit den Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2000 und 2001
hat er jeweils Aufwendungen in der geschätzten Höhe von insgesamt
7.040,00 ATS als Werbungskosten geltend gemacht, davon Telefonkosten in der
Höhe von 1.650,00 ATS und Kilometergelder in der Höhe von 5.390,00
ATS. Für die Jahre 2002 und 2003 machte er geschätzte Werbungskosten
in der Höhe von jeweils 561,00€ geltend, davon Telefonkosten
165,00€ und Kilometergelder 396,00€.
Zur Begründung führte der Berufungswerber
wörtlich an:
"Als Hausarbeiter in ...
bin ich für insgesamt 32 Wohnungen zuständig. Meine Tätigkeit
umfasst sowohl die laufende Reinigung, Wartung und Instandhaltung der
Allgemeinflächen als auch diverse Reparaturen in den Wohnungen der
jeweiligen Eigentümer. Sämtliche ´Aufträge´ werden
über mein Privathandy geführt; weiters fahre ich regelmäßig
mit meinem privaten PKW um Materialien für diverse Reparaturen zu besorgen.
Sowohl für die Fahrt- als auch für die Telefonkosten wird vom
Arbeitgeber kein Ersatz geleistet."
Den begehrten Fahrtkosten verweigerte das Finanzamt mit den
angefochtenen Bescheiden die Anerkennung als Werbungskosten mit der
Begründung, dass sie nur berücksichtigt werden könnten, wenn ein
Nachweis über Zeitpunkt, Zweck und Anzahl der dienstlich gefahrenen
Kilometer vorgelegt werde.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt der Vertreter des Berufungswerbers auszugsweise aus:
"...Hiezu führen wir
aus, dass Herr ... in der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung sehr wohl
ausgeführt hat, dass er, um seine Aufgaben in der Wohnsiedlung, ...,
entsprechend erledigen zu können, regelmäßig mit seinem privaten
PKW Einkaufsfahrten zu diversen Baumärkten unternimmt. Dabei wurde der
monatliche Kilometeraufwand auf 100 km geschätzt (...) und entsprechende
Werbungskosten für 11 Monate geltend gemacht.
...
Aus den
Lohnsteuerrichtlinien zu § 16 EStG geht hervor, dass ´soweit ein
Nachweis durch Fremdbeleg nicht zumutbar oder möglich ist, die Zahlungen
durch Eigenbeleg glaubhaft gemacht werden können´. Herr ... kommt
ursprünglich aus Bosnien und ist mit der österreichischen Rechtslage
wenig vertraut, weshalb ihm die Notwendigkeit eines Nachweises - etwa in Form
eines Fahrtenbuches - nicht bewusst war. Für die künftige
Geltendmachung von Werbungskosten haben wir ihm die Führung eines
Fahrtenbuches nahe gelegt.
Was
die ´Glaubhaftmachung´ betrifft, so verweisen wir auf obige
Ausführungen. Zu diesem Punkt möchten wir abschließend
anführen, dass es für keinen Arbeitnehmer zumutbar ist, wenn er selbst
zwar keine Kosten und Mühen scheut, um seine Arbeit sehr gut erledigen zu
können, der Arbeitnehmer aber dadurch bestraft wird, dass er auf jenen
Kosten sitzen bleibt, die er anderen Personen in Ausübung seines Dienstes
erspart."
Es folgen Ausführungen zum Abzug des
Alleinverdienerabsetzbetrages in den Jahren 2001 und 2003. Da diese Frage im
Schriftsatz vom 14. März 2006 ausdrücklich außer Streit
gestellt wurde, wird insoweit auf die Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes
verwiesen.
Mit Schreiben vom 21. September 2005 wurde der
Berufungswerber vom Finanzamt aufgefordert, seinen Dienstvertrag und einen
"Nachweis, wann welche Einkäufe getätigt wurden", vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2006 wurde eine
Ablichtung des Dienstvertrages vorgelegt, zum Nachweis der "Einkäufe" des
Berufungswerbers wurden Aussagen zu seinen "Einkünften"
getätigt.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 23. Februar 2006
hat das Finanzamt die Berufung hinsichtlich der Jahre 2000, 2002 und 2003
abgewiesen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2006 wurde auch
die Berufung hinsichtlich des Jahres 2001 abgewiesen. Damit wurde der
Einkommensteuerbescheid 2001 auch hinsichtlich weiterer Einkünfte
abgeändert. Zu dieser Änderung wird, das sie vom Berufungswerber zur
Kenntnis genommen wurde, auf die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
verwiesen.
Zur Begründung der Nichtanerkennung der begehrten
Fahrtkosten als Werbungskosten führte das Finanzamt in den
Berufungsvorentscheidungen aus:
"Sie haben trotz
Aufforderung keine Nachweise vorgelegt, wann welche Einkäufe, die
ausschließlich beruflich bedingt waren, getätigt wurden. Damit liegen
auch keinerlei Nachweise über notwendige Einkaufsfahrten vor.
Außerdem geht aus dem vorgelegten Dienstvertrag nicht hervor, dass Sie
verpflichtet sind, selbst Material für Reparaturen zu besorgen. Vielmehr
sind Sie verpflichtet, festgestellte Gebrechen unverzüglich dem
Hauseigentümer (Verwaltung) zu melden. Reparaturen in den diversen
Wohnungen der Eigentümer (wie in der Beilage zu den beantragten
Werbungskosten angeführt) zählen keinesfalls zu Ihren Aufgaben als
Hausbetreuer. Es können somit auch im Berufungsverfahren keine Fahrtkosten
als Werbungskosten anerkannt werden."
Zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gilt
die Berufung wiederum als unerledigt. Im Schriftsatz vom 14. März 2006
nimmt der Berufungswerber durch seinen bevollmächtigten Vertreter zum einen
neuerlich Stellung zu seinen ´Einkünften´, nicht aber zu den
als Nachweis der durchgeführten Fahrten dienenden
´Einkäufen´. Zum anderen wird die in der Beilage zu den
Erklärungen angegebene Erläuterung korrigiert:
"..Dabei geht es nicht um
´private Reparaturen´ - diese sind natürlich nicht vom Begriff
der Werbungskosten umfasst - sondern um jene Reparaturen, die die Allgemeinheit
betreffen, deren Behebung aber nur von einer Wohnung aus durchgeführt
werden kann (Bspe: verstopfte Toilette, deren Ursache aber vom Hauptrohr stammt,
die Folgen aber in einer Wohnung zu Tage treten, Reparatur des Flachdaches,
dessen Schadenswirkung in einer Wohnung auftritt etc.)."
Schließlich wird noch ausgeführt, dass der
Berufungswerber zwar nicht verpflichtet sei, Reparaturen selbst
durchzuführen, dies "aber der Tatsache,
dass er Reparaturen selbst durchführt und auch die benötigten
Materialien selbst beschafft nicht entgegen" stehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach den allgemeinen, auch für den Abzug von
Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988 gültigen,
Grundsätzen hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde
den Inhalt seiner Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen
Richtigkeit zu beweisen. Kann ihm ein Beweis nach den Umständen nicht
zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung (vgl. § 138 Abs. 1
BAO).
Das Finanzamt hat den Berufungswerber tatsächlich zwei
Mal (mit Schreiben vom 21. September 2005, und in den
Berufungsvorentscheidungen, denen insoweit ebenfalls Vorhaltscharakter zukommt)
aufgefordert, die Durchführung beruflich bedingter Fahrten durch einen
"Nachweis, wann welche Einkäufe getätigt wurden", glaubhaft zu machen.
Diese Aufforderung des Finanzamtes ist nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenats schon deshalb zweckdienlich, da der Berufungswerber ganz
offensichtlich die (angeblich) beschafften Materialien nicht selbst bezahlt hat
sondern die entsprechenden Kosten von seinem Arbeitgeber (der Hausverwaltung)
ersetzt erhalten hat, wo die Belege auch vorhanden sein müssten.
Der Unabhängige Finanzsenat bezweifelt auch, dass der
Berufungswerber tatsächlich Fahrten in dem begehrten größeren
Ausmaß für seinen Arbeitgeber zurückzulegen hatte und vertritt
die Ansicht, dass die Kosten für die tatsächlich erfolgten Fahrten
ohnehin in den abgezogenen Werbungskosten (Pauschale) Deckung finden.
Wenn dies auch im Vorlageantrag anders geschildert wurde,
schließt der Unabhängige Finanzsenat nicht aus, dass der
Berufungswerber tatsächlich Reparaturen in kleinerem Ausmaß für
und im Auftrag von Bewohnern der Wohnanlage durchgeführt hat und dafür
entsprechende Fahrten und Fahrtkosten angefallen sind. Diesen Kosten fehlt aber
anerkannter Weise jeder Zusammenhang mit den aktenkundigen steuerpflichtigen
Einnahmen des Berufungswerbers.
Über die Berufung war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden
Graz, am 26.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0144-G/06
- Stammnummer
- 30665
- Gültig
- 26.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF