Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1909-W/06
Begräbniskosten sind keine außergewöhnliche Belastung , soweit sie als Gegenleistung für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes aufgrund eines Übergabevertrages geleistet werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1909-W/06vom 24.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X vom 9. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Y vom 10. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2005 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr 2005
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und beantragte im Rahmen
seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 einen
Betrag von € 5.716,55 an Begräbniskosten als
außergewöhnliche Belastung.
Hinsichtlich der Begräbniskosten legte der Bw.
folgende Rechnungen und die bezughabenden Zahlungsbelege vor:
Bestattungsunternehmen
vom 2. 2. 2005 gerichtet an ihn betreffend das Begräbnis des
Schwiegervaters in Höhe von € 1.914,52,
Steinmetzbetrieb
vom Mai 2005 über einen Betrag von € 220,-,
Druckkosten
vom 27. 1. 2005 in Höhe von € 288,-
Chorgesang
in Höhe von € 73,-
Diverse
Trauerkleidung € 38,90, € 115,85 und € 80,40
Kirche
€ 50,-
Stadtgemeinde
für Totenbeschau, Sterbebucheintragung etc. in Höhe von
€ 85,30,
Totenmahl
€ 29,70 und € 991,-,
Kranzkosten
€ 219,-
Postkosten
ca. € 30,-
Weiters legte er bezüglich der Verlassenschaftssache
nach seinem verstorbenen Schwiegervater Herrn G., dessen Begräbniskosten
der Bw. bezahlt hat, den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes vom
7. März 2005 vor, aus welchem hervorgeht, dass der Nachlass des
verstorbenen Herrn G. der unbedingt erbserklärten Witwe Frau G. zu
Gänze eingeantwortet wird und dieser aus dem erblichen Pensionkonto, einem
Bausparvertrag bei der Raika , sowie dem PKW Golf Baujahr 1992 besteht.
Das Finanzamt erließ am 10. Mai 2006 den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 ohne Berücksichtigung der
Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung.
Der Bw. erhob Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2005 und übersandte nochmals die bereits vorgelegten
Belege.
Laut Aktenvermerk des Finanzamtes gab die Gattin des Bw.
anläßlich eines Telefonates zwecks Aufforderung an den Bw. zur
eigenhändigen Unterschrift seiner Berufung an, dass zum Sterbezeitpunkt
kein Vermögen vorhanden gewesen sei, aber bei der Hausübergabe die
Verpflichtung zur Zahlung des Begräbnisses vereinbart worden sei.
Seitens des Finanzamtes wurde der Bw. aufgefordert
geeignete Schriftstücke vorzulegen, aus denen die hinterlassenen Aktiva
ersehen werden können, da die vorgelegte Einantwortungsurkunde hiefür
nicht geeignet sei.
Der Bw. legte daraufhin den Notariatsakt vom
22. 10. 2000 vor, mit welchem der verstorbene Herr G. und seine Gattin
im Jahr 2000 das ihnen gehörende Grundstück samt Gebäude an den
Bw. und dessen Gattin übergeben und der Eintragung des Eigentumsrechtes des
Bw. und seiner Gattin zustimmen. Als Übergabeentgelt erhalten die
Übergeber das lebenslange Wohnungsgebrauchrecht, die Pflege im
Krankheitsfall, sowie die Versorgung mit Kost und Reinigung der Wohnräume
durch die Übernehmer, wobei das Wohnungsgebrauchsrecht und Ausgedinge als
Dienstbarkeit einverleibt wurden. Im Notariatsakt wird das Vertragsobjekt in
Entsprechung des Einheitswertes vom 1. 1. 1990 mit S 252.000,-
bewertet. Drei Kinder der Übergeber erklären im Notariatsakt
hinsichtlich des Vertragsobjektes ihren Verzicht auf gesetzliche
Pflichtteilsrechte.
Das Finanzamt hat am 4. Juli 2006 eine abweisende
Berufungvorentscheidung erlassen und ausgeführt, dass der Bw. als
Gegenleistung für das mit Übergabevertrag erhaltene Haus für das
Begräbnis aufzukommen gehabt habe, dem Aufwand ein weit höherer
Vermögenszufluss gegenüberstehe, weshalb das wesentliche Merkmal der
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die
außergewöhnliche Belastung weggefallen sei.
Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabebehörde zweiter Instanz, da im vorgelegten
Vertrag nicht ausgeführt sei, wer für die Kosten des Begräbnisses
aufzukommen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die vom Bw. im Rahmen
seiner Arbeitnehmerveranlgung für das Jahr 2005 geltend gemachten Kosten
für das Begräbnis seines Schwiegervaters als
außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 EStG 1988 steuerlich zu berücksichtigen
sind.
Gemäß
§ 34 EStG 1988 sind
bei der Emittlung des Einkommens (§ 2 Abs 1) nach Abzug der
Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wenn die
Belastung folgende im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen gleichzeitg
erfüllt:
Sie
muss außergewöhnlich sein (§ 34 Abs 2)
Sie
muss zwangsläufig erwachsen (§ 34 Abs 3)
Sie
musss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (§ 34 Abs 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben darstellen.
Abs. 2 bestimmt, dass die Belastung
außergewöhnlich ist, soweit sie höher ist als jene, die der
Mehrzahl der steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Abs. 3 regelt, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Im Abs. 4 wird ausgeführt, dass die Belastung die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, soweit
sie den zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt, das bedeutet dass eine
außergewöhnliche Belastung nur dann zu steuerlichen Auswirkungen
führt, wenn bei grundsätzlichem Anspruch auf die Berücksichtigung
von Aufwendungen der Selbstbehalt überschritten wird.
Gemäß der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind Begräbnisksoten insoweit keine
außergewöhnliche Belastung, als sie aus dem zu Verkehrswerten
angesetzten Nachlassvermögen gedeckt werden können (VwGH 25. 9. 84,
84/14/0040) oder als Gegenleistung für die Übertragung von
Wirtschaftsgütern übernommen werden. Nach der Verwaltungspraxis sind
nicht absetzbar die Kosten der Trauerkleidung, für Blumen und Kränze,
sowie die Kosten der Bewirtung der Trauergäste.
Der unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall
von folgendem Sachverhalt aus:
Der Schwiegervater des Bw. Herr G. hat gemeinsam mit seiner
Gattin im Jahr 2000 dem Bw. (Schwiegersohn des Herrn G.) und dessen Gattin
(Tochter des Herrn G.) mit notariellem Übergabevertrag das Eigentumsrecht
an der Liegenschaft mit Gebäude mit dem zum 1.1.1990 festgestellten
Einheitswert von S 252.000,- übergeben. Als Gegenleistung wurde ein
lebenslanges Wohnrecht, Pflegepflicht im Krankheitsfall und sonstige
Versorgungsleistungen für die Übergeber vereinbart. Laut Angaben der
Tochter des Bw. im Verfahren ist auch die Bezahlung des Begräbnisses
für die Übergeber durch die Übernehmer anläßlich der
Übergabe vereinbart worden.
Nach dem Tod des Schwiegervater des Bw. hat der Bw. die
Kosten des Begräbnisses bezahlt und als außergewöhnliche
Belslastung geltend gemacht.
Im Verlassenschaftsverfahren wurde der Nachlass bestehend
aus dem Pensionskonto, dem Bausparvertrag in unbekannter Höhe und einem
Pkw, von unbekanntem Wert der erblichen Witwe Frau G. eingeantwortet. Seitens
des Bw. wurden zu den Aktiva des Nachlasses trotz schriftlicher Aufforderung des
Finanzamtes keine Belege über Höhe oder Werte vorgelegt.
Bei Anwendung der oben zitierten Grundsätze der
Judikatur und Verwaltungspraxis ergibt sich, dass von den vom Bw. geltend
gemachten Aufwendungen in Höhe von € 5.716,55 nach Abzug der
nicht absetzbaren Kosten für Kränze, Trauerkleidung und Bewirtung der
Trauergäste von folgendem Betrag hinsichtlich der Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung auszugehen ist:
|
Art der Aufwendung
|
Eurobetrag
|
Bestattung
|
1.914,52
|
Steinmetz
|
220,-
|
Druckkosten
|
288,-
|
Chor
|
73,-
|
Kirche
|
50,-
|
Stadtgemendne
|
85,30
|
Gesamtsumme Begräbniskosten
|
2.630,82
Angesichts der Tatsache, dass im Rahmen der
Verlassenschaft Aktiva in - aufgrund der nicht erfolgten Vorlage von geeigneten
Unterlagen - unbekannter Höhe in Form eines Pensionkontos, eines
Bausparvertrages und eines PKWs vorhanden waren und als größter
Aktivposten dem Bw. und seiner Gattin bereits im Übergabevertrag vom Jahr
2000 ein Grundstück mit einem Einheitswert von S 252.000,- zum
1. 1. 1990 übereignet worden ist, dessen Verkehrswert zum
Todeszeitpunkt des Schwiegervaters des Bw. höher als der 1990 mit
S 252.000,- festgestellte Einheitswert war, und die Übernahme der
Begräbniskosten - wie sich aus den Angaben der Tochter des Bw. ergibt - als
Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaft erfolgte, ist im
vorliegenden Fall die zwingend für die Berücksictigung einer
außergewöhnlichen Belastung verlangte Voraussetzung des
§ 34 Abs 1 Z 3 EStG nicht erfüllt. Die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw. ist durch die Bezahlung der
Kosten des Begräbnisses im Jahr 2005 nicht beeinträchtigt, da ihm im
Gegenzug im vorhinein im Jahr 2000 im Vertrauen auf die Erfüllung seiner
Pflichten als Übernehmer ein Grundstück übereignet wurde, dessen
Verkehrswert bei weitem den Betrag die anzusetzenden Kosten des
Begräbnisses in Höhe von € 2.630,82 übersteigt.
Aus den oben angeführten Gründen wird die
Berufung abgewiesen.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 24.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1909-W/06
- Stammnummer
- 30650
- Gültig
- 24.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF