Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3131-W/02
Kilometergelder als Betriebsausgabe ohne geeigneten Nachweis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3131-W/02vom 28.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kilometergelder können als Betriebsausgaben nur dann berücksichtigt werden, wenn ein geeigneter Nachweis - z.B. Fahrtenbuch - über den entstandenen Aufwand erbracht wird. Allein die Verrechnung von Kilometergeldern als Spesen an einen Auftraggeber, stellt keinen geeigneten Nachweis dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 vom 9. Oktober 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Bw. vereinnahmte im Jahr
2000 aus seiner gewerblichen Tätigkeit als Werbeprospektverteiler insgesamt
öS 137.164,51. In diesem Betrag enthalten sind als Spesen bezeichnete
Kilometergelder in Höhe von öS 26.878,45.
Der Bw. macht diesen Betrag in
seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in selber Höhe als Ausgaben geltend.
Zusätzlich beantragt er öS 5.890,-- als Ausgaben für 38
Wochenkarten à
öS 155,--.
Einer vom Bw. im Zuge eines
Vorhaltsverfahrens ausgefüllten "Aufstellung über
Lebenshaltungskosten" ist zu entnehmen, dass diesem keine Aufwendungen für
ein KFZ erwachsen sind.
Das Finanzamt versagte den
Abzug der Kilometergelder, mit der Begründung, dass es sich dabei zwar um
Einnahmen, nicht aber auch wie beantragt, um Betriebsausgaben
handle.
Der Bw. erhob dagegen Berufung.
Offenkundig vertritt der Bw. die Ansicht, bei der Verrechnung an den
Auftraggeber als Spesen bzw. Kilometergelder bezeichnete Beträge stellten
auch in seiner Gewinnermittlung automatisch Ausgaben dar. Auch sei, seiner
Ansicht nach, das Kilometergeld nicht zu besteuern.
Im Zuge des
Berufungsverfahrens, hielt das Finanzamt dem Bw. vor, dass es sich bei den in
Rechnung gestellten Fahrtspesen nicht um durchlaufende Posten, sondern um
Betriebseinnahmen handle. An tatsächlichen Aufwendungen seien dem Bw. die
Kosten für Wochenkarten in Höhe von insgesamt öS 5.890,--
erwachsen, die auch berücksichtigt wurden.
Der Bw. werde daher aufgefordert, die Fahrtspesen
für ein KFZ durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Bw.
möge durch Vorlage eines Zulassungsscheins beweisen, dass er sich im Besitz
eines KFZ's befindet und die betrieblich gefahrenen Strecken durch ein
Fahrtenbuch dokumentieren.
Diesen
Vorhalt ließ der Bw. unbeantwortet.
Das Finanzamt legte daraufhin den Akt vor und beantragte
die Abweisung der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Umstand, dass der Bw. Teile
seiner Einnahmen als Spesen bzw. Kilometergelder bezeichnet und abrechnet,
führt keineswegs dazu, dass die fraglichen Beträge "automatisch" auch
als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, vielmehr können nur
tatsächlich durch den Bw. verausgabte, betrieblich veranlasste Ausgaben als
Betriebsausgaben berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 4 EStG
1988).
Die vom Bw. beantragten und
offenkundig tatsächlich erwachsenen Fahrtkosten, in Form von Wochenkarten,
wurden ohnedies bereits berücksichtigt.
Schon der "Aufstellung
über Lebenshaltungskosten" ist zu entnehmen, dass dem Bw. kein Aufwand
für ein KFZ entstanden ist. Auch der zusätzlichen Aufforderung des
Finanzamts, diesbezügliche Kosten belegmäßig nachzuweisen, kam
der Bw. nicht nach.
Es ist also davon auszugehen,
dass dem Bw. außer den ohnedies berücksichtigten Aufwendungen
für die Wochenkarten, keine zusätzlichen Fahrtkosten erwachsen sind,
die in Form von Kilometergeldern als Ausgaben zu berücksichtigen
wären.
Was die Ausführungen des
Bw. anlangt, wonach Kilometergelder nicht zu besteuern wären, so nimmt er
damit anscheinend auf die Bestimmung des § 26 Abs. 4 EStG 1988 Bezug,
wonach Kilometergelder, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, aus Anlass
einer Dienstreise gezahlt hat, nicht zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gehören.
Diese Bestimmung konnte im
gegenständlichen Fall aber ohnedies nicht zur Anwendung gelangen, da der
Bw. als Prospektverteiler Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht und die
fragliche Regelung ausdrücklich nur für Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit gilt. Darüber hinaus handelt es sich bei den
vom Bw. glaublich zurückgelegten Wegstrecken auch nicht um von einem
Arbeitgeber angeordnete Dienstreisen im Sinne des § 26 Abs. 4 EStG. Zudem
müssten auch zur Erlangung der in dieser Bestimmung vorgesehenen
Begünstigung, reale Fahrten mit einem KFZ erfolgt sein und diese in
geeigneter Form - z.B. durch ein Fahrtenbuch - nachgewiesen
werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
14. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3131-W/02
- Stammnummer
- 3065
- Gültig
- 28.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF