Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2335-W/07
Erfassung von Entgelten aus dem Insolvenzausfallgeld-Fonds im Jahr des Zuflusses bzw. nach der Rechtslage ab 1.1.2006 im Jahr des Anspruches.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2335-W/07vom 21.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 1120 Wien, M-Straße,
vom 2. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf, vom 5. Dezember 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für 2005 wurden
neben den Einkünften aus dem laufenden Dienstverhältnis auch die dem
Finanzamt von der IAF Service GmbH bekannt gegebenen Einkünfte zum Ansatz
gebracht.
Der Berufungswerber (=Bw.) erhob Berufung. Als
Berufungspunkte führte er "IAF Service GmbH, Gesamtsumme der
Einkünfte" an und beantragte "Neuberechnung". Als Begründung
führte er an: "Da ich 7 Monate keinen Gehalt bekam, mußte ich von
meinem Ersparten und von ausgeborgten Geld mein Leben bestreiten."
Das Finanzamt richtete an ihn einen Vorhalt, in dem es
darauf hinwies, dass die Arbeitnehmerveranlagung auf Grund der
übermittelten Lohnzetteln durchgeführt wurde. Es seien die Bezüge
des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds und seines derzeitigen Dienstgebers herangezogen
worden. Sollten die angesetzten Bezüge nicht der Richtigkeit entsprechen
werde um Übersendung von berichtigten Lohnzetteln ersucht.
Der Bw. teilte dazu mit, dass er die Lohnzettel nicht
"beeinspruche". Er beeinspruche die maßlose Ungerechtigkeit, wenn
Beträge (7 Monatsgehälter von 2004) des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
zum Jahresbezug 2005 hinzugerechnet werden und dadurch € 4.742,05 von
ihm nachgefordert würden. "Am 1.1.2006 ist dieses Gesetz wegen
Ungerechtigkeit abgeschafft worden?! War es vorher nicht ungerecht?"
Das Finanzamt gab der Berufung des Bw. keine Folge:
"Wie laut Schreiben des Finanzamts vom 22.2.2007 mitgeteilt
wurde, ist die Arbeitnehmerveranlagung 2005 anhand des übermittelten
Lohnzettels seitens des Dienstgebers und des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
durchgeführt worden. Da die Beträge im jeweiligen Lohnzettel der
Richtigkeit entsprechen, muss die Berufung als unbegründet abgewiesen
werden. Auf Ihr Argument, dass Sie die gesetzliche Bestimmung als ungerecht
empfinden, kann hier nicht eingegangen werden, weil sich dadurch keine
Änderung des Spruchbetrages ergibt."
Der steuerlich nicht vertretene Bw. erhob "Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2005", die das Finanzamt zu Gunsten des Bw. als
Vorlageantrag umdeutete. Darin führte er Folgendes aus:
"Es wird die Richtigkeit der Ihnen übermittelten
Lohnzetteln von mir nicht bestritten. Ein Staatsbürger bekommt 7 Monate
keinen Gehalt, arbeitet trotzdem brav weiter, wird ohne seines Wissens
abgemeldet, wird arbeitslos, mit 1.10.04 hat er wieder eine Anstellung. In den
sieben Monaten muß er auf sein bißchen Erspartes zurück greifen
und sich von seinen Geschwistern Geld ausborgen. Ein Jahr nach seinem
Arbeitsverlust bekommt er aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds das ihm zustehende
Geld. 2006 wird ihm eine Arbeitnehmerveranlagung vorgeschrieben, da ja wieder
brav gearbeitet wird und die Steuerkeule saust auf ihn nieder. Jahreseinkommen
und Nachzahlung wird addiert und schon gibt es eine saftige Nachzahlung!! Das
findet die Steuerbehörde, auch wenn sie darauf nicht eingehen kann
(Schreiben vom 12.4.07) als menschlich gerecht gegen arbeitende
Staatsbürger?! Dieses "Gesetz" ist wegen Ungerechtigkeit abgeschafft
worden. Pech gehabt, daß ich bis 31.12.2005 das Jahresgehalt +
Nachzahlungen aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nochmals zu besteuern nicht
ungerecht war!! Die Erzählform habe ich deswegen gewählt, da dies
jeden unselbständigen Arbeitnehmer treffen kann. Tricksen nicht
möglich! Aus diesen vorgebrachten Gründen hoffe ich, daß sie mir
meine Nachzahlung vom 15.1.07 refundieren. Es sollten gelegentlich "menschliche"
Argumente vor dem nüchternen Finanzgesetze stehen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (kurz: EStG
1988) hat nach dem Willen des Gesetzgebers unter anderem dann eine
Veranlagung (=Besteuerung),
zwingend zu erfolgen, wenn im Jahr der
Veranlagung Bezüge von
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zugeflossen
sind. Die Bezüge waren dem
Finanzamt von der IAF-Service GmbH zu melden. Die von der IAF-Service GmbH
einbehaltene Lohnsteuer wurde - bis auf
die auf Abfertigungen entfallenden Bezugsteile -
(§ 69 Abs. 6 EStG 1988) - im Einkommensteuerbescheid
wiederum abgezogen; sodass von einer
zweifachen Besteuerung keine Rede sein kann.
Die einzige für den vorliegenden Fall bedeutsame
Änderung der Gesetzeslage (EStG 1988) ab dem 1.1.2006 erfolgte im
§ 19 Abs. 1 EStG 1988, in dem durch das
Abgabenänderungsgesetz 2005 (BGBl. I 2005/161) hinsichtlich Nachzahlungen
im Insolvenzverfahren festgelegt wurde, dass diese
in dem Kalenderjahr als zugeflossen
gelten,
für das der Anspruch besteht.
Wäre die Auszahlung durch die IAF-Service GmbH nicht
im Jahr 2005, sondern erst im Jahr 2006 erfolgt, hätte dies nach sich
gezogen, dass die Nahzahlung gemeinsam mit den gegenüber 2006 nur
geringfügig niedrigeren übrigen Bezügen dieses Jahres
zusammengerechnet worden wäre, wodurch sich ebenfalls eine
nur unwesentlich niedrigere Nachzahlung
im Zuge der nach Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgten Veranlagung
ergeben hätte. Eine
Versteuerung der Bezüge von der
IAF-Service GmbH ist daher auch nach der
neuen Rechtlage jedenfalls vorgesehen.
Obwohl sich durch die Änderung des
§ 19 Abs. 1 3. Satz EStG 1988 im vorliegenden Fall
eine etwas geringere Nachzahlung ergeben hätte, könnten andere
Steuerpflichtige, die z.B. Nachzahlungen von Bezügen für 2004 im Jahr
2006 erhalten und im Jahr 2006 infolge Arbeitslosigkeit noch keine
steuerpflichtige Einkünfte hatten, infolge der wesentlich höheren
Nachzahlung für das Jahr 2004 (gegenüber der alten Rechtslage) die
Neuregelung (ab 1.1.2006) wiederum als ungerecht empfinden.
Unter Bedachtnahme darauf, dass die Bemessungsgrundlagen
nicht strittig sind und die Besteuerung der Bezüge von der IAF-Service GmbH
nicht im Ermessen des Finanzamtes stand, sondern zwingend zu erfolgen hatte,
erwies sich die Berufung insgesamt als unbegründet.
Wien, am 21.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2335-W/07
- Stammnummer
- 30634
- Gültig
- 21.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF