Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1981-L/02
Arbeitszimmer eines Versicherungsmaklers zunächst innerhalb und später außerhalb des Wohnungsverbandes, ursprüngliches Arbeitszimmer Mittelpunkt der Tätigkeit wegen Überwiegen des Innendienstes; über 1/2 Jahr später gekauftes Navigationssystem und Standheizung - eigene, gesondert vom PKW und damit außerhalb der für diese bestehenden Angemessenheitsgrenze abschreibbare Wirtschaftsgüter.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1981-L/02vom 21.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Berufungswerber 3, vom 18. Juni 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck vom 5. Juni 2002
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 und die Berufungen vom 27.
Feber 2004, 13. Juli 2004, 10. Juni 2005 und 18. Juli 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck, vertreten durch HR Mag.
Michael Schobesberger, vom 3. Feber 2004, 11. Juni 2004, 23. Mai 2005 und 20.
Juni 2006 betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2004
entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe/n betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Einkommen
|
207.230,00 S
|
Einkommensteuer
|
32.620,00 S
|
|
|
|
Abgabenschuld in Euro
|
2.370,59 €
|
|
Abgabenschuld bisher
|
2.986,13 €
|
ergibt folgende Abgabengutschrift
|
615,54 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Einkommen
|
183.263,00 S
|
Einkommensteuer
|
24.756,00 S
|
|
|
|
Abgabenschuld in Euro
|
1.799,09 €
|
|
Abgabenschuld bisher
|
2.225,61 €
|
ergibt folgende Abgabengutschrift
|
426,52 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2002
|
Einkommen
|
7.587,06 €
|
Einkommensteuer
|
0,00 €
|
|
bisherige Einkommensteuer
|
943,03 €
|
ergibt folgende Abgabengutschrift
|
943,03 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2003
|
Einkommen
|
36.526,42 €
|
Einkommensteuer
|
11.304,43 €
|
|
bisherige Einkommensteuer
|
12.699,17 €
|
ergibt folgende Abgabengutschrift
|
1.394,74 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2004
|
Einkommen
|
13.893,97 €
|
Einkommensteuer
|
1.498,78 €
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
-
3.399,93 €
|
|
|
|
Abgabengutschrift
|
1.901,15 €
|
|
bisherige Gutschrift
|
1.223,22 €
|
ergibt folgende
Abgabengutschrifterhöhung
|
677,93 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat per 1. Juni 1998 eine
Gewerbeberechtigung als Versicherungsmakler gemäß
§ 124 Z 18
GewO 1994 erworben und diese ab 1. Juni 2004 ruhend gemeldet.
Strittig sind im gegenständlichen Berufungsverfahren
betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004 die
Abzugsfähigkeit folgender Aufwendungen für
Arbeitszimmer (2000 bis 2004) und Afa
für ein im betrieblichen PKW des Bw. verwendetes
Navigationssystem und
Standheizung als Betriebsausgaben des
Gewerbebetriebes des Bw. als Versicherungsmakler und Kreditvermittler, für
den er den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt:
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
Beträge in
|
S
|
S
|
€
|
€
|
€
|
Nutzungseinlage
|
16.800,00
|
12.600,00
|
1.357,00
|
1.357,00
|
565,42
|
anteilige
Betriebskosten
|
7.350,00
|
5.600,00
|
845,00
|
1.588,00
|
624,30
|
Kaffeeküche
|
|
|
293,76
|
293,76
|
146,88
|
Standheizung
|
|
|
132,16
|
|
|
Navigationssystem
|
|
|
329,03
|
|
|
beantragte
Gewinnverminderung
|
24.150,00
|
18.200,00
|
2.956,95
|
3.238,76
|
1.336,60
Das Finanzamt hat die Versagung der Anerkennung dieser
Beträge in den bekämpften Bescheiden im Wesentlichen wie folgt
begründet:
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband
befindliches Arbeitszimmer und dessen
Einrichtungsgegenstände seien seit 1996 gemäß
§ 20 EStG
nicht mehr abzugsfähig. Bilde ein im Wohnungsverband befindliches
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit eines Steuerpflichtigen, seien die darauf entfallenden
Aufwendungen und Ausgaben auch dann nur abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer
nach Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig sei. Die
Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt iSd § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG darstellt, habe nach der Verkehrsauffassung, sohin nach
dem typischen Berufsbild zu erfolgen. Der Mittelpunkt (Schwerpunkt) der
Tätigkeit des (Versicherungs)Vertreters liege jedenfalls außerhalb
des Arbeitszimmers (Bescheid für 2000 unter Hinweis auf den Vorhalt vom 18.
April 2000 betreffend Veranlagung 1998). Nach Ansicht des Finanzamtes
befinde sich das Büro im Wohnungsverband, da die Wohnung im
Erdgeschoß durch dieselbe Eingangstür (Windfang) erreicht werde, die
auch zu den im Obergeschoß liegenden Büroräumlichkeiten
führe, neben denen sich auch Privaträume befänden. Zudem liege
der Mittelpunkt der Tätigkeit im Außendienst
(Berufungsvorentscheidung für 2000).
Die Anschaffungskosten für den PKW seien mit der
Luxustangente begrenzt, weshalb die beantragten Kosten für
"Sonderausstattung" für
Standheizung und
Navigationssystem nicht zusätzlich
berücksichtigt werden könnten (Bescheid für 2002).
Die Anträge des Bw. wurden zusammenfassend (Berufung
betreffend 2004) im Wesentlichen wie folgt begründet:
In den Jahren 2001 und 2002 sei ein eigener Anbau erfolgt,
der ausschließlich als Kundenbüro regelmäßig mit Kunden
genutzt werde. Der Eingang zum ursprünglichen Gebäude sei vom Eingang
zum Kundenbüro getrennt; es gebe keine gemeinsame Eingangstür und
keine Verbindungstür zu den privaten Wohnräumen. Das Kundenbüro
sei nach außen mittels eines Schildes als "Verkaufsbüro" kenntlich
gemacht. In den Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen 2002 bis
2004 sei auf diesen Büroanbau hingewiesen und auch ein Plan beigelegt
worden, aus dem ersichtlich sei, dass sowohl der Büroanbau als auch das
ursprüngliche Gebäude getrennte Eingänge haben. Ab dem Jahr 2002
sei ein vollkommen neuer Sachverhalt gegeben - das Büro liege nicht mehr im
Wohnungsverband - weshalb auch nicht mehr auf das Überwiegen Innendienst zu
Außendienst abzustellen sei. Die diesbezüglichen Aufwendungen fielen
nicht unter die einschränkenden Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z 2 lit.
c EStG 1988 (Hinweis auf VwGH 28.11.2000, 99/1470008, und 19.12.2000,
99/14/0283). Auf Grund einer Vereinbarung mit VERSFINANZ sei es unbedingt
notwendig, ein eigenes Kundenbüro zu führen. Da kein Arbeitszimmer im
Wohnbereich vorliege, unterlägen auch die Einrichtungsgegenstände
(Kaffeeküche) nicht dem Abzugsverbot.
Im Vorlageantrag betreffend 2000 entgegnete der Bw. zur in
der Berufungsvorentscheidung aufgestellten Behauptung, der Mittelpunkt seiner
Tätigkeit liege im Außendienst, dies sei unzutreffend, weil er die
überwiegende Arbeitszeit im Büro verbringe. Die aus der beiliegenden
Aufstellung aus seinem Terminplaner ersichtliche Zeit von
Bürotätigkeit betrage 2.3241,5 (2001: 2.310) Stunden, aus den dem
Finanzamt vorgelegten Reisekostenabrechnungen ergebe sich eine Summe von 1.596,5
(2001: 1.137) Stunden. Die in den Reisekostenabrechnungen nicht enthaltenen
Fahrten innerhalb von 25 km seien von einem derart untergeordneten Ausmaß,
dass ein zeitliches Überwiegen des Außendienstes angenommen werden
könne.
Die Bürotätigkeit des Bw. als Versicherungsmakler
und Kreditvermittler mit daraus resultierendem Einkommen in den folgenden Jahren
umfasse unter anderem:
Besprechung
mit Kunden
Sichtung
der Unterlagen von Kunden
Erstellung
einer angemessenen Risikoanalyse und eines angemessenen Deckungskonzeptes
Einholung
der Angebote von ca. 30 inländischen und 20 ausländischen
Versicherungen, weil er als Versicherungsmakler verpflichtet sei, den
bestmöglichen Versicherungsschutz bei besten Prämien zu
vermitteln
Durchführung
der Vorteilsberechnungen
Aufstellen
der Verträge
Überprüfung
der Polizzen
Unterstützung
der Kunden bei der Abwicklung von Versicherungsfällen
Laufende
Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge, ggf.
Unterbreitung geeigneter Vorschläge für eine Verbesserung des
Versicherungsschutzes
Vermögensberatung
(Pensionsvorsorge, Aktien etc.)
Durchführung
und Überprüfung von Finanzierungen
Überprüfen
von Bilanz, Kalkulationen etc.
Bonitätsprüfung
Diverse
Verwaltungsarbeiten von rund 1-1,5 Stunden pro Tag wie Abrechnung
über VERSFINANZ mit sämtlichen Versicherungen
Österreichs,Kontrolle der AbrechnungenProspektverwaltung von
sämtlichen Versicherungenpermanentes Updaten von
Versicherungsprogrammen, Änderungen von Berechnungsprogrammen.
Da diese beispielsweise angeführten Arbeiten zeitlich
mehr als 50% seiner gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellten und der
Bw. dies zur Gänze in seinem Büro ausführe, stelle dieses
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit dar. Dieses Büro werde ausschließlich betrieblich
verwendet und sei aufgrund der aufgezeigten Verhältnisse unbedingt
notwendig.
In der Berufung betreffend 2002 begründete der Bw. den
Antrag auf Berücksichtigung der Afa für
Standheizung und
Navigationssystem wie folgt: Die
Standheizung habe er am 9. November 2000 neu erworben und das Navigationssystem
ebenfalls neu im Jahr 2002. Den PKW, in dem beide Wirtschaftsgüter zum
Einsatz kommen, habe er bereits am 17. April 2000 gekauft. Navigationssystem und
Standheizung seien also nicht serienmäßig eingebaut, zählten
daher nicht zur Sonderausstattung des PKW, sondern seien eigene
Wirtschaftsgüter. Sondereinrichtungen, die selbständig erworben
werden, gehörten nicht zu den Anschaffungskosten eines PKW. Die
Anschaffungskosten eines PKW umfassen daher nicht die Kosten eines
nachträglich eingebauten Navigationssystems und einer Standheizung. Diese
seien unabhängig abzuschreiben und nicht in die Angemessenheitsprüfung
eines PKW mit einzubeziehen (Hinweis auf EStR Rz 3745ff und Rz 4744).
Mit Telefax vom 14. September 2007 wurde von der
steuerlichen Vertreterin des Bw. mitgeteilt, dass der gestellte Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei Stattgabe der Berufungen
in allen Punkten zurückgezogen werde.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Betriebsausgaben sind gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG
1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Arbeitszimmer
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 idF BGBl. 201/1996 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht bei den
einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden
Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
jedenfalls dann, wenn eine Einkunftsquelle den Aufwand für das
Arbeitszimmer bedingt, die andere aber nicht, der Mittelpunkt im Sinn des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nur aus der Sicht der
einen Einkunftsquelle zu bestimmen (VwGH 27.05.1999, 98/15/0100, und 27.06.2000,
98/14/0198).
In den Berufungen wird vorgebracht, dass das Arbeitszimmer
über einen eigenen Eingang verfüge und keine Verbindungstür zur
Wohnung habe, weshalb das Arbeitszimmer als nicht im Wohnungsverband gelegen
anzusehen sei.
Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn das
Zimmer an sich nach der Verkehrsauffassung einen Teil der Wohnung (oder etwa des
Einfamilienhauses) darstellt. Dafür spricht nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 08.05.2003, 2000/15/0176) jedenfalls, wenn es von
der Wohnung aus begehbar ist (vgl. Hofstätter-Reichel, EStG 1988 III,
Tz 6.1 zu § 20). Wird eine solche Begehbarkeit lediglich temporär
durch das "Versperren" mit einem vorgestellten Schrank verhindert, ist der
Wohnungsverband nach der Verkehrsauffassung noch nicht aufgehoben. Dass das
Arbeitszimmer auch über einen separaten Eingang von außen
verfügt, ist dann nicht von entscheidender Bedeutung.
Das Finanzamt hat die Anerkennung der geltend gemachten
Aufwendungen für das Büro des Bw. im Wesentlichen mit der
Begründung versagt, der Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. als
"(Versicherungs)Vertreter" könne nach der Verkehrsauffassung niemals im
häuslichen Arbeitszimmer, sondern nur im Außendienst liegen.
Nach den unbestrittenen Feststellungen des
Erhebungsdienstes des Finanzamtes vom 3. August 2004 hat das vom Bw. ab
März 2002 benützte Büro im Zubau seines Einfamilienhauses einen
eigenen Eingang mit eigener Klingel und ist mit einer Hinweistafel als Büro
gekennzeichnet. Auch nach dem vorgelegten Plan ist keine direkte
Verbindungstür zum Wohnbereich vorgesehen. Wie schon für die Vorjahre
2000 und 2001 hat der Bw. entsprechende Aufzeichnungen vorgelegt, die ein
Überwiegen des im Arbeitszimmer ausgeübten Innendienstes (60%)
gegenüber dem Außendienst (40%) auch im Jahr 2002 belegen. Die
Richtigkeit der vom Bw. vorgelegten Aufzeichnungen wurden weder vom Finanzamt
bestritten noch bieten sie für die Berufungsbehörde Anlass für
irgendeinen Zweifel.
Nach der obzitierten Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 sind die strittigen Aufwendungen für das ab März 2002
genützte Arbeitszimmer und dessen Einrichtung schon deshalb anzuerkennen,
weil es sich nicht im Wohnungsverband befindet und unbestritten
ausschließlich betrieblich genutzt wurde.
Für das im davor liegenden Berufungszeitraum (2000 bis
Feber 2002) genutzte ursprüngliche Arbeitszimmer im Dachgeschoß, das
sich wegen des gemeinsamen Einganges iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG
1988 im Wohnungsverband befunden hat, ist ebenfalls die vom Bw. ins Treffen
geführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten:
Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist demnach nach ihrem
materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein,
ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte
der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird
(vgl. die Versicherungsvertreter betreffenden Erkenntnisse des VwGH
08.05.2003, 2000/15/0176, 28.11.2000, 99/14/0008,und 19.12.2000, 99/14/0283).
Die Prämisse, der Mittelpunkt der Tätigkeit eines
Versicherungsvertreters könne nach der Verkehrsauffassung "niemals" im
häuslichen Arbeitszimmer liegen, ist eine in den bekämpften Bescheiden
aufgestellte, unrichtige Behauptung, die die Versagung der geltend gemachten
Aufwendungen durch die in Berufung gezogenen Bescheide nicht zu tragen vermag.
Dass bei der Tätigkeit von Versicherungsvertretern die zeitliche Komponente
der Nutzung eines Arbeitszimmers nicht außer Acht zu lassen ist, geht
nämlich aus den drei zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes
hervor, die im zeitlich überwiegenden Ausmaß der
Außendiensttätigkeit ein maßgebendes Kriterium für die
Versagung der Abzugsfähigkeit geltend gemachter Aufwendungen für
Arbeitszimmer im Sinn des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG
1988 gesehen haben.
Der Bw. hat seine im Arbeitszimmer ausgeübte
Tätigkeit eingehend dargelegt (so.) und für die Berufungsjahre 2000
bis 2003 jährlich Aufzeichnungen vorgelegt, die ein Überwiegen des im
Arbeitszimmer ausgeübten Innendienstes (60%) gegenüber dem
Außendienst (40%) belegen und deren Richtigkeit seitens des Finanzamtes
gar nicht bestritten worden ist. Die Berufungsbehörde sieht im
gegenständlichen Fall keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass das
Berufungsbegehren betreffend das ursprüngliche, im Wohnungsverband gelegene
Arbeitszimmer ebenfalls berechtigt ist.
Afa für
nachträglich eingebautes Navigationssystem und Standheizung
Gemäß
§ 7 Abs. 1 EStG 1988 sind die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, deren
Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von
Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als
einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), gleichmäßig
verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen.
Der Begriff des Wirtschaftsgutes ist im EStG 1988 nicht
definiert. Im Kommentar von Doralt zum EStG 1988, 7. Auflage, finden sich unter
Tz 36 ff zu § 4 folgende Hinweise:
Nach der Rechtsprechung sind Wirtschaftsgüter alle im
wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig
bewertbaren Güter jeder Art (VwGH 12.01.1983, 82/13/0174, zu einem
Hotel-Zeit-Anteilschein). Selbständige Bewertungsfähigkeit ist dann
anzunehmen, wenn dafür im Rahmen des Gesamtkaufpreises des Unternehmens ein
besonderes Entgelt angesetzt zu werden pflegt (VwGH 18.09.1964, 1226/63).
Der steuerliche Begriff des Wirtschaftsgutes kann mit dem
handelsrechtlichen Begriff Vermögensgegenstand gleichgesetzt werden. Ein
Vermögensgegenstand liegt dann vor, wenn insbesondere das Merkmal der
selbständigen Verkehrsfähigkeit gegeben ist.
Nur ein selbständig bewertbares Gut kommt als
Wirtschaftsgut in Betracht, daher sind Teile eines einheitlichen
Wirtschaftsgutes nicht getrennt zu bewerten. Ein einheitliches Wirtschaftsgut
liegt dann vor, wenn die Bestandteile in einem einheitlichen Nutzungs- und
Funktionszusammenhang stehen (BFH, BStBl 1990 II 514, danach sind z.B. die
Spüle und der Herd unselbständiger Bestandteil des Gebäudes,
nicht dagegen die Einbauküche.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. am 17. April 2000
einen PKW BMW530dA gekauft. Am 9. November 2000 hat er eine Standheizung um
925,13 € und am 20. November 2002 ein Navigationssystem um 2.632,26 €
von verschiedenen Lieferanten gekauft und in den BMW eingebaut. Das Finanzamt
hat in den Jahren 2000, 2001 sowie 2003 und 2004 die geltend gemachte Afa
für Standheizung und Navigationssystem anerkannt und nur im
Veranlagungsjahr 2002 mit der Begründung versagt, die Anschaffungskosten
für den PKW seien mit der Luxustangente begrenzt.
Der Bw. hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im
gegenständlichen Fall Standheizung und Navigationssystem nicht
serienmäßig eingebaut, sondern erst mit beträchtlichem
zeitlichen Abstand (über ½ bzw. 2 1/2 Jahre später ) gekauft
worden sind. Standheizung und Navigationssystem können leicht aus dem PKW
ausgebaut und getrennt verkauft werden. Es besteht daher nach Ansicht der
Berufungsbehörde weder an der selbständigen Bewertbarkeit noch an der
selbständigen Verkehrsfähigkeit dieser beiden
Vermögensgegenständen, denen somit jeweils die Eigenschaft eines
Wirtschaftsgutes iSd § 7 EStG 1988 zukommt, ein Zweifel.
Der Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass das
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 2004 dem Rechtsmittel des Bw.
betreffend Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie für das
Navigationssystem stattgegeben und damit dessen Wirtschaftsguteigenschaft
anerkannt hat. Auch nach den vom Bw. ins Treffen geführten EStR 2000 Rz
4774 gehören Sondereinrichtungen, die selbständig bewertbar sind,
nicht zu den Anschaffungskosten des PKW und fallen nicht unter die
Angemessenheitsgrenze. Als unabhängig vom PKW abschreibbar wird unter der
genannten Rz ausdrücklich als Beispiel auch ein nachträglich
eingebautes Navigationssystem genannt.
Daher war die Berufung auch in diesem Punkt
berechtigt.
Rechnerische
Darstellung:
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
Beträge in
|
S
|
S
|
€
|
€
|
€
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Erstbescheid
|
241.380,00
|
211.463,00
|
11.274,01
|
40.454,13
|
1.241,21
|
Erhöhung
Betriebsausgaben durch BE wie beantragt (so.)
|
24.150,00
|
18.200,00
|
2.956,95
|
3.238,76
|
1.336,60
|
Einkünfte Gewerbebetrieb BE
|
217.230,00
|
193.263,00
|
8.317,06
|
37.215,37
|
- 95,39
Hinsichtlich der Abgabenberechnung wird auf beiliegende
Berechnungsblätter verwiesen.
Insgesamt war aus obigen Gründen den Berufungen
stattzugeben.
Beilagen:
5 Berechnungsblätter
Linz, am 21.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ArbeitszimmerWohnungsverbandVersicherungsmaklerMittelpunkt der Tätigkeitüberwiegender InnendienstNavigationssystemStandheizungWirtschaftsgutselbständige Bewertbarkeitselbständige Verkehrsfähigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1981-L/02
- Stammnummer
- 30633
- Gültig
- 21.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF