Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0769-G/06
Kein Pendlerpauschale bei Beförderung im Werkverkehr bzw. bei Vorliegen eines dem Werkverkehr vergleichbaren Sachverhaltes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0769-G/06vom 21.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Frick
Wilhelm, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, 1100 Wien,
Liesingbachstraße 224, vom 29. Dezember 2005 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag, vom 22. Dezember 2005
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) hat in ihren
Einkommensteuererklärungen für 2003 und 2004 die Berücksichtigung
des "kleinen" Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
beantragt (2003: € 384 und 2004: € 450).
Mittels Vorhaltes des Finanzamtes vom
24. November 2005 wurde die Bw. ua. gefragt, ob ihr "im Rahmen der
Beförderung durch die ÖBB" überhaupt Kosten erwachsen
würden, welche - bejahendenfalls - nachzuweisen wären.
In Beantwortung des Vorhaltes führte der steuerliche
Vertreter der Bw. aus, dass der Bw. monatlich ein Pauschalbetrag von
€ 4,50 vom Gehalt abgezogen würden. Weiters teilte er mit, dass
die Bw. ein- bis zweimal die Woche mit ihrem eigenen PKW von der Steiermark aus
zu ihrer Arbeitsstelle in Wien fahren würde.
In den Einkommensteuerbescheiden für 2003 und 2004 vom
22. Dezember 2005 wurden lediglich die von der Bw. zu leistenden
Kostenersätze von jährlich € 54 als Werbungskosten
anerkannt, nicht jedoch das für diese beiden Jahre beantragte
Pendlerpauschale. Dies mit nachstehender Begründung:
"Erwachsen dem
Arbeitnehmer im Rahmen der Beförderung im Werkverkehr keine Kosten, besteht
kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Sind hiefür Kostenersätze zu
leisten, können diese Kosten bis zur Höhe des jeweiligen
Pendlerpauschales als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wenn ein
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im kostenlosen Werkverkehr
befördert wird, steht dem Arbeitnehmer das Pendlerpauschale nicht
zu."
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verneint
der steuerliche Vertreter nach Wiedergabe der Rz 742
("Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber
seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der
Art eines Massenbeförderungsmittels befördern lässt.") und
Rz 743 ("Werkverkehr ist dann anzunehmen,
wenn die Beförderung der Arbeitnehmer mit größeren Bussen, mit
arbeitgebereigenen oder angemieteten Kleinbussen bzw. Massenverkehrsmitteln oder
mit anderen Fahrzeugen nach Art eines Linienverkehrs, die im Unternehmen des
Arbeitgebers zur Beförderung eingesetzt werden, erfolgt.") der
LStR 2002 das Vorliegen eines Werkverkehrs.
So sei nämlich die Firma W.
Arbeitgeber der Bw. und würde von
der ÖBB-Dienstleistungs GmbH lediglich die Gehaltsverrechnung
durchgeführt werden und habe auch die genannte Firma keinen Werkverkehr
eingerichtet.
Wenn die Bw. ab und zu mit den ÖBB ins Büro
fahre, müsse sie dafür bezahlen und würden ihr die monatlichen
Fahrtkosten für die Bahnfahrten vom Gehalt abgezogen werden. Auch fahre die
Bw. wöchentlich regelmäßig mit dem eigenen PKW ins Büro
nach Wien, weil dies aus arbeitstechnischen und zeitlichen Gründen
erforderlich sei. Dies bedeute, sie fahre teils mit dem eigenen PKW und teils
mit der Bahn und müsse für diese Fahrten selbst aufkommen.
Somit stünden ihr - so die abschließenden
Ausführungen des steuerlichen Vertreters - das
"gesamte kleine Pendlerpauschale
zu".
Vor Erlassung der Berufungsvorentscheidung wurden seitens
des Finanzamtes noch Ermittlungen hinsichtlich der Wohnadresse der Bw. sowie der
von ihr zur Arbeitsstätte in Wien zurückzulegenden Wegstrecke
(Entfernung: 27 Kilometer) durchgeführt. Diese Ermittlungen
(ZMR-Anfrage) ergaben, dass die Bw. bis zum 14. August 2003 in
2231 Strasshof, an der Nordbahn, B., ihren Hauptwohnsitz gehabt hat und ab
diesem Datum an der dortigen Adresse ihren Nebenwohnsitz hat. In
8691 Kapellen, Bs., wiederum hatte sie bis 14. August 2003 ihren
Nebenwohnsitz und ab diesem Datum ihren Hauptwohnsitz.
Weiters ergab ein Telefonat mit der ÖBB
Lohnverrechnung, dass der Bw. für eine Wegstrecke von 18 "Bahn-Kilometern"
ein Fahrtkostenbeitrag von € 4,50 abgezogen werde. Die restliche
Wegstrecke betrage daher 9 Kilometer, wobei die Bw. von ihrer Wohnadresse
in der B. bis zum Bahnhof in Strasshof 1,3 Kilometer und vom Bahnhof in
Wien bis zur Arbeitsstätte 7,7 Kilometer zurückzulegen
habe.
Die am 5. September 2006 abweislich ergangene
Berufungsvorentscheidung wurde ua. wie folgt begründet:
Nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stünde
bei Vorliegen eines Werkverkehrs kein Pendlerpauschale zu. Diese Bestimmung sei
jedoch nach der ratio legis auch auf Fälle anzuwenden (vgl.
VwGH 9.5.1995, 92/14/0092), in denen zwar kein Werkverkehr gemäß
§ 26 Z 5, wohl aber eine unentgeltliche oder verbilligte
Beförderung des Arbeitnehmers im Sinne des
§ 3 Z 21 EStG 1988 vorliege.
Da nun der Bw. im Rahmen der Gehaltsverrechnung die
monatlichen Fahrtkosten nicht in voller Höhe des geltenden Tarifes
abgezogen würden, liege eine verbilligte Beförderung des Arbeitnehmers
(= Bw.) vor. In einem solchen Fall sehe der Gesetzgeber vor, dass ein
entsprechendes Pauschale nicht zustünde, allenfalls entstehende Kosten aber
bis zur Höhe des entsprechenden Pauschales als Werbungskosten zu
berücksichtigen seien.
Demnach würde der Bw. ein Pendlerpauschale lediglich
für jene Teilstrecke (jene 9 Kilometer) zustehen, für die sie
nicht in den Genuss einer ermäßigten Beförderung komme. Nachdem
für die Berechnung des Pendlerpauschales der der Arbeitsstätte
nächstgelegene Wohnsitz ausschlaggebend sei und die Bw. laut ZMR-Abfrage in
den Jahren 2003 und 2004 einen Wohnsitz in 2231 Strasshof an der Nordbahn
gehabt hätte, sei bei der Berechnung des Pendlerpauschales von der Strecke
Strasshof - Wien (Arbeitsstätte) auszugehen.
Da zwar - so die abschließenden Ausführungen in
der Berufungsvorentscheidung - die gesamte Fahrtstrecke über
20 Kilometer betrage, abzüglich der ÖBB-Tarifkilometer aber
weniger als 20 Kilometer ausmachen würde, bestünde auch kein
Anspruch auf ein Pendlerpauschale für die verbleibende Teilstrecke.
Dagegen wurde seitens des steuerlichen Vertreters der
Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt - ohne darin auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung einzugehen.
Das Finanzamt hat in der Folge vor Vorlage der Berufung
unter Bezugnahme auf § 276 Abs. 6 BAO
("....die Abgabenbehörde erster Instanz
hat die Berufung ... nach Durchführung noch erforderlicher Ermittlungen ...
der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen") die Bw. mittels
Vorhaltes vom 19. Oktober 2006 aufgefordert, eine Kopie ihres
Dienstvertrages mit der Firma W. vorzulegen.
In Beantwortung des Vorhaltes wurde eine von den ÖBB
(Zentralbereich Personal) mit der Bw. am 29. Mai 1998 geschlossene
Vereinbarung vorgelegt, worin sich die Bw. als Arbeitnehmerin der ÖBB
einverstanden erklärt (Punkt I.), die im Punkt II. der Vereinbarung
näher umschriebenen Tätigkeiten auf entsprechende Weisung seitens der
ÖBB für Dritte zu erbringen.
Laut Punkt II. der Vereinbarung wird die Bw. bei der Firma
W. (Beschäftiger) vornehmlich als Verwaltungskraft eingesetzt.
Laut Punkt IV. der Vereinbarung finden die bei den ÖBB
geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Normen auch während der
Überlassung an Dritte Anwendung.
Schließlich erhält der Arbeitnehmer (Bw.)
während der Überlassung das Gehalt von den ÖBB weiterbezahlt
(Punkt V. der Vereinbarung).
Auch in dem am 29. Mai 1998 zwischen den ÖBB
(Zentralbereich Personal) und der Firma W. abgeschlossenen
Arbeitskräfteüberlassungsvertrag sind gleich lautende Regelungen
enthalten:
So ergibt sich etwa aus Punkt I. des Vertrages, dass die
Bw. dem Beschäftiger als Arbeitskraft zur Arbeitsleistung als
Verwaltungskraft überlassen werde und aus Punkt II. des Vertrages, dass auf
das Dienstverhältnis der überlassenen Arbeitskraft die bei den
ÖBB jeweils geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Normen Anwendung
finden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind
Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte, wobei mit dem Verkehrsabsetzbetrag und
allenfalls den in lit. b und c konkretisierten Pauschbeträgen alle
entsprechenden Ausgaben abgegolten sind. Wird der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr
(§ 26 Z 5) befördert, dann stehen ihm die
Pauschbeträge nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die
Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der
entsprechenden Pauschbeträge als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 26 Z 5 EStG 1988 liegt Werkverkehr vor, wenn der
Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit
Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördern
lässt.
Der VwGH hat nun in seinem Erkenntnis vom
9. Mai 1995, 92/14/0092, zum Ausdruck gebracht, dass bei
ÖBB-Bediensteten, die zur Gänze oder teilweise mit Zügen oder
Bussen der ÖBB zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert
würden, zwar "im Sinne der
Verkehrsauffassung nicht als Werkverkehr" gesprochen werden könne.
Trotzdem könnte jedoch der Beschwerdeführer - so der VwGH weiter -
durch die Nichtgewährung des Pendlerpauschales aus folgenden
Erwägungen nicht in seinen Rechten verletzt werden:
Die Bedeutung der Bestimmung, dass dem Arbeitnehmer, der im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr befördert werde, die
Pauschbeträge nicht zustünden, sei darin zu sehen, dass eine pauschale
Berücksichtigung von Werbungskosten dann nicht gerechtfertigt sei, wenn -
wie dies beim Werkverkehr typisch sei - dem betreffenden Arbeitnehmer keine
(oder gegenüber Arbeitnehmern, die nicht im Werkverkehr befördert
würden, erheblich geringere) Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte erwachsen würden und ein aus der kostenlosen oder
begünstigten Beförderung entstehender Vorteil - wie dies
§ 26 Z 5 EStG 1988 normiere - nicht zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehöre.
Wiewohl der Gesetzgeber - so die weiteren Erwägungen
des VwGH in dem oben zitierten Erkenntnis - nur im Falle des Werkverkehrs
ausdrücklich normiere, dass diesfalls die Werbungskostenpauschalien nicht
zustünden, erfordere die ratio legis in Verbindung mit dem
Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgeanordnung, nämlich dass
ein entsprechendes Pauschale grundsätzlich nicht zustünde, entstehende
Kosten aber bis zur Höhe des entsprechenden Pauschales zu
berücksichtigen seien, auch auf den Beschwerdefall. Diese Beurteilung sei
insbesondere auch deswegen geboten und gerechtfertigt, weil einerseits der aus
der Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr resultierende Vorteil aus
dem Dienstverhältnis gemäß
§ 26 Z 5 EStG 1988 nicht zu den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit gehöre, andererseits der geldwerte
Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen
Arbeitnehmer bei Beförderungsunternehmen gemäß
§ 3 Z 21 EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit
sei, somit in beiden Fällen kein Sachbezug zu versteuern sei.
Im vorliegenden Fall besteht nun vorerst - wie aus den oben
auszugsweise wiedergegebenen Punkten der Vereinbarungen hervorgeht - entgegen
der Auffassung des steuerlichen Vertreters der Bw. kein Zweifel daran, dass auch
die Bw. als ÖBB-Bedienstete (Arbeitnehmer der ÖBB) anzusehen ist und
die Firma W. lediglich als "Beschäftiger" fungiert.
Somit ist die Übertragbarkeit dieses VwGH-Falles, in
dem es um einen ÖBB-Bediensteten gegangen ist, auf den
gegenständlichen Berufungsfall zu bejahen.
Weiters steht fest, dass der Bw. die monatlichen
Fahrtkosten für die Bahnfahrten im Rahmen der Gehaltsabrechnung von den
ÖBB nicht in voller Höhe des geltenden Tarifes abgezogen worden sind,
und ihr somit gegenüber "anderen" Arbeitnehmern erheblich geringere Kosten
für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erwachsen sind (und
zwar bloß in Höhe eines Kostenersatzes von € 4,50 monatlich
- also € 54 im Jahr).
Somit bleibt in Anbetracht der oben angeführten
VwGH-Judikatur für die Anwendung des
kleinen Pendlerpauschales im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit b EStG 1988
kein Platz.
Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zu Recht
ausgeführt hat, käme allenfalls für den nicht
ermäßigten Teil der Wegstrecke vom (nächstgelegenen) Wohnsitz
zur Arbeitsstätte ein großes
Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988
in Betracht. Da jedoch auf dieser Teilstrecke - wie in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt worden und im Vorlageantrag
unwidersprochen geblieben ist - die Benutzung eines öffentlichen
Verkehrsmittels durchaus zumutbar ist,
konnte auch für die verbleibende Wegstrecke kein Pendlerpauschale zuerkannt
werden.
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage hat sich daher jede
weitere Auseinandersetzung mit den im Berufungsverfahren vorgebrachten
Argumenten erübrigt.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 21.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0769-G/06
- Stammnummer
- 30627
- Gültig
- 21.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF