Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1545-W/07
Vorzeitig beendete Vermietung einer Eigentumswohnung - Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1545-W/07vom 21.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des_R.L._der_K.L., gegen die Bescheide
des Finanzamtes XY betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte aus Vermietung gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 2000 bis 2003 nach der am 18. September 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte aus Vermietung gemäß
§ 188 BAO für die Jahre
2000 und 2001 werden abgeändert.
Gemäß
§ 190 Abs 1 iVm § 188 BAO hat eine einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte aus Vermietung für die Jahre 2000 und 2001
zu unterbleiben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 2000 und 2001 sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Berufung betreffend Umsatzsteuer sowie betreffend Unterbleiben der einheitlichen
und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung gemäß
§ 190 Abs 1 iVm § 188 BAO für die Jahre 2002 und 2003 wird
als unbegründet abgewiesen.
Die
Bescheide betreffend Umsatzsteuer sowie betreffend Unterbleiben der
einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung
gemäß
§ 190 Abs 1 iVm § 188 BAO für die
Jahre 2002 und 2003 bleiben unverändert.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber (idF Bw), ein Ehepaar, erwarben Ende
des Jahres 1998 zwei in einem Gründerzeitstilhaus gelegene
Eigentumswohnungen (Nr. 27 und 28), welche von ihnen als Bauherren renoviert
wurde.
Mit Datum vom 29.9.2001 teilten die Bw dem Finanzamt die
Vermietung der genannten Wohnungen mit (Fragebogen Verf 16) und reichten
zugleich eine Erklärung über den Verzicht auf die Steuerbefreiung
für Kleinunternehmer gemäß
§ 6 Abs 3 UStG ein.
Da keine Abgabenerklärungen eingereicht wurden
erließ das Finanzamt für die Jahre 2000 und 2001 Umsatzsteuer- und
Feststellungsbescheide gemäß
§ 188 BAO im Schätzungsweg.
Dabei stellte es die Einkünfte aus Vermietung für das 2000 mit
0 (null) S und für das Jahr 2001 mit 10.000 S fest. Betreffend Umsatzsteuer
ging das Finanzamt von steuerpflichtigen Umsätzen für das Jahr 2000
von 45.000 S und für das Jahr 2001 von 60.000 S aus, wobei es jeweils keine
Vorsteuern berücksichtigte.
Mit der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung brachten
die Bw Abgabenerklärungen für die Jahre 2000 und 2001 ein, welche
jedoch nur die Wohnung Nr. 28 betreffen.
Weiters legten die Bw im Verfahren eine Prognoserechnung
vor, aus welcher sich im 19. Jahr, somit im Jahr 2018 ein Gesamtüberschuss
aus der Vermietung ergibt.
Das Finanzamt führte für die Jahre 2000 bis 2003
eine Außenprüfung durch. Im Zuge dieser Prüfung wurde ein
beginnend mit 1.5.2000 abgeschlossener, auf zehn Jahre befristeter Mietvertrag
für die Wohnung Nr. 28 vorgelegt.
Im Anschluss an diese Prüfung erließ das
Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung betreffend Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2001, in
welcher es die Einkünfte mit 0 (null) S feststellte sowie
Berufungsvorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und
2001, in welchen es gemäß
§ 11 Abs 12 und 14 UStG Umsatzsteuer
für das Jahr 2000 von 7.191 S und Umsatzsteuer für das Jahr 2001 von
10.787 S festsetzte.
In einer ergänzenden Bescheidbegründung zu den
die Jahre 2000 und 2001 betreffenden Berufungsvorentscheidungen führte das
Finanzamt aus, der Mietvertrag sei von der Mieterin mit 30.6.2003 gekündigt
worden. Nach Auskunft des Bw seien keine Versuche unternommen worden, einen
neuen Mieter zu finden bzw sei die Vermietung im Jahr 2003 ohne Angabe von
Gründen eingestellt worden. Im Zentralen Melderegister scheine ab 7.10.2003
die Wohnung als Hauptwohnsitz von Herrn R.N. auf. Nach Auskunft des Bw sei dies
dessen Neffe. Ein Gesamtüberschuss sei bis zur Beendigung der Vermietung
das sei im Jahr 2003 nicht erzielt worden. In dieser Begründung
wird weiters ausgeführt, gemäß LVO sei eine
Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nicht
innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren ein Gesamteinnahmenüberschuss
erzielbar sei. Dieser Zeitraum von 20 Jahren komme allerdings nur dann zur
Anwendung, wenn der Plan des Abgabenpflichtigen darauf gerichtet sei, die
Vermietung bis zur Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. Im
Streitfall könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Vermietung bis in
das Jahr 2018 bis zum Erreichen eines Gesamtüberschusses ausgerichtet
gewesen sei. Die Tätigkeit werde daher als Liebhaberei qualifiziert.
Die Bw beantragten die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag).
Für die Jahre 2002 und 2003 erließ das Finanzamt
im Gefolge der Außenprüfung erstmalig Umsatzsteuer- und
Nichtfeststellungsbescheide, wobei es zur Begründung auf die Feststellungen
des Berichtes über die Außenprüfung verwies. Dieser Bericht ist
im Wesentlichen gleichlautend wie in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung für die Jahre 2000 und 2001. In diesen
Nichtfeststellungsbescheiden stellte das Finanzamt fest, dass gemäß
§ 190 iVm § 188 BAO eine einheitliche und gesonderte Feststellung
unterbleibe. In den Umsatzsteuerbescheiden wurde der Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen und der Vorsteuern mit 0,00 (null) ausgewiesen und
lediglich eine Steuerschuld gemäß
§ 11 Abs 12 und 14 UStG
festgestellt. Dabei ergab sich für das Jahr 2002 eine Zahllast von
783,91 € und für das Jahr 2003 eine Zahllast von
293,97 €.
Gegen diese Bescheide erhoben die Bw Berufung.
Die Bw erstatteten im Berufungsverfahren bis zur
mündlichen Verhandlung insgesamt kein Vorbringen in der Sache.
In der am 18. September 2007
abgehaltenen Berufungsverhandlung führte der Bw ergänzend aus, die
Wohnungen in dem Gebäude seien über einen Makler vermittelt worden.
Die Mieterin sei eine arrivierte Opernsängerin gewesen. In der
streitgegenständlichen Wohnung wohne jetzt der Neffe der Berufungswerberin.
Dieser sei der Bruder des Bewohners der Wohnung Nr. 28. Beide
Neffen bräuchten für die Wohnungen noch nichts zu bezahlen, er zahle
ihnen sogar die Betriebskosten. Eigentlich sei beabsichtigt, dass die Neffen nun
für die Wohnungen etwas zahlen sollten, es sei jedoch noch nicht dazu
gekommen. Als die Wohnung Nr. 28 im Jahr 2003 frei geworden sei habe er
sich dem Wunsch des Neffen der Berufungswerberin, in dieser Wohnung zu wohnen
nicht entziehen können. Ursprünglich sei jedoch beabsichtigt
gewesen, die Wohnung zumindest auf 10 Jahre zu vermieten. Auch danach
hätte er die Wohnung weitervermietet. Es sei von Anfang an eine
ernst gemeinte Vermietung gewesen, es wäre ohne weiteres möglich
gewesen, einen neuen Mieter zu bekommen. Es sei damals möglich gewesen
80 S pro Quadratmeter zu erzielen. Die Wohnung sei von Anfang an ertragreich zu
vermieten gewesen. Er habe lediglich 2% Zinsen für die Kreditfinanzierung
bezahlt. Wenn die Mieterin nicht vorzeitig aus dem Vertrag abgesprungen
wäre, hätte er die Vermietung zumindest 10 Jahre durchgezogen.
Nachdem die Mieterin jedoch ausgezogen gewesen sei, habe er die Wohnung aus
familiären Gründen dem Neffen seiner Ehefrau überlassen.
Er habe die Wohnung dem Neffen seiner Ehefrau deshalb nicht vermietet
sondern unentgeltlich zur Verfügung gestellt, weil dieser sich es nicht
hätte leisten können, diese Wohnung zu mieten. Diese wäre
für ihn zu teuer gewesen. Die Wohnung Nr. 28 sei das einzige
Mietobjekt, dass er mit seiner Ehefrau gemeinsam betreibe. Er habe noch weitere
Wohnungen, die er alleine vermiete. Diese betreibe er anders. Bei der
streitgegenständlichen Vermietung spielten eben auch familiäre
Gründe hinein. Der ältere Neffe seiner Ehefrau, welcher in der
Wohnung Nr. 27 wohne, sei zum selben Zeitpunkt in diese Wohnung eingezogen
wie die Mieterin in die streitgegenständliche Wohnung Nr. 28. Dies sei im
Frühjahr des Jahres 2000 gewesen. Wenn man mit dem Lift in das
entsprechende Stockwerk komme, befinde sich vor den beiden Wohnungstüren
ein größerer Raum, eine Art Vorraum. Es steht ihm vertraglich das
Recht zu, diesen Raum gegenüber dem Stiegenhaus baulich abzutrennen, sodass
man dort zunächst durch eine größere Eingangstür in diesen
Vorraum kommen würde und im Anschluss dann von diesem in die beiden
Wohnungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den
Gewinnfeststellungsakt des Finanzamtes und in den Arbeitsbogen des Prüfers
sowie die darin erliegenden Schriftstücke und Urkunden, insbesondere den
Mietvertrag vom 17.4.2000, das Kündigungsschreiben der Mieterin vom
5.3.2003 und eine Meldeanfrage betreffend R.N., sowie durch Einvernahme des Bw
in der mündlichen Berufungsverhandlung.
Danach steht folgender
Sachverhalt fest:
Die Bw, ein Ehepaar, erwarben Ende des Jahres 1998 zwei
nebeneinander in einem Gründerzeitstilhaus gelegene Eigentumswohnungen (Nr.
27 und 28), welche von Ihnen als Bauherren renoviert wurde. Nach
Fertigstellung der Wohnungen überließen sie die Wohnungen Nr. 27
unentgeltlich einem Neffen der Berufungswerberin. Die
streitgegenständliche Wohnung Nr. 28, eine 89 m² große Kategorie
A-Wohnung, vermieteten die Bw auf zehn Jahre befristet an eine
Opernsängerin, wobei im Mietvertrag Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Der
Mietvertrag war von Seiten der Vermieter nicht kündbar, der Mieterin stand
nach 16 Monaten das Recht zur Kündigung zu. Tatsächlich wurde das
Mietverhältnis durch die Mieterin nach rund drei Jahren gekündigt, es
dauerte von Mai 2000 bis Juni 2003. Die Bw verzichteten gemäß
§ 6 Abs 3 UStG auf die Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer. Aus der Vermietungstätigkeit entstanden den Bw
laufende Verluste.
Nach Beendigung dieses Mietverhältnisses
überließen die Bw die streitgegenständliche Wohnung Nr. 28
unentgeltlich dem Neffen R.N., dem Bruder des Bewohners der Wohnung Nr. 27
(zweiter Neffe der Berufungswerberin). Dieser Neffe R.N. wurde im
Jänner des Jahres 1981 geboren und war somit zu Beginn der
Vermietungstätigkeit 19 Jahre, bei Überlassung der Wohnung an ihn 22
Jahre alt.
Beide Neffen müssen für die Benutzung der
Wohnungen nichts bezahlen, der Bw trägt darüber hinaus für sie
die Betriebskosten.
Die Bw beabsichtigten nicht, die Wohnung Nr. 28 bis zum
Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses zu vermieten.
Die Beendigung der Vermietungstätigkeit nach rund
dreijähriger Vermietungstätigkeit und Überlassung der Wohnung an
R.N., den Neffen der Berufungswerberin, erfolgte freiwillig aus privaten bzw
familiären Gründen.
Der festgestellte Sachverhalt
gründet sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über die äußeren
Umstände der Vermietungstätigkeit und die Nutzung der beiden Wohnungen
gründen sich auf den Mietvertrag vom 17.4.2000, das
Kündigungsschreiben der Mieterin vom 5.3.2003 sowie auf die Angaben des Bw
in der mündlichen Berufungsverhandlung.
Die Feststellung, dass die Überlassung der Wohnung an
den Neffen der Ehefrau aus privaten bzw familiären Gründen erfolgte
gründet sich auf die Angaben des Bw in der mündlichen
Berufungsverhandlung.
Die Feststellung betreffend das Alter des Neffen R.N.
gründet sich auf angeführte Meldeanfrage.
Die Feststellung, dass die Bw nicht beabsichtigten, die
Wohnung Nr. 28 bis zum Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses zu vermieten
gründet sich folgende Umstände: Der Bw hat in der
mündlichen Berufungsverhandlung angegeben, er habe beabsichtigt, die
Wohnung zumindest 10 Jahre lang zu vermieten. Nach der im Verfahren vorgelegten
Prognoserechnung war jedoch erst nach 19 Jahren ein Gesamtüberschuss
prognostiziert. Weiters hat der Bw angegeben, die Wohnung Nr. 28 sei das einzige
Mietobjekt, dass er mit seiner Ehefrau gemeinsam betreibe. Er habe noch weitere
Wohnungen, die er alleine vermiete. Diese betreibe er anders. Bei der
streitgegenständlichen Vermietung spielten eben auch familiäre
Gründe hinein. Die Nebenwohnung wurde gleichzeitig mit dem Beginn
der Vermietungstätigkeit unentgeltlich dem anderen Neffen der
Berufungswerberin überlassen. Der Neffe R.N. war zu Beginn der
Vermietungstätigkeit noch relativ jung, nämlich erst 19 Jahre alt. Es
ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass sein Bedarf an
einer eigenen Wohnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben war. Die
Mieterin war eine Opernsängerin. Bei dieser war die Verlegung des
Wohnsitzes ins Ausland noch vor Ablauf der zehnjährigen Mietvertragsdauer
nicht unwahrscheinlich. Bereits das Gesamtbild dieser Umstände legt
nahe, dass die Bw zumindest latent eine Überlassung der
streitgegenständlichen Wohnung an den Neffen der Berufungswerberin nach
einigen Jahren der Vermietung beabsichtigten. Dabei spielt die Absicht der
Berufungswerberin eine ebensogroße Rolle wie die Absicht des
Bw. Ein Nachweis für das Vorhandensein der Absicht, die Wohnung bis
zur Erzielung eines Gesamtüberschusses zu vermieten wurde trotz
ausdrücklicher Aufforderung nicht erbracht.
Rechtlich folgt
daraus:
Die Bw vermieteten eine Eigentumswohnung. Dabei handelt es
sich um eine so genannte kleine Vermietung iSd § 1 Abs 2 Z 3 LVO.
Nach der Rechtsprechung ist sowohl für Zeiträume
vor Inkrafttreten der Liebhabereiverordnungen (LVO) als auch für
Zeiträume, in welchen die LVO 1990 zur Anwendung kommt, die
Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nach der
konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von
circa 20 Jahren ein "Gesamtgewinn" bzw Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar
ist. Gleiches gilt im zeitlichen Anwendungsbereich der LVO 1993. Dieser
Zeitraum von circa 20 Jahren kommt nur zur Anwendung, wenn der Plan des
Steuerpflichtigen dahin geht, die Vermietung zumindest bis zum Erreichen eines
gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. Beinhaltet der Plan hingegen das
Vermieten auf einen begrenzten Zeitraum, so muss das positive Ergebnis innerhalb
dieses Zeitraumes erzielbar sein (VwGH 3.7.2003, 99/15/0017).
Der Annahme der Ertragsfähigkeit einer
Vermietungsbetätigung steht nicht entgegen, wenn die Liegenschaft vor der
tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses übertragen
wird. Das gilt entsprechend für den Fall der Einstellung einer Vermietung.
Die Behörde kann allerdings in der Regel keine Kenntnis davon haben, ob der
Steuerpflichtige konkret geplant hat, die Vermietung unbegrenzt bzw zumindest
bis zum Erzielen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen, oder ob er die
Vermietung für einen zeitlich begrenzten Zeitraum geplant hat. Daher wird
es, wenn der Steuerpflichtige die Vermietung tatsächlich vorzeitig beendet,
an ihm gelegen sein, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung
nicht latent von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist,
sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den
Eintritt konkreter Unwägbarkeiten ergeben hat. Aufgabe der
Abgabenbehörde ist es sohin, Feststellungen darüber zu treffen, ob es
als erwiesen angesehen werden kann, dass der konkrete Plan des Steuerpflichtigen
auf die Vermietung für einen unbegrenzten Zeitraum ausgerichtet gewesen ist
(VwGH 3.7.2003, 99/15/0017; 8.2.2007, 2004/15/0079).
Ein derartiger Nachweis wurde trotz ausdrücklicher
Aufforderung in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht erbracht.
Vielmehr hatten die Bw nach dem festgestellten Sachverhalt nicht die Absicht,
die Wohnung Nr. 28 bis zum Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses zu
vermieten. Sie haben aus privaten Gründen freiwillig nach rund drei Jahren
ihre Vermietungstätigkeit iZm der streitgegenständlichen Wohnung
beendet.
Die Beurteilung der Vermietungstätigkeit der Bw als
Liebhaberei durch das Finanzamt erfolgte daher zu Recht.
Liegen (etwa wegen Liebhaberei) keine gemeinschaftlichen
Einkünfte vor, so hat ein Bescheid zu ergehen, wonach eine Feststellung zu
unterbleiben hat (vgl Ritz,
BAO-Kommentar3, §
188 Tz 18).
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen
Sinn kann gemäß
§ 6 LVO nur bei Betätigungen iSd § 1
Abs 2 vorliegen.
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert
ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt
oder nicht Unternehmer ist, schuldet gemäß
§ 11 Abs 14 UStG
diesen Betrag.
Wird bei einer Tätigkeit, die als Liebhaberei
einzustufen ist, eine Rechnung mit Steuerausweis ausgestellt, so schuldet der
Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnung (§ 11 Abs
14 UStG) (vgl Ruppe,
UStG3, § 2 Tz
263).
Im Mietvertrag haben die Bw Umsatzsteuer ausgewiesen, diese
Umsatzsteuer schulden die Bw daher gemäß
§ 11 Abs 14
UStG.
Gemäß
§ 289 Abs 2 BAO waren daher die
angefochtenen Umsatzsteuerbescheide und die Feststellungsbescheide für die
Jahre 2000 und 2001 abzuändern, die Berufung betreffend die Jahre 2002 und
2003 war als unbegründet abzuweisen.
Beilage:
vier Berechnungsblätter (zwei Schilling, zwei Euro)
Wien, am 21.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 190 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1545-W/07
- Stammnummer
- 30620
- Gültig
- 21.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF