Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0441-I/05
Anpassung des Säumniszuschlages an die nachträglich herabgesetzte Stammabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0441-I/05vom 04.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Reinhard
Feistmantl, beeideter Buchprüfer und Steuerberater, 6020 Innsbruck,
Edith-Stein-Weg 2, vom 20. Juni 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 11. Juni 2003 über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der Säumniszuschlag von der Umsatzsteuer 2001
wird in Höhe von 56,12 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 11. 6. 2003 setzte das Finanzamt gegenüber dem Berufungswerber (Bw.)
von der Umsatzsteuer 2001 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
212,01 € mit der Begründung fest, dass diese Abgabe nicht bis
15. 2. 2002 entrichtet worden sei.
Die Berufung
vom 20. 6. 2003 richtet sich sowohl gegen den Säumniszuschlagsbescheid als
auch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 als auch gegen weitere im Anschluss an
eine abgabenbehördliche Prüfung ergangene Bescheide. Die Festsetzung
des Säumniszuschlages wird ausschließlich mit Einwendungen gegen die
Rechtmäßigkeit der dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden
Abgabennachforderung bekämpft.
Nachdem das
Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 20. 7. 2005
abgewiesen hatte, stellte der Bw. durch seinen steuerlichen Vertreter einen
fristgerechten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zum
Berufungsfall ist vorweg zu bemerken, dass nach § 323 Abs. 8
erster Satz BAO die Bestimmungen des Säumniszuschlagsrechtes in der Fassung
des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, erstmals auf
Abgaben anzuwenden sind, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember
2001 entstanden ist. Für Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung
von Abgaben, für die der Abgabenanspruch im Jahr 2001 und früher
entstanden ist, gilt weiterhin die alte Rechtslage, und zwar unabhängig
davon, wann die Säumnis eingetreten und wann die Festsetzung des
Säumniszuschlages erfolgt ist (vgl. Ritz, SWK 2001, S 312). Somit
ist für den vorliegenden Fall die Rechtslage vor BGBl I
Nr. 142/2000 maßgeblich, weil der Abgabenanspruch für die dem
strittigen Säumniszuschlag zugrunde liegende Stammabgabe (Umsatzsteuer
2001) bereits im Jahr 2001 entstanden ist.
Wird eine
Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der
Eintritt dieser Verpflichtung nicht durch eine später endende Zahlungsfrist
oder Nachfrist (§ 217 Abs. 2 bis 6 BAO) oder als Folge eines
fristgerecht gestellten Zahlungserleichterungsansuchens oder Ansuchens um
Aussetzung der Einhebung (§ 218 BAO) hinausgeschoben wird.
Außer
Streit steht die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer 2001 zu dem sich aus
§ 21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 i. V. m. Abs. 5 leg. cit.
ergebenden Fälligkeitszeitpunkt. Unstrittig ist weiters, dass kein
Ausnahmetatbestand vorliegt, wodurch die Verpflichtung zur Entrichtung des
Säumniszuschlages hinausgeschoben worden wäre. Der Bw. hält die
Anlastung des Säumniszuschlages ausschließlich deshalb für
unzulässig, weil er eine Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides
behauptet. Dazu genügt die Feststellung, dass der Säumniszuschlag nur
eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraussetzt. Ein
Säumniszuschlagsbescheid ist auch dann rechtmäßig, wenn die zu
Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig oder mit Berufung
angefochten ist (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 217 Tz 4). Aus dieser
Rechtslage folgt, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob die dem
Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabenschuldigkeit der Höhe nach
richtig festgesetzt wurde, weil eben der Säumniszuschlag von der formell
festgesetzten Abgabenzahlungsschuld und nicht von der tatsächlich
entstandenen Abgabenschuld (§ 4 BAO) zu entrichten ist. Da der
Umsatzsteuerbescheid 2001 wirksam ergangen ist, die Fälligkeit der Abgabe
ungenützt verstrichen ist und kein Aufschiebungsgrund gemäß
§ 217 Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO gegeben war, ist der in
Berufung gezogene Säumniszuschlagsbescheid zu Recht ergangen.
Im vorliegenden
Fall ist allerdings zu beachten, dass die zwischenzeitige Erledigung der
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 mit rechtskräftiger zweiter
Berufungsvorentscheidung vom 30. 8. 2007 zu einer nachträglichen
Herabsetzung der Umsatzsteuernachforderung für das Jahr 2001 auf
2.805,83 € geführt hat (vgl. dazu auch Niederschrift vom
24. 7. 2007). Dieser Umstand berührt zwar die
Rechtmäßigkeit der Säumniszuschlagsvorschreibung nicht, doch
ermöglicht § 221a Abs. 2 idF vor BGBl. I
Nr. 142/2000 - abweichend von diesem Grundsatz - Abänderungen bzw.
Aufhebungen von Säumniszuschlagsbescheiden in jenen Fällen, in denen
der entsprechende Abgaben- oder Haftungsbescheid nachträglich
abgeändert oder aufgehoben wird. Auf Antrag ist der Säumniszuschlag
insoweit herabzusetzen, als er nicht angefallen wäre, wenn der
abändernde Abgaben- oder Haftungsbescheid bzw. der aufhebende Bescheid vor
Säumnis erlassen worden wäre. Hätte demnach der
Säumniszuschlag zur Gänze wegzufallen, so ist der Bescheid, mit dem er
festgesetzt wurde, aufzuheben (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/2, § 221a, Tz
7, zur Rechtslage vor BGBl. I 142/2000).
Für den
Bw. besteht somit die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 221a
Abs. 2 BAO mit dem Rechtsanspruch auf Herabsetzung des strittigen
Säumniszuschlages. Da die Berufung gegen die Festsetzung des
Säumniszuschlages inhaltlich auch als Antrag gemäß
§ 221a Abs. 2 BAO gewertet werden konnte, wofür nicht
zuletzt verwaltungsökonomische Erwägungen sprachen, war über die
Herabsetzung des Säumniszuschlages im gegenständlichen
Berufungsverfahren abzusprechen. Unter Zugrundelegung der nunmehr
maßgeblichen Bemessungsgrundlage von 2.805,83 € laut zweiter
Berufungsvorentscheidung vom 30. 8. 2007 ergab sich ein
Säumniszuschlag in Höhe von 56,12 €.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 4. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 221a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0441-I/05
- Stammnummer
- 30612
- Gültig
- 04.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF