Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0618-I/07
Krankengeld, steuerliche Erfassung nach dem Zuflussprinzip
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0618-I/07vom 20.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 20. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 9. November 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Innsbruck erließ am 9.11.2006 einen
Einkommensteuerbescheid, wobei auch ein Krankengeld (GKK) in Höhe von
€ 1.576,95.- in die Besteuerung einbezogen wurde.
Gegen den angeführten Bescheid erhob die
Berufungswerberin (Bw.) mit Schreiben vom 20.11.2006 form- und fristgerecht
Berufung und stellte den Antrag, den Betrag von € 1.576,95.- aus der
Besteuerungsgrundlage auszuscheiden, wobei begründend vorgebracht wurde,
dass der angeführte Betrag nicht das Kalenderjahr 2005 betreffe und auch
nicht im Jahre 2005 bezogen worden sei.
Das Finanzamt erließ am 17.1.2007 eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung und führte aus, dass das
streitgegenständliche Krankengeld nach der Auskunft der GKK im Jänner
2005 an die Bw. ausbezahlt worden sei. Im Hinblick auf die Bestimmung des §
19 Abs. 1 EStG 1988 habe die Besteuerung des Krankengeldes daher im Jahr 2005 zu
erfolgen (Zuflussprinzip).
Die Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an den
Unabhängigen Finanzsenat und wiederholte ihr Vorbringen, dass im Jahr 2005
das streitgegenständliche Krankengeld nicht ausbezahlt worden
sei. Die Bw. beantragte weiters zusätzlich zum Erstantrag vom
8.11.2006 die Berücksichtigung von Sonderausgaben in Höhe von €
1.330,88.- (Lebens-, Kranken- bzw. Unfallversicherungen) und von Werbungskosten
in Höhe von € 450.- ("kleines" Pendlerpauschale).
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Krankengeld
Die Bw. legte am 20.9.2007 einen Bankauszug vor, aus dem
hervorgeht, dass das streitgegenständliche Krankengeld am
12.1.2005 auf ihrem Konto gutgeschrieben
wurde. Im Hinblick auf das im § 19 Abs. 1 EStG 1988 normierte
Zuflussprinzip war das Krankengeld daher im Jahre 2005 steuerlich zu
erfassen. Der Berufung musste in diesem Punkt daher ein Erfolg verwehrt
bleiben.
2.
Sonderausgaben
Die Bw. legte am 20.9.2007 eine Bestätigung vor, aus
der hervorgeht, dass die erst im Zuge des Vorlageantrages geltend gemachten
Sonderausgaben tatsächlich angefallen sind. Im Detail handelt es sich um
eine Pensionsversicherung und um eine Unfallversicherung. Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z. 2 EStG sind die geltend gemachten Versicherungsprämien
(€ 1.330,88.-) als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wobei zu
bemerken ist, dass sog. "Topfsonderausgaben" bei der Steuerberechnung nur zu
einem Viertel steuerwirksam werden.
3.
Pendlerpauschale
Die Entfernung Wohnort - Arbeitsstätte beträgt im
berufungsgegenständlichen Fall 30 km. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen
für die Gewährung des "kleinen" Pendlerpauschales wurden im Zuge des
Berufungsverfahrens glaubhaft gemacht. Das Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b EStG 1988 in Höhe von € 450.- wurde daher
im Zuge des Berufungsverfahrens zusätzlich gewährt.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 20. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0618-I/07
- Stammnummer
- 30598
- Gültig
- 20.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF