Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2384-W/07
Rechtzeitigkeit einer per Fax (Fernkopierer) eingebrachten Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2384-W/07vom 19.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 1120 Wien, S-Gasse, vom
13. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf, vom 12. März 2007 betreffend Zurückweisung
(§ 273 Abs. 1 BAO) der Berufung vom 6. März
2007 2007 wegen verspäteter Einbringung entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) reichte im Jänner 2007 eine
Einkommensteuererklärung für 2005 ein, die außer den Angaben zur
Person und über das Vorliegen von 2 bezugsauszahlenden Stellen keine
weiteren Angaben enthielt. Im Zuge der Veranlagung erfasste das Finanzamt nicht
nur die Einkünfte aus den beiden Dienstverhältnissen, sondern auch die
vom Bw. nicht einbekannten Einkünfte aus 2 Werkverträgen. Weiters
wurden die Bezüge von AMS und Gebietskrankenkasse tarifmäßig
berücksichtigt. Der Einkommensteuerbescheid ist mit 25.01.2007
datiert.
In den Akten liegt eine mit 6.3.2007 datierte und am
Finanzamt persönlich eingereichte Berufung gegen diesen Bescheid auf. Darin
beantragt der Bw. sinngemäß die Berücksichtigung der mit seinen
Werkvertragseinnahmen im Zusammenhang stehenden Ausgaben. Anstelle einer
Begründung kündigte der Bw. die Einreichung einer
Einnahmen-Ausgabenrechnung sowie die Vorlage von Belegen an.
Mit Bescheid vom 12. März 2007 wies das Finanzamt
die Berufung als verspätet eingebracht gem.
§ 273 Abs. 1 BAO zurück.
Der Bw. erhob gegen den Zurückweisungsschein
fristgerecht mit folgender Begründung Berufung: "Fax wurde fristgerecht
nach Erkundigung am Telefon geschickt, Kopie vom Original liegt bei." Er
ersuchte weiters um Neuberechnung des Einkommensteuerbescheides für 2005
unter Berücksichtigung seiner geleisteten Prämie für die
Pensionsversicherung als Sonderausgabe. Der Berufung waren Kopien einer
handschriftlich abgefassten, undatierten Berufung gegen den Bescheid 2005 und
einer Bestätigung einer Versicherung über die Leistung von
Prämien im Jahr 2005 zu einer Pensionsversicherung beigeschlossen.
Das Finanzamt richtete an den Bw. einen Vorhalt:
"Ihre Berufung vom 06.03.2007 gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 25.01. 2007 wurde mit Bescheid vom 12.03.2007
zurückgewiesen, da diese nicht fristgerecht eingebracht wurde. Mit
11.04.2007 haben Sie nun eine Berufung gegen die Zurückweisung vorgelegt.
Bei einer Berufung gegen eine Zurückweisung ist jedoch
nachzuweisen, dass die Berufung gegen den Steuerbescheid vom 25.01.2007
fristgerecht eingebracht wurde.
Sie werden daher ersucht, einen entsprechenden Nachweis
über die fristgerechte Einbringung der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 25.01.2007, vorzulegen (z.B. Faxprotokoll -
vorgelegte Kopie des Faxes stellt keinen Nachweis des rechtzeitigen Einbringens
der Berufung dar)
Sollte ein Nachweis über die Rechtzeitigkeit der
Berufung vorgelegt werden, bitte um schriftliche Bekanntgabe:
in welchen Punkten der Bescheid vom 25.01.2007
angefochten wird,
welche Änderungen beantragt werden und
eine entsprechende Begründung."
Der Bw. gab folgende Stellungnahme ab:
"Am 25.02.07 um 20:40:53 habe ich meine Berufung zum
Einkommensteuerbescheid 2005 von der Telefonnummer XXXXXXXX an die Telefonnummer
812 71 61 mit [OK] gefaxt. Der Datentransfer hat 47 Sekunden gedauert. Ich habe
mich am folgenden Tag auch erkundigt, ob alles leserlich ist und es wurde mir
mit OK bestätigt."
Das Finanzamt gab der Berufung gegen den Bescheid über
die Zurückweisung der Berufung keine Folge:
"Mit Ihrem Fax vom 8.6.2007 haben Sie lediglich bekannt
gegeben, dass Sie am 25. Februar 2007 Ihre Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 gefaxt haben. Die mit dem Ersuchen um
Ergänzung vom 3.5.2007 angeforderten Nachweise über die rechtzeitige
Einbringung der Berufung, wie z.B. Faxprotokoll, aus dem nicht nur hervorgeht,
dass ein Datentransfer an das Finanzamt statt gefunden hat, sondern auch der
Inhalt des Faxes vom 25.2.2007, haben Sie nicht nachgereicht. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Beweislast für das
Einlangen eines Schriftstückes bei der Behörde (hier das Finanzamt)
den Absender. Der Beweis der Postaufgabe (dem entspricht bei einem Fax das
Faxprotokoll) reicht nicht aus. Das Finanzamt hat daher davon auszugehen, dass
am 25.02.2007 keine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 eingebracht
worden ist. Die von Ihnen am 06.03.2007 persönlich eingereichte Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 25.01.2007 war bereits verspätet
wegen Ablauf der Berufungsfrist. Der Bescheid vom 12.3.2007 mit dem die Berufung
vom 06.03.2007 als verspätet zurückgewiesen worden ist, ist zu Recht
ergangen.
Der Bw. beantragte daraufhin die Vorlage seiner Berufung an
die Abgabenbehörde 2. Instanz.
Der Referent ersuchte das Finanzamt um Auskunft, ob
Faxeingangsprotokolle für den strittigen Zeitraum (Ende Februar 2007)
vorliegen und bejahendenfalls ob und zu welchem Zeitpunkt vom Anschluss des, Bw.
an das vom Bw. genannte allgemeine Faxgerät des Finanzamtes ein Fax
gesendet wurde oder nicht.
Der Referent erhielt die telefonische Nachricht, dass aus
dem Faxeingangsprotokoll für den 25.02.2007 ein am 25.02.2007 um 21:30
eingelangtes Fax vom Anschluss des Bw. ersichtlich ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist ausschließlich die rechtzeitige Erhebung
einer Berufung durch den Bw. Unstrittig ist, dass die Einreichung der Berufung
per Fax zulässig war. Seitens des Finanzamt wurde zu Recht darauf
hingewiesen, dass der Nachweis, dass eine Sendung per Fax auch tatsächlich
am Finanzamt einlangt, grundsätzlich dem Abgabepflichtigen obliegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
17.09.1996, 96/14/0042, in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt:
"Wird ein Anbringen mit einem geeigneten Telefaxgerät
an die Behörde abgesandt, so kann dessen erfolgreiche Übertragung
durch einen Defekt in der Sendeanlage, durch eine Störung im
Übermittlungsnetz oder durch Umstände in der Empfangsanlage verhindert
werden. Da die Verwendung des Telekopierers durch das Gesetz (im materiellen
Sinn) vorgesehen ist, gilt eine Eingabe auch dann als eingebracht, wenn die
Behörde durch die Bekanntgabe einer Telefax-Nummer auf die Möglichkeit
der Einbringung auf diesem Wege hingewiesen hat, das Ausdrucken der gesendeten
Information am Empfangsgerät aber ausschließlich durch einen Defekt
in ihrer Empfangsanlage (z.B. Papierstau) unterblieben ist. Störungen im
Netz und Umstände im Sendegerät, die zu einem Fehler in der
Datenübertragung führen, gehen hingegen zu Lasten des Absenders. Wie
bei Briefsendungen die Beförderung auf Gefahr des Absenders erfolgt (vgl.
das hg Erkenntnis vom 19. September 1990, 89/13/0276, 0277) und es darauf
ankommt, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt
(vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. November 1989, 88/14/0223), sind nämlich
auch unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen erst
dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneten
Form bei der Behörde einlangen."
Im vorliegenden Fall hat der Bw. der Behörde kein
Faxprotokoll über die von seinem Gerät aus erfolgte Versendung
vorgelegt, sondern nur behauptet, sich beim Finanzamt über das Einlangen
telefonisch vergewissert zu haben. Den Namen des befragten Organwalters am
Finanzamt nannte er nicht, sodass das Finanzamt seine Angaben nicht
nachprüfen konnte.
Fest steht, dass sich das handschriftlich verfasste Fax
nicht in den Akten befand und vom Bw. erst im Zuge des Berufungsverfahrens in
Kopie vorgelegt wurde.
Allerdings ist, wie dem Referenten seitens des Finanzamtes
mitgeteilt wurde, am 25.02.2007 beim Finanzamt dass Einlangen einer Faxsendung
vom Telefonanschluss des Bw. am 25.02.2007, somit am letzten Tag der
Berufungsfrist automatisch protokolliert, aber - aus welchen Gründen auch
immer (Papierstau, Papiermangel?) nicht ausgedruckt und dem zuständigen
Team nicht zur Bearbeitung weitergeleitet worden.
Auf Grund dieses Sachverhaltes geht der Unabhängige
Finanzsenat im Zweifel davon aus, dass die protokollierte Sendung die vom Bw.
ursprünglich übermittelte Berufung war, von der er behauptete, sie am
25.02.2007 - wenn auch nicht genau zu der von ihm angegebenen Zeit - gesendet zu
haben. Mit dem Einlangen der wenn auch mangelhaften Berufung beim Finanzamt war
aber die Berufungsfrist gewahrt. Die offenbar auf Grund eines technischen
Gebrechens unterbliebene Ausgabe der Sendung konnte daher nicht zu Lasten des
Bw. gehen.
Der Bescheid über die Zurückweisung der Berufung
wegen verspäteter Einbringung erwies sich deshalb als rechtswidrig und war
deshalb aufzuheben.
Wien, am 19.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2384-W/07
- Stammnummer
- 30591
- Gültig
- 19.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF