Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1081-L/07
Kein Alleinverdienerabsetzbetrag infolge Überschreiten der maßgeblichen Grenze (6.000,00 €).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1081-L/07vom 18.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, Arbeiterin, Adresse, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 19.1.2007 beantragte die Abgabepflichtige
die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006.
In der Erklärung 2006 wurde der
Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt (2 Kinder). Der Alleinerzieherabsetzbetrag
wurde zwar zunächst beantragt, wurde jedoch auf dem dafür vorgesehen
Feld des Erklärungsformulares durchgestrichen.
Die Veranlagung für das Jahr 2006 erfolgte
erklärungsgemäß (Bescheid vom 23.1.2007 für das Jahr 2006).
Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde im Betrag von 669,00 €
gewährt.
Am 23.7.2007 wurde der Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2006 gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO aufgehoben und
gleichzeitig ein neuer Sachbescheid erlassen, in dem der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr anerkannt wurde. In der gesonderten
Bescheidbegründung wurde diesbezüglich ausgeführt:
"Der
Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht mehr gewährt, da die
steuerpflichtigen Einkünfte ...ihres Partners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € (maßgeblicher
Grenzbetrag für das Jahr 2006) seien".
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 23.7.2007 wurde
fristgerecht Berufung erhoben und
ausgeführt:
"Ich,
Bwin, habe meine Angaben getreu gemacht
und bin ein solcher Alleinverdiener. Dies deswegen, weil mein
Lebensgefährte (H.R.), wie Sie
sich erkundigen könnten, für 3 Kinder zu zahlen habe und ihm
zusätzlich ein Rückstand von Alimenten abgezogen werde. Dadurch bleibe
ihm nur das Existenzminimum. Darüber hinaus habe Herr
H.R; einen laufenden Konkurs. Ich muss
mich und meine Kinder selbst ernähren".
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 24.8.2007 wurde die Berufung mit dem Hinweis
auf die Überschreitung des maßgeblichen Grenzbetrages als
unbegründet abgewiesen. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass ein
Alleinerzieherabsetzbetrag deswegen nicht zustünde, da die Bwin. mit ihrem
Lebensgefährten an einem Wohnsitz gemeldet gewesen sei.
Im rechtzeitig gestellten
Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 28.8.2007 wurde im
Wesentlichen ausgeführt:
"Ich betone nochmals, dass der Herr, dem ich damals den
Antrag gegeben habe, diesen angeschaut habe und auch gemeint habe, dass ich ein
Alleinverdiener sei. Da Sie als Finanzamt ja überall Einsicht hätten,
können Sie sich dessen selber überzeugen, dass mein
Lebensgefährte 3 Kinder habe (R.G. in S., J.M. und Ja.M. in A.) und
für diese zahlen müsse. Außerdem habe mein Lebensgefährte
einen laufenden Konkurs, diesen einzusehen dürfte für Sie kein Problem
sein. Dieses liege auch beim Jugendamt auf und trotzdem würde ihm auch der
Rückstand immer mehr von L. abgezogen werden. Der Lebensgefährte
könne mich daher in dieser Lage nicht unterstützen, da er ja Zahlungen
habe. Er sei bei der Fa. AG1. in Sc. beschäftigt. Weiters erwarte ich von
meinem Lebensgefährten ein Kind. Ich muss also für mich und meine
Kinder alleine aufkommen".
Aus einer internen Abfrage der Abgabenbehörde
I.Instanz über die arbeitsrechtlichen Verhältnisse im
maßgeblichen Zeitraum 2006 geht Folgendes hervor:
|
Arbeitgeber
|
D.A.
1.1. - 09.06.06
|
Betrag in €
5.205,04
|
Arbeitsmarktservice Österr. ALG
|
15.06 -18.06.06
|
92,00
|
Arbeitgeber
|
AG1
19.06. - 31.12.06
|
8.529,27
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 steht unter
bestimmten Voraussetzungen ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser
beträgt bei 2 Kindern 669,00 €.
Voraussetzung ist unter anderem, dass der (Ehe) Partner
(§ 106 Abs. 3 EStG 1988) - wenn mindestens 1 Kind
(§ 106 Abs. 1 EStG 1988) vorhanden ist -
Einkünfte von höchstens 6.000,00 € jährlich erzielt.
Die Einkünfte des Partners aus nichtselbständiger
Arbeit betrugen - wie die internen Abfragen ergaben (vgl. obige Darstellung)-
mehr als 6.000,00 € (= maßgeblicher Grenzbetrag).
Da im Einkommensteuerbescheid vom 23.1.2007 der
Alleinverdienerabsetzbetrag zu Unrecht gewährt worden ist, führte
dessen gesetzesmäßige Aberkennung im Einkommensteuerbescheid vom
23.7.2007 (in Verbindung mit der Bescheidaufhebung gem.
§ 299 Abs. 1 BAO) zu einer Nachforderung im
Ausmaß von 669,00 €.
Aufgrund der Tatsache der Überschreitung des
maßgeblichen Grenzbetrages war daher auf die in der Berufung bzw. im
Vorlageantrag angeführten Argumente nicht mehr einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 18. September
2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1081-L/07
- Stammnummer
- 30573
- Gültig
- 18.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF