Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1563-W/07
Abrechnungsbescheid bei Exszindierungklage, Widerspruch nach § 14 AbgEO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1563-W/07vom 18.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., vom 15. November 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburgvom
9. November 2006 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Berufung wird der
Spruch des Abrechnungsbescheides dahingehend korrigiert, dass festgestellt wird,
dass am 25. April 2000 die Buchung des Verkaufserlöses aus der
Fahrnispfändung vom 4. Jänner 2000 erfolgte und am 28. August 2000
dieser Betrag in der Höhe von S 10.886,20 wegen eines Widerspruches von
Frau E.K. wieder abgebucht wurde.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wien 9/18/19 und Klosterneuburg hat am 9.
November 2006 einen Abrechnungsbescheid erlassen und zu den Buchungsmitteilungen
Nr. 6 und 7 aus dem Jahr 2000 festgestellt, dass die Buchung einer Gutschrift in
der Höhe von € 10.886,20 am 25. April 2000 und die Buchung einer
Lastschrift über € 10.886,20 mit Buchungstag 28.8.2000 zu Recht
erfolgt seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der
Abrechnungsbescheid nach der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zu
RV/934-W/05 zu ergehen habe. Dem Berufungsbegehren des Bw. zu einer
Exszindierung sei stattgegeben worden. Die Buchung vom 25. April 2000 betreffe
die Gutschrift des Verkaufserlöses und die Buchung vom 28.8.2000 die
Abbuchung zu Gunsten von Frau E.K..
Dagegen richtet sich die Berufung vom 15. November 2006, in
der ausgeführt wird, dass der Bw. keine Exszindierungsklage eingebracht
habe, ihm die stattgebende Berufungsentscheidung mit der Zahl RV/63-10/00
unbekannt sei und er eine solche auch nicht erhalten habe und Frau E.K. am 4.
Jänner 1999 auch nicht in der K.. gepfändet worden sein könne, da
sie damals noch nicht dort gewohnt habe.
Die Abbuchung von S 10.886,00 sei demnach zu
annullieren.
Das Finanzamt erließ am 12. April 2007 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und führte dazu aus, dass die
Entscheidung RV/934-W/05 an Frau E.K. ergangen sei. Eine Exszindierungsklage sei
dem Finanzamt nicht bekannt.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 19. April 2007,
in dem ausgeführt wird, dass für den Bw. die Zustellung einer
Entscheidung an Frau E.K. völlig irrelevant sei, zudem habe sie die
Entscheidung RV/934-W/05 nicht erhalten. Nachdem das Finanzamt nunmehr zugebe,
die behauptete Exszindierung gar nicht zu kennen, sei seinem Antrag stattzugeben
und ihm der Erlös gutzuschreiben.
Der Abrechnungsbescheid sei daher zu annullieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist über die
Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§213 BAO) sowie darüber, ob
und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen
abzusprechen.
Ein Abrechnungsbescheid ist bei Meinungsverschiedenheiten
darüber, welche Buchungen die Behörde hätte durchführen
müssen zu erlassen (z.B. VwGH 21.5.2001, 2001/17/0043).
Daraus ist abzuleiten, dass eine Feststellung darüber
zu treffen ist, welche Buchungen an dem Buchungstag zu dem die Erlassung eines
Abrechnungsbescheides begehrt wird vorgenommen wurden.
Es ist in einem Abrechnungsbescheidverfahren jedoch nicht
die Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung oder einer
Rückzahlung zu prüfen (VwGH 20.7.1999, 99/13/0071).
Strittig ist nach dem Berufungsvorbringen lediglich die
Abbuchung des Betrages von S 10.886,20 am Buchungstag 28. August
2000.
Dazu ist auszuführen, dass nach einer Pfändung
von Fahrnisgegenständen vom 4. Jänner 2000 an der Adresse K.. am 28.
Februar 2000 von Frau E.K. eine Androhung einer Exszindierungsklage eingebracht
wurde.
Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid vom 7. April
2000 abgewiesen, wobei die Versteigerung der gepfändeten Gegenstände
bereits am 30. März 2000 erfolgt ist. Die Buchung des Verkaufserlöses
von S 10.886,20 erfolgte am 25. April 2000.
Der Berufung vom 17. April 2000 gegen den
Abweisungsbescheid vom 7. April 2000 war Erfolg beschieden. Mit
Berufungsentscheidung vom 7. August 2000 wurde dem Antrag von Frau E.K. auf
Aufhebung des Abweisungsbescheides stattgegeben und unter RV/63-10/00 der
angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gemäß
§ 14 Abs.1 AbgEO kann gegen die
Vollstreckung auch von einer dritten Person Widerspruch erhoben werden, wenn
dieselbe an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstande oder an einem
Teile eines solchen ein Recht behauptet, welches die Vornahme der Vollstreckung
unzulässig machen würde.
Abs. 2 Wird einem solchen Widerspruch nicht vom
Finanzamt dadurch Rechnung getragen, dass es die Vollstreckung auf den vom
Widerspruch betroffenen Gegenstand einstellt, so ist der Widerspruch bei Gericht
mittels Klage geltend zu machen; die Klage kann zugleich gegen die Republik
Österreich und gegen den Abgabenschuldner gerichtet werden, welche in
diesem Falle als Streitgenossen zu behandeln sind.
Abs. 3 Für die Klage ist das Bezirksgericht
zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Anbringung der Klage die
Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an welchen die behaupteten Rechte
bestehen sollen.
Diesem Widerspruch im Sinne des § 14 Abs.1 AbgEO hat
die Abgabenbehörde in der Folge dahingehend Rechnung getragen, dass der
Verkaufserlös aus der Fahrnispfändung am 28. August 2000 von dem Konto
des Bw. abgebucht und der Exszindierungswerberin zugeführt wurde.
Die in dem Abrechnungsbescheid angeführte
Berufungsentscheidung zu RV/0934-W/05 vom 6. Dezember 2005 betraf sehr wohl den
Bw. Sie hatte die Aufhebung eines Zurückweisungsbescheides zum Gegenstand
und verpflichtete die Abgabenbehörde erster Instanz zu den beiden
Buchungstagen 25. April 2000 und 28. August 2000 gemäß dem Antrag des
Bw. vom 22.10.2004 einen Abrechnungsbescheid zu erlassen.
Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 18.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 14 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1563-W/07
- Stammnummer
- 30568
- Gültig
- 18.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF