Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0314-G/04
Bewertung eines Wohnrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0314-G/04vom 19.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der F., vertreten durch Mag. Johann
Kaltenegger, Rechtsanwalt, 8130 Frohnleiten, Hauptplatz 25, vom 9. Mai
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 8. April 2003
betreffend Schenkungssteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Gemeinsam mit ihrem Mann schloss die Berufungswerberin, im
Folgenden kurz Bw. genannt, am 12. März 2003 mit ihrem Vater einen
Übergabsvertrag ab, worin ihnen ein Einfamilienhaus übertragen wurde.
Für diese 1.541 m² große und als Mietwohngrundstück
bezeichnete Liegenschaft war zum 1. Jänner 1988 ein Einheitswert von
34.955,63 € festgesetzt worden.
Im Punkt IV unter der Überschrift "Gegenleistungen"
wurde vereinbart:
"Wohnungsrecht
Die Vertragsteile vereinbaren, dass der Übergeber P
unter Beitritt von Frau P. ob der vertragsgegenständlichen Liegenschaft die
lebenslange und höchstpersönliche Dienstbarkeit des
Wohnungsgebrauchsrechtes eingeräumt erhalten. Dieses Recht umfasst die
Benützung des gesamten Erdgeschosses des Hauses sowie Mitbenützung des
dazugehörigen Gartens mit sämtlichen Flächen des
Grundstückes und Mitbenutzung des Kellers. Im Aufnahme dritter Personen ist
den Wohnungsberechtigten ohne Zustimmung der Übernehmer nicht gestattet.
Ebensowenig die gänzliche oder teilweise Weitergabe ihrer Rechte an dritte
Personen.
Im Hinblick auf die benutzbare Wohnfläche des
Übergebers im Ausmaß von rund 100 m² wird das eingeräumte
Wohnungsrecht mit einem Monatsbetrag von 350,00 € bewertet, womit sich
unter Zugrundelegung des Lebensalters von P. der kapitalisierte Wert dieser
Gegenleistung mit 37.800,00 € errechnet."
In der am 24. März 2003 ausgefüllten
Abgabenerklärung wurde dementsprechend als Gegenleistung ein Betrag von
37.800,00 € bekannt gegeben.
Dieser Erwerb wurde vom Finanzamt als gemischte Schenkung
angesehen und wurde der Bw. und ihrem Mann mit Bescheiden vom 8. April 2003
Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer vorgeschrieben. Bei der Berechnung der
Schenkungssteuer wurde vom anteiligen 3-fachen Einheitswert in Höhe von
52.433,44 € die anteilige kapitalisierte Gegenleistung von 18.900,00 €
und der persönliche Freibetrag in Abzug gebracht und eine Abgabe von
1.767,32 € festgesetzt.
Gegen die Schenkungssteuervorschreibung wurde Berufung
eingebracht und richtete sich das Vorbringen gegen die Bewertung des
Wohnungsrechtes. Es wurde vorgebracht, dass die Bewertung pro Person zu
verstehen sei und der Ansatz eines monatlichen Benutzungsentgeltes für 100
m² Wohnfläche inkl. 1.500 m² Garten samt Obstbäumen,
Selchkammer und eigenen PKW-Garage im Gesamtwert von insgesamt 350,00 €
weit unter dem Marktwert liege. Es sei zu berücksichtigen, dass die Wohnung
naturgemäß mit dem kompletten Inventar zur Benützung frei stehe
und auch sämtliche Betriebskosten für das Haus von den
Übernehmern der Liegenschaft getragen werden, womit eine Bewertung des
Wohnungsrechtes von 350,00 € als Gegenleistung für jeden
Übernehmer gerechtfertigt wäre.
Am 28. August 2003 erließ das Finanzamt eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung mit der Begründung, dass die bereits
entstandene Steuerpflicht nicht durch nachträgliche Parteienvereinbarungen
beseitigt werden könne. Daraufhin stellte die Bw. den Vorlageantrag und
hielt darin fest, dass die Bewertung nicht durch eine nachträgliche
Feststellung geändert worden sei, sondern die Aufaddierung der
Gegenleistung wegen der zweimaligen Leistungserbringung pro Übernehmer zu
erfolgen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Bewertung eines Wohnrechtes als
Gegenleistung für die Schenkung einer Liegenschaft.
Nach § 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung des
Wohnrechtes nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes.
Gemäß
§ 17 Abs. 2 BewG sind Nutzungen und Leistungen, die nicht
in Geld bestehen, mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen.
Eine in Sachwerten bestehende Leistung ist somit nach dem
Wert zu beurteilen, den sie objektiv gesehen, für den
Leistungsempfänger hat. Solche Sachleistungen sind nicht vom subjektiven
Standpunkt des Leistenden zu beurteilen. Der Wortlaut des Gesetzes
"ortsübliche Mittelpreise" weist darauf hin, dass der Wert nach einem
objektiven Maßstab zu ermitteln ist, dh. dass der Geldbetrag errechnet
werden muss, den der Leistungsempfänger aufwenden müsste, um sich die
Leistung am Verbrauchsorte zu beschaffen. Das gegenständliche Wohnrecht
umfasst die höchstpersönliche Nutzung einer im Erdgeschoss des
Mietwohngrundstückes gelegenen Wohnung mit Mitbenützung des
dazugehörigen Gartens mit sämtlichen Flächen des
Grundstückes und des Kellers, wobei die Wohnfläche ein Ausmaß
von 100 m² und die Grundstücksfläche ein Ausmaß von 1.541
m² aufweist.
Die Bw. vertritt in der Berufung die Ansicht, dass dieses
Wohnrecht insgesamt einen Wert von 700,00 € monatlich darstellt und
vermeint, diese Bewertung bereits bei der Anzeige des Übergabsvertrages zum
Ausdruck gebracht zu haben, weil die Angabe der Gegenleistung in kapitalisierter
Höhe von 37.800,00 € für jeden der beiden Übernehmer separat
zu verstehen sei. Diese Argumentation überzeugt nicht. Aus dem Text des
Übergabsvertrages des Punktes IV lässt sich eindeutig entnehmen,
dass beide Vertragsparteien - Übergeber und Übernehmer -
übereinstimmend das Wohnrecht mit insgesamt 37.800,00 € bewertet
haben. Auch die Abgabenerklärung gibt die Höhe der Gegenleistung mit
37.800,00 € bekannt und bietet keinen Anhaltspunkt, diese Angabe in Zweifel
zu ziehen und darin eine Leistungsverpflichtung für jeden Übernehmer
separat zu sehen. Eine Zweideutigkeit des Vertragstextes vermag der
Unabhängige Finanzsenat nicht zu erkennen. Wenn die Bw. im
Berufungsverfahren das Wohnrecht nun in doppelter Höhe bewertet und von
monatlich 7,00 € pro m² ausgeht, so ist festzustellen, dass hier nur
die Behauptung der Bw. vorliegt, für die sie keinerlei Begründung und
Beweise erbracht hat.
Es ist auch nicht der Fall, dass durchschnittliche
Erfahrungswerte einen Ansatz des Wohnrechtes in dieser Höhe nahe legen.
Vergleicht man diesen Wertansatz mit objektiven Maßstäben, wie den in
der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter
Sachbezüge (BGBl. II, 416/2001) für Wohnungen und Eigenheimen
enthaltenen m²-Wert von 3,85 € (inkl. Beheizung und Betriebskosten)
und den Richtwert für die Steiermark nach dem Richtwertgesetz
(BGBl. II 190, 2003) von 5,84 €, so kommt einer darüber
weit hinausgehenden und sachlich nicht begründeten Bewertung mit
7,00 € pro m² für die außerhalb von Frohnleiten
gelegene Liegenschaft wenig Plausibilität zu und ist zudem davon
auszugehen, dass den ersten und gemeinsam mit dem Übergeber gemachten
Angaben ein höheres Maß an Glaubwürdigkeit zukommt als der
nachfolgenden einseitigen Behauptung. Eine Bewertung mit monatlich 350,00 €
kann daher durchaus als angemessen angesehen werden.
Der angefochtene Bescheid
war daher rechtsrichtig erlassen und ist die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 19.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0314-G/04
- Stammnummer
- 30567
- Gültig
- 19.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF