Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0292-S/07
Strittig ist die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0292-S/07vom 19.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F.S.,vom 30. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 7. Juni 2006
betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Steuerpflichtige wurde antragsgemäß zur
Einkommensteuer 2005 veranlagt.
Mit 30. Juni 2006 brachte der Bw das Rechtsmittel der
Berufung ein und begehrte die Berücksichtigung von Werbungskosten für
doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von €
2.200.00.
Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung ab,
dass die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte
Haushaltsführung nicht vorlägen.
Im Vorlageantrag führte der Bw aus, dass seine Ehefrau
gearbeitet habe, zeitweise Arbeit suchend gewesen wäre und daher die
Voraussetzungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung
doch gegeben wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen
aber bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am
Arbeitsplatz zum Familienwohnsitz sind dann Werbungskosten, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen.
Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer
angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten
für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten beantragt
werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten
Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von 2 Jahren
angesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck
gebracht, dass die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht der
Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern
durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der
Erwerbstätigkeit liegen (vgl. die grundsätzlichen Ausführungen im
Erkenntnis vom 9. Oktober 1991, 88/13/0121). In dem zitierten Erkenntnis wird
weiter ausgeführt: "Dem Arbeitnehmer ist in aller Regel nach einer
gewissen Zeit die Verlegung seines Wohnsitzes in den Nahbereich seiner
Arbeitsstätte zuzumuten. Der Grund, warum Aufwendungen für
Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus
der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden
können, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass zwischen den für
eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsste.
Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten
Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des
Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit seines Ehegatten."
Umstände, die eine auf Dauer angelegte doppelte
Haushaltsführung rechtfertigen könnten, wären zB, die steuerlich
relevanten Einkünfte des anderen Ehegatten am Familienwohnsitz, die bei
dessen Verlegung verloren gehen würden, wobei der Verwaltungsgerichtshof
dann relevante Einkünfte des Gatten angenommen hatte, wenn diese
durchschnittlich € 1.450.-/Jahr betragen würden (VwGH 24.4.1996,
96/15/0006) oder die Schulausbildung der minderjährigen Kinder am
Familienwohnsitz, wenn am Tätigkeitsort keine Möglichkeit für die
Schulausbildung der Kinder bestünde.
Im gegenständlichen Fall bringt der Bw in seinem
Berufungsschreiben vor, dass ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort
der Erwerbstätigkeit deshalb nicht zugemutet werden könnte, weil seine
Frau in diesem Jahr zeitweise gearbeitet hätte und ihr Lebensraum ihre
Heimat gewesen wäre.
Nach der Aktenlage ist der Bw ist seit mindestens 2001 in
Österreich unselbständig beschäftigt.
Sohn M., ist großjährig und ordentlicher Student
der Wirtschaftsfakultät in Sarajevo und im III. Studienjahr inskribiert
(Bescheinigung der Wirtschaftsfakultät der Universität in Sarajevo vom
März 2006), beglaubigte Übersetzung).
Mit Vorhalteschreiben vom 9. Juli 2007 wurde der Bw
aufgefordert, die Höhe der durch seine Ehegattin erzielten Einkünfte
des Jahres 2005 bekannt zu geben.
Der Ergänzungsauftrag der Behörde blieb bis zum
Fristablauf unbeantwortet.
Ein Nachweis über die tatsächlich erzielten
Einkünfte bzw. über die Höhe der Einkünfte der Ehegattin
wurde damit nicht beigebracht.
Vielmehr liegt im Akt eine Bescheinigung des Amtes für
Beschäftigung in Vares/Bosnien auf, in der dieses bestätigt, dass
S.F., Ehegattin des Bw, seit September 2000 bis auf weiteres arbeitslos gemeldet
war.
Weitere Gründe, die eine Wohnsitzverlegung vom
Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina an den Beschäftigungsort in
Österreich als nicht zumutbar erscheinen lassen würden, wurden vom Bw
im laufenden Verfahren nicht vorgebracht.
Behält der Arbeitnehmer seinen entfernt gelegenen
Wohnsitz trotz der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ausschließlich aus
persönlichen Gründen, fallen die Ausgaben für Familienheimfahrten
unter das Abzugsverbot des § 20 Abs.1 EStG 1988.
Die Berufung für das Jahr 2005 war daher als
unbegründet abzuweisen.
Zu den Anträgen (Erklärungen zur
Arbeitnehmerveranlagung 2001 bis 2004) bzw dem Berufungsbegehren des Bw auf
Wiederaufnahme der Verfahren für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 darf
bemerkt werden:
Die hierzu ergangene Mitteilung im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung zur Einkommensteuer 2005 vom 12. 7.2006 hat lediglich
informativen Charakter und bleibt daher ohne Einfluss auf das
streitgegenständliche
Verfahren. Die im Akt
vorgefundenen Anträge könnten erst nach einer erstinstanzlichen
Erledigung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt
werden.
Salzburg, am
19. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0292-S/07
- Stammnummer
- 30563
- Gültig
- 19.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF