Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0866-G/02
Auch der Abschluss eines nur obligatorisch wirkenden Treuhandverhältnisses erfüllt den Tatbestand nach § 1 Abs. 2 GrEStG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0866-G/02vom 18.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Dr. Karl Neuhofer, Öffentlicher Notar,
4840 Vöcklabruck, Salzburgerstraße 10, vom
24. Juli 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 23. Juni 1998 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 8. März 1993 wurde zwischen EL und der SGmbH
(vertreten durch Dr. GS) eine Treuhandvereinbarung mit auszugsweise folgendem
Inhalt abgeschlossen: "Beide
Vertragsteile haben sich entschlossen,
1) von
JK die Liegenschaf EZ
x im Ausmaß von 44.564 m² um
den Kaufpreis von ATS
4.200.000
2) von
GE die dem Gutsbestand der Liegenschaft
EZ xx zugeschriebenen Grundstücke
2202/1, 2202/2, 2202/3, 2202/4, 2203/1, 2203/2 und 2204/3 im Gesamtausmaß
von 25.081 m² um den Kaufpreis von ATS 2.000.000
sowie
3) von
FF aus dem Gutsbestand der Liegenschaft
EZ xxx das neu zu bildende
Grundstück 2204/5 im Ausmaß von 1.286 m² um den Kaufpreis von
ATS 102.880
in der
Weise zu kaufen
, dass
EL an dieser Liegenschaft bzw. an den
Grundstücken zu einem ideellen 1/3 Anteil und die
SpGmbH an diesen Liegenschaften zu 2/3
Anteilen Eigentum erwerben, wobei EL
nach außen hin als alleiniger Käufer der vorbezeichneten
Liegenschaften auftritt und im Innenverhältnis diese Liegenschaften zu
einem ideellen 1/3 Anteil im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie zu
ideellen 2/3 Anteilen nicht für eigene Rechnung, sondern als
Treuhänder der SGmbH erwirbt.
Die Vertragsteile kommen
überein, dass
a) die
für die Bezahlung der ausgewiesenen Kaufpreise notwendigen Mittel von
EL durch Aufnahme eines Kredites
aufzubringen sind, welchem Kreditverhältnis die
SpGmbH hinsichtlich 75 Prozent der
Kreditsumme als Bürge und Zahler beizutreten hat, sodass das Kreditrisiko
von EL zu 25 Prozent zu tragen
ist
b) sämtliche mit dem
Erwerb der Liegenschaften verbundenen Kosten, Steuern, Gebühren und Abgaben
aller Art von EL zu ¼ und von
der SGmbH zu ¾ zu tragen
sind
d) am Ertrag der
Liegenschaften EL zu 1/3 und die
SpGmbH zu 2/3 beteiligt sind, wobei die
Erträge zur gänzlichen Abdeckung des betreffenden Kredites zu
überweisen sind.
EL verpflichtet sich als
Treuhänder für sich und seine Erben bzw. sonstigen Rechtsnachfolger im
Eigentum der vorbezeichneten Grundstücke, über diese nicht ohne
ausdrückliche schriftliche Zustimmung der
SGmbH zu verfügen, die
Liegenschaften bis zu einer allfälligen Umwidmung und einem
allfälligen Verkauf durch laufende Anmerkungen der Rangordnung für die
beabsichtigte Veräußerung sperren zu lassen sowie diese
Liegenschaften über jederzeit zu stellendes einseitiges Verlangen der
SGmbH auf die steuerlich
günstigste Art zu 2/3 Anteilen auf Kosten der GmbH in deren Eigentum zu
übertragen.
EL als Treuhänder
verpflichtet sich schließlich, den Namen der Treugeberin ohne deren
ausdrückliche Zustimmung nicht preiszugeben".
Mit Bescheid vom 23. Juni 1998 wurde der SGmbH für den
treuhändigen Erwerb Grunderwerbsteuer in Höhe von ATS 154.512
ausgehend von einer Bemessungsgrundlage im Betrag von ATS 4.414.642,20,
welche sich aus dem anteiligen Kaufpreis in Höhe von ATS 4.201.920, der
Grunderwerbsteuer in Höhe von ATS 165.460,60 und der Eintragungsgebühr
im Betrag von ATS 47.271,60 zusammensetzt, vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass EL entsprechend der Treuhandvereinbarung noch am 8.
März 1993 Kaufverträge mit JK, mit GE und sowie mit FF abgeschlossen
habe. Die für diese Rechtsgeschäfte angefallenen Grunderwerbsteuer sei
im Innenverhältnis vereinbarungsgemäß zu ¼ von EL und zu
¾ von der Berufungswerberin fristgerecht bezahlt worden, weshalb
nachweislich die gesamte Grunderwerbsteuer entrichtet worden sei.
In einer bereits im Jahre 1996 zwischen EL und der
Berufungswerberin getroffenen mündlichen Vereinbarung, welche in der Folge
mit schriftlicher Vereinbarung vom 10./16.Juli 1996 unter Beitritt der y
Bauträgergesellschaft mbH beurkundet worden wäre, sei die am 8.
März 1993 abgeschlossene Treuhandvereinbarung vollinhaltlich aufgehoben
worden. Darin seien neue Vereinbarungen getroffen worden, auf deren Basis sodann
der zwischen EL und der y Bauträgergesellschaft mbH am 5./10.Juli 1996
abgeschlossene Kaufvertrag zustande gekommen sei. Auch für diesen
Kaufvertrag sei die Grunderwerbsteuer bereits entrichtet worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. September 2000 wurde
die Berufung unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 GrEStG mit der Begründung,
einem Treuhandvertrag würden zwei selbstständige steuerpflichtige
Rechtsgeschäfte zugrunde liegen, als unbegründet abgewiesen worden.
Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob neben den am 8.
März 1993 abgeschlossenen Kaufverträgen vom 8. März 1993 auch die
Treuhandvereinbarung vom selben Tag Grunderwerbsteuerpflicht
auslöst.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sich die
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG 1987 unterliegen der
Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines
Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich
ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu
verwerten.
§ 1 Abs. 2 GrEStG hat einen selbständigen
und - gegenüber den Tatbeständen im
§ 1 Abs. 1 GrEStG - subsidiären (Ersatz-
)Tatbestand zum Inhalt. Diese Norm unterwirft Rechtsvorgänge, die es ohne
Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich
oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf
eigene Rechnung zu verwerten, der Grunderwerbsteuer; sie lässt daher die
wirtschaftliche Betrachtungsweise im Gegensatz zur formalrechtlichen des
§ 1 Abs. 1 GrEStG zu
(Fellner, Grunderwerbsteuer, Kommentar,
Rz 246 zu § 1, samt angeführter Rechtsprechung).
Gemeinsames Merkmal der Erwerbsvorgänge des
§ 1 GrEStG ist der Rechtsträgerwechsel bezüglich eines
Grundstücks im Sinne des § 2 GrEStG. Der Erwerbsvorgang muss
darauf gerichtet sein oder darin bestehen, dass das Grundstück von einem
Rechtsträger auf einen anderen übergeht. Ein derartiger Wechsel in der
Zuordnung ist auch für Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2
GrEStG erforderlich, wobei allerdings dieser Wechsel in der
Grundstückszuordnung unterhalb der Ebene eines Eigentümerwechsels
stattfindet. Die Vorschrift soll solche Erwerbsvorgänge erfassen, die vom
Wechsel im Eigentum abgesehen von den im § 1 Abs. 1 GrEStG
beschriebenen Erwerbsvorgängen so nahe kommen, dass sie es wie diese dem
Erwerber ermöglichen, sich den Wert des Grundstücks für eigene
Rechnung nutzbar zu machen.
Der Gesetzgeber stellt hiebei nicht auf bestimmte Typen von
Rechtsvorgängen, die den Übergang des Eigentums bewirken, sondern auf
beliebige Rechtsformen ab, mit denen Verwertungsbefugnisse eingeräumt
werden können. Bei der Anwendungsmöglichkeit des
§ 1 Abs. 2 GrEStG kommt es daher auf die Umstände des
Einzelfalles an (Fellner, aaO,
Rz 247).
Unter der Verschaffung der rechtlichen oder
wirtschaftlichen Verfügungsmacht ist die Übertragung aller oder
einzelner aus dem Eigentumsrecht fließenden Machtbefugnisse über ein
Grundstück an den Ermächtigten mit Ausnahme des Eigentumsrechtes
selbst, also ohne Übertragung des Eigentumsanspruches zu verstehen.
Wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung
dieses Steuertatbestandes ist eine Bindung des Eigentümers dergestalt, dass
der Ermächtigte die Möglichkeit hat, unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen die Verfügungsmacht über die Liegenschaft
auszuüben. Es bedarf für die Steuerpflicht allerdings nicht der
Einräumung aller wesentlichen sich aus dem Eigentumsrecht ergebenden
Befugnisse (Fellner, aaO, Rz 250,
254 und 280,
mit angeführter Rechtsprechung).
Treuhand ist gegeben, wenn jemand (der Treuhänder)
Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber auf Grund
einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber)
nur in einer bestimmten Weise ausüben soll.
Nach außen hin ist der Treuhänder
vollberechtigter Eigentümer des Treugutes, er übt eigene Rechte im
eigenen Namen, aber für fremde Rechnung aus. Durch das vom Treuhänder
mit dem Dritten geschlossene Rechtsgeschäft werden dingliche oder
obligatorische Rechte zunächst nur zwischen diesen beiden Vertragspartnern
begründet. Der Treuhänder ist lediglich im Innenverhältnis
verpflichtet, die erworbenen Rechte dem Treugeber zu übertragen. Dem
Dritten gegenüber ist nur der Treuhänder voll verpflichtet und
uneingeschränkt haftbar. So ist im Rechtsstreit des Treuhänders mit
einem Dritten stets der Treuhänder allein aktiv und passiv
legitimiert.
Im Innenverhältnis ist der Treuhänder dem
Treugeber schuldrechtlich verpflichtet, das ihm übertragene Recht im Sinne
des Treugebers auszuüben. Der Treuhänder erhält zwar Rechte
übertragen, die er im eigenen Namen ausüben soll, aber in einer Weise,
die im Treuhandvertrag bestimmt ist.
Das Wesen eines treuhändigen Rechtsgeschäftes,
welches nach positivem Recht im einzelnen zwar nicht geregelt, aber zufolge des
Grundsatzes der Vertragsfreiheit als zulässig angesehen wird, besteht
darin, dass sich bei ihm der wirtschaftliche Zweck des Rechtsgeschäftes mit
der juristischen Form nicht deckt. Nach außen erhält der
Treuhänder eine andere Rechtsstellung als sie dem wirtschaftlichen inneren
Geschäftszweck entspricht. Im Verhältnis zum Treugeber ist der
Treuhänder verpflichtet, von seiner äußeren Rechtsstellung nur
einen dem inneren Zweck entsprechenden Gebrauch zu machen. Das zu treuen
Händen gewährte Recht scheidet zwar rechtlich, nicht aber
wirtschaftlich aus dem Vermögen des Treugebers aus.
Im Grunderwerbsteuerrecht wird auch der sogenannte
Grundstücksbeschaffungsauftrag zu den Treuhandverhältnissen gerechnet.
Dem Grundstücksbeschaffungsauftrag liegen zwei selbständige
steuerpflichtige Rechtsvorgänge zugrunde:
1. Der Treuhänder erwirbt das Grundstück von dem
Dritten zu Eigentum; sein Erwerb fällt nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG
unter die Grunderwerbsteuer.
2. Mit dem Erwerb des Grundstückes verschafft der
Treuhänder dem Treugeber die Befugnis, das Grundstück wirtschaftlich
zu verwerten. Dieser Vorgang fällt nach § 1 Abs. 2 GrEStG unter die
Steuer. Die Steuerschuld nach § 1 Abs. 2 entsteht gleichzeitig mit der
Begründung des Übereignungsanspruches für den Treuhänder. Da
der Treugeber dem Veräußerer gegenüber einen Anspruch auf
Übereignung nicht erwirbt, ist sein Erwerb nicht nach
§ 1 Abs.
1 Z. 1 steuerpflichtig (VwGH vom 25.6.1990, Zl. 91/16/0049).
Für die zwischen EL und der SGmbH abgeschlossene
Treuhandvereinbarung vom 8. März 1993 bedeutet dies
folgendes:
Für den Erwerb des Treuhänders EL einerseits mit
Kaufverträgen vom 8. März 1993 war Grunderwerbsteuer von den
vereinbarten Kaufpreisen festzusetzen.
Der Erwerb des Treuhänders ist selbstständiger
Erwerb des Treuhänders (§1 Abs. 1 Z 1 GrEStG), das Treugut ist daher
dem Treuhänder zuzurechnen (VwGH vom 21.1.1982, 81/16/0021).
Andererseits erhielt die Berufungswerberin als Treugeberin auf Grund des
vereinbarten Treuhandverhältnisses mit dem Erwerb der Grundstücke
durch den Treuhänder zugleich die wirtschaftliche Verfügungsmacht
über 2/3 Anteile der in Rede stehenden Liegenschaften, was die neuerliche
Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 GrEStG auslöst.
Wenn die Berufungswerberin vorbringt, durch die
Treuhandvereinbarung sei kein grunderwerbsteuerpflichtiger Rechtsvorgang
verwirklicht worden, übersieht diese, dass auch der treuhändige Erwerb
steuerbar ist, weil nach § 1 Abs. 2 GrEStG auch Rechtsvorgänge, die es
ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen
wirtschaftlich oder rechtlich ermöglichen, ein inländisches
Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten, der Grunderwerbsteuer
unterliegen.
Es liegen daher selbständige grunderwerbsteuerbare
Erwerbsvorgänge vor (siehe z.B. die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992, 91/16/0049, 0050 und vom
7. März 1991, Zl. 90/16/0021). Bereits das obligatorische Recht,
welches der Berufungswerberin gegenüber dem Treuhänder zusteht,
erfüllt den steuerpflichtigen Tatbestand des § 1 Abs. 2 GrEStG.
Was den Beweggrund für die gewählten
Vertragskonstruktionen betrifft, sei am Rande bemerkt, dass
Treuhandvereinbarungen meist den Zweck haben, etwas zu verbergen. Im
Übrigen kommt es auf den Beweggrund des Erwerbsvorganges dabei nicht an
(VwGH vom 7. März 1991, 90/16/0021).
Zusammenfassend wird festgestellt, dass im konkreten Fall
das vereinbarte Treuhandverhältnis des Tatbestand nach § 1 Abs. 2
GrEStG erfüllt und daher selbstständige grunderwerbsteuerpflichtige
Erwerbsvorgänge vorliegen.
Mangels Vorliegen der Voraussetzung für eine
Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges vermag an dieser Beurteilung
der Einwand, dass die zu beurteilende Treuhandvereinbarung vom 8. März 1993
mit Vereinbarung vom 10./16. Juli 1996 vollinhaltlich aufgehoben
worden wäre, nichts zu ändern.
Graz,
am 18. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0866-G/02
- Stammnummer
- 30561
- Gültig
- 18.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF