Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0744-W/07
Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer bei einer Verschmelzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0744-W/07vom 17.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, vertreten durch KPMG
Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
1090 Wien, Porzellangasse 51, vom 3. Jänner 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 15. Dezember 2006 betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Körperschaftsteuer
für das Jahr 2005 mit € 597.446,71 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
In einer Beilage zur Körperschaftsteuererklärung
für das Jahr 2005 gab die Bw. (Bilanzstichtag 31. Dezember) unter dem Titel
"Anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer" an, dass sie mit
Verschmelzungsvertrag bzw. Generalversammlungsbeschluss vom 26. September 2005
als übernehmende Gesellschaft mit der E-GmbH (Bilanzstichtag 31. Dezember)
als übertragender Gesellschaft rückwirkend zum 1. Jänner 2005
verschmolzen worden sei und dass deshalb die Mindestkörperschaftsteuer
dieser E-GmbH für die Jahre 2001 bis 2005 im Ausmaß von
€ 8.090,09 anzurechnen sei.
Das Finanzamt setzte im angefochtenen Bescheid vom 15.
Dezember 2006, ausgehend von den erklärten Einkünften sowie
unstrittigen verrechenbaren Verlusten der Vorjahre, die Körperschaftsteuer
mit € 603.786,80 fest, nahm dabei aber die beantragte Anrechnung der
Mindestkörperschaftsteuer nicht vor.
In der Berufung vom 3. Jänner 2007 begehrte die Bw.
die Festsetzung der Körperschaftsteuer mit € 595.696,71 und
verwies in Bezug auf die Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer auf die
Körperschaftsteuerrichtlinien, Rz 1520.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Jänner 2007 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, da gemäß
§ 9 Abs. 8 UmgrStG sowie Rz 560 der Umgründungssteuerrichtlinien
eine Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer erst ab dem dem
Umgründungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr (im konkreten Fall demnach im
Jahre 2006) vorzunehmen sei.
Am 26. Februar 2007 stellte die Bw. den Vorlageantrag und
begründete diesen damit, dass § 9 Abs. 8 UmgrStG
ausschließlich auf den Übergang der anrechenbaren
Mindestkörperschaftsteuer im Zuge einer Umwandlung (Art II UmgrStG) abziele
und dass sich betreffend Verschmelzungen (Art I UmgrstG) keine derartige
gesetzliche Bestimmung finde. Im Rahmen einer Verschmelzung gehe deshalb die
anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer mangels sonstiger gesetzlicher
Regelung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß
§ 19 BAO
unmittelbar auf den Rechtsnachfolger über. Der Verweis des Finanzamtes auf
die Rz 560 der Umgründungssteuerrichtlinien sei demnach unzutreffend, da
vielmehr die Rz 133 einschlägig sei, worin wiederum auf die
Körperschaftsteuerrichtlinien (Rz 1505, 1509 und 1520) verwiesen werde.
Entsprechend dieser Ausführungen sei die anrechenbare
Mindestkörperschaftsteuer der E-GmbH im Zuge der Verschmelzung aufgrund der
Gesamtrechtsnachfolge ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tag auf die
Bw. als Rechtsnachfolger übergegangen und noch im selben
Veranlagungszeitraum (daher 2005), in dem auch der Verschmelzungsstichtag liege,
auf die Körperschaftsteuer der Bw. anzurechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. führt im Vorlageantrag zu Recht aus, dass im
Falle von Umgründungen nach dem UmgrStG die Verrechnung der
Mindestkörperschaftsteuer insoweit auf die übernehmenden
Körperschaften (Rechtsnachfolger) übergeht, als sich dies aus der
Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 19 BAO oder der besonderen
Regelung des § 9 Abs. 8 UmgrStG ergibt.
Die vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zitierte
und im Art II ("Umwandlung") des UmgrStG enthaltene Bestimmung des § 9
Abs. 8 regelt unter dem Titel "Rechtsnachfolger", dass Mindeststeuern der
übertragenden Körperschaft im Sinne des § 24 Abs. 4 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988, die bis zum Umwandlungsstichtag entstanden
sind und noch nicht verrechnet sind, den Rechtsnachfolgern ab dem dem
Umwandlungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr in jenem Ausmaß zuzurechnen
sind, das sich aus der Höhe der Beteiligung an der umgewandelten
Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das
Firmenbuch ergibt.
Diese Bestimmung des § 9 Abs. 8 UmgrStG geht als
lex specialis dem § 19 BAO vor (vgl.
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988, § 24 Rz 62). Die
Einführung dieser Bestimmung durch das StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201, ist
dabei darauf zurückzuführen, dass damit auch natürliche Personen
im Rahmen der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in den Genuss noch nicht
verrechneter Mindestkörperschaftsteuer kommen sollten. Zudem heißt es
in dieser Bestimmung ausdrücklich, dass unverrechnete Mindeststeuern den
Rechtsnachfolgern erst ab dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr
zuzurechnen sind, was der Regelung beim Verlustvortragsübergang nach
§ 10 UmgrStG entspricht (vgl. Keppert, Art II Umwandlung -
Steuerrecht, in Helbich/Wiesner/Bruckner (Hrsg), Umgründungen,
§ 9 Rz 93 f).
Unstrittig liegt im konkreten Fall keine Umwandlung,
sondern eine Verschmelzung mit dem Verschmelzungsstichtag 1. Jänner 2005,
24 Uhr, vor, worauf die Bestimmungen des Art I (§§ 1 bis 6)
UmgrStG anzuwenden sind.
Bei einer Verschmelzung kommt es im Hinblick auf die
zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge und die daran anknüpfende
Rechtsnachfolgeregelung des § 19 Abs. 1 BAO, wonach bei
Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und
Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger übergehen,
dazu, dass die übernehmende Körperschaft in die Abgabenschulden, in
die anderen steuerschuldrechtlichen Rechtspositionen und in die Ansprüche
und Pflichten der übertragenden Körperschaft aus dem
Steuerpflichtverhältnis umfassend und insoweit eintritt, als nicht
höchstpersönliche (und damit unübertragbare) Rechtspositionen
berührt werden oder sich aus einzelnen gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere des UmgrStG, anderes ergibt (vgl. Bruckner, Art I Verschmelzung -
Steuerrecht, in Helbich/Wiesner/Bruckner (Hrsg), Umgründungen,
§ 3 Rz 10).
Unstrittig gehen damit auch die von der übertragenden
Körperschaft angesammelten und noch nicht nach § 24 Abs. 4 KStG
1988 verrechneten Beträge an Mindestkörperschaftsteuer
über.
Was das im konkreten Fall maßgebliche zeitliche
Wirksamwerden des Mindestkörperschaftsteuerüberganges anbelangt, geht
es um die Frage, ob - wie von der Bw. angenommen - die
Mindestkörperschaftsteuer der übertragenden Gesellschaft auf Ebene der
übernehmenden Gesellschaft schon im Veranlagungszeitraum, in welchen der
Verschmelzungsstichtag fällt, oder - wie vom Finanzamt angenommen - erst in
dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum auf die
Erfolgskörperschaftsteuer angerechnet werden kann.
Diesbezüglich geht der Unabhängige Finanzsenat
mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung und in Übereinstimmung
mit der überwiegenden Fachliteratur von der Rechtsanschauung der Bw.
aus.
So heißt es in Hügel/Mühllehner/Hirschler,
UmgrStG, § 3 Rz 11: "Die übernehmende Gesellschaft kann eine von
der übertragenden Gesellschaft entrichtete (noch nicht verbrauchte)
Mindestkörperschaftsteuer auf jene (eigenen)
Körperschaftsteuerschulden anrechnen, die den Veranlagungszeitraum der
übernehmenden Körperschaft, in welchen der Verschmelzungsstichtag
fällt, oder die folgenden Veranlagungszeiträume betreffen."
Auch Bruckner (Art I Verschmelzung - Steuerrecht, in
Helbich/Wiesner/Bruckner (Hrsg), Umgründungen, § 3 Rz 11) sowie
Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung, K 488, gehen erkennbar von dieser
Rechtsauffassung aus.
In diesem Sinne gehen jene bis zum Verschmelzungsstichtag
(1. Jänner 2005, 24 Uhr) noch nicht verrechneten
Mindestkörperschaftsteuerbeträge, die die anlässlich der
Verschmelzung untergehende E-GmbH angesammelt hat, aufgrund der
Gesamtrechtsnachfolge zum Verschmelzungsstichtag auf die Bw. über, die
diese wiederum im Veranlagungsjahr 2005 anrechnen kann.
Die E-GmbH hat bis zum Verschmelzungsstichtag 1.
Jänner 2005, 24 Uhr, Mindestkörperschaftsteuerbeträge in
Höhe von € 6.340,09, aus den Jahren 2001 bis 2004 stammend,
angesammelt. In Bezug auf diesen Betrag ist deshalb der Berufung Folge zu
geben.
Die Bw. macht darüber hinaus aber auch die
Mindestkörperschaftsteuer der E-GmbH aus dem Jahre 2005, festgesetzt mit
Bescheid vom 6. November 2006, geltend. Diesbezüglich ist auszuführen,
dass die E-GmbH im Jahre 2005 nicht mehr mindestkörperschaftsteuerpflichtig
war, weil bei einer rückbezogenen Umgründung (insbesondere auch bei
einer Verschmelzung) die Mindestkörperschaftsteuerpflicht mit dem letzten
vollen Kalenderjahresquartal, das bis zum Umgründungsstichtag abeschlossen
wird, endet (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988,
§ 24 Rz 51.2). Hinzu kommt, dass der angesprochenen Bescheid vom 6.
November 2006 nach Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch an die zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr existierende E-GmbH zugestellt worden ist und damit ins
Leere gegangen ist (vgl. VwGH vom 5.2.1992, 90/13/0041). In Bezug auf diesen
Betrag von € 1.750,00 ist deshalb die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
In teilweiser Stattgabe der Berufung ist auf die
festgesetzte Körperschaftsteuer in Höhe von € 603.786,80 der
Betrag von € 6.340,09 anzurechnen.
Wien, am 17.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 8 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0744-W/07
- Stammnummer
- 30545
- Gültig
- 17.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF