Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0114-L/06
Veräußerungserlös eines Optionsrechtes als sonstige Einkünfte iSd. § 29 Z. 3 EStG 1988?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0114-L/06vom 17.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch
WTGmbH, vom 22. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen
Wels, vertreten durch Amtspartei, vom 21. Juni 2005 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid
wird gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für
endgültig erklärt.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen, bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches und betragen:
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2003
|
Einkommen
|
39.521,59 €
|
Einkommensteuer
|
12.369,65 €
|
|
|
|
abzüglich anrechenbarer
Lohnsteuer
|
-4.975,89 €
|
|
|
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
7.393,76 €
Entscheidungsgründe
Aktenkundig ist folgendes Ersuchen um Erteilung einer
Rechtsauskunft an die Abgabenbehörde erster Instanz vom
3. Oktober 2003: Es werde ersucht, hinsichtlich des
nachfolgenden Sachverhaltes Auskunft zu erteilen bzw. die Rechtsauffassung zu
bestätigen: "1.
Sachverhalt
Eine
Personengemeinschaft vermietet ein Gebäude und erzielt daraus
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das vermietete Gebäude ist
im Rahmen einer Leasingvereinbarung von einem Leasinggeber angemietet. Ein
Erwerber möchte das Mietobjekt zur Gänze erwerben (Eintritt in
sämtliche Bestands- und Leasingverträge) und bezahlt der
Personengemeinschaft ein Entgelt für die Aufgabe der
Einkunftsquelle.
Fraglich ist,
ob die entgeltliche Ablöse der Einkunftsquelle nach Ablauf der
Spekulationsfrist ertragsteuerlich unter § 28, § 29 oder
§ 30 EStG 1988 zu subsumieren
ist.
2. Rechtliche
Würdigung
Die entgeltliche
Aufgabe einer Einkunftsquelle, aus der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erzielt werden, ist nicht diesen Einkünften zuzurechnen. Es
liegen keine Einkünfte iSd § 28 EStG 1988 vor
(vergleiche BMfF vom 14.2.1997, RdW 1997, 376; VwGH 16.9.1986,
83/14/0123; VwGH 10.2.1987, 86/14/0125). Die Aufgabe der Einkunftsquelle
unterliegt hingegen grundsätzlich als Veräußerungsgeschäft
der Besteuerung gemäß § 30 EStG 1988, wenn
diese innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr erfolgt. Außerhalb
der einjährigen Spekulationsfrist liegt eine steuerfreie
Veräußerung der Einkunftsquelle vor (vergleiche BMfF vom 14.2.1997,
RdW 1997, 376; Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 30 Tz 13;
Doralt, EStG, § 28 Rz 13). Einer Subsumtion unter
§ 29 Z 3 EStG 1988 steht somit entgegen, dass der
Vorgang als Veräußerung anzusehen ist (vergleiche VwGH 3.7.2003,
99/15/0003).
Es ist somit
festzuhalten, dass die entgeltliche Ablöse der Einkunftsquelle eine
steuerfreie Veräußerung der Einkunftsquelle darstellt."
Obige Anfrage wurde durch die Abgabenbehörde erster
Instanz am 21. Oktober 2003 wie folgt
beantwortet: "Die gegenständliche
Ablöse für die Aufgabe der Einkünfte aus einer Vermietung kann im
Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 3.7.2003, 99/15/0003) den
sonstigen Einkünften im Sinne des
§ 29 Z 3 EStG 1988 zugeordnet
werden.
§ 29 EStG 1988
lautet:
"Sonstige Einkünfte
sind nur:...
3. Einkünfte
aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen
und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen
Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6)
noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche
Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr
höchstens 3.000,00 S betragen. Übersteigen die Werbungskosten die
Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des
Einkommens nicht ausgeglichen werden
(§ 2 Abs. 2)....."
Eine
Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988 kann in einem Tun,
einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen (vergleiche das Erkenntnis des VwGH
vom 30.9.1999, 98/15/0117).
Eine
Leistung iSd zitierten Bestimmung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist,
einem Anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen (vgl. das hg.
Erkenntnis vom 25.11.1986, 86/14/0072, ÖStZB 1987, 322). Nach §§
30 und 31 EStG 1988 dürfen Erlöse aus der
Veräußerung von Vermögensgegenständen unter dort im
Einzelnen festgelegten Voraussetzungen einkommensteuerlich erfasst werden.
Daraus leitet der VwGH ab, dass die Veräußerung von
Vermögensgegenständen bzw. die einem Veräußerungsvorgang
gleichzuhaltende Vermögensumschichtung nicht auch als Leistung iSd
§ 29 Z 3 EStG 1988 angesehen werden kann. Zwar
enthält § 29 Z 3 EStG 1988 ausdrücklich die
Regelung der Subsidiarität gegenüber den Tatbeständen der
§§ 30, 31, was sich als überflüssige Regelung erweist,
wenn die Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens
von vornherein nicht zu den Leistungen
zählt.
Aus der
Gesetzessystematik und dem offenkundigen Willen der Gesetzgebers ergibt sich
aber, dass in Fällen, in welchen die Veräußerung von
Privatvermögen nicht durch §§ 30, 31 erfasst wird (und auch nicht
unter § 29 Z 1 fällt), nicht eine Besteuerung nach
§ 29 Z 3 EStG 1988 einsetzen soll. Es
bedürfte nämlich nicht der auf bestimmte
Vermögensgegenstände bzw. Fristen abgestellten und durch
Ausnahmebestimmungen eingeschränkten Regelungen der §§ 30,
31 EStG 1988, wäre ohnedies jegliche Veräußerung von
Vermögensgegenständen des Privatvermögens dem Grunde nach im
Einkommen zu erfassen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23.5.2000, 95/14/0029,
ÖStZB 2000, 497).
Dass der
gegenständliche Vorgang als Veräußerung eines
Vermögensgegenstandes zu sehen ist, kann ihrer Anfrage nicht zweifelsfrei
entnommen werden, da weder der konkrete Inhalt des Bestandsvertrages, noch das
konkrete Mietobjekt bekannt
sind.
Überträgt man
aber die Begründung des VwGH zur Steuerpflicht des Entgeltes für den
Verzicht auf Vorkaufsrechte in der eingangs zitierten Entscheidung auf den
angefragten Sachverhalt, so kann auch gegenständlich die Steuerpflicht des
Entgeltes keineswegs ausgeschlossen werden."
Bw. erklärte im Jahr 2003 Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung
sowie aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufigem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom
20. Oktober 2004 wurden die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung mit 36.793,06 € festgesetzt. Sonstige Einkünfte
wurden nicht berücksichtigt. Begründet wurde dieser Bescheid
lediglich im Hinblick auf das Einschleifen der Sonderausgaben.
Für die Jahre 2001 bis 2003 wurde im Hinblick auf die
Einkommen- und auf die Umsatzsteuer eine Betriebsprüfung
durchgeführt. Laut Betriebsprüfungsbericht bzw. Niederschrift
über die Schlussbesprechung je vom 13. Juni 2005 stellte der
Betriebsprüfer Folgendes
fest: Verkauf Optionsrecht
2003 Für den Verkauf des Optionsrechtes an die W.GmbH aus den
Leasingverträgen Nr. 59260 und Nr. 59261 per 15. Dezember 2003
sei ein Betrag von 38.500,00 € in Rechnung gestellt worden. Der
Zufluss des Betrages sei 2003 erfolgt und sei nicht als Einnahme erklärt
worden. Die darauf entfallende Umsatzsteuer sei erklärt worden. Die
Aufgabe eines Optionsrechtes stelle ein Unterlassen gegen Entgelt dar, durch
welches einem Anderen ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt werde. Der
entgeltliche Verzicht auf das Optionsrecht sei nicht als Veräußerung
oder als eine der Veräußerung gleichzuhaltende
Vermögensumschichtung anzusehen. Das Optionsrecht sei nicht
übertragbar und bewirke, dass dem Berechtigten der Vermögensgegenstand
im Optionsfalle zu den bereits vereinbarten Bedingungen angeboten werden
müsse. Es müsse nicht in erster Linie darauf gerichtet sein,
einen Vermögensgegenstand zu erwerben, sondern könne auch dazu dienen,
unerwünschte Veräußerungsvorgänge an einen Dritten zu
unterbinden, indem der Berechtigte von einem Optionsrecht, das sich in diesem
Zusammenhang als Abwehrrecht darstelle, Gebrauch mache. Das Vermögen
des Berufungswerbers hätte durch den Verzicht auf die Ausübung des
Vorkaufsrechtes keine Minderung erfahren. Da also der Vorgang, wie etwa auch
beim Verzicht auf Nachbarrechte oder auf ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot der Fall sei, nicht als Veräußerung von
Vermögen oder eine einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende
Vermögensumschichtung anzusehen sei, sei das verkaufte Optionsrecht
gemäß
§ 29 Z 3 EStG 1988 zu
versteuern. Die Gewinnerhöhung im Jahr 2003 würde
38.500,00 € betragen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz folgte den
Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ am
21. Juni 2005 gegenständlichen, vorläufigen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003, mit dem
sonstige Einkünfte in Höhe von
38.500,00 € festgesetzt wurden. Dieser Bescheid wurde
nicht begründet.
Aus dem Arbeitsbogen zur Betriebsprüfung geht unter
Anderem Folgendes hervor: Vorliegend ist eine Rechnung des
Berufungswerbers vom 12. Dezember 2003 an die W.GmbH mit folgendem
Wortlaut: "Für den Verkauf des
Optionsrechtes aus den Leasingverträgen 59260, 59261 per
15. Dezember 2003 erlaube ich mir den einvernehmlich festgelegten
Betrag in Rechnung zu stellen:
|
Nettobetrag
|
38.500,00 €
|
20% USt
|
7.700,00 €
|
Gesamt
|
46.200,00 €
" Weiters
liegt vor ein Schreiben des Berufungswerbers vom 15. Dezember 2003 an
die L.GmbH&Co.KG betreffend das Optionsrecht LV 59260,
59261: "Am 12. Dezember 2003
wurde von mir das Optionsrecht aus den Leasingverträgen 59260, 59261 an die
W.GmbH
verkauft.
Damit gehen die Rechte
zum Kauf der Leasinggegenstände nach Ablauf der Grundleasingdauer auf
W.GmbH
über.
Ich ersuche Sie, dies
in Vormerkung zu nehmen und den Berufungswerber als Optionsbegünstigten zu
löschen und W.GmbH als
Optionsbegünstigten vertraglich festzuhalten."
Weiters sind im Arbeitsbogen zwei Schriftstücke
enthalten, die je mit "Zusatz zum Leasingvertrag; Ankaufsrecht" übertitelt
sind. Ein solcher ist mit 30. September 1999 von Bw. und am
5. Jänner 2000 von der L.GmbH&Co.KG unterzeichnet worden und
lautet im Wesentlichen wie
folgt: "(1)
Die
L.GmbH&Co.KG wird vor Ablauf der
vereinbarten Leasingdauer für den im § 1 definierten
Leasinggegenstand Wohnungseigentum im Sinne der einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen
begründen.
(2)
Dem
Leasingnehmer wird unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen
Erfüllung des Leasingvertrages das Recht eingeräumt, nach Ablauf von
14 Jahren, gerechnet ab Fälligkeit der ersten Leasingrate und Begleichung
von somit 168 Leasingentgelten, vom Leasinggeber, die gemäß Punkt (1)
gebildete Wohnungseigentumseinheit durch einseitige Erklärung zum
kalkulatorischen Restbuchwert käuflich zu
erwerben.
Bei einem
Feststellungswert in Höhe von 1,709.401,00 S beträgt dieser
1,073,471,00 S.
(3)
Die
Ausübung des Ankaufsrechtes ist spätestens acht Monate vor Ende des
14. Jahres mittels eingeschriebenen Briefes dem Leasinggeber gegenüber
zu erklären, wobei der Leasinggeber verpflichtet ist, den Leasingnehmer
mittels eingeschriebenen Briefes auf diese Frist
hinzuweisen.
.....
(6)
Dieses
Ankaufsrecht kann auf Dritte übertragen werden."
Der zweite vorliegende Zusatz zum Leasingvertrag ist von
Bw. am 29. September 1998, von der L.GmbH&Co.KG am
25. Jänner 1999 unterzeichnet worden und hat im Wesentlichen
folgenden
Inhalt: "(1)
Die
L.GmbH&Co.KG wird vor Ablauf der
vereinbarten Leasingdauer für den im § 1 definierten
Leasinggegenstand Wohnungseigentum im Sinne der einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen
begründen.
(2)
Dem
Leasingnehmer wird unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen
Erfüllung des Leasingvertrages das Recht eingeräumt, nach Ablauf von
15 Jahren, gerechnet ab Fälligkeit der ersten Leasingrate und Begleichung
von somit 180 Leasingentgelten, vom Leasinggeber, die gemäß Punkt (1)
gebildete Wohnungseigentumseinheit durch einseitige Erklärung zum
kalkulatorischen Restbuchwert käuflich zu
erwerben.
Im Fall von
Gesamtinvestitionskosten in Höhe von 1,673,634,00 S beträgt
dieser 1,059.582,00 S. Der Leasingnehmer nimmt bereits jetzt zustimmend zur
Kenntnis, dass sich bei einer Änderung der Gesamtinvestitionskosten auch
der kalkulatorische Restbuchwert entsprechend
ändert.
(3)
Die
Ausübung des Ankaufsrechtes ist spätestens sechs Monate vor Ende des
15. Jahres mittels eingeschriebenen Briefes dem Leasinggeber gegenüber
zu erklären, wobei der Leasinggeber verpflichtet ist, den Leasingnehmer
mittels eingeschriebenen Briefes auf diese Frist
hinzuweisen.
.....
(6)
Dieses
Ankaufsrecht kann auf Dritte übertragen werden."
Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 wurde gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 21. Juni 2005
Berufung erhoben wie folgt: Seitens der Betriebsprüfung werde der
Verkauf eines Optionsrechtes als ein Unterlassen gegen Entgelt qualifiziert,
durch welches einem Anderen ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt werde.
Es werde der Verkauf des Optionsrechtes unter Anderem als Aufgabe bzw. als
entgeltlicher Verzicht auf das Optionsrecht qualifiziert. Darüber hinaus
werde festgestellt, dass ein Optionsrecht nicht übertragbar sei und
außerdem bewirke, dass dem Berechtigten der Vermögensgegenstand im
Optionsfalle zu den bereits vereinbarten Bedingungen angeboten werden
müsse. Diese Argumentation sei unrichtig. Unter einem
Optionsrecht werde ein Vertrag verstanden, durch den eine Partei das Recht
erhalte, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu
setzen. Die Option gewähre ein Gestaltungsrecht. Eine Option könne
ohne Zustimmung des Verpflichteten ausgeübt werden und sei
grundsätzlich übertragbar. Dadurch sei das Optionsrecht außerdem
eindeutig bewertbar und stelle somit ein selbständiges Wirtschaftsgut
dar. Obwohl vorliegendes Optionsrecht zwar grundsätzlich mit einem
Leasingvertrag verbunden sei, sei es dennoch als eigenes Wirtschaftsgut zu
betrachten. Gehe man nämlich davon aus, dass die Option einen
Ausübungspreis habe, der dem Verkehrswert entspreche, so hätte die
Option zunächst keinen Wert. Ein Wert ergebe sich erst dann, wenn
tatsächlich eine weitere Wertsteigerung über den kalkulierten Erstwert
eintrete. Daher sei eben auch nicht mit der Ausübung der Option zwingend zu
rechnen. Die Situation unterscheide sich daher vom Vollamortisationsvertrag, bei
dem ex definitione ein geringes Ausübungsentgelt immer deutlich unter dem
Verkehrswert liegen würde. In einem solchen Fall würde die
Leasinggesellschaft eine Weitergabe der Option an einen Dritten auch nicht
zulassen, da sich die Einräumung der Option nur aus der vollständigen
Tilgung beim Vollamortisationsvertrag erkläre. Beim Restwertvertrag
greife diese Überlegung nicht. Die Tilgung erfolge analog der Abnutzung,
der Ausübungspreis entspreche dem Verkehrswert. Ob die Option nun aber vom
Leasingnehmer oder von einem Dritten ausgeübt werde, könne dem
Leasinggeber egal sein. Die Option sei somit handelsfähig und wie jede
andere Option zu beurteilen. Dadurch sei die Option aber nicht Teil des
Leasingvertrages als solchem. Soweit daher eine Option übertragen werde,
sei davon auszugehen, dass ihr keine direkten Anschaffungskosten
gegenüberstünden. Im Betriebsvermögen würde ein höherer
Verkaufspreis insofern Ertrag sein. Wenn aber die Option aus einem
Privatvermögen weitergegeben werde, so werde die Besteuerung nur innerhalb
der einjährigen Spekulationsfrist für Rechte ausgelöst. Im
Betriebsprüfungsbericht werde weiters ausgeführt, dass "das
Vermögen des Berufungswerbers durch den Verzicht auf die Ausübung des
Vorkaufsrechtes keine Minderung erfahren hätte. Da also der Vorgang wie
etwa auch beim Verzicht auf Nachbarrechte oder auf ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot der Fall sei, nicht als Vermögen oder eine
einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung
anzusehen sei, würde das verkaufte Optionsrecht gemäß
§
29 Z 3 EStG 1988 zu versteuern sein." Bei einem
Vorkaufsrecht handle es sich um eine Verpflichtung des Verkäufers, im Falle
des beabsichtigten Weiterverkaufes einer Sache, diese dem Berechtigten
anzubieten. Es sei auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nicht
übertragbar. Der entgeltliche Verzicht auf die Ausübung eines
Vorkaufsrechtes werde gemäß Judikatur unter
§ 29 Z 3 EStG 1988 subsumiert. Da aber wie
im letzten Satz des Betriebsprüfungsberichtes zitiert "ein Optionsrecht",
somit wie oben zweifelsfrei dargelegt ein selbständig bewertbares
Wirtschaftsgut verkauft werde, sei dieser Sachverhalt unter
§ 29 Z 2 EStG 1988 einzuordnen und unterliege
somit der Steuerpflicht für Spekulationsgeschäfte. Da die
Veräußerung jedoch außerhalb der Spekulationsfrist erfolgt sei,
liege keine Steuerpflicht vor.
Am 7. Februar 2006 wurde obige Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Am 15. September 2006 wurde folgender
Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber
abgefertigt: "1.
Laut
Arbeitsbogen zur Betriebsprüfung liegen die Ihnen hiermit
übermittelten Vertragsteile
vor.
Sie werden nun ersucht,
jeweils den gesamten Vertrag
einzureichen.
Sollte es sich bei
diesen nicht um die gegenständlichen Leasingverträge mit der Nr. 59260
bzw. 59261, handeln, sind auch diese einzureichen.
2.
Sämtliche
Zusätze oder Änderungen der gegenständlichen Leasingverträge
wären einzureichen (schriftliche in Kopie und mündliche in
Zusammenfassung der wesentlichsten Punkte).
3.
In
welcher Form und wann wurden die 38.500,00 € von der
W.GmbH beglichen? Nachweise
darüber wären einzureichen.
4.
Wie
berechnet sich der Betrag in Höhe von 38.500,00 €?
5.
Sämtliche
Vereinbarungen mit der W.GmbH
(schriftliche in Kopie und mündliche in Zusammenfassung der wesentlichsten
Punkte) die gegenständlichen Leasingobjekte betreffend wären
einzureichen.
6.
Die
nach Ihrem Schreiben an die
L.GmbH&Co.KG vom
15. Dezember 2003 geänderten Leasingverträge sind
einzureichen."
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 wurde wie
folgt geantwortet: In der Anlage würden die zu den Punkten 1. bis 3.
sowie 5. und 6. angeforderten Unterlagen enthalten sein: -
Leasingverträge mit den Nummern 59260 bzw. 59261 - Übergabe-
und Übernahmeprotokolle - Fälligstellungsschreiben -
Erklärung über den Vertragsbeitritt der W.GmbH vom
15. Dezember 2003 - Rechnung über den Verkauf der
Optionsrechte vom 12. Dezember 2003 - Schriftverkehr des
Berufungswerbers an die L.GmbH&Co.KG über die Information des Verkaufs
der Optionsrechte - Schriftverkehr der L.GmbH&Co.KG vom
8. September 2004 sowie Zusatzvereinbarung zu den
Leasingverträgen, abgeschlossen zwischen der L.GmbH&Co.KG sowie dem
Berufungswerber - Kopie des Kontoauszuges als Nachweis über die
geleistete Zahlung zu 4.: Der Betrag in Höhe von
38.500,00 € sei ein einvernehmlich vereinbarter Wert, der unter
Zugrundelegung des Verkehrswertes der Liegenschaft (Ertragswertermittlung) und
nach Abzug des offenen Kapitals in Höhe von 171,00 €/m²
ermittelt worden wäre. Zu 5. und 6.: Siehe Punkt 1. bis 3.,
sämtliche Unterlagen seien enthalten.
Beigelegt wurde unter Anderem der Leasingvertrag LV 59261,
abgeschlossen am 30. September 1999 bzw. 5. Jänner 2000
zwischen Bw. (Leasingnehmer) und der L.GmbH&Co.KG (Leasinggeber). Die
für die Berufungsentscheidung wesentlichen Vertragsteile lauten wie
folgt: "§
1
Leasinggegenstand
(1)
Der
Leasinggeber ist gemäß Kaufvertrag vom 29. September 1997
Eigentümer
der....Grundstücke.....
Der
Leasinggeber hat auf diesem Grundstück ein Gebäude für gemischte
Nutzung.....errichtet.
(2)
Den
Leasinggegenstand bilden die in beigehefteten Nutzflächenplan farbig
gekennzeichneten
Flächen.....
§
3
Leasingdauer
(1)
Das
Leasingverhältnis beginnt mit Unterfertigung dieses Vertrages und wird auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats
aufgekündigt
werden.
.....
(3)
Der
Leasingnehmer verzichtet jedoch ab Vertragsunterfertigung bis zur Übergabe
und sodann auf Dauer von 14 Jahren ab Fälligkeit der ersten
Monatsleasingrate auf die Ausübung des Kündigungsrechtes, sodass das
Leasingverhältnis bei rechtzeitiger Kündigung nach 168 Monaten
nach Fälligkeit der ersten Leasingrate
endet.
.....
§
12
Außerordentliche
Kündigung
(1)
Der
Leasinggeber kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Leasingvertrag
durch eingeschriebenen Brief mit sofortiger Wirkung auflösen,
wenn
....."
Beigelegt wurde unter Anderem der Leasingvertrag LV 59260,
abgeschlossen am 21. September 1998 bzw.
25. Jänner 1999 zwischen Bw. (Leasingnehmer) und der
L.GmbH&Co.KG (Leasinggeber). Die für die Berufungsentscheidung
wesentlichen Vertragsteile lauten wie
folgt: "§
1
Leasinggegenstand
(1)
Der
Leasinggeber ist gemäß Kaufvertrag vom 29. September 1997
Eigentümer
der....Grundstücke.....
Der
Leasinggeber wird auf diesem Grundstück ein Gebäude für gemischte
Nutzung.....errichten.
(2)
Den
Leasinggegenstand bilden die in beigehefteten Nutzflächenplan farbig
gekennzeichneten
Flächen.....
§
3
Leasingdauer
(1)
Das
Leasingverhältnis beginnt mit Unterfertigung dieses Vertrages und wird auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats
aufgekündigt
werden.
.....
(3)
Der
Leasingnehmer verzichtet jedoch ab Vertragsunterfertigung bis zur Übergabe
und sodann auf Dauer von 15 Jahren ab Fälligkeit der ersten
Monatsleasingrate auf die Ausübung des Kündigungsrechtes, sodass das
Leasingverhältnis bei rechtzeitiger Kündigung nach 180 Monaten
nach Fälligkeit der ersten Leasingrate
endet.
.....
§
12
Außerordentliche
Kündigung
(1)
Der
Leasinggeber kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist den Leasingvertrag
durch eingeschriebenen Brief mit sofortiger Wirkung auflösen,
wenn
....."
Weiters liegt vor ein Schreiben der W.GmbH vom
15. Dezember 2003 an die I.GmbH mit der Überschrift "Zutritt zu
Leasingverträgen 59260/59261". In diesem sei mitgeteilt worden, dass
die W.GmbH per 1. Jänner 2004 den Leasingverträgen Nr.59260
und 59261 zutreten und ab diesem Zeitpunkt für die Begleichung der
Leasingraten Sorge tragen werde.
Zudem liegt vor einen Zusatzvereinbarung zum Leasingvertrag
Nr. 59261 vom 26. Juli 2004, abgeschlossen zwischen der
L.GmbH&Co.KG als Leasinggeber und Bw. als Leasingnehmer, sowie unterzeichnet
durch einen Vertreter der P.GmbH&Co.KG. Die für die
Berufungsentscheidung wesentlichen Teile lauten wie
folgt: "I.
Die
L.GmbH&Co.KG hat mit
Bw. am
30. September 1999/5. Jänner 2000 einen
Leasingvertrag....abgeschlossen.
Nunmehr
ist beabsichtigt, dass die
P.GmbH&Co.KG dem oben genannten
Leasingvertragsverhältnis als weiterer Leasingnehmer per
1. Jänner 2004 unter Aufrechterhaltung der Haftung von
Bw.
beitritt.
II.
Die
oben genannten Vertragspartner kommen nunmehr überein, dass die
P.GmbH&Co.KG als weiterer
Leasingnehmer dem oben genannten Leasingvertrag mit allen daraus resultierenden
Rechten und Pflichten beitritt......Die
P.GmbH&Co.KG unterwirft sich den
Bestimmungen dieses Leasingvertrages samt Zusätzen ohne irgendwelche
Vorbehalte.
III.
Das
Optionsrecht gemäß Zusatz zum Leasingvertrag vom
30. September 1999/5. Jänner 2000 steht
ausschließlich der
P.GmbH&Co.KG zu. Die
P.GmbH&Co.KG und
Bw. vereinbaren jedoch, dass bei
Inanspruchnahme der Haftung des Bw.,
insbesondere bei einer allfälligen Insolvenz der
P.GmbH&Co.KG , das Optionsrecht
wieder in das Eigentum des Bw.
übergeht.
....."
Weiters liegt vor eine Zusatzvereinbarung zum
Leasingvertrag Nr. 59260 vom 26. Juli 2004, abgeschlossen zwischen der
L.GmbH&Co.KG als Leasinggeber und Bw. als Leasingnehmer, sowie unterzeichnet
durch einen Vertreter der P.GmbH&Co.KG. Die für die
Berufungsentscheidung wesentlichen Teile lauten wie
folgt: "I.
Die
L.GmbH&Co.KG hat mit
Bw. am
21. September 1998/25. Jänner 1999 einen
Leasingvertrag....abgeschlossen.
Nunmehr
ist beabsichtigt, dass die
P.GmbH&Co.KG dem oben genannten
Leasingvertragsverhältnis als weiterer Leasingnehmer per
1. Jänner 2004 unter Aufrechterhaltung der Haftung von
Bw.
beitritt.
II.
Die
oben genannten Vertragspartner kommen nunmehr überein, dass die
P.GmbH&Co.KG als weiterer
Leasingnehmer dem oben genannten Leasingvertrag mit allen daraus resultierenden
Rechten und Pflichten beitritt......Die
P.GmbH&Co.KG unterwirft sich den
Bestimmungen dieses Leasingvertrages samt Zusätzen ohne irgendwelche
Vorbehalte.
III.
Das
Optionsrecht gemäß Zusatz zum Leasingvertrag vom
25. Jänner 1999 steht ausschließlich der
P.GmbH&Co.KG zu. Die
P.GmbH&Co.KG und
Bw. vereinbaren jedoch, dass bei
Inanspruchnahme der Haftung des Bw.,
insbesondere bei einer allfälligen Insolvenz der
P.GmbH&Co.KG , das Optionsrecht
wieder in das Eigentum des Bw.
übergeht.
....."
Zudem wurde vorgelegt ein Kontoauszug des Berufungswerbers,
wonach am 23. Dezember 2003 von der W.GmbH auf Grund der Rechnung
Nr. 20031212 vom 12. Dezember 2003 46.200,00 €
überwiesen worden wären.
Am 18. Jänner 2007 wurde folgendes Schreiben
an die Amtspartei abgefertigt: 1. Aus welchen Gründen sei der
ursprüngliche Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom
20. Oktober 2004 vorläufig erlassen worden? Die
Vorläufigkeit sei im Bescheid selbst nicht begründet
worden. 2. Aus welchen Gründen sei obiger Bescheid durch den
vorläufigen Bescheid vom 21. Juni 2005 (gegenständlicher
Bescheid) ersetzt worden? Worin liege die teilweise Beseitigung der
Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 BAO? Im Bescheid
finde sich keinerlei Begründung.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 wurde durch
die Amtspartei wie folgt geantwortet: Im Berufungsjahr hätte
Liebhabereivermutung bestanden. Es seien von Seiten des Berufungswerbers
Prognoserechnungen vorgelegt worden. Eine Überprüfung der Richtigkeit
hätte nur bis zur Aktenvorlage vorgenommen werden können. Würde
im Zuge der Berufungserledigung eine endgültige Bescheiderledigung
erwägt werden, so bestünden nach Ansicht der Amtspartei keine
Bedenken. Beigelegt wurde die Kopie einer Prognoserechnung.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 wurde obige
Mitteilung dem Berufungswerber zur Stellungnahme übersendet.
Mit Schreiben vom 3. April 2007 wurde darauf wie
folgt geantwortet: Im Hinblick auf die Vorläufigkeit würde
angemerkt werden, dass die von der Amtspartei übermittelte Prognoserechnung
je Mietobjekt nicht vom Berufungswerber verfasst worden sei, wie in der
Stellungnahme der Amtspartei ausgeführt, sondern durch das
Prüfungsorgan im Zuge der Betriebsprüfung des Jahres 2003 erstellt
worden sei. Man erlaube sich, in der Anlage eine aktuelle Übersicht
über die Ergebnisse der einzelnen Vermietungsobjekte zu übermitteln
und es sei unschwer feststellbar, dass ein Großteil bereits zu diesem
Zeitpunkt einen Gesamtüberschuss aufweise und auch die jüngeren
Objekte in Kürze einen Gesamtüberschuss erzielen
würden. Wie der Aufstellung zu entnehmen sei, resultierten die
Verluste im Wesentlichen aus der Vorauszahlung von Leasingraten jeweils im
ersten Jahr und dem daraus resultierenden
Finanzierungsaufwand. Besprochen wäre auch anlässlich der
Betriebsprüfung 2003 gewesen, dass nach Veranlagung des Jahres 2004 die
Bescheide für endgültig erklärt werden würden, da der
Berufungswerber im Jahr 2004 die bisher jährlich vorausbezahlte Leasingrate
eben 2004 nicht mehr bezahlt hätte und es dadurch bei den meisten Objekten
zum Gesamtüberschuss gekommen sein würde. Beigelegt wurde eine
Aufstellung über die Mietobjekte des Berufungswerbers und die durch diese
in den Jahren 1985 bis 2005 erzielten Ergebnisse.
Weiters wurde am 9. Februar 2007 folgender
Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber
abgefertigt: "1.
Vorliegend
ist eine Rechung vom 12. Dezember 2003 an die
W.GmbH den "Verkauf des Optionsrechtes
aus den Leasingverträgen 59269 und 59261"
betreffend.
Aus dem von Ihnen
eingereichten Schreiben der W.GmbH vom
15. Dezember 2003 geht hervor, dass "die
W.GmbH per
1. Jänner 2004 den Leasingverträgen Nr. 59260 und 59261
zutreten und ab diesem Zeitpunkt für die Begleichung der Leasingraten Sorge
tragen werden".
Offensichtlich
haben sich die Vereinbarungen Ihrerseits mit der
W.GmbH nicht auf das Optionsrecht
alleine beschränkt.
Sie
werden daher nochmalig aufgefordert, Frage 5. des Ergänzungsvorhaltes vom
15. September 2006 vollständig zu
beantworten.
Die zwischen Ihnen
und der W.GmbH im Hinblick auf die
gegenständlichen Leasingverträge eingegangenen vertraglichen Bindungen
sind chronologisch darzustellen.
2.
Laut
der von Ihnen eingereichten Aufstellung war die
"W." zum Stichtag
31. Dezember 2003 Mieterin von einem der beiden
Leasingobjekte.
Der
diesbezügliche Mietvertrag wäre einzureichen. Handelt es ich dabei um
die W.GmbH
?
Wenn ja, wie ist dies mit dem
oben vorgenommenen Beitritt zu den Leasingverträgen
vereinbar?
3.
Wie
ist die oben angeführte Rechtsposition der
W.GmbH mit den Zusatzvereinbarungen je
vom 26. Juli 2004 mit der
P.GmbH&Co.KG
vereinbart?
Nach Ansicht des
Senates kann das Optionsrecht nicht - wie in Punkt III. der Zusatzvereinbarungen
ausgeführt - von Ihnen an die
P.GmbH&Co.KG
übergehen, da zu
diesem Zeitpunkt Ihrerseits keine Rechte mehr diesbezüglich bestanden
haben.
Klären Sie auch die
Vertragsverhältnisse zwischen Ihnen und der
P.GmbH&Co.KG auf!"
Mit Schreiben vom 9. März 2007 wurde durch
Bw. wie folgt geantwortet: Zu Punkt 1: Die Optionsrechte aus den
beiden Leasingverträgen 59269 und 59261 seien mit Rechnung vom
12. Dezember 2003 an die W.GmbH verkauft worden. Die Form des
Beitrittes zum Leasingvertrag sei ein für den Leasinggeber lediglich aus
haftungsrechtlicher Sicht vereinfachter Weg der Überbindung der
Verpflichtungen aus dem Vertrag. Es werde damit das Optionsrecht einfacher
übertragbar gemacht, weil die Bonität des beitretenden Leasingnehmers
nicht extra geprüft werden müsse, da die Haftung des bisherigen
Leasingnehmers für die Vertragslaufzeit aufrecht bleibe. Es
würden keine weiteren Vereinbarungen als die bereits vorgelegte Rechnung
vom 12. Dezember 2003 und das Informationsschreiben an den
Leasinggeber zur Kenntnisnahme des vorgenommenen Übergangs des
Optionsrechtes zwischen Bw. und der W.GmbH bestehen. Zu Punkt
2: Die Mieterin zum angegebenen Stichtag wäre die W.ImmobilienGmbH
gewesen, die nicht ident gewesen wäre und sei mit der W.GmbH. Somit stelle
der Vertragsbeitritt hinsichtlich des Mietverhältnisses kein Problem
dar. Eine Kopie des Mietvertrages, des Fälligkeitsschreibens, eines
Banküberweisungsbeleges und eines Kontoauszuges aus der Finanzbuchhaltung
würden in der Anlage übersendet werden. Zu Punkt
3: Sowohl die W.GmbH, als auch die P.GmbH&Co.KG würden
maßgeblich im Einflussbereich des S.P. stehen. Wie im Detail der
Übergang des Optionsrechtes von der W.GmbH auf die P.GmbH&Co.KG
stattgefunden habe, würde hier nicht beantwortet werden können. Es sei
aber anzunehmen, dass hier derselbe entgeltliche Übergang wie zwischen Bw.
und der W.GmbH vereinbart worden sei und es hier offensichtlich zeitnah zu einem
weiteren Übergang des Optionsrechtes gekommen sei. Prinzipiell denkbar
würde aber auch ein Umgründungsvorgang sein. Die Vereinbarung
des Leasinggebers vom 26. Juli 2004 lasse sich einfach damit
erklären, dass auf das Informationsschreiben des Bw. an die I.GmbH vom
15. Dezember 2004 (das sei die zuständige Verwaltungsstelle nach
Übernahme der L.GmbH&Co.KG durch die V.gruppe) bis zum Juli 2004
keine formale Dokumentation erfolgt sei und daher die weitere Übertragung
des Optionsrechtes sogleich zwischen der P.GmbH&Co.KG und Bw. dokumentiert
worden sei, da ja die Haftung des Bw. zu den betreffenden Leasingverträgen
unverändert aufrecht geblieben sei. Zwischen der P.GmbH&Co.KG
und Bw. würden somit, mit Ausnahme der gemeinsamen Haftung,
diesbezüglich keinerlei Vertragsverhältnisse
bestehen. Beigelegt wurde unter Anderem ein Mietvertrag vom
20. Dezember 2001, abgeschlossen zwischen Bw. und der
W.ImmobilienGmbH.
Mit Schreiben vom 19. März 2007 sowie vom
27. April 2007 wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der
Amtspartei übersendet. Stellungnahme wurde keine abgegeben.
Am 20. Juli 2007 wurde ein neuerlicher
Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber
abgefertigt: "1.
Erläutern
Sie ihre Tätigkeit für die
L.GmbH&Co.KG bis zum Jahr 2002.
Beschreiben Sie Ihren Tätigkeitsbereich detailliert. Welche Zahlung wurde
durch die L.GmbH&Co.KG im Jahr 2004
an Sie geleistet?
2.
Beschreiben
Sie den Geschäftsgegenstand der
L.GmbH&Co.KG.
3.
Im
Hinblick auf die Jahre 1998 bis 2005 werden folgende Ergänzungen
benötigt:
- Sämtliche
abgeschlossenen Verträge, die den Kauf oder den Verkauf eines
Optionsrechtes beinhalten, sind
einzureichen.
- Sämtliche
Verträge, in denen Ihnen ein Optionsrecht eingeräumt wurde, sind
einzureichen.
4.
Nach
Aktenlage haben Sie durch die vertragliche Vereinbarung mit der
P.GmbH&Co.KG vom 26. Juli 2004
über das gegenständliche Optionsrecht, und damit über ein nicht
Ihnen eingeräumtes Recht verfügt ("Das Optionsrecht gemäß
Zusatz zum Leasingvertrag vom 25. Jänner 1999 steht
ausschließlich der
P.GmbH&Co.KG
zu.").
Wie konnten Sie über
das Recht der W.GmbH in dieser Art und
Weise disponieren? Schriftliche oder mündliche Vereinbarungen hierzu
wären einzureichen.
5.
Sind
die gegenständlichen Leasingverträge noch aufrecht? Wenn nein,
wären die diesbezüglich getroffenen schriftlichen oder mündlichen
Vereinbarungen
einzureichen.
Sollten diese
geändert worden sein, wären auch die Änderungen
einzubringen."
Mit Schreiben vom 13. August 2007 wurde wie folgt
geantwortet: 1. Bw. sei seit 1982 bis zum
31. Oktober 2002 bei der L.GmbH&Co.KG als Landesleiter
beschäftigt gewesen. Sein Aufgabenbereich hätte das gesamte Mobilien-,
Immobilien- und KFZ-Leasinggeschäft mit Führung der Mitarbeiter
für den Marktbereich Oberösterreich und teilweise
Niederösterreich umfasst. Das Dienstverhältnis sei im
beiderseitigen Einvernehmen per 31. Oktober 2002 gelöst worden.
Es seien jedoch nicht alle Gehaltsansprüche in der Abrechnung
31. Oktober 2002 berücksichtigt worden. Als Nachweis würde
er ein Dienstzeugnis sowie die Gehaltsabrechnungen beilegen. Dabei handle es
sich um Abfertigungsansprüche, Provisionsansprüche udgl.. Siehe
Beilage I, Gehaltsabrechnung, Dienstzeugnis, Dienstvertrag
etc.. 2. Die L.GmbH&Co.KG sei seit 1976 eine namhafte
Leasinggesellschaft mit den Bereichen Mobilienleasing, Immobilienleasing und
KFZ-Leasing. 3. Von 1998 bis 2005 seien von ihm keine
Verträge abgeschlossen worden, die den Kauf oder Verkauf eines
Optionsrechtes beinhalten würden, ausgenommen jene Leasingverträge, in
welchen das gegenständliche Berufungsverfahren laufe. LV
48912: Bei diesem Leasingvertrag sei im Außenverhältnis die U.
Leasingnehmer, im Innenverhältnis werde dieser ihm zugeordnet. Seinerzeit
wäre es vom Mehrheitsgesellschafter nicht erwünscht gewesen, dass
Mitarbeiter im Firmenverbund an Firmen im Firmenverbund vermieten würden.
Vertragsbeginn 1. Juni 1994. Dieser Vertrag werde beim Finanzamt
gemäß Liebhabereiüberprüfung unter LV 48912 in der
Prognoserechnung geführt. LV 52738: Diese Gebäudeeinheit
befinde sich im DZ II, Leasingbeginn 1. Juli 1996 LV
66328: Diese Gebäudeeinheit befinde sich im DZ IV, Leasingbeginn
1. Oktober 2000 LV 48924: Diese Gebäudeeinheit
befinde sich im DZ I, Leasingbeginn 1. Juli 1996 Die
Verträge seien aufrecht und würden im Anhang samt
Optionserklärung unter Anlage II beiliegen. 4. Hier sei schon
ausreichend darauf hingewiesen worden, dass Bw. diese Leasingverträge Nr.
59260 und Nr. 59261 als Leasingnehmer abgeschlossen hätte. Bei diesen
Leasingverträgen Nr. 59260 und Nr. 59261 wäre im Zusatz zum
Leasingvertrag "Ankaufsrecht" die Option geregelt gewesen. Die Zusätze zum
Leasingvertrag seien von ihm mit Datum 30. September 1999 sowie
25. Jänner 1999 unterfertigt worden. Das Optionsrecht hätte
er am 12. Dezember 2003 gemäß Faktura an die W.GmbH
verkauft. Die Übergabe der Büroeinheiten sei am
15. Dezember 2003 direkt an die W.GmbH erfolgt. Drei Tage
später, am 18. Dezember 2003, seien die Originale "Zusatz zum
Leasingvertrag-Ankaufsrecht für LV 59260 und Nr. 59261" der W.GmbH von ihm
übergeben worden. Daher hätte er im Jänner 2004 keine
Leasingraten mehr bezahlt, da die Leasingraten von der W.GmbH ab
1. Jänner 2004 gemäß Schreiben vom
15. Dezember 2003 übernommen werden würden. In der
Beilage würde eine Mail-Kopie von der I.GmbH (L.GmbH&Co.KG) enthalten
sein, in dem mit 16. Jänner 2004 an die W.GmbH bestätigt
werde, dass das Schreiben vom 15. Dezember 2003 erhalten worden
wäre und dass die V. Gruppe mit einem Beitritt der W.GmbH per
1. Jänner 2004 einverstanden sei. Bei der Anfrage des
Senates komme vielleicht dadurch eine Irritation auf: ".....das Optionsrecht
gemäß Zusatz vom Leasingvertrag vom 25. Jänner 1999
steht ausschließlich der P.GmbH&Co.KG zu.....". Hier sei
lediglich auf den Zusatz zum Leasingvertrag Bezug genommen worden, so dass nach
Verkauf des Optionsrechtes festgehalten worden sei, dass das Optionsrecht
ausschließlich der P.GmbH&Co.KG zustehe. Somit wäre das
Optionsrecht ab Leasingvertragsabschluss vom 25. Jänner 1999 bis
zur Übergabe des Optionsrechtes am 18. Dezember 2003 in seinem
Eigentum gewesen. Da es bei Leasingvertragsänderungen sowohl
für den Leasinggeber, als auch für den Leasingnehmer zu diversen
Auslegungen in der Vertragsgestaltung kommen könne, wäre es bei der
dem Senat bekannten Vereinbarung zu einer Gegenzeichnung durch die
L.GmbH&Co.KG erst am 26. Juli 2004 gekommen. Von den anderen Parteien
sei diese Vereinbarung im Februar unterzeichnet worden, nachdem es eine
Haftungseinigung gegeben habe. Von der W.GmbH sei Bw. mitgeteilt worden,
dass ab 1. April 2004 sämtliche Bürovermietungen durch die
P.GmbH&Co.KG durchgeführt werden würden. Daher sei in der
Vereinbarung mit der L.GmbH&Co.KG dies gleich berücksichtigt worden, um
nicht zweimal Rechtsgeschäftsgebühr
auszulösen. 5. Als Nachweis würde eine Kopie der
Dauerrechnung der L.GmbH&Co.KG für die Leasingverträge Nr. 59260
und Nr. 59261, fällig ab 1. Jänner 2004,
beiliegen. P.S.: Der Übergang des Leasingvertrages als auch
das Ankaufsrecht sei hiermit entsprechend dokumentiert. Im Erkenntnis vom
7.3.2003, 99/15/0003 werde vom VwGH hierzu ausdrücklich angeführt,
dass auch sofern ein Unterlassen gegen Entgelt vorliege (im vorliegenden Fall
Aufgabe des Ankaufsrechtes im Sinne des Zusatzes zum Leasingvertrag zu Gunsten
der W.GmbH gegen Entgelt), einer Besteuerung entgegen stehe, wenn der Vorgang
als Veräußerung eines Vermögensgegenstandes oder eine einem
Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung
anzusehen sei. Nach Meinung der Finanzverwaltung als auch auf politischer
Seite sei das Problem Optionsverkauf bekannt. Vor einigen Jahren seien auch
schon Meinungen vertreten worden, dass hier eine eigene Spekulationsfrist
eingeführt werden solle. Nach Meinung des Dr. Quantschnigg hätte
die Spekulationsfrist fünf bis sieben Jahre dauern sollen. Ebenso sei es
als Ausgleich zu Investitionsbegünstigungen zu sehen. Der Leasingnehmer
hätte niemals Möglichkeiten, Investitionsbegünstigungen in
Anspruch zu nehmen. Ebenso sei bei Vermietung und Verpachtung der
Spekulationsgewinn nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei.
Am 20. Juli 2007 wurde
folgendes Auskunftsersuchen an die W.GmbH
abgefertigt: "1.
Wie
wurde in weiterer Folge über das laut beiliegender Rechnung gekaufte
Optionsrecht verfügt? Falls dieses verkauft worden ist, wären die
diesbezüglichen Vereinbarungen in Kopie einzureichen bzw. darzulegen.
Ebenso, falls darauf verzichtet worden ist. Zahlungen für den Verkauf oder
Verzicht wären belegmäßig nachzuweisen.
2.
Nach
Angaben des Bw. wurde den
Leasingverträgen 56260 und 59261
beigetreten.
Die
diesbezüglichen Vereinbarungen wären einzureichen. Wie lange wurde die
Leasingrate die Leasingverträge 56260 und 59261 betreffend beglichen?
Zahlungsbelege darüber bzw. getroffenen Vereinbarungen in Bezug darauf
wären einzureichen.
3.
Mit
den Vereinbarungen vom 26. Juli 2004 ist die
P.GmbH&Co.KG den angeführten
Leasingverträgen
beigetreten.
Inwieweit wurde von
Ihnen hierzu eine Zustimmung erteilt bzw. wurden Sie darüber informiert?
Sämtliche in diesem Zusammenhang getroffenen schriftlichen oder
mündlichen Vereinbarungen wären einzureichen."
Mit Schreiben vom 27. August 2007 wurde wie folgt
geantwortet: zu 1. Das Optionsrecht sei von der W.GmbH erworben
worden, der Rechungspreis sei durch diese beglichen und in den Büchern
aufgenommen worden. Mit 31. März 2004 seien alle Rechte von der
W.GmbH auf die P.GmbH&Co.KG übertragen worden. Als Nachweis würde
die Rechnung beigelegt werden. zu 2. Die W.GmbH sei den
Leasingverträgen Nr. 59260 und Nr. 59261 beigetreten. Wie bereits in Punkt
1 ausgeführt, hätte die P.GmbH&Co.KG die vertragliche Vereinbarung
hinsichtlich Vertragsbeitritt mit 1. Jänner 2004 unterfertigt.
Gemäß beiliegenden Kontenaufstellungen seien die Leasingraten ab
1. Jänner 2004 für die Leasingverträge Nr. 59260 und
Nr. 59261 durch die P.GmbH&Co.KG beglichen worden. Als Nachweis würden
Kontoauszüge sowie die Dauerrechnung beiliegen. zu 3. Die
Zustimmung der W.GmbH zum Beitritt P.GmbH&Co.KG zu den Leasingverträgen
Nr. 59260 und Nr. 59261 sei in mündlicher Form erfolgt.
Beigelegt wurde eine Rechnung der W.GmbH vertreten durch
S.P., an die P.GmbH&Co.KG vom 1. April 2004 über Ablösen
für Vertragsübernahme Dienstleistungszentren I, II, III, IV per
31. März 2004. Für die Übergabe der bestehenden
Leasingverträge DZ I-IV würden die nachfolgenden
Mietrechtsablösen in Rechnung gestellt:
|
Ablösebetrag DZ I
|
120.000,00 €
|
Ablösebetrag DZ II
|
200.000,00 €
|
Ablösebetrag DZ III
|
80.000,00 €
|
Ablösebetrag DZ IV
|
32.000,00 €
|
gesamt
|
432.000,00 €
|
20 % MwST
|
86.400,00 €
|
Total
|
581.400,00
€
Mit Schreiben vom 28. August 2007 wurde das
obige Auskunftsersuchen samt Antwortschreiben Bw. zur Stellungnahme
übermittelt.
Mit Schreiben vom 28. August 2007 wurden die
weiteren Ermittlungsergebnisse der Amtspartei zur Stellungnahme
übersendet.
Es wurden keinerlei Stellungnahmen abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorläufigkeit Gemäß
§ 200 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe
vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens
die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich, oder wenn der Umfang
der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Da keine Ungewissheit vorliegt
(siehe das Schreiben der Amtspartei vom 28. Februar 2007 sowie das des
Berufungswerbers vom 3. April 2007) war der Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig zu erlassen.
Sonstige
Einkünfte iSd §
29 Z 3 EStG 1988 Strittig ist, ob die Zahlung
von 38.500,00 € netto im Jahr 2003 durch die W.GmbH sonstige
Einkünfte iSd § 29 Z 3 EStG 1988
darstellt.
Gemäß
§ 29 Z 3 EStG 1988 sind sonstige Einkünfte
iSd § 2 Abs. 3 Z 7 EStG 1988 unter Anderem
Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus
gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher
Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten
(§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 EStG 1988), noch
zu den Einkünften iSd
§ 29 Z 1, 2 oder 4 EStG 1988
gehören.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa vom
23.5.2000, 95/14/0029, oder vom 3.7.2003, 99/15/0003)
"kann eine Leistung iSd
§ 29 Z 3 EStG 1988 in einem Tun, einem Dulden oder
einem Unterlassen bestehen. Eine Leistung iSd zitierten Bestimmung ist jedes
Verhalten, das darauf gerichtet ist, einem Anderen einen wirtschaftlichen
Vorteil zu verschaffen.
Nach
§ 30 und 31 EStG 1988 dürfen Erlöse aus
der Veräußerung von Vermögensgegenständen unter dort im
Einzelnen festgelegten Voraussetzungen einkommensteuerlich erfasst werden.
Daraus leitet der VwGH ab, dass die Veräußerung von
Vermögensgegenständen bzw. die einem Veräußerungsvorgang
gleichzuhaltende Vermögensumschichtung nicht auch als Leistung iSd
§ 29 Z 3 EStG 1988 angesehen werden
kann." In Fällen, in welchen die Veräußerung von
Privatvermögen nicht durch die
§§ 30 und 31 EStG 1988 erfasst sind, soll
keine Besteuerung nach § 29 Z 3 EStG 1988
einsetzen.
Entscheidend ist daher, welche Nutzungen oder Rechte dem
Berufungswerber zugekommen sind und welche Nutzungen oder Rechte an die W.GmbH
übertragen worden sind. Wesentlich ist, ob das gegenständliche
Optionsrecht verkauft worden ist.
Gemäß
§ 21 BAO ist für die
Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der
wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform
des Sachverhaltes maßgebend. Entscheidend ist dabei nicht, wie die
Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der
wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt
haben.
Eine schriftliche Vereinbarung über den Verkauf des
Optionsrechtes fehlt. Aus der vorgelegten Rechnung vom
12. Dezember 2003 sowie dem Schreiben des Bw. vom
15. Dezember 2003 an die L.GmbH&Co.KG geht jedoch die
Übertragung des Optionsrechtes aus den Leasingverträgen 59260 und
59261 hervor. Offensichtlich ist zudem die W.GmbH den
Leasingverträgen beigetreten (siehe Schreiben der W.GmbH an die
I.GmbH).
Nach Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte, die
Übertragung des Optionsrechtes in Zweifel zu ziehen.
Wirtschaftsgüter sind nach ständiger Judikatur
des VwGH (siehe etwa das Erkenntnis vom 11.3.1992, 90/13/0230) alle im
wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig
bewertbaren Güter jeder Art, nicht nur körperliche Gegenstände,
sondern auch rechtliche und tatsächliche Zustände, bei denen eine
wirtschaftliche Ausnützung möglich ist. Diese Beurteilung hat
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und nicht nach zivilrechtlichen Merkmalen
zu erfolgen.
Optionsrechte sind als Wirtschaftsgüter
selbständig verwertbar und bewertbar (siehe etwa VwGH 26.7.2000,
95/14/0161). Das gegenständliche Optionsrecht wurde an die W.GmbH
veräußert. Dies schließt wie oben ausgeführt eine
Einstufung als Einkünfte aus Leistungen iSd
§ 29 Z 3 EStG 1988 aus.
Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass
schon deshalb keine Einstufung als Spekulationsgeschäft iSd §
30 EStG 1988 erfolgen kann, weil die Spekulationsfrist von einem Jahr
überschritten worden ist.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 17.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0114-L/06
- Stammnummer
- 30542
- Gültig
- 17.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF