Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0775-W/06
Trinkgelder eines Spielinspektors eines Casinos
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0775-W/06vom 17.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom
16. Jänner 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme
des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1999
bis 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 17. November 2005 langte beim Finanzamt folgendes
Schreiben des Berufungswerbers (Bw.) "Betreff: Trinkgeld" ein: "Laut Information
des
Bundesministeriums
für Finanzen zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern vom 19.05.2005 ersuche ich
sie hiermit die Bescheide für die Jahre 1999 bis 2004 neu aufzumachen und
neu zu berechnen. Anbei sind die korrigierten Lohnzettel von den Jahren 1999 bis
2004."
Das
Finanzamt erließ am 16. Jänner 2006 nachstehenden
Bescheid:
"Das
Ansuchen (des Bw.) betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303
Einkommensteuer 1999 - 2004 wird abgewiesen.
Begründung:
Lt.
Auskunft der Lohnverrechnung (des Arbeitgebers des Bw.) ist eine
Trinkgeldregelung in den jeweiligen Dienstverträgen der Dienstnehmer
festgehalten. Es kommt zumeist zu einer Auszahlung der Trinkgelder in einer
fixen Höhe durch den Arbeitgeber, dadurch werden die Trinkgelder im
Lohnkonto und in den L 16 angeführt und durch den Arbeitgeber
-richtigerweise - versteuert.
Durch
die Auszahlung der Trinkgelder durch den Arbeitgeber (auch wenn diese
natürlich zuerst von den Gästen kommen, dann aber beim Arbeitgeber
abgeliefert werden und von diesem - durch die Regelung im Dienstvertrag - auf
die Arbeitnehmer verteilt werden) werden diese Trinkgelder zu einem fixen
Lohnbestandteil, der sehr wohl lohnsteuerpflichtig ist."
Der
Bw, brachte das Rechtsmittel der Berufung wie folgt ein:
"Es
ist richtig dass im Dienstvertrag die Trinkgeldregelung festgehalten ist. Es
kommt aber zu keiner monatlichen fixen Auszahlung, da es darauf ankommt, wie
viel Trinkgeld von den Gästen kommt (das täglich variiert). Diese
Trinkgelder sind auch nicht in den Sonderzahlungen und auch nicht in den
Entgeltsansprüchen enthalten.
Außerdem
haben wir keinerlei Rechtsansprüche auf dieses Trinkgeld, wie vom IAF, von
der AK und auch vom Arbeitsgericht festgelegt wurde.
Festhalten
möchte ich noch, dass das Betriebsfinanzamt ... (zuständig seit
07/2001) sämtliche Auszahlungen genehmigt hat.
Daher
ersuche ich um nochmalige Bearbeitung und Aufrollung der Bescheide von 1999 bis
2004."
Aus
dem über Ersuchen des Finanzamtes vorgelegten zwischen der ... Casino ...
GmbH als Dienstgeber und dem Bw. als Dienstnehmer abgeschlossenen "Dienstvertrag
für Spielinspektor" geht auszugsweise Folgendes hervor:
"Der
Dienstgeber stellt den Dienstnehmer zur Dienstleistung als Spielinspektor in
seinem Betrieb ein.
Die
durch den Dienstnehmer zu erfüllende Funktion als Spielinspektor umfasst
die folgenden Bereiche und Verantwortlichkeiten: Die Ausübung des
Spielinspektors, das Durchführen der Aufsicht-, Kontroll- und
Administrationstätigkeit, das Durchführen von Schulungen im Rahmen des
betrieblichen Interesses, Pflege des spieltechnischen Materials sowie das
Durchführen von vorkommenden Arbeiten, die von der Funktion des
Spielinspektors abweichen, jedoch im Ermessen des Dienstgebers vom Dienstnehmer
verlangt werden
können.
Dem
Dienstnehmer steht es frei, bis zu drei mal monatlich einen Betrieb der Casinos
... zum Zwecke der Information betr. Spielübersicht, Marktentwicklung
u.s.w. zu
besuchen.
Im
Umgang mit den Kunden des Dienstgebers hat der Dienstnehmer im Interesse des
Dienstgebers die größtmögliche Sorgfalt aufzuwenden, um der
Intention des Dienstgebers gerecht zu werden, einen hohen Standard im
Spielbetrieb zu halten.
Über
Namen von Gästen sowie deren Spielart und Umsätze besteht
Außenstehenden gegenüber Verschwiegenheitspflicht.
Entlohnung
Der
Dienstnehmer erhält ein monatliches Gehalt von S 25.000,00
(€ 1.816,83) brutto 14 mal jährlich (Weihnachtsremuneration und
Urlaubszuschuss). Dieser Bruttogehalt setzt sich zusammen aus dem Grundgehalt
von S 22.939,52 (€ 1.667,08) und einer Überstundenpauschale
für 10 Überstunden in der Höhe von S 2.060,60
(€ 149,75).
Die
Sonderzahlungen werden ohne Trinkgeld berechnet.
Der
Dienstnehmer erhält monatlich aus der
Trinkgeldcagnotte
(Hervorhebung durch den Referenten) zusätzlich zum Gehalt eine
erfolgsabhängige Prämie, die von der Höhe der Trinkgeldcagnotte,
welche aus den Tischgeldern der Spielleiter dotiert wird, abhängig ist.
Für die Ermittlung dieses erfolgsabhängigen Prämienanteiles
gilt der Dienstnehmer Floor II (39 Punkte) zugehörig.
Festgehalten wird, dass dieser erfolgsabhängige Prämienanteil nicht
die Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen erhöht.
Vorübergehende,
aushilfsweise Tätigkeit des Dienstnehmers in einer höheren
Verwendungsgruppe als jener für die er aufgenommen wurde, berechtigt zu
keiner höheren
Bezahlung.
Der
Dienstnehmer ist nicht berechtigt, eine Provision oder Entlohnung von einem
Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommitenten
anzunehmen.
Es
ist dem Dienstnehmer untersagt, bis zum Ablauf eines Jahres ab Beendigung des
Dienstverhältnisses innerhalb Österreichs im Geschäftszweig des
Dienstgebers selbständig oder unselbständig tätig zu werden oder
einen dem Betrieb des Dienstgebers artverwandten Betrieb zu erstellen, betreiben
oder direkt oder indirekt betreiben zu lassen, all dies wenn die Betätigung
auch unentgeltlich erfolgen sollte.
Bei
Zuwiderhandeln gegen die Konkurrenzklausel gemäß Abs. 1 kann der
Dienstgeber eine Konventionalstrafe in Höhe von S 500.000,-.
(€ 36.336,41) vom Dienstnehmer verlangen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die ursprünglich dem Finanzamt gemeldeten Lohnzettel
(die den Veranlagungen zugrunde gelegt wurden) einerseits und die korrigierten
Lohnzettel andererseits weisen folgende steuerpflichtigen Bezüge (Kennzahl
245) aus:
|
Zeitraum
|
ursprüngliche
Lohnzettel
|
korrigierte
Lohnzettel
|
1.8. -
31.12.1999
|
273.224
S
|
129.224
S
|
2000
|
678.982
S
|
216.982
S
|
1.1. -
30.04.2001
|
219.854
S
|
63.854
S
|
17.06. -
31.12.2001
|
329.517
S
|
104.516
S
|
2002
|
44.087,47
€
|
13.736,52
€
|
2003
|
32.847,60
€
|
13.094,80
€
|
2004
|
28.631,78
€
|
14.790,18
€
Der
Einkommensteuerbescheid für 2004 wurde am 27. Juni 2005 erlassen; die
Bescheide für die vorangegangenen Jahre waren dementsprechend in den
Vorjahren erlassen worden, der Einkommensteuerbescheid für 1999 bspw. am
19. Juni 2000.
Das gegenständliche Verfahren wurde durch nachstehende
im Jahr 2005 erfolgte Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.
Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 34/2005, ausgegeben am 9. Juni 2005,
ausgelöst:
1. In
§ 3 wird nach der Z 16 folgende Z 16a eingefügt:
"16a. Ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich
einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und ohne
dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben
werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn
auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern
die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist."
2. In
§ 124b wird folgende Z 119 angefügt:
"119. § 3 Z 16a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2005 ist anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 1999,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben
oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998
enden.
Strittig ist, 1) ob im Hinblick auf diese
Gesetzesänderung die Voraussetzungen von Wiederaufnahmen der Verfahren
hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre ab 1999 vorliegen bzw.
2) ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Z 16a
EStG 1988 erfüllt sind.
Zu 1)
Vorweg sei bemerkt, dass all jene Sachverhalte, die unter
diese geänderte Bestimmung des § 3 Z 16a EStG 1988 zu
subsumieren sind, gemäß dieser Gesetzesänderung in
sämtlichen Einkommensteuerbescheiden zu beurteilen sind, die ab Kundmachung
des Bundesgesetzes für die Jahre ab 1999 erlassen werden ("ist anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt
wird"). Liegen jedoch, wie im
gegenständlichen Fall bereits rechtskräftig abgeschlossene
Veranlagungen vor, müssen zusätzlich die verfahrensrechtlichen
Voraussetzungen der Wiederaufnahme der Verfahren erfüllt sein.
Zu beurteilen ist, ob die "Information des
Bundesministeriums für Finanzen zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern vom
18.05.2005", auf welche sich der Bw. in seinem Schreiben vom 17. November
2005 beruft, einen Wiederaufnahmegrund in Form einer neu hervorgekommenen
Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO
(Neuerungstatbestand) bzw. des § 303 Abs. 4 BAO darstellt.
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung
einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat
herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich
über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde
(Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
§ 303 Abs. 4 BAO lautet: Eine Wiederaufnahme
des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1
lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Somit ist zunächst die Frage zu klären, was unter
Tatsachen im Sinne des § 303 BAO zu verstehen ist:
Laut Lehre und Rechtsprechung sind Tatsachen
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände (z.B. VwGH 26.1.1999,
98/14/0038); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck
gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge,
Beziehungen, Eigenschaften (z.B. VwGH 23.4.1998, 95/15/0108; 19.11.1998,
96/15/0148; 26.7.2000, 95/14/0094; Ritz, BAO-Kommentar³, Tz. 7
zu § 303).
"Tatsachen" im Sinne des § 303 Abs.1 lit. b sind also
dem realen Seinsbereich angehörende Gegebenheiten, die als solche (als
Sachverhalt) für den eine Verwaltungssache abschließenden Bescheid
eine Entscheidungsgrundlage bilden. Hiebei können unter "Tatsachen"
Geschehnisse im Seinsbereich schlechthin, also durch nicht nur sinnlich
wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge verstanden werden,
soweit sie rational feststellbar sind und dem anzuwendenden Tatbestand nach zum
Sachverhalt gehören (Stoll, BAO-Kommentar, Band 3,
Seite 2920).
Keine Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 und 4 BAO
sind dagegen neue Erkenntnisse in Bezug auf die Beurteilung von Tatsachen, die
im vorangehenden, also im wiederaufzunehmenden Verfahren, den Sachverhalt
gebildet haben (VwGH 11.2.1988, 86/16/0192).
Überträgt man diese Ausführungen auf den
gegenständlichen Fall, so ergibt sich Folgendes: Der "Umstand",
dass der Bw. erst nach Abschluss der dem Antrag zugrunde liegenden Verfahren
betreffend die Jahre ab 1999 von der Möglichkeit der Steuerfreiheit von
Trinkgeldern Kenntnis erlangt hat, ist im Hinblick auf die bekannt gegebene
Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen zur Steuerfreiheit von
Trinkgeldern nur eine neue Erkenntnis in Bezug auf die rechtliche Beurteilung
eines bekannt gewesenen Sachverhaltes. Wesentlich ist dabei, dass der
dem abgeschlossenen Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt nicht durch ein neu
hervorgekommenes Sachverhaltselement abgeändert worden ist.
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung
von Sachverhaltselementen, wobei gleichgültig ist, ob die späteren
rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der
Rechtsprechung oder nach vorangehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der
Gesetzeslage eigenständig gewonnen worden sind, sind keine Tatsachen
(VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; 19.5.1993, 91/13/0224).
Mit der Information des Bundesministeriums für
Finanzen zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern sind keine Tatsachen neu
hervorgekommen. Daher ist kein Wiederaufnahmegrund - weder für die
Einkommensteuerveranlagung 1999 noch für jene der Folgejahre - gegeben.
Betreffend das Erfordernis der Erlassung von
Wiederaufnahmebescheiden führen Wagner und Puchinger: Die
Steuerbefreiung der Trinkgelder - Eine Analyse des § 3 Abs. 1
Z 16 a EStG aus (wenngleich die Autoren das Gegebensein eines
Wiederaufnahmsgrund
voraussetzen):
"5. Befreiung
ab Lohnsteuerveranlagung 1999 und allfällige Rückerstattung
Gem § 124b
Z 119 EStG ist die Befreiung erstmals bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1999 bzw erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
31.12.1998 enden, anzuwenden.
In einer
Information zur Steuerbefreiung der Trinkgelder vertritt das BMF die Auffassung,
dass im Falle der Versteuerung der Trinkgelder der Arbeitnehmer im Abzugswege
die Lohnzettel entsprechend zu berichtigen und neuerlich dem Finanzamt bzw dem
Krankenversicherungsträger zu übermitteln wären, wobei die bisher
versteuerten Trinkgelder als sonstige steuerfreie Bezüge auszuweisen
wären. Wurde bereits eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, wird
diese von Amts wegen berichtigt. Wurde noch keine Arbeitnehmerveranlagung
durchgeführt, wäre dies - auch für 1999 - nach Berichtigung der
Lohnzettel seitens des Arbeitgebers möglich.
Wird die
Berichtigung seitens des Arbeitgebers unterlassen, könnte innerhalb eines
Jahres nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheides der Behörde erster
Instanz der entsprechende Bescheid gemäß
§ 299 BAO aufgehoben
werden. Liegt hingegen bereits ein zweitinstanzlicher Bescheid vor, könnte
der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 BAO innerhalb
von drei Monaten ab nachweislicher Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund erfolgen.
Dies wäre der Tag nach der Veröffentlichung der Neuregelung im
Bundesgesetzblatt.
Die Berufung war somit aus diesem Grund als
unbegründet abzuweisen.
Zu 2)
Für den Standpunkt des Bw. kann aus einem
weiteren Grund nichts gewonnen werden:
Eine
Verfahrenswiederaufnahme setzt gemäß den obigen Ausführungen
unter anderem voraus, dass die Kenntnis der zur Wiederaufnahme herangezogenen
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist dies nicht der
Fall:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 sind von der Einkommensteuer
befreit: Ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer
Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und, ohne dass ein
Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden,
der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn auf
Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die
direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist.
Die Regelung des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG
1988 geht auf einen Initiativantrag (527/A XXII. GP) zurück, dessen
Begründung wie folgt lautete:
"Bislang
unterliegen Kreditkartentrinkgelder der Lohnsteuer, während bare
Trinkgelder im Rahmen von Lohnsteuerprüfungen nicht erfasst werden
können. Damit ist es bislang ausschließlich der Steuerehrlichkeit des
Trinkgeldempfängers überlassen, die Trinkgelder im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung anzugeben. Eine
Überprüfungsmöglichkeit besteht praktisch kaum.
Eine Überwachung dieser baren Trinkgelder wäre
jedenfalls nur mit einem unverhältnismäßig hohen
Verwaltungsaufwand möglich. Auch eine Pauschalierung wäre undenkbar,
da viele unterschiedliche Trinkgeldhöhen bestehen und eine Feststellung,
wie Trinkgelder unter den Bediensteten aufgeteilt werden, nicht möglich
ist.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie sollen daher
alle von dritter Seite freiwillig an Arbeitnehmer gewährten
ortsüblichen Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer jedoch keinen
Rechtsanspruch hat, zur Gänze lohn- bzw. einkommensteuerfrei gestellt
werden. Damit sollen in Hinkunft auch Kreditkartentrinkgelder von der Lohnsteuer
befreit sein. Die Befreiung gilt auch für den Dienstgeberbeitrag
(§ 41 Abs. 4 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
sowie für die Kommunalsteuer (§ 5 Abs. 2 lit. c
Kommunalsteuergesetz 1993).
Liegt jedoch eine gesetzliche Bestimmung oder eine
lohngestaltende Vorschrift vor, die eine Annahme von Trinkgeld durch den
Arbeitnehmer selbst verbietet und kommt es in der Folge zu einer Verteilung
durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmer, ist wie bisher von voller
Lohnsteuerpflicht auszugehen (z.B. § 27 Abs. 3
Glücksspielgesetz)."
Der Gesetzestext wurde durch den Ausschussbericht (906
BlgNR XXII. GP) noch insofern geändert, als die Befreiung nur für
ortsübliche Trinkgelder gelten sollte, wobei ergänzend erläutert
wurde:
"Unter ortsüblichen Trinkgeldern sind solche im Sinne
der allgemeinen Verkehrsauffassung zu verstehen. Damit ist einerseits eine
Unterscheidung auf Grund der geographischen Lage (beispielsweise Stadt, Land)
und andererseits auch eine Branchendifferenzierung vorzunehmen (beispielsweise
handwerkliche Berufe und Gastronomie). Innerhalb ein und derselben Branche ist
ebenfalls eine abgestufte Betrachtung anzustellen (beispielsweise Haubenlokal
und "Beisl").
Die Benennung als "Trinkgeld" alleine führt noch nicht
zu einer Qualifizierung als Trinkgeld und löst damit noch nicht die
Einkommensteuerbefreiung aus. Maßgeblich ist vielmehr der wirtschaftliche
Gehalt. Demnach können bislang unter dem Titel "Löhne und
Gehälter" ausbezahlte Beträge nicht in steuerfreies Trinkgeld
umgewandelt werden. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen des Weiteren
provisionsähnliche Gehaltsbestandteile sowie Umsatzbeteiligungen."
§ 27 Glücksspielgesetz (kurz: GlSpG) lautet
wie folgt:
"Arbeitnehmer
des Konzessionärs
§ 27. (1)
Die Arbeitnehmer des Konzessionärs müssen Staatsbürger eines
EWR-Mitgliedstaates sein.
(2) Den
Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es untersagt, Aktien des
Konzessionsunternehmens zu erwerben. Es dürfen ihnen weder Anteile vom
Ertrag der Unternehmung noch von diesem Ertrag abhängige Vergütungen
(Provisionen, Tantiemen und dergleichen) in irgendeiner Form gewährt
werden. Der Konzessionär kann seinen Arbeitnehmern jedoch aus dem Ertrag
jener Glücksspiele, die außer französischem Roulette, Baccarat
und Baccarat chemin de fer noch in den Spielbanken betrieben werden,
Beiträge zur Cagnotte (Abs. 3) gewähren.
(3) Den
Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es weiters untersagt, sich an den in
den Spielbanken betriebenen Spielen zu beteiligen oder von den Spielern
Zuwendungen, welcher Art auch immer, entgegenzunehmen. Es ist jedoch gestattet,
dass die Spieler Zuwendungen, die für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des
Konzessionärs bestimmt sind, in besonderen, für diesen Zweck in den
Spielsälen vorgesehenen Behältern hinterlegen (Cagnotte).
(4) Die
Aufteilung der Cagnotte (Abs. 3) unter die Arbeitnehmer des Konzessionärs
ist durch Kollektivvertrag und durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln. Dem
Konzessionär steht kein wie immer gearteter Anspruch auf diese Zuwendungen
zu. Von der Verteilung der Cagnotte sind Vorstandsmitglieder, leitende
Angestellte mit Sonderverträgen sowie Arbeitnehmer von Nebenbetrieben
ausgenommen."
Nach den von der ursprünglich übermittelten
Lohnzetteln hat der Bw. in den einzelnen Jahren die oben wiedergegebenen
steuerpflichtigen Bezüge erhalten. Mit den korrigierten Lohnzetteln wurden
diese Bezüge auf etwa ein Drittel
des ursprünglichen Betrages bzw. auf die Hälfte reduziert (2004).
Der Bw. vertritt offensichtlich die Ansicht, seine
Bezüge seien überwiegend bzw. zur
Hälfte (im Jahr 2004) der Einkommensteuer entzogen, weil sie bei
richtiger rechtlicher Beurteilung als Trinkgeldsubstitut zu verstehen seien.
Die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG
1988 bezieht sich auf ortsübliche Trinkgelder. Eine weitere
Einschränkung ergibt sich dadurch, dass es sich um Beträge handeln
muss, die zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese
Arbeitsleistung (arbeitsrechtlich) zu zahlen ist (Fuchs in
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III A Tz. 23a zu
§ 3). Bestanden jedoch die Einkünfte des Bw. (nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge)
überwiegend aus Anteilen an der
Cagnotte, so kann nicht mehr von "Trinkgeldern" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z
16a erster Satz EStG 1988 gesprochen werden. Dem
wirtschaftlichen Gehalt nach handelte
es sich vielmehr um (steuerpflichtiges) Arbeitsentgelt, selbst wenn die Cagnotte
nach der Intention des einzelnen Kunden (Spielers) als "Trinkgeldsubstitut"
diene. Neben seinem Anteil an diesen nach § 27 Abs. 3 GlSpG "für die
Gesamtheit der Arbeitnehmer des Konzessionärs" gesammelten Geldern hat der
Bw. ein (anderweitiges) entsprechendes Entgelt für seine Arbeitsleistung
nicht erhalten
([Brutto]Grundgehalt
und Überstundenpauschale insgesamt S 25.000,00). Wirtschaftlich
betrachtet ersetzten die Anteile des Bw. an der Cagnotte daher nicht ein
Trinkgeld, welches er auf Grund gesetzlicher Regelungen für sich
persönlich nicht annehmen durfte, vielmehr bildeten sie (besonders
augenfällig bis Ende des Jahres 2003) den
wesentlichen Teil seines Arbeitseinkommens schlechthin. Daher ist es
nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob durch die genannten
Beträge
die
Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen erhöht wurde oder nicht. Aus
der vom übereinstimmenden Willen der beiden Vertragsparteien getragenen
Regelung erhellt eindeutig, dass das monatliche Bruttogrundgehalt samt
Überstundenpauschale des Bw. als Spielinspektor in der genannten Höhe
auf den zusätzlichen Zufluss abgestimmt war, der gemäß den
Erfahrungswerten aus der Trinkgeldcagnotte anfiel, und dass die in Rede
stehenden Beträge auch wenn eine fixe Auszahlung nicht garantiert war,
einen integrierenden Bestandteil der Entlohnung des Bw. darstellten.
Somit waren die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 16a
erster Satz EStG 1988 nicht
erfüllt.
Darüber
hinaus war dem Bw. die direkte Annahme von Trinkgeldern auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen untersagt (§ 27 Abs. 3 GlSpG). Eine Steuerfreiheit der
ihm zugeflossenen Anteile aus der Cagnotte wäre (zufolge § 3
Abs. 1 Z 16a zweiter Satz
EStG 1988) selbst dann ausgeschlossen, wenn sie als "Trinkgeldsubstitut" unter
die Befreiungsbestimmung (des § 3 Abs. 1 Z 16a
erster Satz EStG 1988) subsumiert
werden könnten.
Gegen die
Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 wurden im
Übrigen in der Fachliteratur Bedenken geäußert (siehe etwa
Prodinger, Steuerfreie Trinkgelder - steuerpflichtige Sachbezüge von
dritter Seite, SWK 2005 S 365; zur Differenzierung nach der
"Ortsüblichkeit" Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
Band III A Tz. 23a zu § 3).
Abschließend sei bemerkt, dass der im
gegenständlichen Rechtsmittelverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt in
der hier rechtserheblichen Hinsicht mit jenen in den h.a.
Berufungsentscheidungen vom 3. April 2007, RV/0049-I/07, vom 23. Juli 2007,
RV/0053-I/07 und vom 21. August 2007, RV/2355-W/07, entschiedenen
Berufungsverfahren übereinstimmt. Der Referent sieht keine
Veranlassung von der in diesen Entscheidungen geäußerten
Rechtsauffassung abzugehen, weshalb auch die materiellrechtlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0775-W/06
- Stammnummer
- 30540
- Gültig
- 17.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF