Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0044-I/06
Finanzstrafverfahren; Beschwerde gegen Einleitungsbescheid
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0044-I/06vom 14.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. November 2006 gegen
den als "Ausdehnung des Bescheides über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom 21. Juli 2006" bezeichneten Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 17. November 2006, SN X1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. Juli 2006 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zu SN X1 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt
vorsätzlich hinsichtlich des Zeitraumes 11/2004 bis 11/2005 unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im
Gesamtbetrag von € 25.030,91 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Mit dem als "Ausdehnung des Bescheides über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom 21. Juli 2006"
bezeichneten Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 17. November 2006,
SN X1, hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster
Instanz den Einleitungsbescheid vom 21. Juli 2006 ausgedehnt, weil der
Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer als verantwortlicher
Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich
hinsichtlich des Zeitraumes 01-07/2006 unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 13.325,99
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen letztgenannten Bescheid richtet sich die
fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 27. November 2006, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Im gegenständlichen
Zeitraum sei der Beschwerdeführer weder Unternehmer noch verantwortlicher
Unternehmer gewesen und habe auch keinerlei Einnahmen hinsichtlich einer Abgabe
gemäß
§ 21 UStG 1994 gehabt, somit habe er auch keinerlei
Vergehen gemäß des Finanzstrafgesetzes begangen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Aus den dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Akten
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab 1996 ein Transport- bzw.
Mietwagenunternehmen betrieben hat. Die Gewerbeberechtigungen wurden ihm
rechtswirksam mit 13. Mai 2003 entzogen. Der Beschwerdeführer wurde
bereits mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als
Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom
29. April 2002, SN X2, wegen § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG, weiters mit Strafverfügungen des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 7. Jänner 2003, SN X3,
wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und vom 22. Juni 2004,
SN X4, wegen §§ 33 Abs. 2 lit. a, 49 Abs. 1
lit. a FinStrG und schließlich mit Erkenntnis des
Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 9. Februar 2006,
SN X5, wegen §§ 33 Abs. 2 lit. a, 51 Abs. 1
lit. a FinStrG rechtskräftig bestraft.
Bei der Tochter des Beschwerdeführers, XY, wurde zu
AB-Nr. Y eine USO-Prüfung durchgeführt. Im Zuge dieser Prüfung
wurde festgestellt, dass an die Fa. X-GmbH in den Zeiträumen Jänner
bis Juli 2006 Rechnungen ausgestellt wurden, aus denen insgesamt Umsatzsteuer in
Höhe von € 14.027,36 resultierte. Diese Umsatzsteuer wurde XY mit
Bescheid vom 14. September 2006 vorgeschrieben. In der Folge hat das
Finanzamt Innsbruck festgestellt, dass diese Umsätze dem
Beschwerdeführer zuzurechnen sind. Mit Bescheid vom 9. November 2006
wurde das diesbezügliche Verfahren bei XY gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und die Umsatzsteuer für 01-07/2006 mit
Bescheid desselben Datums mit € 0,00 festgesetzt. Mit Bescheid
ebenfalls vom 9. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer die
Umsatzsteuer für 01-07/2006 in Höhe von € 14.027,36
vorgeschrieben. Diese Bescheide sind unbekämpft in Rechtskraft
erwachsen.
In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, der
Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Zeitraum nicht Unternehmer
gewesen und habe auch keinerlei Einnahmen erzielt. Dazu ist darauf zu verweisen,
dass dem Beschwerdeführer seine Gewerbeberechtigungen mit 26. Mai 2003
entzogen wurden. Er wurde aber mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim
Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 9. Februar 2006, SN X5, (unter
anderem) wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich
Tatzeiträumen bis Oktober 2004 bestraft. Schon daraus ist ersichtlich, dass
die Entziehung der Gewerbeberechtigungen den Beschwerdeführer offenkundig
von der Ausübung weiterer unternehmerischer Tätigkeiten nicht
abgehalten hat. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit (gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigem) Bescheid vom 2. März
2006 die Umsatzsteuer für 2004 mit € 26.000,00 festgesetzt wurde.
Weitere bescheidmäßige Festsetzungen der Umsatzsteuer erfolgten am
9. November 2006 hinsichtlich des hier inkriminierten Zeitraumes 01-07/2006
sowie am 12. Jänner 2007 für die Zeiträume 01-05/2005,
06-07/2005, 08-09/2005 und 10-11/2005. All diese an den Beschwerdeführer
ergangenen Bescheide sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Im
Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch auf den im gegenständlichen
Finanzstrafverfahren ergangenen rechtskräftigen Einleitungsbescheid vom
21. Juli 2006 hinsichtlich der Zeiträume 11/2004 bis 11/2005 zu
verweisen. Es aus diesem Ablauf der behördlichen Maßnahmen und dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer diese widerspruchslos zur Kenntnis
genommen hat, kein Grund ersichtlich, dass er gerade in den für den hier
angefochtenen Bescheid relevanten Zeiträume aufgrund einer mangelnden
Unternehmereigenschaft keine Umsätze mehr getätigt hätte.
Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das Finanzamt
Innsbruck festgestellt hat, dass die gegenständlichen Umsätze
zweifellos nicht der Tochter zuzurechnen sind, weshalb in ihrem Abgabenverfahren
die entsprechende Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO erfolgte. Die Zurechnung der Umsätze an den Beschwerdeführer
ergibt sich einerseits daraus, dass in den Rechnungen betreffend die X-GmbH als
Anschrift des Rechnungslegers "X-Straße" angeführt war. Zwar war XY
an dieser Anschrift gemeldet, sie war jedoch im hier gegenständlichen
Zeitraum auch an anderen Wohnsitzen gemeldet und hat sich nach Angaben des
Sachwalters Mag.X überwiegend an diesen anderen Wohnsitzen aufgehalten. Die
Anschrift X-Straße ist aber auch die einzige Meldeanschrift des
Beschwerdeführers. Die Rechnungsanschrift stimmt somit mit jener des
Beschwerdeführers überein. Weiters betreffen die gegenständlichen
Umsätze nicht nur die Branche, in der der Beschwerdeführer ab 2000
tätig war (Kleintransporte), sondern wurden mit einer Firma - der X-GmbH -
getätigt, mit welcher der Beschwerdeführer schon in der Vergangenheit
in Geschäftsbeziehungen stand.
Es liegen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde
hinreichende Anhaltspunkte vor, dass die in der USO-Prüfung zu AB-Nr. Y
für die Zeiträume 01-07/2006 festgestellten Umsätze dem
Beschwerdeführer zuzurechnen sind.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Da davon auszugehen ist, dass die Umsätze dem
Beschwerdeführer zuzurechnen sind und die Feststellungen der
USO-Prüfung zu AB-Nr. Y hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die
Umsatzsteuer nachvollziehbar und schlüssig sind und überdies der an
den Beschwerdeführer ergangene Umsatzsteuerbescheid für 01-07/2006
unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, bestehen nach Ansicht der
Beschwerdebehörde hinreichende Verdachtsmomente , dass der
Beschwerdeführer dadurch, dass er die Zeiträume 01-07/2006 keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet hat, den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG verwirklicht hat:
Ergänzend ist zu bemerken, dass sich die Festsetzungen
an Umsatzsteuer für die einzelnen Zeiträume wie folgt
darstellen:
|
Jänner 2006
|
1.153,32
|
Februar 2006
|
2.156,82
|
März 2006
|
2.043,02
|
April 2006
|
2.352,93
|
Mai 2006
|
1.985,99
|
Juni 2006
|
2.289,14
|
Juli 2006
|
2.046,14
|
Summe
|
14.027,36
Die Vorinstanz hat 5% des bei der USO-Prüfung
ermittelten Gesamtbetrages als Vorsteuer in Abzug gebracht und so einen
strafbestimmenden Wertbetrag von € 13.325,99 ermittelt. Einwendungen
gegen diese Vorgangsweise wurden seitens des Beschwerdeführers nicht
erhoben.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt und bedarf
keines steuerlichen Spezialwissens, dass die erzielten Umsätze der
Finanzbehörde in den Umsatzsteuervoranmeldungen zu erklären bzw.
entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten sind. Der
Beschwerdeführer ist, wie sich aus seinem Einkommensteuerakt und
Abgabenkonto zu StNr. Z und seinem Strafakt ergibt, jedenfalls bereits seit 1996
unternehmerisch tätig. Schon aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen
ist davon auszugehen, dass ihm die Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
bekannt war. Auch die vier einschlägigen finanzstrafrechtlichen
Verurteilungen lassen keinen Zweifel daran, dass er von seinen
diesbezüglichen Verpflichtungen wusste. Da - wie oben dargestellt -
Anhaltspunkte bestehen, dass die Umsätze ihm zuzurechnen sind, ist davon
auszugehen, dass er auch wusste, dass für die Zeiträume 01-07/2006 die
hier gegenständlichen Umsätze zu erklären bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten waren. Es liegen damit auch ausreichende
Verdachtsmomente vor, dass der Beschwerdeführer die subjektive Tatseite des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis
des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 14. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0044-I/06
- Stammnummer
- 30530
- Gültig
- 14.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF