Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2507-W/07
Antrag auf Verteilung der Einkünfte nach § 37 Abs. 9 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2507-W/07vom 14.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wien, vom 2. Juli 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 11. Juni 2007 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), der als Musiker (Cellist)
tätig ist, gab in seiner am 5. Juni 2007 beim Finanzamt persönlich
überreichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 neben
nichtselbständigen Einkünften Einkünfte aus selbständiger
Arbeit in Höhe von € 13.530,50 an. Weiters gab er an, dass darin
ausländische Einkünfte enthalten seien, worauf Steuern anzurechnen
seien sowie dass er unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite
Auslandseinkünfte bezogen habe. Zudem machte er Sonderausgaben sowie
Außergewöhnliche Belastungen geltend.
Das Finanzamt erließ am 11. Juni 2007 den
streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 und
setzte die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
erklärungsgemäß mit € 13.530,50 an, wobei sich eine
Einkommensteuer von € 2.711,41 sowie unter Berücksichtigung der
bisher festgesetzten Einkommensteuer eine Nachforderung von € 959,36
ergab.
Im Schriftsatz des Bw. vom 2. Juli 2007 heißt es
wörtlich wie folgt:
"Betrifft:
Einkommensteuerbescheid 2006 vom 11. Juni 2007
Aufgrund eines Versehens
meinerseits möchte ich Sie höflichst ersuchen, eine Änderung im
Formular "Einkommensteuererklärung für 2006, (E1)", vorzunehmen. Es
handelt sich um "2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Punkt e)",
wonach ich als Künstler gerne meine Einkünfte dritteln und auf 2005
und 2004 verteilen würde. Danach ändert sich auch die Summe in "320",
wie auch die Eintragungen in "10. Ausländische Einkünfte, Kennzahl
395, 396, 440". Ich habe diesem Schreiben ein Formular mit den exakten und
vollständigen Eintragungen beigelegt und bitte um Berücksichtigung
bzw. entsprechende Berechnung."
In der beigelegten Einkommensteuererklärung
heißt es unter "2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Punkt e):
"Ich beantrage gemäß
§ 37
Abs. 9 unwiderruflich, meine positiven Einkünfte aus künstlerischer
und/oder schriftstellerischer Tätigkeit auf das Erklärungsjahr und die
beiden Vorjahre gleichmäßig zu verteilen. Auszuscheiden sind daher
2/3: € 9.020,33." Die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit für das Jahr 2006 bezifferte der Bw. mit
€ 4.510,17.
Das Finanzamt wertete dieses Schreiben als Berufung und
erließ am 12. Juli 2007 eine abweisende Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO. Begründend wies das Finanzamt darauf
hin, dass der Bw. den Antrag gemäß
§ 37 Abs. 9 EStG 1988 in
der dem Finanzamt am 5. Juni 2007 überreichten Steuererklärung stellen
hätte müssen.
Im Schreiben vom 13. August 2007 brachte der Bw. Folgendes
vor:
Das Ansuchen vom 2. Juli 2007 sei vom Finanzamt in Form
einer Berufungsvorentscheidung mit dem Hinweis abgelehnt worden, dass in der
ursprünglich abgegebenen Einkommensteuerklärung der Antrag auf
Verteilung der Einkünfte nicht gestellt worden sei. Er habe jedoch dieses
Ansuchen vom 2. Juli 2007 sinngemäß als Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand verstanden und begründe die Berechtigung zu dieser
Vorgehensweise insbesondere mit den unvollständigen und damit
irreführenden Erläuterungen zum Einkommensteuererklärungsformular
E1 in der von der Finanzverwaltung verfassten Ausfüllhilfe E2.
Im Laufe der Erstellung seiner
Einkommensteuererklärung sei ihm bewusst geworden, dass seine
Jahreseinkünfte die Einkünftegrenze für den Beitragszuschuss des
Künstler-Sozialversicherungsfonds übersteigen könnten, wobei die
Unsicherheit aus den anscheinend unterschiedlich zu behandelnden Anteilen
ausländischer Einkünfte resultierten. Es sei ihm vorerst aber nicht
klar gewesen, ob eine Aufteilung der Jahreseinkünfte auf drei Jahre auch im
Hinblick auf die Bestimmungen des Künstler-Sozialversicherungsfonds wirksam
werden würde. Da im Formular E1 und in der Ausfüllhilfe E2 an den
betreffenden Stellen nachdrücklich auf die Unwiderruflichkeit des Antrages
auf Einkünfteverteilung hingewiesen werde, und im Vertrauen auf den Inhalt
der standardmäßigen Rechtsmittelbelehrung in den
Einkommensteuerbescheiden, wonach Fehler innerhalb eines Monats korrigiert
werden können, sowie im Hinblick auf das einfachere Berechnungsverfahren
(es liege ihm nämlich fern, zur Erhöhung des Verwaltungsaufwandes
beizutragen), habe er vorerst den Antrag auf Einkünfteverteilung nicht
gestellt.
Die einseitigen expliziten Hinweise auf die
Unwiderruflichkeit des Antrages auf Verteilung der Einkünfte würden
suggerieren, dass der Antrag erforderlichenfalls nachgeholt werden könne.
Bei einer so ausführlich und umfassend erscheinenden Erläuterung wie
im Punkt 10 der Ausfüllhilfe E2 hätte darauf hingewiesen werden
müssen, dass nicht nur das Stellen des Antrages auf
Einkünfteverteilung unwiderruflich sei, sondern auch die Unterlassung eines
derartigen Antrages von der Finanzverwaltung als unwiderruflich angesehen werde.
Diese Erläuterung, die sich an den gewöhnlichen Steuerpflichtigen und
nicht an einen spezifisch informierten Steuerfachmann richte, würde somit
eine unvollständige (und damit unrichtige) Rechtsauskunft darstellen, die
ihn zu der von ihm vorgenommenen Handlungsweise verleitet hätte.
Er erneuere deshalb sein mit Schreiben vom 2. Juli 2007
gestelltes Ersuchen um Einkünfteverteilung nach § 37 Abs. 9 EStG
im Sinne eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Abschließend möchte er noch darauf hinweisen,
dass mit Abgabe einer Einkommensteuererklärung wie im Juni die Bestimmung
des § 37 Abs. 9 EStG (noch) nicht berührt werde und diese daher
(zunächst) auch nicht zur Anwendung kommen könne.
Diese aus Sicht der Finanzverwaltung bestehenden
Einschränkungen der Korrekturmöglichkeiten bei einer
Einkommensteuererklärung unter Anwendung von § 37 Abs. 9 EStG
erscheine als völlig ungleichgewichtig (und damit systemfremd) zu anderen
Verfahren, beispielsweise zu § 97 Abs. 4 EStG (Steuerabgeltung
Kapitalertragsteuer), zu § 6 Abs. 3 UStG (Steuerbefreiungen
Kleinunternehmer) oder zu § 14 Abs. 4 UStG (Vorsteuerabzug nach
Durchschnittssätzen).
Weiters zeige der Gesetzwerdungsprozess (insbesondere
Stenographisches Protokoll der 26. Sitzung des Nationalrates - XXI.
Gesetzgebungsperiode - Mittwoch, 17. Mai 2000) eine breite Zustimmung (auch der
Opposition) zu dieser steuerlichen Besserstellung der Künstler, weshalb
nicht davon auszugehen sei, dass eine bezüglich der Abwicklung des
Verfahrens restriktive Auslegung dieser maßgeblichen Bestimmung im Sinne
des Gesetzgebers sei.
In § 37 Abs. 9 EStG werde der Begriff "erstmalige
Veranlagung" verwendet, der sonst im EStG nicht vorkomme. Er diene
offensichtlich zur Unterscheidung von der zweitmaligen, allenfalls auch
drittmaligen Veranlagung, wozu es kommen könne, wenn bereits in den
Vorjahren eine Einkünfteverteilung vorgenommen worden sei. Es soll eine
Kaskade von Verfahrenswiederaufnahmen und damit erhöhter Verwaltungsaufwand
verhindert werden. Da sich durch die Einkünfteverteilung ja das Einkommen
der beiden Vorjahre erhöhe, könnte es für den Steuerpflichtigen
vorteilhaft sein, beginnend mit dem ersten Vorjahr wieder eine Aufteilung zu
beantragen usw. Der Begriff "erstmalige Veranlagung" sei daher sicher nicht mit
"erster Veranlagung" gleichzusetzen und impliziere nicht eine Einschränkung
der Rechtsmittel im dem Sinne, dass das Nichtstellen eines Antrages auf
Einkünfteverteilung innerhalb der für Rechtsmittel vorgesehenen Frist
nicht korrigierte werden könnte. Mit der Unwiderruflichkeit des Antrages
auf Einkünfteverteilung - dies sei eine weitere für § 37 Ab.
9 EStG spezifische Einschränkung - werde das Verfahren im Rahmen der
erstmaligen Veranlagung und damit der Verwaltungsaufwand begrenzt.
Der ursprüngliche Text "Der Antrag ist mit der Abgabe
der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu
verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind" sei - wohl im Hinblick auf die
elektronische Übermittlung der Steuererklärung - in "Der Antrag ist in
der Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu
verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind." geändert worden. Dies zeige,
dass damit lediglich die praktische Durchführung der Übermittlung der
Steuererklärung festgelegt werde, ohne die rechtlichen Aspekte der Abgabe
der Steuererklärung zu beschränken.
Sollte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nicht entsprochen werden, werde der Vorlageantrag gestellt, unter Würdigung
der vorgebrachten Argumente eine zweite Berufungsvorentscheidung
vorzunehmen.
Mit Bericht vom 23. August 2007 legte das Finanzamt die
Berufung gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die streitgegenständliche Bestimmung des
§ 37 Abs. 9 EStG 1988 lautet wie
folgt: "Bei der erstmaligen Veranlagung
für ein Kalenderjahr sind auf Antrag positive Einkünfte aus
selbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des
§ 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und aus
schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei
Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind,
gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der Antrag ist in der
Steuererklärung für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu
verteilenden Einkünfte zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich.
Wird ein derartiger Antrag gestellt, sind die betreffenden Verfahren
wiederaufzunehmen."
Wie dem Gesetzeswortlaut eindeutig zu entnehmen ist, kann
der Antrag, die im betreffenden Jahr erzielten positiven Einkünfte aus
selbständiger künstlerischer Tätigkeit gleichmäßig auf
das Veranlagungsjahr und die beiden vorangegangenen Jahre zu verteilen, nur in
der Einkommensteuererklärung des Veranlagungsjahres gestellt werden.
Im konkreten Fall hat der Bw. unstrittig in der am 5. Juni
2007 beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung diesen Antrag
auf Einkünfteverteilung nicht gestellt.
Das Schreiben vom 2. Juli 2007, worin der Bw. "aufgrund
eines Versehens" seinerseits darum ersucht, die Einkünfte zu dritteln,
wurde vom Finanzamt zu Recht als Berufung gewertet. Zwar ist dieses Schreiben
nicht mit "Berufung" übertitelt, es enthält aber unzweifelhaft die in
§ 250 Abs. 1 BAO vorgesehenen vier Inhaltserfordernisse (die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; die Erklärung, in
welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden; eine - zumindest rudimentär vorhandene -
Begründung). Das Vorbringen des Bw. im Schriftsatz vom 13. August 2007, in
Wahrheit handle es sich nicht um eine Berufung, sondern um einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ist für den Unabhängigen
Finanzsenat nicht nachvollziehbar.
Gemäß
§ 309a Abs. 1 BAO hat ein
Wiedereinsetzungsantrag nämlich zu enthalten: a) die Bezeichnung der
versäumten Frist; b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder
unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1); c) die Angaben, die
zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung
notwendig sind; d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit
des Antrags notwendig sind.
Augenscheinlich sind im oben wörtlich wiedergegebenen
Schreiben vom 2. Juli 2007 praktisch überhaupt keine dieser für einen
Wiedereinsetzungsantrag notwendigen Bestandteile vorhanden. Die Beurteilung, ob
unter Umständen im Schreiben vom 13. August 2007, das zum einen vom Bw.
ausdrücklich als "Voranlageantrag" bezeichnet wird, zusätzlich auch
ein Wiedereinsetzungsantrag gesehen werden kann, obliegt nicht dem
Unabhängigen Finanzsenat, der als Rechtsmittelinstanz lediglich über
die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides zu entscheiden hat,
sondern dem Finanzamt.
Nach der oben angegebenen gesetzlichen Anordnung bleibt
für die Abgabenbehörde kein Raum für eine Ermessensentscheidung.
Nach Ergehen des ersten Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr,
für das eine Aufteilung angestrebt wird, kann ein bis dahin nicht
gestellter Antrag nicht mehr nachgeholt werden. Demzufolge kann daher einem
Antrag auf Aufteilung der Einkünfte, der erst im Rechtsmittelverfahren
gegen den im Erstverfahren ergangenen Einkommensteuerbescheid, in einem
wiederaufgenommenen Verfahren, oder in einem Verfahren gemäß
§ 295 BAO gestellt worden ist, von der Abgabenbehörde nicht mehr
Rechnung getragen werden (vgl. Doralt,
EStG10, § 37
Tz 146; Hilber, Die neue "Künstlerbesteuerung" in der Einkommensteuer,
ecolex 2001, 138; Ryda/Langheinrich, Verteilung der Einkünfte
selbständiger Künstler und Schriftsteller gemäß
§ 37 Abs. 9 EStG 1988, FJ 2002, 68).
Im gegenständlichen Fall ist demnach der Antrag auf
Verteilung der Einkünfte nach § 37 Abs. 9 EStG 1988 erst im
Berufungsverfahren und damit verspätet gestellt worden.
Die entsprechenden Ausführungen des Bw., wonach die
von der Finanzverwaltung verfasste Ausfüllhilfe zur
Einkommensteuererklärung diesbezüglich für einen
gewöhnlichen Steuerpflichtigen "mißverständlich" sei, sowie
diese in § 37 Abs. 9 EStG 1988 enthaltene "Einschränkung der
Korrekturmöglichkeit" als "systemfremd" im Vergleich zu anderen
gesetzlichen Bestimmungen (des EStG bzw. des UStG) erscheine, können vom
Unabhängigen Finanzsenat zwar nachvollzogen werden (vgl. die kritischen
Anmerkungen zu dieser Bestimmung von Doralt, Hilber und Ryda/Langheinrich, aaO),
ändern aber nichts daran, dass der Einkommensteuerbescheid der geltenden
Rechtslage entspricht (vgl. Berufungsentscheidungen des Unabhängigen
Finanzsenates vom 19.12.2003, RV/0481-I/02; 28.12.2005, RV/1877-W/05; 25.6.2007,
RV/0781-L/06).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2507-W/07
- Stammnummer
- 30528
- Gültig
- 14.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF