Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2484-W/07
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2484-W/07vom 14.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S. H., W, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend erhöhte Familienbeihilfe
ab 1. November 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte am 16. Februar 2007 die
erhöhte Familienbeihilfe für ihre Tochter J., geb. 1988,
rückwirkend ab November 2005.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde die Tochter am 19.
März 2007 im Wege des Bundessozialamtes untersucht und folgendes
fachärztliche Sachverständigengutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachen
Betr.:
HaJ.
Vers.Nr.:
X
Untersuchung
am: 2007-03-19 08:00 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: Reisepass
Anamnese:
Voroperationen:
1988 Leistenbruchop. rechts, 1994 Nasenpolypenoperation; 2001
Diagnosestellung
einer Parazetamolallergie. 11/05 Feststellung einer Lactoseintoleranz; seit
damals Einhaltung einer lactosefreien Diät. Bei Diätfehlern
Blähungen, Bauchschmerzen, Übelkeit und Durchfälle. Seit
längerer Zeit Besiedlung des Rachenraumes durch Candida nachgewiesen.
Aktuelle Tätigkeit Fitnessbetreuerin.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Lactosefreie Diät, keine medik.
Therapie
Untersuchungsbefund:
guter
AEZ, 170 cm, 60 kg, RR: 105/80, sonorer KS; reines VA, normale Herzgrenzen,
keine Herzgeräusche, regulärer abdomineller Tastbefund
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2001-10-02
FLORIDSDORFER ALLERGIEZENTRUM
Parazetamolallergie
2005-11-24
DR. B
Lactosetoleranztest
2006-12-12
PILZAMBULATORIUM
Candida
allicans Besiedlung der Mundschleimhaut
Diagnose(n):
Lactoseintoleranz
Richtsatzposition:
355 Gdb: 020% ICD: K90.9
Rahmensatzbegründung:
Oberer
Rahmensatz, da dauernde Diät erforderlich.
Gesamtgrad
der Behinderung: 20 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Die
Parazetamolallergie erreicht keinen GdB. Die Candidabesiedlung der
Mundschleimhaut erreicht keinen GdB.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2007-03-20 von R.C.
Facharzt
für Innere Medizin
zugestimmt
am 2007-03-20
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt wies den Antrag vom 16. Februar 2007 mit
Bescheid vom 27. März 2007 unter Anführung der Bestimmung des § 8
Abs. 5 FLAG mit der Begründung ab, dass der Behinderungsgrad mindestens 50
% betragen müsse.
Die Bw. brachte dagegen den Bescheid mit Schriftsatz vom
20. April 2007 fristgerecht Berufung ein und führte dazu Folgendes
aus:
"...Ich kaufe nur
Laktosefreie Lebensmittel und die sind nicht gerade billig. Meine Tochter ...
verträgt überhaupt nichts mit Laktose, denn es gibt nur Probleme.
Durchfall, Blähungen, Erbrechen (schlecht). Die Berufschule ist in
Klagenfurt. Dort kostet das Internat über € 700,- mit Essen. Dort
sind die nächsten Probleme. Essen will ich nicht abbestellen, denn sie
kann, wenn es gut geht, Suppe essen (kommt darauf an welche) Salat essen. Ich
habe ihr einen Wasserkocher gekauft, damit sie sich irgend etwas selber ohne
Laktose machen kann und das kostet natürlich auch Geld. Ich würde ja
nicht einreichen, wenn das ganze unwahr ist. Als Alleinerzieher hat man es eh
schon schwer genug und dann geht man auf das Bundessozialamt und der Arzt stellt
nur in 10 Minuten fest, ob das in Ordnung ist oder nicht. Das verstehe ich nicht
ganz ehrlich. Essen gehen einmal in ein Restaurant ist auch sehr schwer
möglich, denn man weiß nie wie die Speisen zubereitet werden. Dann
braucht man die Lactrasetabletten und die kosten auch fast 17,-- Euro.
Medikamente kann sie auch nicht mit Laktose nehmen. Seit Dezember 2004 hat sie
einen Pilz, den wir jetzt fast in den Griff bekommen haben. Auch wegen
Medikamente mit Milchzucker. Kann alles belegen. Sie hat auch eine
Paracetamol-Allergie."
Auf Grund der von der Bw. eingebrachten Berufung wurde die
Tochter am 29. Mai 2007 neuerlich untersucht und folgendes
Sachverständigengutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
HaJ.
Vers.Nr.:
X
Untersuchung
am: 2007-05-29 08:00 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: Pass
Anamnese:
sie
leide sehr unter Lactoseintoleranz, sie besuche eine Berufschule in Kärnten
wo der Koch keine Ahnung davon habe was Lactose sei, auch wenn sie eingeladen
werde, komme es immer wieder zu Übelkeit und starken Verdauungsbeschwerden
sowie Gasansammlungen. Sie fühle sich total aufgeblasen, das ganze sei
ziemlich plötzlich seit 2004/05 aufgetreten, diagnostiziert sei es seit
Ende 05. Außerdem leide sie unter Paracetamolallergie. 1988
Leistenbruchoperation rechts, 94, Nasenpolyenoperation, früher wäre
sie öfter krank gewesen, letzter Krankenhausaufenthalt zur TE mit ca. 13-14
sie besuche eine Berufschule für Fitnessbetreuerin. Keine Geschwister,
Mutter kaufm. Angestellte. Vater schon in Pension. Wenn sie es schaffe die
Diät zu halten, gehe es ihr gut
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): dzt. keine
Untersuchungsbefund:
18
jähriger AW in gutem AEZ 1, 70 m 60 kg RR 1 20/70 Caput: HNAP frei, Rachen
bland, Lichtreaktion unauffällig Collum: Halsorgane unauffällig
Thorax: symmetrisch, Cor HT rein, rhythmisch, n.f. Pulmo: VA, sonsorer KS
Abdomen: BD im TN , Hepar am RB, keine pathologischen Resistenzen tastbar WS: im
Lot , FBA; 15 cm, altersentsprechend frei beweglich Extremitäten: keine
Ödeme , altersentsprechend frei beweglich, Haut: unauffällig Gang:
unauffällig
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-03-19
FLAG- Dr. R.
Lactoseintoleranz
20%
2005-11-24
DR. B. INTERNISTIN
Lactoseintoleranzest
pos.
Diagnose(n):
Lactoseintoleranz
Richtsatzposition:
355 Gdb: 020% ICD: K90.9
Rahmensatzbegründung:
oberer
Rahmensatz, da strikte Einhaltung einer Lactose freien Diät
erforderlich.
Gesamtgrad
der Behinderung: 20 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Bei
gutem Ernährungszustand ist eine höhere Einschätzung keinesfalls
gerechtfertigt. Die Diäteinhaltung kann nach Erreichen der
Volljährigkeit selbständig geführt werden. Es liegen keine
Anzeichen einer Ernährungsstörung vor.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
keine
Änderung zum Vorgutachten. eine Parazetamoallergie und Zustand nach
Candidabesiedelung der Mundschleimhaut erreichen keinen GdB.
erstellt
am 2007-05-29 von WäA.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2007-05-29
Leitender
Arzt: F.W.
Auch bei der zweiten Untersuchung am 29. Mai 2007 stellte
der untersuchende Arzt also den Grad der Behinderung mit 20 v.H. fest.
Das Finanzamt erließ daraufhin am 12. Juni 2007 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 27. Juni 2007 "Einspruch
gegen die Berufungsvorentscheidung" und führte aus, dass ihre Tochter eine
Lactoseintoleranz habe und die Diät einhalte, damit es ihr körperlich
gut gehe. Das heiße so viel, dass sie - die Bw. - ganz anders und ziemlich
teuer einkaufen müsse... Dr. Wä schreibe im Gutachten auch, dass die
Tochter einen guten Allgemeinzustand habe, wenn sie die Diät
einhalte.
Das Finanzamt wertete den "Einspruch" als Vorlageantrag und
legte ihn der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152
in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe beantragt wurde, hat also nach den
Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 9.8.2004, 99/15/0250) ist von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im vorliegenden Fall wurde die Tochter der Bw. zwei Mal
untersucht (siehe Tabelle):
|
Untersuchung
am
|
Untersuchender
Arzt
|
Grad
der Behinderung
|
Richtsatzposition
|
19.
März 2007
|
C.R.Facharzt
für Innere Medizin
|
20
v.H.
|
355
|
29.
Mai 2007
|
A.WäArzt
für Allgemeinmedizin
|
20
v.H.
|
355
Die untersuchenden
Fachärzte bezogen die von der Bw. vorgelegten Befunde in ihre
Untersuchungsergebnisse mit ein. Beide Ärzte stellten den Grad der
Behinderung mit 20 v.H. fest und reihten die Erkrankung unter die
Richtsatzposition 355 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die
Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein, die in Abschnitt III - Innere
Krankheiten - d) Magen und Darmtrakt - Darmerkrankungen mit Ausnahme der
Tuberkulose wie folgt lautet:
|
355.
|
Leichte Darmstörungen ohne nachweisbare
Schleimhautveränderungen
|
0 - 20 MdE
Unter Berücksichtigung der
durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten
schlüssigen Sachverständigengutachten vom 20. März 2007 und vom
29. Mai 2007 kann daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Behinderungsgrades der Tochter der
Bw. mit 20 vH mit größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen
Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe nicht
gegeben.
Wien, am 14.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2484-W/07
- Stammnummer
- 30525
- Gültig
- 14.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF