Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0001-W/07
Zigaretten, Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0001-W/07vom 14.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen Bf., vertreten durch Mag. Andreas Reichenbach, Rechtsanwalt,
1010 Wien, Schottengasse 4/4/29,über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 12. Juli 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien vom 9. Juni 2005,
SN 100/2005/00674-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Juni 2005 hat das Zollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 100/2005/00674-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Zollamtes Wien vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren,
welche zugleich Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich 16.800
Stück Zigaretten der Marke "Lucky Strike" hinsichtlich derer zuvor von
unbekannten Personen die Finanzvergehen des Schmuggels und des
vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols begangen wurden,
an sich gebracht und hiemit das Finanzvergehen der Abgaben- und Monopolhehlerei
nach §§ 37 Abs. 1 lit. A, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen
habe
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Juli 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Die beim
Einschreiter vorgefundenen Zigaretten seien nicht geschmuggelt, sondern
über einen Zeitraum von rund 8 Jahren innerhalb der erlaubten Freigrenzen
in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingeführt worden.
Aus den
beigelegten Kopien der Zigarettenpackungen ergebe sich, dass die vorgefundenen
Zigaretten der Marke Lucky Strike in Tax Free Geschäften erworben worden
seien.
Die
Zigaretten seien daher über einen sehr langen Zeitraum
ordnungsgemäß innerhalb der erlaubten Freigrenzen nach
Österreich eingeführt worden.
Die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens entbehre daher jeglicher Grundlage.
Beantragt wurde die Einstellung des Finanzstrafverfahrens.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinstrG macht sich
des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager
in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 44 Abs. 1 lit.a FinStrG macht sich
des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder
eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das
Alkoholmonopol, das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder
Verbote hinsichtlich der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung,
Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von
Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt;
hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die
Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind.
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse
aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt;
Gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände
(§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich
welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs.
3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden
(vgl. VwGH 25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Am 14. Mai 2004 wurden in der Wohnung des Bf. durch Organe
der öffentlichen Sicherheit 84 Stangen Zigaretten der Marke Lucky Strike
vorgefunden. Diese wurden in der Folge durch Organe des Zollamtes Wien
gemäß
§ 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt. Der in der Wohnung
anwesende Sohn des Bf. gab zu Protokoll, dass die
verfahrensgegenständlichen Zigaretten seinem Vater gehören und diesem
von Verwandten und Bekannten aus Deutschland und Polen mitgebracht worden seien.
Der letzte Besuch von Verwandten sei glaublich Anfang Jänner 2004
gewesen.
Der Bf. gab anlässlich seiner Einvernahme als
Verdächtiger am 9. Juni vor dem Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gleichfalls an, die Zigaretten seien ihm von Verwandten und
Bekannten aus Polen anlässlich von Besuchen innerhalb der erlaubten
Freigrenzen als Dank für die erwiesene Gastfreundschaft und weil die
Zigaretten in Österreich sehr teuer sind, mitgebracht worden. Teilweise
seien die Zigarettenpackungen schon aufgequollen.
Dem Bf. wurde mitgeteilt, dass die vorgefundenen Zigaretten
einer genauen Beschau unterzogen würden, um zu ermitteln, ob diese von
einer Lieferung stammen oder verschiedene Erzeugungsdaten zu ermitteln
seien.
Der im Akt befindliche Aktenvermerk vom 25.Mai 2005
dokumentiert die Besichtigung der beschlagnahmten Zigaretten wie folgt:
"Es konnte nicht festgestellt werden, dass Stangen
beschädigt oder aufgequollen seien, es handle sich bei den 16.800
Stück Zigaretten um einheitliche 84 Stangen der Marke Lucky Strike, noch in
Celophan verpackte Zigarettenpackungen.
Es seien zur Kontrolle auch diverse Stangen geöffnet
worden. Augenscheinlich stammten die Zigaretten nicht mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit aus verschiedenen Zigarettenverbringungen, sondern
aus einer Gesamtlieferung."
Da die vorgenommene Überprüfung für die
erkennende Behörde nicht schlüssig nachvollziehbar war, wurden die
Zigaretten erneut einer Prüfung unterzogen, wobei drei Packungen Zigaretten
zur Analyse zur Firma British America Tobacco Industrie nach Hamburg gesandt
wurden.
Das Zollamt Wien teilte nach den durchgeführten
Erhebungen mit, dass zusammenfassend zwei der drei übermittelten Proben
sowie andere an Hand des Produktionscodes überprüfte Zigaretten
Originalware sind und im Februar bzw. Dezember 2002 von der Firma Brown &
Williamson in den USA produziert worden seien. Bei der dritten
übermittelten Packung handle es sich um keine Originalware der vorgenannten
Firma. Auf Grund der durchgeführten Prüfung der Produktionscodes
handle es sich auch bei weiteren 5 Stangen Zigaretten um
Fälschungen.
Diese getroffenen Erkenntnisse stützen die
Verantwortung des Bf., dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten aus
verschiedenen Lieferungen stammen und daher von Bekannten aus Polen innerhalb
der Reisefreigrenze eingebracht worden sind. Ein gegenteiliges Verdachtsmoment
ist dem vorliegenden Akteninhalt zumindest nicht zu entnehmen. Auch bei der
Einbringung der gefälschten Zigaretten ist von einer Einbringung im
Reiseverkehr auszugehen.
Da somit keine Tatsachen vorliegen, die auf die Begehung
des vorgeworfenen Finanzvergehens deuten, war der Beschwerde stattzugeben und
der bekämpfte Einleitungsbescheid aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-W/07
- Stammnummer
- 30513
- Gültig
- 14.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF