Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2070-W/06
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung bei Zöliakie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2070-W/06vom 12.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung eines Kindes ab März 2006
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte am 30. Jänner 2006 die Zuerkennung
der Familienbeihilfe für seine im Jahr 1981 geborene Tochter X. ab
März 2006 (Beginn eines Studiums). Weiters beantragte er mit dem Formular
"Beih 3" die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
wegen erheblicher Behinderung der Tochter X. ab März 2006. Es wurde
angegeben, dass bei X. eine erhebliche Behinderung bzw. Erkrankung wegen
"Zöliakie - Mindestens 50 % v.H."
bestehe. Die Tochter des Bw. wurde am 6. März 2006 von einer
ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes Wien untersucht. Im
betreffenden fachärztlichen Gutachten vom 23. März 2006 ist folgendes
ausgeführt:
"Anamnese: Frau X.
erzählt, dass eine Zöliakie seit der Geburt bekannt sei, bei
Diäteinhaltung bestünden keine Beschwerden, sehr selten Diarrhoe
(meist Diätfehler), ist Studentin und arbeitet bei C. Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Diät, Pille.
Untersuchungsbefund:
Altersentsprechender Status, guter AZ+EZ, 164 cm, 53 kg. Status psychicus /
Entwicklungszustand:unauffällig. Relevante vorgelegte Befunde: 2006-03-02
AKH, IV MED. INTERNE: Zöliakie; 1981-12-23 AKH-KINDERKLINIK: Zöliakie.
Diagnose(n): Zöliakie
Richtsatzposition: 356
Gdb: 030% ICD: K90.9. Rahmensatzbegründung: Unterer Rahmensatz, da bei
Diät Beschwerdefreiheit und normaler Ernährungszustand. Gesamtgrad der
Behinderung: 30 v.H. voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Der (Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen."
Der Antrag des Bw. auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung der
Tochter X. wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 5. April 2006 abgewiesen. In
der Begründung wurde dargelegt, dass die in § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) normierten Anspruchsvoraussetzungen laut
dem Gutachten des Bundessozialamtes vom 23. März 2006 nicht gegeben seien,
da der Grad der Behinderung der Tochter X. nur 30 % betrage.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 24.
April 2006 brachte der Bw. vor, dass seine Tochter X. seit ihrer Geburt an der
Krankheit Zöliakie leide und sämtliche diesbezüglich vorliegenden
ärztlichen Atteste vorgelegt worden seien. Da der Erhöhungsbetrag zur
Familienbeihilfe für frühere Zeiträume gewährt worden sei,
könne er die abweisende Entscheidung des Finanzamtes nicht nachvollziehen.
Es bestehe eine Regelung, wonach bei Vorlage einer bestätigenden Diagnose
Zöliakie mittels Dünndarmbiopsiebefund oder Gastroskopiebefund eine
Einschätzung über 50 % Grad der Behinderung erfolge und abhängig
vom Gesamtzustand des Betroffenen auch eine höhere Einschätzung
zwischen 50 % und 100 % erforderlich sein könne. Von der Krankheit
Zöliakie betroffene Menschen müssten ihr ganzes Leben lang strengste
Diät einhalten, da andernfalls weitere schwerwiegende
Gesundheitsbeeinträchtigungen die Folge wären. Die Krankheit
Zöliakie verursache eine sehr große nervliche Belastung bei den
Betroffenen, da sie niemals normale Kost zu sich nehmen dürften.
Abschließend brachte der Bw. vor, dass die erforderliche Diät extrem
teuer sei. Dazu führte er einige konkrete Beispiele von Preisen für
entsprechende diätische Nahrungsmittel an und legte eine Preisliste vor.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 10. Juli 2006 als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung dieser Entscheidung wurden abermals die in § 8 Abs. 5 FLAG
normierten Voraussetzungen für die Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung
dargestellt. Es wurde dargelegt, dass diese gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben seien, da der Grad der Behinderung der
Tochter X. laut dem am 6. Juli 2006 vom Bundessozialamt erstellten zweiten
Gutachten unverändert 30 % betrage.
Mit Anbringen vom 12. Juli 2006 wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG, BGBl. Nr. 376/1967
idF BGBl. I Nr. 105/2002, erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,30 €.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG gilt als erheblich
behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Demnach bildet in jedem Falle die ärztliche
Bescheinigung die Grundlage für die Entscheidung über einen Antrag auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung eines Kindes. Eine andere Form der Beweisführung ist nicht
zugelassen.
Zum Vorbringen des Bw., dass er in früheren
Zeiträumen für die Tochter X. die erhöhte Familienbeihilfe
bekommen hätte, ist anzumerken, dass nach den Einschätzungsrichtlinien
zur Richtsatzverordnung (Richtsätze für die Minderung der
Erwerbsfähigkeit gemäß
§ 7 Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, MdE) für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Grad der
Behinderung von 50 v.H. vorgesehen ist.
Die Einschätzung des Grades der Behinderung der X.,
die im Jahr 2006 das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte, war von den
ärztlichen Sachverständigen nach den Richtlinien für Erwachsene
vorzunehmen. Die in den vorliegenden ärztlichen
Sachverständigengutachten angeführte, die Erkrankung Zöliakie
einschließende, Richtsatzposition 356 der Richtsatzverordnung lautet:
"Darmerkrankungen mit Ausnahme der
Tuberkulose,Chronische Gastroenterocolitis (Achylie, Dyspepsie), schlechte
Ausnützung der Kost (Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 bis 40
v.H.)."
Auf Grund des ärztlichen
Sachverständigengutachtens vom 23. März 2006 wurde der Grad der
Behinderung der seit ihrer Geburt an Zöliakie erkrankten Tochter X. vom
Bundessozialamt mit 30 v.H. festgestellt. Weiters wurde in diesem Gutachten
festgestellt, dass X. nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Diese Feststellungen wurden in dem im Zuge des
Verfahrens eingeholten zweiten ärztlichen Sachverständigengutachten
vom 6. Juli 2006 bestätigt.
Da somit die vom Gesetzgeber in § 8 Abs. 5 FLAG
angeordneten Voraussetzungen für die Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung eines
Kindes im Falle der Tochter X. nicht gegeben sind, ist die Abweisung des
Antrages durch das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
12. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2070-W/06
- Stammnummer
- 30512
- Gültig
- 12.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF