Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0447-G/07
Alleinerzieherabsetzbetrag und eheähnliche Gemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0447-G/07vom 13.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 21. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg vom 9. Mai 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in ihrer
Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2006 den
Alleinerzieherabsetzbetrag, der in dem in der Folge ergangenen Bescheid vom
Finanzamt nicht berücksichtigt wurde.
Dagegen wandte sich die Bw. mit dem Rechtsmittel der
Berufung und führte darin aus, dass sie im Jahr 2006 für sieben Monate
Familienbeihilfe bezogen und mehr als sechs Monate alleine gelebt habe.
Die abweislich ergangene Berufungsvorentscheidung
begründete das Finanzamt im Wesentlichen mit der Tatsache, dass die Bw.
seit Juni 2006 Familienbeihilfe für ein Kind beziehe und seit
30. November 2006 in einer Gemeinschaft mit einem Ehepartner lebe. Für
den Anspruch auf Alleinerzieherabsetzbetrag sei es erforderlich, dass die
Voraussetzungen (Beihilfenbezug und keine Partnerschaft) länger als sechs
Monate vorliegen. Gegenständlichenfalls liege zwischen Juni und November
jedoch nur ein Zeitraum von sechs Monaten.
In ihrem dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage ihrer
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. nochmals zum
Ausdruck, weshalb ihrer Auffassung nach in ihrem Fall beide gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt seien: "Einerseits habe ich für mein Kind
sieben Monate Familienbeihilfe bezogen und andererseits habe ich bis Ende
November 2006 alleine gelebt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2
EStG 1988 steht zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen einem
Alleinerzieher ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 Euro jährlich
zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind mehr
als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)
Partner lebt.
Als Kind im Sinne des Gesetzes gilt ein Kind, für das
dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe) Partner mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3
lit.a leg.cit. zusteht. (Ehe) Partner ist eine Person, mit der der
Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind in
einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt (§ 106 Abs. 1 und 3
EStG 1988).
Der Bw. ist zuzustimmen, dass in ihrem Fall die erste
Anspruchsvoraussetzung erfüllt ist. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung
unterliegt die Bw. jedoch insoweit einem Rechtsirrtum, als sie davon ausgeht,
dass die Tatsache, dass sie bis zum 30. November 2006 allein gelebt habe,
maßgeblich sei.
Der Zweck des Alleinerzieherabsetzbetrages ist jedoch darin
zu sehen, dass damit nicht etwa die Unterhaltsbelastung durch das Kind, sondern
die besonderen Belastungen, denen allein stehende Personen mit Kindern im
Erwerbsleben ausgesetzt sind, Berücksichtigung finden (vgl. Doralt,
EStG6 ,
§ 33, Tz 35).
Zur Beurteilung der Frage, ob der Bw. der
Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, ist nicht die Zeit bis zur Geburt des
Kindes von Bedeutung, sondern um den Zweck dieser Bestimmung zu entsprechen ist
zu prüfen, ob sie mit mindestens
einem Kind mehr als sechs Monate
tatsächlich alleinerziehend war, das heißt nicht in einer
Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner gelebt hat.
Im vorliegenden Fall ist es unbestritten, dass die Bw. ab
30. November 2006 in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat. Der
Zeitraum, in dem sie zusammen mit einem Kind
nicht in eheähnlicher Gemeinschaft
gelebt hat, beträgt somit nur sechs
Monate, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und der
Alleinverdienerabsetzbetrag im Jahr 2006 nicht zuerkannt werden kann.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 13.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0447-G/07
- Stammnummer
- 30508
- Gültig
- 13.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF